IV.2004.00472

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Werner
Urteil vom 28. Februar 2005
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Rechtsanwalt Dr. M. Krapf
Wengistrasse 7, Postfach 1372, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       G.___, geboren 1953, reiste am 7. Oktober 1993 in die Schweiz ein. Er arbeitete an verschiedenen Stellen und bezog zeitweise Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/32). Zuletzt war er ab dem 10. Dezember 2001 bis zum 31. Januar 2003 als Betriebsmitarbeiter bei der C.___ AG angestellt, wobei der letzte effektive Arbeitstag der 4. September 2002 war (Urk. 7/31). Am 23. November 2000 war der Versicherte aus zwei Metern Höhe von der Leiter auf das rechte Knie gestürzt und hatte sich dabei eine subchondrale Fissur im medialen Tibiaplateau rechts zugezogen (Urk. 7/16, Urk. 14/38/11, Urk. 7/18, Urk. 7/38). Nach Durchführung einer konservativen Behandlung war er ab dem 26. Februar 2001 wieder arbeitsfähig. Am 1. Juli 2001 erlitt er bei einem Sturz im Treppenhaus eine Retraumatisierung des rechten Knies und eine Kontusion des linken Zeigefingers, wobei er ab dem 1. November 2001 wieder zu 100 % arbeitsfähig geschrieben wurde (Urk. 7/16, Urk. 7/18, Urk. 7/38). Seit einiger Zeit leidet er an zunehmenden lumbalen Schmerzen, die vor allem nachts auftreten, an atemabhängigen Thoraxschmerzen und an psychischen Störungen. Zudem wurde ein periodischer massiver Alkoholabusus diagnostiziert (Urk. 7/11-12).
         Am 13. März 2003 (Urk. 7/37) meldete sich G.___ bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab, unter anderem veranlasste sie bei Dr. A.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, das Gutachten vom 31. Dezember 2003 (Urk. 7/11) und zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) auszugsweise bei (Urk. 7/38). Gestützt auf diese Unterlagen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. März 2004 (Urk. 7/8) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 30 % einen Rentenanspruch des Versicherten. Die dagegen am 10. respektive 31. März 2004 erhobene Einsprache (Urk. 7/5, Urk. 7/7) wurde nach Einholung des Berichts des Hausarztes Dr. med. B.___, Spezialarzt für Innere Medizin, vom 17./18. April 2003 (Urk. 7/12, Urk. 7/14), und nachdem der Fall dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) unterbreitet worden war (Stellungnahme vom 17. Mai 2004, Urk. 7/3), mit Entscheid vom 21. Juli 2004 (Urk. 2) abgewiesen.

2.       Gegen den Einspracheentscheid liess der Versicherte, vertreten durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG mit Eingabe vom 23. Juli 2004 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
         "1.      Der Einspracheentscheid vom 21. Juli 2004 sei aufzuheben, und es sei                   dem Einsprecher eine angemessene Rente, mindestens aber eine halbe,                    zuzusprechen.
          2.      Zur Abklärung, ob ein noch höherer Anspruch gegeben ist, sei die Sache               zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin                    zurückzuweisen.
          3.      Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         In der Beschwerdeantwort vom 13. September 2004 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 24. September 2004 (Urk. 10) hielt der Versicherte an seinem Standpunkt fest. Nach Einholung einer weiteren Stellungnahme des RAD (Urk. 16) blieb auch die Beschwerdegegnerin in der Duplik vom 15. Oktober 2004 (Urk. 15) bei ihrem Standpunkt. Die mit Verfügung vom 21. Oktober 2004 (Urk. 17) angesetzte Frist zur Stellungnahme nahm der Beschwerdeführer nicht wahr. Stattdessen liess er am 22. November 2004 (Urk. 19) ein Fristwiederherstellungsgesuch einreichen. Dieses wies das Gericht mit Verfügung vom 26. November 2004 (Urk. 20) ab. Gleichzeitig wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente ab dem 1. Januar 2003 unter Berücksichtigung des ATSG zu prüfen. Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten.
1.2     Die Anwendung des ATSG führt in Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), zur Erwerbsunfähigkeit (Urk. 7), zur Invalidität (Art. 8) und zur Invalditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (Urk. 16), zu keinen materiellrechtlichen Änderungen. Die zu den entsprechenden, bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Bestimmungen entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und weitergeführt werden (BGE 130 V 343).

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Zu den geistigen (seit 1. Januar 2004 und psychischen) Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).Diese Grundsätze gelten unter anderem auch für die Trunksucht (ZAK 1992 S. 171 Erw. 2a mit Hinweisen).
2.3     Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet die Alkoholsucht für sich allein betrachtet keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (ZAK 1992 S. 172 Erw. 4d). Soweit es um die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht geht, ist erforderlich, dass ihr eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zu Grund liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt, damit diese als invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 ATSG) anerkannt werden kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 4. April 2002, I 401/01, mit Hinweis).
2.4     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Seit dem 1. Januar 2004 besteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person zu mindestens 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 Prozent und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 Prozent invalid ist.
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.6     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.
3.1     Auf Veranlassung des Hausarztes Dr. B.___ hielt sich der Versicherte vom 24. Oktober bis zum 2. November 2001 im Spital D.___, Medizinische Klinik, zur Durchführung eines stationären Alkoholentzugs auf. Im Bericht vom 7. November 2001 (Urk. 7/17) wurde die Diagnose eines chronischen Alkoholismus und einer gestörten Nüchternglucose gestellt und darauf hingewiesen, dass der Versicherte bereits seit 1969 an Alkoholproblemen leide. Die Abklärungen ergaben in Bezug auf den Bewegungsapparat keine wesentlichen Befunde. Der Neurostatus war - abgesehen von einem leicht verkürzten Vibrationssinn an den unteren Extremitäten malleolär 6/8 - ebenfalls unauffällig. Nachdem der Alkoholentzug komplikationslos verlaufen war, wurde dem Beschwerdeführer Antabus verabreicht, dessen weitere Abgabe durch den Hausarzt vorgenommen wurde. Die weitere psychologische Betreuung des Versicherten erfolge durch die Fachstelle für Alkoholkranke.
3.2     Im Bericht vom 4. Oktober 2002 (Urk. 7/15) hielt Dr. med. E___, Facharzt für Rheumatologie, für Innere Medizin und für Manuelle Medizin fest, dass der Versicherte über zunehmende lumbale Rückenbeschwerden klage, welche nachts ohne eindeutige Belastungsabhängigkeit als Dauerschmerzen aufträten. Die klinischen Befunde mit uneingeschränkter Beweglichkeit, die unauffälligen Röntgenbilder - abgesehen von Tendomyosen an beiden Beckenkämmen sowie an den Querfortsätzen des Lendenwirbelkörpers (LWK) 3 - und das negative Ergebnis des Skelettszintigramms sprächen gegen eine Spondarthropathie, zumal humoramale Entzündungszeichen fehlten und der Versicherte nicht auf Antirheumatika anspreche. Insgesamt kam Dr. E.___ zum Schluss, dass die Ursache für  die thorakolumbalen Beschwerden nicht in einem somatischen Gesundheitsschaden liege, sondern Ausdruck einer behandlungsbedürftigen somatoformen Schmerzstörung sei. Daher sei eine Arbeitsaufnahme anfänglich sicher nur teilzeitlich möglich und dürfe wegen der Gefahr eines Rückfalls in die Alkoholkrankheit nicht überstürzt erfolgen.
3.3     Im Bericht vom 17./18. April 2003 (Urk. 7/12-14) stellte Dr. med. B.___, Spezialarzt für Innere Medizin, gestützt auf eine Untersuchung vom 2. April 2003 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine reaktive Anpassungsstörung, eine schwere Angststörung mit Panikattacken bei einer Tag-Nachtumkehr, einen periodisch massiven Aethylabusus mit Entzugssymptomen bei einer peripheren Polyneuropathie, einer aetylischen Wesensveränderung und bei einer Antabusbehandlung seit 2001, ein therapierefraktäres Schmerzsyndrom thoracolumbal mit den Differentialdiagnosen einer Spondylitis ankylosans mit axialem Befall und einer somatoformen Schmerzstörung. Zudem hielt der Hausarzt einen Status nach Kniekontusion rechts und subchondraler Fraktur des Tibiakondylus 1999 sowie ein chronisches Schmerzsyndrom fest. