Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00465
IV.2004.00465

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher


Urteil vom 24. Juni 2005
in Sachen
NEST Sammelstiftung
Limmatstrasse 275, Postfach 412, 8037 Zürich
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin

Weitere Verfahrensbeteiligte:
A.___
Beigeladener


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1949, Architekt HTL, arbeitet seit dem 1. Januar 1998 zu 40 % als Geschäftsleiter bei der B.___. Davor war er seit dem 1. Juli 1995 im Auftragsverhältnis für die B.___ tätig (Urk. 7/33) und rechnete als selbständigerwerbender Architekt Beiträge ab (Urk. 8/12 und Urk. 7/34). Seit dem 1. Januar 1997 bezieht er eine Hilflosenentschädigung leichten Grades der Invalidenversicherung (Urk. 7/16, Urk. 7/10). Zudem erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 30. Dezember 1997 Kostengutsprache für diverse Hilfsmittel im EDV-Bereich und sprach ihm die Ausrichtung eines Taggeldes für die Tage zu, an denen er in der Benützung der Hilfsmittel geschult wurde (Urk. 7/20). Am 26. August 2003 meldete sich A.___ erneut zum Leistungsbezug (Rente, Hilfsmittel) bei der Invalidenversicherung an (Eingang 3. September 2003, Urk. 7/35). Die IV-Stelle holte darauf hin den Arztbericht von Dr. med. C.___, Augenarzt FMH, vom 17. November 2003 (Urk. 7/22) ein, erkundigte sich bei der B.___ nach dem Arbeitsverhältnis des Versicherten (Bericht vom 29. September 2003, Urk. 7/33, sowie Zusatzbericht vom 2. Juni 2004, Urk. 7/27) und liess einen Auszug aus den Individuellen Konti zusammenstellen (IK-Auszug vom 12. September 2003, Urk. 7/34). Ferner zog sie die Arztberichte der D.___ vom 25. Juli 1997 (Urk. 7/37) und vom 20. November 1997 (Urk. 7/25) sowie von Dr. C.___ vom 8. September 1997 (Urk. 7/26) bei. Mit Verfügung vom 20. April 2004 sprach die IV-Stelle A.___ gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente samt Kinderrenten für die Söhne E.___ und F.___ mit Wirkung ab 1. Januar 2004 zu (Urk. 7/8 = Urk. 7/9). Hiergegen erhob die NEST Sammelstiftung, Zürich, bei der A.___ als Angestellter der B.___ seit Januar 1998 vorsorgeversichert ist, am 7. Mai 2004 Einsprache (Urk. 7/7), worauf die IV-Stelle in teilweiser Gutheissung der Einsprache A.___ eine halbe Invalidenrente samt Zusatzrenten für die beiden Kinder bereits mit Wirkung ab 1. September 2002 zusprach (Urk. 2 = Urk. 7/2 und Urk. 7/1). Hierbei setzte sie den Beginn der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit auf den 1. Januar 1999 und den Eintritt der Invalidität auf den 1. Januar 2000 fest, wobei die Rente infolge verspäteter Anmeldung erst ab September 2002 zur Auszahlung gelangte.

2. Hiergegen erhob die NEST Sammelstiftung mit Eingabe vom 14. Juli 2004 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und der Beginn der Wartezeit genauer abzuklären und neu festzusetzen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 14. September 2004 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nachdem A.___ mit Eingabe vom 2. Oktober 2004 auf einen Prozessbeitritt verzichtet hatte (Urk. 11), wurde der Schriftenwechsel am 5. Oktober 2004 als geschlossen erklärt (Urk. 12).
         Mit Gerichtsverfügung vom 2. März 2005 wurde von der B.___ eine ergänzende Stellungnahme eingeholt (Urk. 14), welche mit Eingabe vom 5. April 2005 erstattet wurde (Urk. 16). Die IV-Stelle und A.___ liessen sich dazu innert Frist nicht vernehmen, während die NEST Sammelstiftung am 12. April 2005 ausdrücklich darauf verzichtete (Urk. 20).

3.       Auf die Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person (Art. 49 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
1.2     Die Beschwerdegegnerin hat die Verfügung vom 20. April 2004 (Urk. 7/8 = Urk. 7/9) auch der Beschwerdeführerin, bei welcher der Versicherte vorsorgeversichert ist, zugestellt. Die Beschwerdeführerin hat in der Folge diese Verfügung angefochten. Da der Beschwerdeführerin als Vorsorgeversicherer aus der Verfügung der Beschwerdegegnerin allenfalls eine Leistungspflicht erwächst, war sie zur Anfechtung der Verfügung und ist sie zur Anfechtung des Einspracheentscheids berechtigt. Daran ändert die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin fälschlicherweise als Vertreterin des Versicherten und nicht als Einsprecherin mit eigener Beschwerdebefugnis behandelt hat (vgl. Urk. 2), nichts. Der Beschwerdeführerin ist aus der Falschbezeichnung auch kein Nachteil erwachsen.



