IV.2004.00469
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 29. Januar 2005
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1953, absolvierte nach der Realschule eine Lehre als Sanitär-Monteur. Danach arbeitete er als Bauhilfsarbeiter und als Hilfsmechaniker (Urk. 8/32). Von 1980 bis 1993 war er als selbständiger Installateur, danach als Gelegenheitsarbeiter tätig (Urk. 8/28, Urk. 8/32). Von Juli 1996 bis Juli 2001 arbeitete er als Hilfskoch und Hilfskellner in der L.___ (Urk. 3/16 S.3, Urk. 8/28). Seit November 2001 ist er arbeitslos und bezieht Fürsorgeleistungen (Urk. 8/28, Urk. 8/31 und Urk. 8/32).
Am 10. Februar 2003 meldete sich S.___ bei der Invalidenversicherung wegen Kniebeschwerden an und ersuchte um Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung und um Ausrichtung einer Rente (Urk. 8/33). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin den Bericht des Hausarztes Dr. T.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 17. März 2003 (Urk. 8/19) ein und liess den Versicherten von Dr. S.___, Spezialarzt für orthopädische Chirurgie, orthopädisch begutachten (Gutachten vom 8. Juni 2003, Urk. 8/18). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2003 wies sie das Begehren um berufliche Massnahmen ab, da sich der Versicherte gemäss seinen eigenen Angaben gesundheitlich nicht für arbeitsfähig halte (Urk. 8/14). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2002 verneinte sie zudem einen Rentenanspruch des Versicherten, da er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (Urk. 8/13). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. November 2003, ergänzt durch die Eingaben vom 24. und 25. November 2003, Einsprache und machte unter Berufung auf einen neu eingereichten Bericht von Dr. T.___ vom 21. November 2003 (Urk. 3/7) geltend, dass er auch an psychischen Beschwerden leide (Urk. 8/8, Urk. 8/10). Die IV-Stelle liess den Versicherten daraufhin durch Dr. B.___, Facharzt für Psychiatrie-Psychotherapie, psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 6. Februar 2004, Urk. 8/17). Mit Entscheid vom 15. Juni 2004 wies sie die Einsprache ab, da der Versicherte in einer wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 2). Sobald er sich subjektiv wieder arbeitsfähig fühle, könne er ein neues Gesuch um berufliche Massnahmen einreichen.
2. Dagegen erhob S.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur, am 16. Juli 2004 Beschwerde mit den Anträgen:
"1. Dem Beschwerdeführer sei eine halbe IV-Rente mit Wirkung ab 1.5.03 zuzusprechen.
2. Dem Beschwerdeführer sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichneten zu bewilligen.
3. Die Beschwerdegegnerin sei zur Zahlung einer Prozessentschädigung an den Beschwerdeführer zu verpflichten."
In der Beschwerdeantwort vom 14. September 2004 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 18. Oktober 2004 liess der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten (Urk. 11). Nachdem die IV-Stelle innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, so dass Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel am 1. Dezember 2004 geschlossen (Urk. 15).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; 4. IV-Revision) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2003 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen (ab 1. Januar 2004 oder der psychischen) Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Zu den geistigen (seit 1. Januar 2004 und den psychischen) Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gewesenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer eine Rente zusteht, während ein Anspruch auf berufliche Massnahmen nicht zur Diskussion steht.
2.2 Zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit liegen folgende ärztliche Beurteilungen vor:
Dr. T.___, bei dem der Beschwerdeführer seit Oktober 2001 in Behandlung steht, führt in seinem Bericht vom 17. März 2003 als Diagnose ein Patella-Spitzen-Syndrom an (Urk. 8/19). Die bisherige Tätigkeit sei ihm seit Oktober 2001 nur noch halbtags zumutbar. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit könne er dagegen ganztags ausüben.
Dr. S.___, der den Beschwerdeführer am 3. Juni 2003 orthopädisch untersucht hatte, führt in seinem Gutachten vom 8. Juni 2003 aus, der Beschwerdeführer klage über Beschwerden in beiden Kniegelenken (Urk. 8/18). Bei der Untersuchung sei ein typischer vorderer Kniekompartimentsschmerz beidseits festzustellen, links etwas ausgeprägter als rechts, insgesamt aber von geringer bis mittlerer Intensität. Die angefertigten Röntgenbilder zeigten eine diskret beginnende Femoro-Patellararthrose beidseits, seien im Übrigen aber für beide Kniegelenke vollständig unauffällig. Als Diagnose erhob Dr. S.___ ein leichtes bis mittleres vorderes Kniekompartiments-Syndrom beidseits, links etwas ausgeprägter als rechts. Eine wechselbelastende, das heisst teilweise sitzende, stehende und gehende Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zu 100 % zumutbar.
