Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00467
IV.2004.00467

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin von Aesch


Urteil vom 10. August 2005
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger
c/o Hablützel Veuve Blöchlinger
Lutherstrasse 4, Postfach, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     D.___, geboren 1947, meldete sich am 4. April 2000 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 10/53). Mit Verfügung vom 29. November 2001 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch (Urk. 10/10). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 24. Dezember 2001 wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 13. Dezember 2002 (Urk. 10/9) ab. Der Versicherte liess daraufhin durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen, welche mit Urteil vom 7. Juli 2003 vom Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) ebenfalls abgewiesen wurde mit der Begründung, dem polydisziplinären Gutachten des Aerztlichen Begutachtungsinstituts GmbH (ABI), "___", vom 24. August 2001 (Urk. 10/27) sei volle Beweiskraft zuzuerkennen und die Arztberichte, welche eine 100%ige oder eine teilweise Arbeitsunfähigkeit bescheinigten, vermöchten keine Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens aufkommen zu lassen (Urk. 12).
1.2     Mit Eingabe vom 30. Juni 2003 (Urk. 10/42) reichte der Versicherte bei der IV-Stelle erneut ein Gesuch um Ausrichtung einer Rente ein, welches er mit Schreiben vom 24. Juli 2003 auf Aufforderung der IV-Stelle hin ergänzte und geltend machte, dass sich sein Gesundheitszustand seit dem Jahre 2001 verschlechtert habe (Urk. 10/41). Die IV-Stelle holte daraufhin die Arztberichte von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, "___", vom 28. Januar 2004 (Urk. 10/25), von Dr. med. B.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, "___", vom 6. Februar 2004 (Urk. 10/24, unter Beilage der ärztlichen Befunde von Dr. med. I.______, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, "___", vom 6. Februar 2003 und Dr. med. E.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, "___", vom 29. Mai 2002) sowie von Dr. C.___ vom 9. März 2004 (Urk. 10/23) ein und liess Auszüge aus den individuellen Konti erstellen (Urk. 10/37). Mit Verfügung vom 30. März 2004 (Urk. 10/5) wurde der Anspruch auf eine Invalidenrente erneut abgewiesen. Die dagegen erhobene Einsprache vom 15. April 2004 (Urk. 10/4) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 16. Juni 2004 (Urk. 10/1 = Urk. 2) ab.

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Versicherte durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger am 15. Juli 2004 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
               "1.     Der Einspracheentscheid der Vorinstanz sei aufzuheben.
                 2.     Es sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen              und sie anzuweisen, den medizinischen Sachverhalt zu                  ergänzen.
                 3.     Evt. seien dem Beschwerdeführer die Leistungen der                                      Invalidenversicherung zukommen zu lassen.
                 4.     Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren            die unentgeltliche Prozessverbeiständung unter Einsatz          des unterzeichnenden Rechtsanwalts zu gewähren.
                 5.     Unter Einschädigungsfolge."

         Mit Eingabe vom 30. Juli 2004 (Urk. 6) reichte der Versicherte das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 7) ein.
         Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. September 2004 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 9), wurde das vorliegende Verfahren mit Gerichtsverfügung vom 16. September 2004 (Urk. 11) für geschlossen erklärt.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgericht [EVG] in Sachen M. vom 5. Juli 2004, I 690/03 Erw. 1). Für den Rentenanspruch ab 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten.

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen (in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung: körperlichen, geistigen oder psychischen) Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche vermag rechtsprechungsgemäss in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 f. ATSG führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken. Ein Abweichen von diesem Grundsatz fällt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen die festgestellte somatoforme Schmerzstörung nach Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere aufweist, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar untragbar ist. Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt jedenfalls das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus. Kriterien für die ausnahmsweise Unüberwindlichkeit der somatoformen Schmerzstörung sind: (1) chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission (2) ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens (3) ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn, "Flucht in die Krankheit") (4) unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person (BGE 130 V 353 ff. Erw. 2.2). Das Ausmass der durch eine somatoforme Schmerzstörung bewirkten Arbeitsunfähigkeit wird grundsätzlich gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten festgelegt (BGE 130 V 399 Erw. 5.3.2).