2.
2.1     Da vorliegend einzig der Eintritt der Invalidität und damit die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit im Streit stehen, worüber noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, finden, den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend, für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 die bisherigen Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt die neuen Normen des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG und dessen Ausführungsverordnungen Anwendung. Somit sind auch die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 15. April 2005 in Sachen R., I 662/04, Erwägung 1.2).
         Bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen handelt es sich in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG. Damit hat sich inhaltlich, namentlich in Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und Invalidität (Art. 8 ATSG), keine Änderung ergeben, weshalb nachfolgend die Bestimmungen des ATSG zitiert werden. Die dazu entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und weitergeführt werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 15. April 2005 in Sachen R., I 662/04, Erwägung 1.3, mit Hinweisen).
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3     Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person
a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder    b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich       mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war.
         Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung - nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 274). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG.
         Die Wartezeit im Sinne der Variante b von Art. 29 Abs. 1 IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (vgl. BGE 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a).
2.4     Meldet sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt (Art. 48 Abs. 2 IVG).

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist, wann die Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität des Beigeladenen geführt hat, begann. Der Beigeladene leidet seit Geburt an einer beidseitigen hochgradigen Opticusatrophie (Urk. 7/22-26). Trotz dieser Sehbehinderung schloss er 1969 die Lehre als Hochbauzeichner ab und studierte anschliessend an der HTL Winterthur Architektur. Zwischen 1972 und 1978 war er bei der G.___ angestellt. Danach führte er als Selbständigerwerbender ein Architekturbüro, wobei er für Zeichnungen einen freischaffenden Mitarbeiter beschäftigte. Seine Auftragsarbeiten umfassten insbesondere Bauberatung für Gemeinden, kleinere Umbauprojekte, Planung von Überbauungen und Administrationsarbeiten, seit Juli 1995 auch für die B.___ (Urk. 8/15).
3.2     Laut Arztbericht von Dr. C.___ vom 8. September 1997 (Urk. 7/26) leidet der Beigeladene seit anfangs 1996 an zunehmenden Schwierigkeiten bei der Arbeit. Bis dahin habe er praktisch zu 100 % arbeiten können. Durch Veränderung des Arbeitsbereichs habe er seine Arbeit entsprechend seiner Behinderung modifizieren können. Mit Hilfe der beantragten Hilfsmittel (Grossmonitor, Dreharm, Zoomtext, Vergrösserungssystem, Mausvergrösserung, Leseständer) sei ihm wieder ein volles Arbeitspensum als Architekt möglich.
         Im Bericht vom 17. Oktober 2000 hielt Dr. C.___ (Urk. 7/23) fest, die Fernvisuswerte seien seit dem letzten Bericht praktisch konstant geblieben. Das Gesichtsfeld rechts habe sich jedoch verschlechtert. Es sei schwierig, den Grad der Arbeitsunfähigkeit in Zahlen festzulegen. Die Arbeitsfähigkeit könne mit den verordneten Sehhilfen für die Ferne sowie mit einer Lupenbrille für die Nähe deutlich verbessert werden. Der Optiker werde dem Beigeladenen ein Monokular für die Ferne und eine Lupenbrille für die Nähe anpassen. Durch eine überhöhte Addition und durch konvergenzunterstützende Prismen könne die Lesefähigkeit deutlich verbessert werden. Für die Bildschirmarbeit komme er ohne Hilfsmittel zurecht, da er den Bildschirmtext vergrössern könne.
