IV.2004.00464

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 31. März 2005
in Sachen
S.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch X.___


gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1949 geborene S.___ arbeitete ab dem 15. März 2000 vollzeitlich als Kassierin im Betrieb Y.___ (Arbeitgeberbescheinigung der Gesellschaft Z.___ AG, Q.___, vom 15. April 2003, Urk. 12/27/1); mit Schreiben vom 26. November 2001 teilte ihr die Arbeitgeberin die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Januar 2002 mit (Urk. 12/27/2).
         S.___ litt beidseitig an einer schmerzhaften Fehlstellung der Grosszehen (Hallux valgus) und unterzog sich am 22. Februar 2002 der operativen Behandlung dieser Problematik auf der linken Seite (Operationsbericht der Klinik für orthopädische Chirurgie des Spitals A.___ vom 27. Februar 2002, Urk. 8/20). Im Anschluss an diese Operation trat eine Wundheilungsstörung mit Nekrose auf (Verlaufsbericht des Spitals A.___ vom 11. April 2002, Urk. 8/18), die am 1. August 2002 eine weitere Operation erforderlich machte (Operationsbericht des Spitals A.___ vom 20. August 2002, Urk. 8/16). Am 19. September 2002 erfolgte die Operation des Hallux valgus rechts (Operationsbericht des Spitals A.___ vom 3. Oktober 2002, Urk. 8/15).
         Am 20. Januar 2003 erlitt S.___ einen cerebrovaskulären Insult mit sensomotorischem, beinbetontem Hemisyndrom rechts. Sie war deswegen zunächst bis zum 19. Februar 2003 wiederum im Spital A.___ hospitalisiert (Austrittsbericht der medizinischen Klinik vom 27. Februar 2003, Urk. 8/13 und Urk. 12/11/2; Bericht der Klinik für orthopädische Chirurgie zuhanden der Taggeldversicherin V.___ vom 18. März 2003, Urk. 8/11) und hielt sich danach bis zum 22. März 2003 in der Klinik B.___ auf (Austrittsbericht vom 21. März 2003, Urk. 8/10 = Urk. 12/11/3).
1.2     Am 1. April 2003 meldete sich S.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/29 und Urk. 12/30). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, beschaffte sich neben den bereits erwähnten Angaben der Arbeitgeberin (Urk. 12/27/1 und den beigelegten Unterlagen, Urk. 12/27/2+3) die Angaben der Arbeitslosenkasse U.___ vom 24. September 2003 (Urk. 12/24/1), wo die Versicherte ab dem 11. Februar 2002 zum Leistungsbezug angemeldet gewesen war und im Februar und März 2002 Arbeitslosenentschädigung bezogen hatte (vgl. auch die EDV-Ausdrucke der Kasse in Urk. 12/24/2-5), und gelangte dabei auch in den Besitz von ärztlichen Zeugnissen, welche die Hausärztin Dr. med. C.___ und das Spital A.___ zuhanden der Kasse ausgestellt hatten (Urk. 12/24/6-12). Ausserdem liess die SVA, IV-Stelle, durch die medizinische Klinik des Spitals A.___ den Bericht vom 10./14. April 2003 erstellen (Urk. 12/12) und holte von Dr. C.___ die Berichte vom 15. Juli 2003 (Urk. 12/11/1), vom 8. Januar 2004 (Urk. 12/9) und vom 1. März 2004 (Urk. 12/8/1) sowie den beigelegten Bericht des Ergotherapeuten D.___ vom 20. Februar 2004 (Urk. 12/8/2) ein. Mit Verfügung vom 5. Mai 2004 sprach sie der Versicherten daraufhin ab dem 1. Januar 2004 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze Rente zu (Urk. 12/4; vgl. auch das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 11. März 2004, Urk. 12/6). Gegen diese Verfügung liess S.___ durch eine Mitarbeiterin der Gemeinde T.___ mit den Schreiben vom 17. Mai 2004 und vom 8. Juni 2004 Einsprache einreichen mit dem Antrag, ihr sei die ganze Invalidenrente bereits ab Januar oder Februar 2003 auszurichten (Urk. 12/3 und Urk. 12/14). Mit Entscheid vom 14. Juni 2004 wies die SVA, IV-Stelle, die Einsprache ab (Urk. 2; vgl. auch das Feststellungsblatt vom 14. Juni 2004, Urk. 12/1).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Juni 2004 liess S.___, vertreten durch X.___, mit Eingabe vom 13. Juli 2004 (Urk. 1) Beschwerde erheben und wiederum sinngemäss geltend machen, ihr stehe schon vor dem 1. Januar 2004 eine ganze Rente zu, da die für den Rentenanspruch massgebende Wartefrist bereits im Februar 2002 zu laufen begonnen habe. Mit Eingabe vom 20. Juli 2004 (Urk. 7) liess sie die Beschwerde ergänzen und ausserdem verschiedene Unterlagen nachreichen, welche die Taggeldversicherin V.___ erstellt hatte (Urk. 8/1-23). Die SVA, IV-Stelle, schloss in der Beschwerdeantwort vom 13. September 2004 (Urk. 11) auf Abweisung der Beschwerde, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 20. September 2004 geschlossen wurde (Urk. 13).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit; sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. Bis Ende 2003 war der Anspruch auf eine ganze Rente bereits bei einem Invaliditätsgrad von 66 2/3 % und der Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad zwischen 50 % und 66 2/3 % gegeben, wogegen die Dreiviertelsrente noch nicht eingeführt gewesen war.