Dr. T.___ hält in seinem Bericht vom 21. November 2003 fest, unter konservativer Therapie mit Medikamenten und intensiver Physiotherapie habe keine wesentliche Linderung der Knieschmerzen erreicht werden können (Urk. 3/7). Wegen des chronischen Verlaufes der Beschwerden einerseits und der zunehmenden sozialen Isolierung andererseits habe sich beim Beschwerdeführer eine psychogene Reaktion entwickelt. Neben den weiterhin bestehenden Knieschmerzen leide der Beschwerdeführer heute auch unter reaktiver Depression mit Affektstörung, Schlafstörung, vermindertem Selbstwertgefühl und Existenzangst.
Dr. B.___ führt in seinem psychiatrischen Gutachten vom 17. Dezember 2003 an, der Beschwerdeführer sei als drittes von 4 Kindern in geordneten Verhältnissen aufgewachsen (Urk. 8/17). Seine Jugend sei glücklich gewesen. Gemäss eigenen Angaben leide der Beschwerdeführer an Kniebeschwerden, die ihn seit zwei Jahren stark behindern würden, ausserdem weise er seit einem Jahr Sehbeschwerden, vermutlich wegen seines Blutzuckers, auf. Zudem berichte er über Platzangst, Schlafstörungen, und dass er allgemein sehr deprimiert sei. Seine Behinderung sei plötzlich gekommen, von einer Woche auf die andere, ohne dass er sich dies erklären könne. Als Diagnose (nach DSM-IV) stellt Dr. B.___ primär eine dysthyme Störung (DSM-IV 300.4) auf. Der Beschwerdeführer sei depressiv verstimmt, wahrscheinlich seit längerem. Es beständen unter anderem ein geringes Selbstwertgefühl, Energiemangel, Entscheidungserschwernis sowie ein Gefühl der Hoffnungslosigkeit etc. Diese Störung sei heute eine relativ weitverbreitete Erscheinung, die phasenweise einen grossen Teil der Gesamtbevölkerung betreffe und könne deshalb allein nicht invaliditätsbegründend sein. Im Weiteren führt Dr. B.___ an, es bestehe der Verdacht auf eine soziale Phobie (DSM-IV 300.23). Der Beschwerdeführer habe eine ausgeprägte und anhaltende Angst vor Situationen, in denen er mit unbekannten Personen konfrontiert oder von anderen Personen beurteilt werden könnte. Weiter nennt Dr. B.___ den Verdacht auf eine Schmerzstörung (DSM-IV 307.89) sowie auf eine Somatisierungsstörung (DSM-IV 300.81). Die Schmerzen würden sich auf die Knie beidseits beschränken und deutlich über das Ausmass hinausgehen, welches aufgrund der orthopädischen Behinderung zu erwarten wäre. Schliesslich äussert Dr. B.___ den Verdacht auf primäre Insomnie (DSM-IV 307.42). Die vom Beschwerdeführer beklagte Schlafstörung bedeute für ihn offenbar eine echte Beeinträchtigung. Sie trete als zusätzlicher Krankheitsfaktor in Erscheinung. Eine Persönlichkeitsstörung liege nicht vor, es könne aber sein, dass der Beschwerdeführer tendenziell zur vermeidend-selbstunsicheren Persönlichkeitsgruppe gehöre. Insgesamt sei das Krankheitsbild vielschichtig, enthalte sowohl orthopädische, medizinische wie psychiatrische Bestandteile, die einzeln aber kaum eine ausgeprägte Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Ihr ungünstiges Zusammentreffen habe nun aber eine Situation geschaffen, in welcher der Beschwerdeführer effektiv nicht mehr aus eigener Kraft herauskomme. Es müsse deshalb nach einem Kompromiss gesucht werden.
Zum Grad der Arbeitsfähigkeit führt Dr. B.___ an, aufgrund der "globalen Erfassung des Funktionsniveaus" bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von ca. 50 %. Es lägen mässig ausgeprägte Symptome (z.B. Depressivität, Phobien) sowie Schwierigkeiten bezüglich der beruflichen Leistungsfähigkeit vor (Schwierigkeit bei der Stellensuche, bei der Selbstpräsentation, Lücken im Sozialnetz). Die Arbeitsunfähigkeit bestehe seit einem halben bis einem ganzen Jahr.
3.