2.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Laut Art. 28 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung (4. IVG-Revision) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf ein Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
2.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.5     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 erfüllt sind. Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
2.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.7     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.       Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
3.1     Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 30. Juni 2003 (Urk. 10/42) eingetreten. Zu untersuchen ist demnach, ob sich der rechtserhebliche Sachverhalt zwischen dem Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 29. November 2001 (Urk. 10/10) und dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. Juni 2004 (Urk. 2) verändert hat, und ob die allenfalls festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen.
3.2     Zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides führt die Beschwerdegegnerin aus (Urk. 2), es scheine in der Zwischenzeit eine Ausweitung der Symptomatik stattgefunden zu haben. In den aktuellen Arztberichten würden ein bekannter medizinischer Sachverhalt und eine subjektive Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers beschrieben. Es seien aber keine neuen objektiven Befunde dazugekommen. Damit sei auch keine Verschlechterung des Gesundheitsschadens ausgewiesen, weshalb weiterhin auf die Einschätzung der Gutachter des ABI, welche mit Urteil des EVG vom 7. Juli 2003 bestätigt worden sei, abzustellen und von einer vollen Restarbeitsfähigkeit auszugehen sei.
3.3     Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor (Urk. 1), es sei eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten, welcher jedoch ungenügend abgeklärt worden sei. Neu sei eine Atemnot in Ruhe festgestellt worden sowie eine erhebliche psychische Einschränkung, welche wohl über das hinausgehe, was die Gutachter des ABI in ihrer Expertise als leichte depressive Episode definierten. Diese neuen Beschwerden seien von der Beschwerdegegnerin nicht genügend abgeklärt worden. Zudem seien auch nicht sämtliche Berichte von den Ärzten, welche den Beschwerdeführer in der Zwischenzeit untersucht hätten, eingeholt worden. Nicht einsichtig sei im Weiteren die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach sich eine Ausweitung der Symptomatik nicht auch auf die Arbeitsfähigkeit auswirken könne.

4.
4.1     Gemäss dem Bericht von Dr. A.___ vom 28. Januar 2004 (Urk. 10/25) leidet der Beschwerdeführer aktuell an Weichteil- und Gelenkschmerzen, Atemnot in Ruhe sowie einer asthmoiden Atemlage. Der Beschwerdeführer sei bis heute zu 100 % arbeitsunfähig und werde dies auch bis zur Pensionierung bleiben. In seinem Schreiben an die IV-Stelle vom 13. Dezember 2003 (Urk. 10/26) führte Dr. A.___ aus, dass die gesamte Schmerzsituation im Nacken-, Schulter- und Armbereich links zugenommen habe und weder mit Physiotherapie noch mit Medikamenten zu beeinflussen sei.
4.2     Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 6. Februar 2004 (Urk. 10/24) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgende Diagnose:
         1.  Somatoforme Schmerzstörung bei
              - Zervicocephalsyndrom
              - Zervicobrachialsyndrom nach Frozen Shoulder
              - Thorako- und Lumbovertebralsyndrom
         2.  Depressive Entwicklung
                - mit Angst- und Panikreaktion
          Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die Diagnosen einer Adipositas permagna sowie eines Status' nach Medikamenten- und Alkoholabhängigkeit und einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD). Dem Beschwerdeführer sei allenfalls noch eine Beschäftigungstherapie zuzumuten. Erläuternd führte Dr. B.___ dazu aus, dass seit dem letzten IV-Bericht vom 30. Oktober 2000 alles schlimmer geworden sei. Neben den sich generalisierenden Schmerzen seien Angst- und Panikzustände dazugekommen. Zudem betreibe der Beschwerdeführer ein Doktorshopping. Zwischenzeitlich habe der Beschwerdeführer neben Dr. C.___ und Dr. E.___ auch Dr. F.___ in "___", Dr. A.___ in "___" und Dr. G.___ in "___" sowie PD Dr. E.______ im "___" aufgesucht. Alle diese Ärzte seien der Meinung, dass dem Beschwerdeführer nicht geholfen werden könne. Der Beschwerdeführer klage über Kopfweh sowie über Schmerzen im Bereich der ganzen Wirbelsäule, der Schultern und der oberen und unteren Extremitäten. Nur schon, wenn er etwas falsch liege, seien die Schmerzen kaum auszuhalten. Der Beschwerdeführer sei seit 1. Juni 2000 und bis auf weiteres gänzlich arbeitsunfähig.