1.3     Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (lit. b).
         Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen), wie er von der Rechtsprechung beispielsweise beim Verlust einer Extremität in Betracht gezogen wird (vgl. BGE 96 V 134), und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI-Praxis 1998 S. 124 Erw. 3c). Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (vgl. Art. 29ter IVV).
         Während bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinbusse und damit die Höhe des Einkommens eine entscheidende Rolle spielt, das auf dem gesamten in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einer dem Gesundheitsschaden angepassten zumutbaren Tätigkeit erzielbar ist (vgl. ab Januar 2003 Art. 7 ATSG), beurteilt sich die Arbeitsunfähigkeit (vgl. ab Januar 2003 Art. 6 ATSG) im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nach der durch einen Gesundheitsschaden bedingten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen, und es kommt dabei in der Regel einzig auf die Einschränkungen im bisherigen Beruf an (vgl. BGE 105 V 159 Erw. 2a, 97 V 231 Erw. 2). Zwischen der durchschnittlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und der nach Ablauf der Wartezeit bestehenden Erwerbsunfähigkeit besteht aber insofern ein Zusammenhang, als beides kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein muss, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (vgl. BGE 121 V 274 Erw. 6b/cc).

2.
2.1     Es ist unbestritten und steht aufgrund der Angaben in den medizinischen Unterlagen (vgl. Urk. 12/12 S. 5, Urk. 12/11/1 S. 1 und S. 4, Urk. 12/9 S. 1; vgl. auch Urk. 12/8/2) auch zweifelsfrei fest, dass die Beschwerdeführerin ab dem Erleiden des cerebrovaskulären Insults am 20. Januar 2003 während eines Jahres für jegliche berufliche Tätigkeit durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig und damit auch erwerbsunfähig war und dass diese 100%ige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit nach Jahresablauf weiterbestand. Für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 14. Juni 2004 ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 %, somit ausgewiesen.
2.2     Strittig ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin bereits ab einem früheren Zeitpunkt als ab Januar 2004 Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
2.2.1   Die Beschwerdeführerin liess zur Begründung eines derartigen weiter zurückreichenden Anspruchs in tatsächlicher Hinsicht geltend machen, sie sei zumindest für ihren zuletzt ausgeübten Beruf als Kassierin schon ab der ersten Hallux-Operation vom Februar 2002 durchgehend vollständig arbeitsunfähig gewesen, und diese Arbeitsunfähigkeit sei die Folge der aufgetretenen Wundheilungsstörung gewesen und habe im Zeitpunkt des erlittenen Schlaganfalles immer noch angedauert (Urk. 12/3, Urk. 12/14, Urk. 1 S. 2, Urk. 7). In rechtlicher Hinsicht berief sich die Beschwerdeführerin auf die Auslegung von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG - die Anwendbarkeit von Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG steht hier nicht zur Diskussion - im Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH), wonach es bei der Bestimmung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während der Wartezeit unerheblich ist, auf welche gesundheitlich bedingten Ursachen die Arbeitsunfähigkeit zurückzuführen ist, und die Ursachen somit verschiedener Natur sein und hintereinander oder kumulativ auftreten können (Rz 2019 in der ab Januar 2004 gültigen Fassung; Rz 2014 in den vorangegangenen Fassungen).
2.2.2   Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 210 Erw. 4c, vgl. auch 123 II 30 Erw. 7, 119 V 259 Erw. 3a mit Hinweisen). Der Sozialversicherungsrichter soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Er weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 72 Erw. 4a mit Hinweisen).