3.1 Die IV-Stelle ging im angefochtenen Entscheid vom 15. Juni 2004 gestützt auf das Gutachten von Dr. S.___ davon aus, der Beschwerdeführer sei aus orthopädischer Sicht in einer wechselbelastenden Tätigkeit als voll arbeitsfähig anzusehen (Urk. 2). Im weiteren stellte sie fest, die im Gutachten von Dr. B.___ aufgelisteten Befunde und Diagnosen würden aus psychischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen. Unter Berücksichtigung der somatischen und psychischen Beschwerden gelte der Beschwerdeführer deshalb in einer wechselbelastenden Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig.
Dem hielt der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht entgegen, gemäss dem Verlaufsprotokoll der IV-Berufsberatung betrage der Invaliditätsgrad schon aufgrund des orthopädischen Gesundheitsschadens 34 %. Unter Berücksichtigung der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit werde angesichts der sich kumulierenden Ursachen für die Arbeitsunfähigkeit ein Invaliditätsgrad von 50 % erreicht, weshalb er Anspruch auf eine halbe Rente habe.
3.2 Das Gutachten von Dr. S.___ ist für die orthopädischen Belange umfassend, beruht auf sorgfältigen eigenen Untersuchungen und berücksichtigt die medizinischen Vorakten wie auch die geltend gemachten Beschwerden. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet, weshalb es alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien (vorne Erw. 1.4) für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt. Die Einschätzung von Dr. S.___, dass der Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht in einer wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist, ist nachvollziehbar begründet.
Der Beschwerdeführer wendet ein, Dr. T.___ kenne ihn seit Ende Oktober 2001 und sei deswegen besser imstande, die Auswirkungen der chronischen Schmerzen auf seinen Patienten zu beurteilen als Dr. S.___ (Urk. 1 S. 5). Dieser habe ihn nur einmal, anlässlich der Untersuchung vom 3. Juni 2003 gesehen.
Die Angaben von Dr. T.___ im Bericht vom 17. März 2003 stimmen im Wesentlichen mit den Ausführungen im Gutachten überein, insbesondere hat er dem Beschwerdeführer ebenfalls eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit attestiert (Urk. 8/19). Aus diesem Bericht von Dr. T.___ kann der Beschwerdeführer damit keine höhere Arbeitsunfähigkeit ableiten. Dies gilt auch für den Bericht desselben Arztes vom 21. November 2003 (Urk. 3/7), in welchem die bekannten Kniebeschwerden bestätigt werden. Zwar weist Dr. T.___ in diesem Attest darauf hin, dass die Knieschmerzen unter konservativer Therapie mit Medikamenten und intensiver Physiotherapie nicht wesentlich gelindert worden seien, doch diesen Umstand führt der Hausarzt auf die psychogene Reaktion durch den Beschwerdeführer zurück. Insoweit handelt es sich daher um eine psychische Komponente des Krankheitsbildes, deren Beurteilung auf ihre Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der betroffenen Person der fachärztlichen Person vorbehalten bleibt.
Im Weiteren hat der Beschwerdeführer ein Zeugnis von E.___, Arzt für allgemeine Medizin, vom 8. November 2004 eingereicht (Urk. 16/2). Darin wird dem Beschwerdeführer seit November 2001 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Da das Zeugnis ausser der Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit keine Angaben enthält, kommt ihm keine Aussagekraft zu.
In somatischer Hinsicht ist damit, gestützt auf das Gutachten von Dr. S.___, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer wechselbelastenden Tätigkeit voll arbeitsfähig ist.
3.3 Im psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ wird die Arbeitsunfähigkeit "aufgrund der globalen Erfassung des Funktionsniveaus" begründet. Diese Umschreibung der Ursache für die attestierte Arbeitsunfähigkeit ist für den medizinischen Laien nicht verständlich und daher nicht nachvollziehbar. Deshalb kann darauf nicht abgestellt werden.