         In seinem Bericht vom 17. November 2003 (Urk. 7/22) schliesslich attestierte Dr. C.___ dem Beigeladenen eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit Januar 2003 auf unbestimmte Zeit. In Anbetracht der erhöhten Ermüdung und des langsameren Arbeitstempos sei eine verminderte Arbeitsfähigkeit vorhanden. Der Beigeladene habe sich bei seiner Tätigkeit unterstützt durch die Hilfsmittel bis jetzt relativ gut durchschlagen können. In der bisherigen Tätigkeit sei er ganztags arbeitsfähig, jedoch mit reduziertem Tempo, was eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ergebe. Bezüglich der Ausübung einer anderen, besser geeigneten Tätigkeit sehe er (Dr. C.___) bei einem 54 ½ Jahre alten Mann keine Möglichkeit.
Die Ärzte der D.___ äusserten sich in ihrem Bericht vom 25. Juli 1997 an Dr. C.___ (Urk. 7/26 Beilage = Urk. 7/37) nicht zur Arbeitsfähigkeit. Im Bericht vom 20. November 1997 (Urk. 7/25) bescheinigten sie dem Beigeladenen eine volle Arbeitsfähigkeit, räumten jedoch ein, dass er sich in seinem angestammten Beruf auf die Arbeiten beschränke, die mit seiner Sehbehinderung möglich seien. Für ihn seien Büroarbeiten, die keine zeichnerischen Anforderungen stellten, ideal. Der Beigeladene habe seine Tätigkeit im angestammten Beruf selbständig von der zeichnerischen Seite auf die organisatorische Seite verlegt. Bei dieser Tätigkeit sei er auf eine gute optische Präsentation, beispielsweise mittels Spezialbildschirme, angewiesen. Diese seiner Behinderung angepasste Tätigkeit sei aus ihrer Sicht seit der ersten Konsultation bei ihnen im April 1996 zumutbar.
3.3     Aus dem Arbeitgeberbericht der B.___ vom 2. Juni 2004 (Urk. 7/27) geht hervor, dass der Beigeladene als Geschäftsleiter für diese seit 1. Juli 1995 im Auftragsverhältnis tätig gewesen ist. Dieses sei per 1. Januar 1998 in ein Anstellungsverhältnis umgewandelt worden. Im Anstellungsvertrag sei ein den bisherigen Erfahrungen entsprechendes Jahrespensum von 800 Stunden vereinbart worden, was einen Anstellungsgrad von circa 40 % ergeben habe. Ab Mitte 1999 habe sich das Arbeitsverhältnis im Team verschlechtert, weil andere Mitarbeiter vermehrt Arbeiten des Beigeladenen hätten übernehmen müssen, da sonst eine termingerechte Erfüllung der Aufgaben nicht habe gewährleistet werden können. In der Diskussion um diese Problematik sei klar geworden, dass der Beigeladene viel mehr Zeit als im Arbeitsvertrag vereinbart aufgewendet habe, um seine im Pflichtenheft aufgeführten Arbeiten zu erledigen. Er habe sich auf seine Sehschwäche berufen und die Mehraufwände (zirka 300 Stunden) zu seinen Lasten übernommen. Auf Anfang 2000 habe eine neue Lösung für das Finanz- und Rechnungswesen gefunden werden müssen, innerhalb welcher der Beigeladene mehr Verantwortung habe übernehmen müssen, was zur kompletten Überforderung geführt habe.
         Auf Zusatzfragen des Gerichts hin legte die Arbeitgeberin am 5. April 2005 (Urk. 16) dar, es hätten sich im Zeitpunkt, als der Auftrag in ein Anstellungsverhältnis umgewandelt worden sei, keine wesentlichen Änderungen bezüglich Aufgaben und Funktionen des Geschäftsleiters ergeben. Faktisch habe sich eine leichte Erhöhung des Pensums des Geschäftsleiters ab 1998 durch vermehrte Anstrengungen der B.___ für Öffentlichkeitsarbeiten ergeben und es seien die schriftlichen Konzepte der B.___ auf Übereinstimmung mit den aktuellen Verhältnissen überprüft worden. Ab Juli 1999 habe es für den Geschäftsführer ein neues Thema ("Ökostrom": Anstrengungen zur besseren Vermarktung der Stromproduktion aus dem eigenen Wasserkraftwerk) gegeben. Zudem sei die zu Gunsten des Kleinwasserkraftwerkes der B.___ in der H.___ erstellte neue Kiesbank rasch erodiert, was einen Haftpflichtprozess mit der Ingenieurfirma nach sich gezogen habe. Des weiteren hätten die Bankdarlehen umfinanziert werden müssen. Dies habe, verbunden mit der Sehschwäche des Beigeladenen, zu wesentlichen Verzögerungen in der Aufgabenerledigung geführt. Gegen Ende 1999 sei es zu wachsenden Spannungen zwischen dem Beigeladenen und seinem Mitarbeiter gekommen.

