Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00471
IV.2004.00471

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Bachmann


Urteil vom 28. September 2005
in Sachen
G. ___
Beschwerdeführer

vertreten durch B.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1969 geborene G.___ ist gelernter Auto-Monteur und arbeitete seit April 2001 bei der A.___, für welche er im Ausland als Service-Techniker/Instruktor tätig war. Am 20. Juni 2002 zog er sich bei einem Selbstunfall eine Fraktur des 2. Lendenwirbels sowie eine Rippenfraktur rechts zu, infolge dieser Verletzungen er vom Hausarzt zunächst zu 100 % und ab 27. Oktober 2002 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben war. Als Folge des Unfalls bezog er Leistungen (Krankentaggelder, Kostenvergütungen) der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA). Am 24. Juni 2003 meldete sich G.___ unter Hinweis auf Beschwerden im Rücken-, Knie- und Beckenbereich sowie Probleme mit Sitzen, Stossen sowie dem Aufheben von schweren Gegenständen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Rente) an (Urk. 7/14).
         Die IV-Stelle holte daraufhin beim Hausarzt des Versicherten Berichte (Urk. 7/8 und 7/9) ein und tätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht (Urk. 7/11-12). Ebenfalls zog sie die Akten der SUVA bei (vgl. Urk. 7/10 sowie [Sammel-]Urk. 7/15). Mit Verfügung vom 28. April 2004 erachtete die SUVA den Beschwerdeführer mit Wirkung per 1. Mai 2004 unfallbedingt als voll arbeitsfähig und stellte ihre Leistungen per 30. April 2004 ein; ebenfalls verneinte sie einen Anspruch auf weitere Geldleistungen wie Invalidenrente oder Integritätsentschädigung (Urk. 7/10). Mit Verfügung vom 4. Mai 2004 verneinte die IV-Stelle ihrerseits einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Unfalles vom 20. Juni 2002 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist jedoch bereits wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit behinderungsangepasst bestanden habe, woraus ein Invaliditätsgrad von 19 % resultiere (Urk. 7/6). Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 10. Mai 2004 (Urk. 7/5) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 28. Juni 2004 ab (Urk. 2).

2.       Hiegegen lässt G.___ am 19. Juli 2004 (Datum des Poststempels) durch seinen Hausarzt Dr. med. B.___ Beschwerde erheben, im Wesentlichen mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sowie Zusprechung der gesetzlichen Leistungen; namentlich seien dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen (Umschulung) zu gewähren (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 14. September 2004 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 7. Oktober 2004 geschlossen wurde (Urk. 8).
        