Die im Gutachten diagnostizierte dysthyme Störung gemäss DSM-IV 300.4 erscheint als plausibel, denn die bei dieser Krankheit aufgelisteten Symptome werden im Gutachten beschrieben: So konstatierte Dr. B.___ beim Beschwerdeführer ausser der depressiven Verstimmung ein geringes Selbstwertgefühl, einen Energiemangel und ein Gefühl der Hoffnungslosigkeit (Urk. 8/17 S. 7). Dazu gehört aber auch die vom Beschwerdeführer beklagte Schlafstörung (Urk. 8/17 S. 4 und S. 9), die laut Fachliteratur zur Symptomatik einer dysthymen Störung gehört (DSM-IV, 4. Auflage, Textrevision 2003, S. 431). Demgegenüber lässt der Hinweis des Experten, diese Störung sei eine relativ weitverbreitete Erscheinung und könne daher allein nicht invaliditätsbegründend sein, darauf schliessen, dass selbst der Experte dieser Störung einen relevanten Krankheitswert abspricht. In dieser Hinsicht sind seine Ausführungen widersprüchlich. Das gilt auch insoweit, als der Psychiater das Vorliegen einer psychotischen Störung einerseits ausdrücklich verneint, anderseits davon ausgeht, die bestehenden Symptome würden den Beschwerdeführer in klinisch bedeutsamer Weise beruflich beeinträchtigen (Urk. 8/17 S. 8 oben). Die angeführten Verdachtsdiagnosen vermögen das Krankheitsbild nicht auszuleuchten, weil der Experte auch diesbezüglich nicht Stellung dazu genommen hat, ob die vom Beschwerdeführer geklagten psychischen Störungen auch aus objektiver Sicht nachvollzogen und einer Diagnose zugeordnet werden können.
Auch die für die Qualifizierung einer psychischen Störung als leistungsrelevanter Gesundheitsschaden massgebliche Frage, ob dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden kann, trotz seiner momentanen Verstimmung einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, die auf sein Knieleiden abgestimmt ist, wurde im psychiatrischen Gutachten nicht beantwortet. Vielmehr findet sich auch in dieser Hinsicht eine widersprüchliche Einstellung: Einerseits weist Dr. B.___ wiederholt auf eine Begehrungshaltung des Beschwerdeführers gegenüber der Sozialversicherung, die ihn zu versorgen habe (Urk. 8/17 S. 5 oben, S. 7 lit. d, S. 10 lit. d) hin, anderseits geht der Experte in der Gesamtbeurteilung davon aus, dass das ungünstige Zusammentreffen der verschiedenen Bestandteile des Krankheitsbildes eine Situation geschaffen habe, aus der der Beschwerdeführer nicht mehr aus eigener Kraft herauskomme (Urk. 8/17 S. 10 lit. e).
Offensichtlich hat auch die Beschwerdegegnerin erkannt, dass die im Gutachten attestierte 50%ige "Kompromiss"-Arbeitsunfähigkeit einer Grundlage entbehrt (Urk. 8/1 S. 3). Doch entbindet sie diese mangelnde Kohärenz zwischen der Darstellung des Krankheitsbildes und der daraus abgeleiteten Bemessung der Arbeitsfähigkeit nicht davon, die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs relevanten Fragen zu beantworten. Ebenso wenig kann ein Mitglied des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stelle eine eigene Bemessung der Arbeitsfähigkeit vornehmen, wenn es diejenige des Facharztes ablehnt. Vielmehr hätte der RAD die offen und unklar gebliebenen Punkte durch Rückfrage klären sollen (vgl. hierzu Art. 49 IVV in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung und Rz 2086 des seit 1. Januar 2004 gültigen Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über das Verfahren in der Invalidenversicherung).
Unter diesen Umständen kann das psychiatrische Gutachten nicht als umfassend angesehen werden und hat nur beschränkte Beweiskraft. Die Frage einer allfälligen psychischen Erkrankung und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ist durch eine neue psychiatrische Begutachtung zu klären. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben und die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie eine erneute psychiatrische Begutachtung veranlasse und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich, auf die formellrechtliche Rüge, die Beschwerdegegnerin hätte den Beschwerdeführer in der Verfügung vom 19. April 2004 im Rahmen des Einspracheverfahrens darauf hinweisen müssen, dass sie das eingeholte Gutachten in keiner Weise zu berücksichtigen gedenke (Urk. 1 S. 7), einzugehen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung; damit erweist sich sein Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung als gegenstandslos.
Die Prozessentschädigung ist gestützt auf § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie §§ 8 und 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat gemäss der eingereichten Aufstellung vom 12. Januar 2005 zeitliche Aufwendungen von 12,16 Stunden und Barauslagen im Gesamtbetrag von Fr. 126.20 gehabt (Urk. 18). Diese Aufwendungen erscheinen als angemessen. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- beläuft sich damit die Prozessentschädigung auf Fr. 2'752.65 ([12,16 x Fr. 200.-- = Fr. 2'432.--] + Fr. 126.20 = Fr. 2'558.20 zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer), welche der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einsprachentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. Juni 2004 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu befinde.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'752.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).