Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1989, leidet seit Geburt unter dem Rothmund-Thomson-Syndrom mit multiplen Missbildungen der Extremitäten bei Status nach mehreren Operationen. Sie wurde deshalb durch ihren Vater, A.___, am 26. Oktober 1989 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 8/140). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, (früher: Ausgleichskasse des Kantons Zürich, IV-Sekretariat) sprach der Versicherten in der Folge diverse Leistungen zu. Mit Verfügung vom 25. Mai 2004 teilte sie der Mutter der Versicherten mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Versicherte nur noch in drei Bereichen der Lebensverrichtungen (An-/Auskleiden, Körperpflege und Notdurft) regelmässig und erheblich auf Dritthilfe angewiesen und auch kein behinderungsbedingter Betreuungsaufwand von mind. 4 Stunden pro Tag mehr ausgewiesen sei. Die Anspruchsvoraussetzungen für einen Intensivpflegezuschlag seien somit nicht erfüllt, und es stehe ihr mit Wirkung ab dem 1. Juli 2004 lediglich noch eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zu (Urk. 7/4). Die gegen diese Verfügung am 25. Mai 2004 (Urk. 7/3) erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 21. Juni 2004 ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Mutter der Versicherten, I.___, am 11. Juli 2004 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und der Versicherten eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades zuzusprechen (Urk. 1). Die IV-Stelle verzichtete am 13. September 2004 auf Stellungnahme zur Beschwerde und schloss auf deren Abweisung (Urk. 6). Am 20. September 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis (Abs. 1). Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Praxisgemäss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
. Ankleiden, Auskleiden; · Aufstehen, Absitzen, Abliegen; · Essen; · Körperpflege; · Verrichtung der Notdurft; · Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a).
1.2 Art. 37 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 angewiesen ist.
1.3 Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist. Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 36 (seit 1. Januar 2004 Art. 37) Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 90 Erw. 3b, 107 V 151 Erw. 2).
1.4 Ändert sich in der Folge der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Art. 86 (seit 1. Januar 2003 87) bis 88bis IVV (Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung) Anwendung (Art. 35 Abs. 3 Satz 1 IVV). Fällt eine der übrigen Anspruchsvoraussetzungen dahin oder stirbt die berechtigte Person, so erlischt der Anspruch am Ende des betreffenden Monats. Anlass zur Überprüfung eines Anspruches auf Hilflosenentschädigung gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Entschädigungsanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 106 V 87 Erw. 1a). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (vgl. BGE 109 V 265 Erw. 4a).
2.
2.1 Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin beim An-/Auskleiden, bei der Körperpflege und bei der Fortbewegung hilfsbedürftig ist, währenddem sie das Aufstehen/Absitzen/Abliegen und die Verrichtung der Notdurft selbständig vornehmen kann. Strittig ist hingegen die Frage, ob die Beschwerdeführerin beim Essen der erheblichen Dritthilfe bedarf. Zu beachten ist dabei, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Mai 1997 (Urk. 7/16) Leistungen für eine Hilflosigkeit mittleren Grades gewährt und diese Leistungszusprache mit Verfügung vom 26. Oktober 1999 (Urk. 7/14) und mit Mitteilung vom 31. Januar 2002 (Urk. 7/8) bestätigt hat. Mithin ist zu prüfen, ob im Zeitraum vom 13. Mai 1997 bis zum 21. Juli 2004 (Datum des angefochtenen Einspracheentscheides) eine Verbesserung eingetreten ist.
2.2 Gemäss dem Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 27. März 1997 (Urk. 7/65) ass die Beschwerdeführerin vorwiegend mit dem Löffel. Mit der Gabel könne sie Nahrungsmittel anstechen. Für den Gebrauch des Messers habe sie zuwenig Kraft in den Fingern. Die Nahrungsmittel zerschneiden müssten die Eltern. Beim Essen bestehe eine starke Verlangsamung. Die Beschwerdeführerin müsse immer wieder dazu aufgefordert werden, sie sei eine schlechte Esserin. Da sie wenig Speichel produziere, spüle sie jeden Bissen mit Flüssigkeit hinunter.