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. Juni 2004 werden die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), zu den Voraussetzungen, dem Beginn und Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 29 Abs. 1 IVG), zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) sowie zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 125 V 261 Erw. 4, mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
         Zu ergänzen ist, dass hinsichtlich eines Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.2     Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt ausgeführt hat, stimmt der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der Unfallversicherung und der Militärversicherung grundsätzlich überein. In allen drei Bereichen definiert er sich als die durch einen versicherten Gesundheitsschaden verursachte permanent oder lang andauernde Beeinträchtigung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem für die versicherte Person in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Der Invaliditätsbegriff ist nunmehr im Gesetz definiert: Invalidität ist demnach laut Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Angesichts dieses einheitlichen Invaliditätsbegriffes sollte vermieden werden, dass die Unfallversicherung, die Militärversicherung und die Invalidenversicherung für ein und denselben Gesundheitsschaden unterschiedliche Invaliditätsgrade festlegen. Die Rechtsprechung hält hinsichtlich der Invaliditätsbemessung an der koordinierenden Funktion des einheitlichen Invaliditätsbegriffes in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen fest (BGE 127 V 135 Erw. 4d). Nach der Rechtsprechung sind Abweichungen zwar nicht zum vornherein ausgeschlossen (BGE 119 V 471 Erw. 2b mit Hinweisen). Nicht als massgeblich zu betrachten ist die Invaliditätsschätzung des einen Sozialversicherungsträgers etwa dann, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu Grunde liegt. Ohne Auswirkungen hat auch der von einem Unfallversicherer angenommene Invaliditätsgrad zu bleiben, wenn dieser bloss auf einem Vergleich beruht (BGE 112 V 175 f. Erw. 2a; AHI 2003 S. 108 Erw. 2a; ZAK 1987 S. 371).
Sodann hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt ausgeführt, die Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffes entbinde die verschiedenen Sozialversicherungsträger zwar nicht davon, die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig durchzuführen. Keinesfalls dürften sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des von einem anderen Versicherer festgestellten Invaliditätsgrades begnügen. Eine derart weitgehende Bindungswirkung wäre nicht zu rechtfertigen. Es gehe indessen auch nicht an, dass die Invalidität in den einzelnen Sozialversicherungszweigen völlig unabhängig von allenfalls schon getroffenen Entscheiden anderer Versicherer festgelegt werde. Zumindest rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen dürften nicht einfach unbeachtet bleiben. Vielmehr müssten sie als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung gewertet und als solches in den Entscheidungsprozess erst später verfügender Versicherungsträger mit einbezogen werden. Anlass für ein Abweichen von einer bereits rechtskräftigen Invaliditätsschätzung eines anderen Versicherers könnten hingegen, nebst den von der bisherigen Rechtsprechung anerkannten Gründen, äusserst knappe und ungenaue Abklärungen sowie kaum überzeugende oder nicht sachgerechte Schlussfolgerungen bieten (BGE 127 V 135 Erw. 4d, 126 V 293 Erw. 2d; AHI 2004 S. 184 f. Erw. 3, 2001 S. 86 f. Erw. 2d; SVR 2001 IV Nr. 22 S. 68 f. Erw. 2d; vgl. auch ZBJV Band 136, 2000 S. 678 ff.).

2.       Nach der erwähnten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist demnach der für den Bereich der Unfallversicherung ermittelte Invaliditätsgrad beziehungsweise Grad der Arbeitsfähigkeit für die Organe der Invalidenversicherung (nur) dann massgeblich, wenn in beiden Sozialversicherungszweigen der gleiche Gesundheitsschaden abzugelten ist. Die SUVA hat der Invaliditätsbemessung beziehungsweise der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers lediglich die "unfallbedingten" Gesundheitsschäden - so insbesondere die Fraktur des 2. Lendenwirbelkörpers - zugrunde gelegt und darauf verwiesen, dass die in diesem Zeitpunkt noch geklagten Beschwerden unfallfremd seien (Urk. 10 S. 1). Letzteres betraf namentlich die sakro-coccygiale Problematik (vgl. ärztliche Beurteilung von Dr. med. C.___, FMH für orthopädische Chirurgie, vom 18. März 2004, Urk. 10/10 S. 2 ff.). Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers keine Berücksichtigung fanden ebenfalls die festgestellten degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, und die vom Hausarzt als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezeichneten Diagnosen Chondropathia patellae beidseits sowie Tinnitus (Urk. 7/9). Daraus ergibt sich, dass in den beiden Verfahren nur teilweise die gleichen Gesundheitsschäden zur Beurteilung stehen, weshalb auf die von der SUVA vorgenommene Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab 1. Mai 2004 - entgegen der offenbaren Auffassung der Beschwerdegegerin (vgl. Urk. 6 unter Hinweis auf Urk. 7/2) - allein nicht abgestellt werden kann und diese im vorliegenden Verfahren nicht massgeblich ist.