         Die zitierte Auslegung von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG im Kreisschreiben des BSV erscheint als gesetzes- und verordnungskonform. Denn während Art. 29bis IVV dort, wo nach einer Rentenaufhebung infolge Verminderung des Invaliditätsgrades erneut ein Rentenanspruch geltend gemacht wird, bei der Berechnung der Wartezeit die Anrechnung von früher zurückgelegten Zeiten der Arbeitsunfähigkeit explizit davon abhängig macht, dass die neue Invalidität auf dasselbe Leiden zurückzuführen ist, fehlt eine derartige Verknüpfung für den Fall der erstmaligen Zurücklegung der Wartezeit.
         Allfällige allein auf die Hallux-Problematik zurückzuführende Arbeitsunfähigkeiten vor dem 20. Januar 2003 sind daher bei entsprechendem Ausmass und entsprechender Dauer dazu geeignet, den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin, die ab dem 20. Januar 2003 infolge des Schlaganfalles nicht nur vollständig arbeitsunfähig, sondern gleichzeitig auch vollständig erwerbsunfähig war, bereits vor dem 1. Januar 2004 entstehen zu lassen, und zwar unabhängig davon, wie sich die Hallux-Problematik nach dem 20. Januar 2003 ohne den Schlaganfall auf die Erwerbsfähigkeit ausgewirkt hätte. Die Frage nach dem Vorliegen, dem Ausmass und der Dauer solcher vorbestandenen Arbeitsunfähigkeiten ist im Folgenden näher zu prüfen.
2.2.3   Für die Zeit ab der erstmaligen Operation am linken Fuss vom 22. Februar 2002 bis zur nochmaligen, infolge der Wundheilungsstörung nötig gewordenen Operation vom 1. August 2002 liegen durchgehend Zeugnisse der behandelnden Klinik für orthopädische Chirurgie des Spitals A.___ vor, in denen der Beschwerdeführerin eine generelle 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt ist. Während die Klinik vor der ersten Operation eine Arbeitsunfähigkeit von einer etwa dreimonatigen Dauer prognostiziert hatte (Zeugnis vom 19. Dezember 2001, Urk. 12/24/12) und im April 2002 bei aktuell attestierter 100%iger Arbeitsunfähigkeit immer noch davon ausgegangen war, dass die Beschwerdeführerin in sechs bis acht Wochen wieder voll arbeitsfähig sein werde (Zeugnis vom 17. April 2002, Urk. 12/24/11), relativierte sie diese Angabe in einem weiteren Zeugnis vom 24. Juni 2002 (Urk. 12/24/10) und gab an, es bestehe nach wie vor bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und die volle Arbeitsfähigkeit werde frühestens in (weiteren) sechs bis acht Wochen erreicht sein, wobei der Verlauf wegen verzögerter Wundheilung unsicher sei und keine sicheren Zeitangaben möglich seien. Dementsprechend trug die Klinik auch in der Taggeldkarte der Taggeldversicherin V.___ für die Zeit bis zum 1. August 2002 durchgehende 100%ige Arbeitsunfähigkeiten ein (Urk. 8/21). Aufgrund dieser Zeugnisse und Bescheinigungen ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen der ersten und der zweiten Operation am linken Fuss sowohl für ihre bisherige Tätigkeit als Kassierin als auch für andere berufliche Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig war.
         Für die Zeit ab der Durchführung der Nachoperation am linken Fuss vom 1. August 2002 bis zur Durchführung der Operation am rechten Fuss vom 19. September 2002 attestierte die Klinik für orthopädische Chirurgie des Spitals A.___ der Beschwerdeführerin in zwei Zeugnissen vom 9. August 2002 (Urk. 12/24/8 und Urk. 12/24/9) weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und nahm die entsprechenden Eintragungen auch in der Taggeldkarte der Taggeldversicherin V.___ vor (Urk. 8/21 und Urk. 8/22). Im einen Zeugnis vom 9. August 2002, das auf dem Formular der Arbeitslosenkasse erstellt worden war, ist zwar davon die Rede, dass die Beschwerdeführerin ab September 2002 eine sitzende Tätigkeit ausüben könne (Urk. 12/24/9). Selbst wenn jedoch ihr ursprünglicher Beruf als Kassierin als geeignete sitzende Tätigkeit zu qualifizieren gewesen wäre, so hätte die wiedererlangte Arbeitsfähigkeit nur bis zum 19. September 2002 angedauert, als die Operation am rechten Fuss stattfand, und hätte somit die Arbeitsunfähigkeit nicht wesentlich unterbrochen im Sinne von Art. 29ter IVV. Der unterzeichnende Arzt des Spitals A.___ setzte denn das Attest einer sitzenden Tätigkeit auch in Klammern und wies auf die geplante Operation vom September 2002 hin. Demnach ist für die Zeit bis zum 19. September 2002 weiterhin eine im rechtlichen Sinn ununterbrochene 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen.