2.3 In einem weiteren Bericht vom 20. Juli 1999 (Urk. 7/62) hielt die Beschwerdegegnerin sodann fest, die Beschwerdeführerin esse vorwiegend mit dem Löffel oder der Gabel. Ein Messer könne sie nicht korrekt gebrauchen, da sie es nur schief halten könne und es ihr dadurch nicht möglich sei, Speisen zu zerkleinern. Die Beschwerdeführerin sei eine langsame und schlechte Esserin. Sie müsse praktisch immer wieder zum Essen aufgefordert werden und trinke nur, um die Speisen runter zu spülen. Grundsätzlich esse sie aber jetzt alleine. Die Mutter müsse die Speisen jedoch in mundgerechte Stücke zerteilen. Brote streichen sei aufgrund der Behinderung nicht möglich.
2.4 Laut dem Bericht vom 13. Mai 2004 (Urk. 7/45) kann die Beschwerdeführerin das Besteck halten und damit umgehen. Infolge mangelnder Kraft könne sie jedoch härtere Speisen nicht zerschneiden (z.B. Pizza, Fleisch etc.). Brot schneiden könne sie auch nicht. Brot streichen sei nur unzulänglich möglich, sie esse aber wenig Brot.
3.
3.1 Eine versicherte Person gilt gemäss Rechtsprechung in der alltäglichen Lebensverrichtung Essen als hilfsbedürftig, wenn sie nicht selber essen, die Speisen nicht zerkleinern oder diese nur mit den Fingern zum Mund führen kann (BGE 106 V 158 Erw. 2b). Nicht darunter fällt die Essenszubereitung. Soweit geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin sei auch bei der Zubereitung von einfachen Speisen eingeschränkt, geht der Einwand fehl.
3.2 Ein Vergleich der Berichte aus den Jahren 1997, 1999 und 2004 ergibt, dass bezüglich der Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin beim Essen keine wesentliche Änderung eingetreten ist. Altersentsprechend setzt sie zwar das Messer vermehrt ein, sie ist indessen nach wie vor nicht in der Lage, härtere Speisen zu zerkleinern. Ebenso wenig kann sie Brot zerschneiden und dieses richtig bestreichen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht, ob die Beschwerdeführerin täglich Speisen zu sich nimmt, die sie nicht selbst zerkleinern kann, sondern, dass es diverse Speisen (z.B. Fleisch, Pizza) gibt, die sie nicht ohne regelmässige Hilfe essen kann. Es kann nicht angehen, die Hilfsbedürftigkeit vom individuellen Speiseplan der Beschwerdeführerin abhängig zu machen. Ansonsten müsste man regelmässig überprüfen, wie oft sie Speisen konsumiert, bei der sie der Hilfe bedarf, und je nach Ergebnis wäre die Hilfsbedürftigkeit zu bejahen oder zu verneinen. Es ist der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht auch nicht zuzumuten, auf leicht schneidbare Speisen auszuweichen, zumal es im hiesigen Kulturraum eine beträchtliche Anzahl häufig konsumierter Speisen gibt, welche nur mit einem gewissen Aufwand - welcher allerdings einer gesunden Person problemlos möglich ist - in mundgerechte Stücke zerschnitten werden können.
3.3 Zusammenfassend steht demnach fest, dass die Beschwerdeführerin beim Essen immer noch dauernd und regelmässig auf Dritthilfe angewiesen ist. In Gutheissung der Beschwerde ist somit der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Juni 2004 aufzuheben, und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilfsbedürftigkeit mittleren Grades hat.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Juni 2004 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilfsbedürftigkeit mittleren Grades hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- I.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).