3.      
3.1     Zur Abklärung des medizinischen Sachverhaltes hatte die IV-Stelle zunächst die ärztlichen Berichte von B.___, Allgemeine Medizin FMH eingeholt (Urk. 7/8 und Urk. 7/9):
3.1.1   Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 6. August 2003 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen: Status nach Lumbalwirbelkörper (LWK) 2 - Fraktur, 8. Rippenfraktur rechts am 20. Juni 2002, chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits, Tinnitus nach Autounfall, Chondropathia Patellae beidseits nach diagnostischer Kniearthroskopie beidseits am 23. Dezember 1993, als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachtete er eine virale Perikarditis am 17. September 1991. Dr. B.___ führte im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe schon früher unter einer Chondropathia beidseits, welche die Belastung des Patienten behinderten, gelitten, ebenso seien früher schon Rückenschmerzen aufgetreten, die auf eine Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung zurückzuführen gewesen seien. Dank Aufnahme eines Fitnesstrainings sei er jedoch beschwerdefrei gewesen. Seit dem Unfall sei der Beschwerdführer jedoch in seiner Arbeitsfähigkeit stark eingeschränkt. Der Beschwerdeführer habe ein lumbospondylogenes Syndrom, ohne Belastung könne er problemlos ganztägig arbeiten; sobald er gewisse Gewichte heben oder sich bücken müsse, sei er stark eingeschränkt. Durch Umstellung auf eine einfachere Arbeit könne die Situation wesentlich besser sein. Er bezeichnete den Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als vom 21. Juni bis 27. Oktober 2002 als zu 100 % danach zu 50 % arbeitsunfähig. Er führte an, dass der Beschwerdeführer "evtl." ganztägig in einer behinderungsangepassten Tätigkeit arbeitsfähig sei, wobei er angab, dass dies für die Zeit "nach Umschulung" gelte (Urk. 7/9).
         In seinem Bericht vom 13. Oktober 2003 stellte Dr. B.___ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnosen Autounfall mit LKW-2 Fraktur, 8. Rippe Fraktur rechts, vollständig abgeheilt, therapieresistentes lumbospondylogenes Syndrom, chronischer Tinnitus beidseits seit Autounfall, zusätzlich diagnostierte er eine mögliche Fraktur im distalen Os Sakrum links und des sacro-coccygealen Übergangs sowie ein Panvertebralsyndrom. Er führte im Wesentlichen an, trotz multipler ambulanter Therapien und einer stationären Rehabilitation habe sich die Situation eher verschlechtert als verbessert. Der Patient arbeite noch 50 %, könne nach wie vor keine schweren Gewichte heben und nur ohne Gewichte sich bücken, und auch dies nur für kurze Zeit. Am 8. August 2003 sei im D.___ aufgrund eines CT zusätzlich eine fragliche Fraktur des Os Sacrum links und des sacro-coccygealen Übergangs festgestellt worden. Trotz lokaler Infiltrationen an dieser Stelle habe sich die Situation nicht verbessert. Er bezeichnete den Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als vom 26. Juni bis zum 27. Oktober 2002 als zu 100 %, danach bis auf Weiteres zu 50 % arbeitsunfähig. Weitere Angaben über die Arbeitsfähigkeit machte er nicht (Urk. 7/8).
3.1.2   Hinsichtlich dieser Berichte von Dr. B.___ ist zu bemerken, dass seine  Diagnosen, was die nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden betrifft, wohl mit den im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren erhobenen medizinischen Akten (vgl. Erw. 3.2) weitgehend übereinstimmen, der Bericht vom August 2003 die nicht unfallbedingten Gesundheitsschäden berücksichtigt (vgl. etwa die angegebenen Einschränkungen in Bezug auf die Knie im Formular betreffend die Arbeitsbelastbarkeit; Urk. 7/9) und eine detaillierte medizinische Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit des Beschwerdeführers enthält. Indessen erweisen sie sich insoweit als unzureichend, als daraus nicht rechtsgenügend hervorgeht, in welchem Umfang und seit wann dem Beschwerdeführer namentlich noch eine leidensangepasste Tätigkeit zugemutet werden kann. Denn die einzigen diesbezüglichen Angaben von Dr. B.___, wonach der Beschwerdeführer "nach erfolgter Umschulung" "ev." ganztägig arbeitsfähig sei, ermangeln der erforderlichen Klarheit.
3.2     Hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin im Weiteren beigezogenen, im Rahmen des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens erhobenen ärztlichen Berichte (vgl. Berichte der D.___ vom 14. August 2002, 11. Oktober 2002, 21. November 2002, 6. Dezember 2002, Kreisärztlicher Bericht vom 4. März 2003, E.__ vom 3. Juni 2003, Aerztlicher Bericht der F.___ vom 7. August 2003 sowie der Bericht der H.___, vom 11. Dezember 2003 [vgl. Urk. 7/10 sowie Sammel-Urk. 7/15]) ist sodann ebenfalls zu bemerken, dass diese für die vorliegend streitige Invaliditätsbemessung nicht umfassend sind. Denn die darin gestellten Diagnosen und - soweit überhaupt vorhanden - Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit berücksichtigen nicht alle invalidenversicherungsrechtlich allenfalls bedeutsamen Gesundheitsschäden (wie beispielsweise die vorbestehende Chondropathia Patellae oder die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule). Vielmehr betreffen sie hauptsächlich die im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen festgestellten Beeinträchtigungen, womit sie für die Belange der Invalidenversicherung unzureichend sind.
         Anzumerken ist immerhin, dass gestützt auf die beigezogenen Akten der SUVA, namentlich den Bericht der H.___ vom 11. Dezember 2003, jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass in Berücksichtigung sämtlicher, auch unfallfremder Gesundheitsschäden, die Arbeitsfähigkeit auch nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist selbst in einer leidensangepassten Tätigkeit eingeschränkt war. So hält der Bericht der H.___ - der auch von der SUVA als unfallfremd erachtete Diagnosen (inbesondere die sakro-coccygiale Problematik) in die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung mit einbezieht - fest, dass der Beschwerdeführer selbst in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit (aktuell) bereits in einem 50 % Pensum vollständig ausgelastet ist.
3.3     Zusammenfassend ergibt sich daher, dass nicht nur reine Unfallfolgen vorliegen, weshalb nicht auf die Ergebnisse der medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die SUVA abgestellt werden kann. Sodann sind die eingeholten beziehungsweise beigezogenen medizinischen Unterlagen für die vorliegend streitigen Belange nicht umfassend. Die Sache daher ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung sämtlicher festgestellter Gesundheitsschäden in rechtsgenügender Weise abkläre.