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin ging von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus und bemass den Invaliditätsgrad faktisch nach der sogenannten Prozentvergleichsmethode mit 50 % (vgl. Feststellungsblatt vom 13. Januar 2004, Urk. 7/11). Im Einspracheentscheid vom 5. Juli 2004 (Urk. 2) erwog sie, dass beim Beigeladenen bereits ab 1999 ein erheblicher und dauerhafter krankheitsbedingter Leistungsabfall festzustellen sei, weshalb die Wartezeit am 1. Januar 1999 zu eröffnen sei. Wegen verspäteter Anmeldung am 3. September 2003 entstehe aber erst per September 2002 ein Anspruch auf eine halbe Rente.
4.2 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein (Urk. 1 S. 4), dass der Beigeladene gemäss den vorhandenen Arztberichte seit Geburt sehbehindert sei. Die Invalidität habe durch Änderung des Aufgabenbereichs (vor 1997) und Einsetzen von Hilfsmitteln hinausgezögert werden können. Ab 1. Januar 2003 betrage die Arbeitsunfähigkeit 50 %. Es sei somit aktenkundig, dass der Beigeladene bereits seit Anschluss des Betriebs am 1. Januar 1998 aus gesundheitlichen Gründen ununterbrochen mindestens zu 20 % in seiner Arbeitsfähigkeit im bisherigen Bereich eingeschränkt gewesen sei, weshalb der Beginn der Wartezeit auf den 1. Januar 1996 festzusetzen sei.
4.3     Aus den Akten geht hervor, dass der Beigeladene seine Arbeit als Architekt durch Veränderung des Aufgabenbereichs seiner Behinderung entsprechend anpasste und sich auf die Arbeiten beschränkte, die er mit seiner Sehbehinderung ausführen konnte (vgl. Urk. 8/15). Damit konnte er sich eine volle Arbeitsfähigkeit erhalten. Seit anfangs 1996 litt er an zunehmenden Schwierigkeiten bei der Arbeit, die aber mit den entsprechenden Hilfsmitteln, die ihm im Jahre 1997 von der Invalidenversicherung zugesprochen worden waren (vgl. Urk. 7/20), vermindert werden konnten und mit welchen er eine volle Arbeitsfähigkeit, allerdings in der an sein Leiden adaptierten Tätigkeit als Architekt, wieder erreichen konnte (vgl. Urk. 7/26). Zwischen 1997 und dem Jahre 2000 trat eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ein, indem sich einerseits das Gesichtsfeld rechts verschlechtert hatte, anderseits infolge des Alters die Anpassung an die verminderte Sehfunktion zunehmend schwieriger wurde. Beides schränkte wohl die Arbeitsfähigkeit ein, wobei Dr. C.___ einräumte, dass es schwierig sei, den Grad der Arbeitsunfähigkeit in Zahlen festzulegen (vgl. Urk. 7/23).
         Der Beigeladene ist seit dem 1. Juli 1995 für die B.___ als Geschäftsleiter im Auftragsverhältnis tätig. Das Auftragsverhältnis wurde am 31. März 1999 rückwirkend per 1. Januar 1998 in ein Anstellungsverhältnis umgewandelt (Urk. 17/2). Bezüglich Aufgaben und Funktionen des Geschäftsführers als auch der entschädigten Arbeitsstunden erfuhr der neue Vertrag keine wesentlichen Änderungen (vgl. Urk. 16 und Urk. 17/1-2). Hieraus kann geschlossen werden, dass der Beigeladene bis dahin die Tätigkeit für die B.___ trotz seines Augenleidens ohne Einschränkungen erfüllen konnte.
         Schwierigkeiten in der Aufgabenerfüllung wurden erst im Laufe des Jahres 1999 manifest, als sich der Beigeladene mit neuen Aufgaben konfrontiert sah, welche er in Anbetracht seines verlangsamten Arbeitstempos nicht mehr in der gewohnten Zeit zu bewältigen vermochte, was zu erheblichen Verzögerungen in der Aufgabenerledigung und schliesslich zu wachsenden Spannungen am Arbeitsplatz (vgl. Urk. 16) und zur völligen Überforderung anfangs 2000 führte (vgl. Urk. 7/27). Seit Januar 2003 wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert, welche der Arzt darauf zurückführte, dass der Beigeladene aufgrund der erhöhten Ermüdung langsamer arbeite. Bis anhin habe er sich mit den Hilfsmitteln relativ gut durchschlagen können (Urk. 7/22).
         Wenn somit die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass der Beginn einer wesentlichen Arbeitsunfähigkeit auf Anfang des Jahres 1999 zu setzen ist, ist dies nicht zu bemängeln. Denn davor sind zwar Schwierigkeiten am Arbeitsplatz bekannt, doch führten diese nie zu einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit. Keinen Schluss auf eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bereits seit 1996 lässt auch die Ausrichtung einer Entschädigung für leichte Hilflosigkeit seit Januar 1997 zu, denn diese dient nicht als Abgeltung für Einschränkungen im Erwerbsbereich, sondern im persönlichen Bereich. Dass der Beigeladene seine Arbeit in wesentlichem Masse nicht mehr innerhalb des dafür vorgesehenen Pensums erbringen konnte, ist erst im Verlaufe des Jahres 1999 ausgewiesen.

5.       Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin den Beginn der Wartezeit zu Recht auf den 1. Januar 1999 gesetzt und dem Beigeladenen infolge verspäteter Anmeldung eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. September 2002 zugesprochen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- NEST Sammelstiftung
- A.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 20
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 20
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).