4.3      Dr. C.___ erstellte in seinem Bericht vom 9. März 2004 (Urk. 10/23) die Diagnosen einer residuellen Beweglichkeitseinschränkung beider Schultern bei einem Status nach einer Narkosemobilisation und einer arthroskopischen Gelenktoilette im August 1999 sowie einer chronischen Zervikalgie und Lumbalgie. Aufgrund der Gesamtsituation und nicht nur wegen der Schulterprobleme erachte er den Beschwerdeführer dauerhaft für gänzlich arbeitsunfähig. Dazu führte Dr. C.___ in seinem Bericht erläuternd aus, die Situation habe sich seit der letzten Untersuchung im Februar 2003 deutlich verschlechtert. In den Schultern habe der Beschwerdeführer nur noch mässige Restbeschwerden. Im Vordergrund stünden massive Beschwerden im Nacken mit andauernden Kopfschmerzen sowie einer subtotalen Beweglichkeitseinschränkung der Halswirbelsäule. Objektiv bestehe eine hochgradig eingeschränkte Beweglichkeit der Wirbelsäule bei leichter Kopfprotraktion, bei weitgehend fixierter Haltung. Des Weiteren klage der Beschwerdeführer über erhebliche lumbale Rückenschmerzen.
4.4
4.4.1   Grundlage für die abweisende Verfügung vom 29. November 2001 war das Gutachten des ABI vom 24. August 2001 (Urk. 10/27), welches sich auf die Vorakten sowie spezialärztliche (internistische, psychiatrische und rheumatologische) Untersuchungen und eine multidisziplinäre Konsensbesprechung vom 9. August 2001 stützte. Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine abgelaufene, wahrscheinlich idiopathische adhäsive Capsulitis beider Schultern, ein möglicher Status nach lumboradikulärer Wurzelreizung S1 sowie ein chronisches Asthma bronchiale genannt. Gemäss der rheumatologischen Untersuchung standen Schmerzen in beiden Schultern im Vordergrund, wobei die Gutachter von einer idiopathischen Schulterkapselentzündung ausgingen. Diese Krankheit führe zu einer schmerzhaften Schultereinsteifung, weise jedoch über zwei bis drei Jahre eine günstige Prognose auf. Der Endzustand sei meist beschwerdearm, öfters würden eine gewisse residuelle Einsteifung und Beweglichkeitsverminderung gesehen. Bis zu diesem Zeitpunkt sei eine Reintegration in die angestammte schulterbelastende Tätigkeit als Maler undenkbar. Für leichte körperliche Tätigkeiten mit bestimmten Eigenschaften sei jedoch von einer weitgehend uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Aufgrund der ausserdem bestehenden Rückenschmerzproblematik sei eine schwere körperliche Tätigkeit bleibend unzumutbar. Dasselbe gelte für Tätigkeiten mit häufigem Bücken, Knien oder Heben von Lasten über 5 bis 10 kg. Die psychiatrische Exploration ergab die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit (Intoxikationstrinken), einer leichten depressiven Episode sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit Symptomen aus dem Bereich der abhängigen, der narzisstischen sowie der emotionalen instabilen und dissozialen Persönlichkeitsstörung. Die depressive Episode sowie der Alkoholkonsum beeinträchtigten den Beschwerdeführer in der Ausübung seiner privaten, sozialen und beruflichen Aufgaben kaum. Es handle sich wohl um eine Symptomatik, welcher Krankheitswert zukomme; eine allfällige berufliche Tätigkeit werde dadurch aber nicht beeinträchtigt. Die Arbeitsfähigkeit sei indes durch die Persönlichkeitsstörung insofern eingeschränkt, als der Beschwerdeführer sicherlich grosse Schwierigkeiten habe, sich in einem Team einzugliedern, sich anzupassen, eine Autorität zu akzeptieren. Die Arbeitsbedingungen müssten deshalb sehr spezifisch zugeschnitten sein, sodass sich der Beschwerdeführer genügend anpassen könne und sie seine Impulskontrolle stützten. Falls der Beschwerdeführer eine entsprechende Arbeitsstelle finde, könne aus psychiatrischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Die Gutachter gelangten aufgrund der spezialärztlichen Untersuchungen zum Ergebnis, dem Beschwerdeführer sei eine körperlich leichte Tätigkeit mit Heben der Arme bis maximal Schulterhöhe, ohne repetitives Heben, Ziehen oder Greifen von Lasten über 5 kg, ohne wirbelsäulenbelastende Arbeiten und längeres Einnehmen von Zwangshaltungen sowie ohne die Notwendigkeit, sich zu bücken oder zu knien, vollzeitlich zumutbar, wobei die durch den Psychiater festgestellte Persönlichkeitsstörung zusätzlich gewisse Rahmenbedingungen voraussetze. Das EVG sowie auch das hiesige Gericht bestätigten in ihren Urteilen (Urk. 10/9 und Urk. 12), dass dem Gutachten volle Beweiskraft zukomme und darauf abgestellt werden könne.