4.       Nach Einholung der ergänzenden medizinischen Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin einen neuen Einkommensvergleich durchzuführen haben.
4.1     Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschadens erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis). Vorliegend spricht aufgrund der Akten nichts gegen die empirische Erfahrung, wonach die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall fortgesetzt worden wäre. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin für die A.___ als Service-Techniker/Instruktor tätig gewesen wäre, womit bei der Bestimmung des Valideneinkommens auf die Angaben in deren Arbeitgeberbericht vom 5. September 2003 abzustellen ist (Urk. 7/11).
4.2     Sollte auch nach den ergänzenden Abklärungen von einem allfälligen Rentenbeginn im Jahre 2003 auszugehen sein, wäre demnach in erwerblicher Hinsicht zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gemäss Angaben der A.___ im Gesundheitsfall im Jahre 2003 monatlich einen Verdienst von Fr. 6'000.-- (x 13) erzielt hätte. Damit wäre beim Einkommensvergleich von einem massgebenden Valideneinkommen von Fr. 78'000.-- (Fr. 6'000.-- x 13) auszugehen und nicht, wie dem angefochtenen Einspracheentscheid beziehungsweise der Verfügung vom 4. Mai 2004 zu Grunde liegt, von einem solchen in Höhe von Fr. 71'695.-- (Fr. 5'515.-- x 13).

5.      
5.1     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Liegt keine anwaltschaftliche Vertretung vor, besteht der Anspruch auf eine Parteientschädigung nur, wenn die Vertretung für das in Frage stehende Rechtsgebiet besonders qualifiziert ist und wenn nicht anzunehmen ist, dass sie kostenlos erfolgt (BGE 108 V 271 Erw. 2; ZAK 1991 S. 421 Erw. 2).
5.2     Vorliegend wird der Beschwerdeführer durch seinen Hausarzt vertreten. Somit handelt es sich weder um die Vertretung durch einen Anwalt noch durch einen auf dem Gebiet der Sozialversicherung besonders ausgewiesenen und hierin mehr oder weniger berufsmässig tätigen Fachmann, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. BGE 108 V 272, Erw. 3).

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom vom 28. Juni 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen/Invalidenrente neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).