         Im Zeugnis vom 24. September 2002 (Urk. 12/24/6) attestierte die Klinik für orthopädische Chirurgie des Spitals A.___ der Beschwerdeführerin für die Zeit nach der Operation des rechten Fusses eine voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit von einem Monat (bis 18. Oktober 2002); ferner trug der Orthopäde Dr. med. D.___, der alle drei Operationen durchgeführt hatte, in der Taggeldkarte der Taggeldversicherin V.___ aufgrund von zwei Konsultationen vom 7. Oktober und vom 11. November 2002 weiterhin 100%ige Arbeitsunfähigkeiten mit jeweiligem Gültigkeitsdatum ab dem 21. Februar 2002 ein (Urk. 8/22). Für die Zeit nach dem 11. November 2002 bis zum 20. Januar 2003 sodann liegen hausärztliche Arbeitsunfähigkeitsatteste von Dr. C.___ vor, die der Beschwerdeführerin in der Taggeldkarte weiterhin durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigten (Urk. 8/22). Zwar fehlen nähere Ausführungen von medizinischen Fachpersonen zum Heilungsverlauf aus dieser späteren Zeit; im Bericht über die Operation am rechten Fuss vom 19. September 2002 war noch von einem erfreulichen Verlauf auf der linken Seite die Rede gewesen (Urk. 8/15). Indessen findet sich in den Akten ein Bericht des Schadeninspektors der Taggeldversicherin V.___ über einen Krankenbesuch vom 16. Januar 2003 (Urk. 8/6). Darin ist festgehalten, die Wunde im rechten Fuss sei bereits gut verheilt, und auf Ende Januar 2003 sei dort die Entfernung des Osteosynthesematerials geplant. Der linke Fuss sei dagegen nach wie vor stark angeschwollen, was das Tragen von Schuhen verunmögliche und nur ein Gehen über eine Distanz von wenigen Metern erlaube, so dass eine gegenwärtige 100%ige Arbeitsunfähigkeit als eindeutig ausgewiesen erscheine. Die Beschwerdeführerin habe aber auf Mai/Juni 2003 eine Stelle als Teamleiterin im Telefondienst in Aussicht und hoffe, dass bis dann die Behandlung abgeschlossen sei. Diese Feststellungen des Schadeninspektors lassen die durchgehenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bis zum 20. Januar 2003 durch das Spital A.___ und durch Dr. C.___ als plausibel erscheinen. Dass Dr. C.___ im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2003 die Hallux-Problematik unter den "Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" aufführte (Urk. 12/11/1 S. 1), vermag diese Plausibilität entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 2) nicht in Frage zu stellen. Denn im Zeitpunkt der Verfassung dieses Berichts war seit dem erwähnten Krankenbesuch des Schadeninspektors der Taggeldversicherin V.___ bereits mehr als ein halbes Jahr verstrichen, und da Dr. C.___ auch die früheren, offensichtlichen Arbeitsunfähigkeiten aufgrund der Hallux-Problematik nicht angab, muss sie davon ausgegangen sein, dass Angaben darüber gar nicht (mehr) gefragt seien. Aus dem Fehlen solcher Angaben kann daher nicht auf das Bestehen einer vollen Arbeitsfähigkeit im Zeitraum bis zum 20. Januar 2003 geschlossen werden. Das gleiche gilt in Bezug auf den Bericht des Spitals A.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 10./14. April 2003 (Urk. 12/12). Dieser Bericht wurde von der medizinischen Klinik verfasst und nicht von der Klinik für orthopädische Chirurgie, wo die Beschwerdeführerin wegen ihrer Fussprobleme in Behandlung war, und enthält dementsprechend überhaupt keine Angaben zu diesen Problemen.
2.2.4   Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab der Operation vom 22. Februar 2002 bis zum Erleiden des Schlaganfalles am 20. Januar 2003 für ihren bisherigen Beruf als Kassierin und auch für vergleichbare Tätigkeiten durchgehend - abgesehen von einem allfälligen für den Lauf der rentenrelevanten Wartezeit unerheblichen Unterbruch - zu 100 % arbeitsunfähig war. 
         Das Wartejahr für den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG war somit im Februar 2003 abgelaufen, und die Beschwerdeführerin hat daher entsprechend ihrem Antrag im vorliegenden Verfahren bereits ab dem 1. Februar 2003 Anspruch auf die ganze Rente.
2.2.5   Der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Juni 2004 ist damit in Gutheissung der Beschwerde dahingehend zu ändern, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2003 Anspruch auf eine ganze Rente hat.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Juni 2004 dahingehend geändert, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2003 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).