4.4.2   Der Bericht von Dr. A.___ vom 28. Januar 2004 (Urk. 10/25) enthält ausser der unter Erw. 3.1 hiervor genannten Diagnose und der rudimentären Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ohne Unterscheidung zwischen der Arbeitsfähigkeit als Maler sowie einer solchen in einer leidensangepassten Tätigkeit keine weiteren Angaben. Insbesondere fehlen Ausführungen über den Behandlungszeitraum, die letzte Konsultation, die Anamnese, die angegebenen Beschwerden, die erhobenen Befunde sowie therapeutische Massnahmen und die Prognose. Die Einschätzungen von Dr. A.___ sind daher weder vollständig noch nachvollziehbar, weshalb ihnen die Beweistauglichkeit zum Vornherein abzusprechen ist. Nur der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass die Atemnot des Beschwerdeführers bereits anlässlich der Begutachtung durch das ABI ein Thema gewesen war (vgl. Urk. 10/27 S. 5).
4.4.3   Dr. B.___ diagnostiziert in seinem Bericht vom 6. Februar 2004 (Urk. 10/24) im Vergleich zu denjenigen vom 4. Juni 2000 (Urk. 10/32) und vom 30. Oktober 2000 (Urk. 10/28) neu eine somatoforme Schmerzstörung bei einem Zervicocephalsyndrom, einem Zervicobrachialsyndrom nach Frozen Shoulder sowie einem Thorako-Lumbovertebralsyndrom. Auch Dr. C.___ geht in seinem Schreiben an Dr. B.___ vom 6. Februar 2003 von cervikospondylogenen Beschwerden aus (Beilage zu Urk. 10/24), macht jedoch keine Angaben über die noch vorhandene Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Dr. B.___ stützt seine Beurteilung einzig auf seine klinischen Untersuchungen sowie die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen. Angesichts der neu vorliegenden Schmerzproblematik, welche - ausgehend von der Wirbelsäule - beinahe den ganzen Körper des Beschwerdeführers beeinträchtigen soll, erstaunt es, dass Dr. B.___ den Beschwerdeführer nicht auch anhand bildgebender Verfahren untersuchte. Die erstellten somatischen Diagnosen scheinen daher auf einer unvollständigen Befunderhebung zu gründen. Bei der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung handelt es sich um ein psychisches Leiden, welchem unter anderem nur dann eine invalidisierende Wirkung zukommen kann, wenn durch ein psychiatrisches Gutachten eine hinreichend gesicherte Diagnose erstellt ist. Dr. B.___ ist Spezialarzt für Innere Medizin. In seinem Bericht finden sich keine Hinweise, wonach der Beschwerdeführer in jüngster Zeit von einem Psychiater entsprechend untersucht worden wäre. Angesichts der bereits im Gutachten des ABI vom 24. August 2001 (Urk. 10/27) gestellten ungünstigen psychiatrischen Prognose, wonach die beim Beschwerdeführer vorhandene Psychopathologie im Verlaufe der Zeit zu eine Arbeitsunfähigkeit führen könnte (Urk. 10/27 S. 9 des psychiatrischen Gutachtens), ist jedoch nicht auszuschliessen, dass in der Zwischenzeit eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist. Auf das Vorhandensein einer psychischen Ursache für das Leiden des Beschwerdeführers deuten auch die Angaben von Dr. B.___ über die psychischen Funktionen im Beiblatt zur Arbeitsbelastbarkeit des Beschwerdeführers hin (Urk. 10/24). Seine Angaben zu den physischen Funktionen hingegen stehen im Widerspruch zur von ihm festgestellten gänzlichen Arbeitsunfähigkeit. Aus dem von Dr. B.___ skizzierten Zumutbarkeitsprofil (Urk. 10/24) geht nämlich hervor, dass der Beschwerdeführer nur in einigen wenigen Funktionen vollkommen eingeschränkt ist und ihm demgemäss eine ganze Reihe von Bewegungen noch gänzlich oder zumindest teilweise zumutbar sind. Nach dem Gesagten erweist sich der Bericht von Dr. B.___ hinsichtlich sowohl der somatischen wie auch der psychischen Ursachen für die angeblich gänzliche Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers als unvollständig und in sich nicht schlüssig. Bei dieser Aktenlage liegt der Schluss nahe, dass Dr. B.___ seine Beurteilung mehrheitlich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers als auf objektive medizinische Befunde gestützt hat.
         Im Vergleich zu seinen Berichten vom 18. April 2000 (Urk. 10/32a), vom 24. Juli 2000 (Urk. 10/30) sowie vom 15. September 2000 (Urk. 10/29) leidet der Beschwerdeführer gemäss Dr. C.___ neu an einer chronischen Cervikalgie und einer Lumbalgie (Urk. 10/23). Es fällt auf, dass sich auch diese Diagnosen hauptsächlich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers stützen und neben den klinischen Befunden keine weiteren Erhebungen zur Abklärung der geklagten Schmerzen gemacht wurden. Keine konkreten Angaben macht Dr. C.___ im Weiteren zur "Gesamtsituation", welche er als Hauptursache für die gänzliche Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers angibt. Auch ist die Beurteilung von Dr. C.___ über die 100%ige Arbeitsunfähigkeit angesichts dessen Angaben über die zum Teil doch noch vorhandenen physischen Funktionen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar. Demnach ist ebenso die Beurteilung von Dr. C.___ weder vollständig noch plausibel.
          Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers über seine Leistungsfähigkeit nicht entscheidend ist für die Beurteilung, ob im relevanten Zeitraum eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Aus den vorhandenen medizinischen Akten ergeben sich indessen auch objektive Anhaltspunkte für eine mögliche wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Die neu eingeholten Arztberichte genügen aber den Anforderungen an taugliche Beweismittel nicht, weshalb die Verschlechterung des Gesundheitszustandes sowie die sich daraus ergebende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich beurteilt werden können. Insofern steht es im jetzigen Zeitpunkt auch noch nicht fest, ob sich die von der Beschwerdegegnerin erwähnte Ausweitung der Symptomatik tatsächlich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt. In Anbetracht der Tatsache, dass sowohl der begutachtende Psychiater wie auch der Rheumatologe des ABI empfohlen hatten, in zwei Jahren eine Reevaluation der Gesamtarbeitsfähigkeit vorzunehmen (Urk. 10/27 S. 9 und 12), drängt sich eine polydisziplinäre Verlaufsbegutachtung durch das ABI auf. Dies gilt umso mehr, als auch Dr. med. I.___ vom Regionalärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD) in der Stellungnahme vom 26. April 2004 (Urk. 10/2) zu demselben Schluss gelangte. Dabei sollen sich die begutachtenden Ärzte in Kenntnis sämtlicher seit dem Entscheid vom 29. November 2001 erstellten Arztberichte mit den von Dr. I.___ aufgeworfenen Fragen befassen und sich zudem - unter Berücksichtigung der neuesten Rechtssprechung des EVG (vgl. Ziffer 1.3 oben) - auch mit der von Dr. B.___ gestellten Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung auseinandersetzen. Danach hat die IV-Stelle über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers neu entscheiden.
4.5     Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerde deshalb gutzuheissen.
         Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Bemessungskriterien ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
         Der Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters erweist sich damit als gegenstandslos.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Juni 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).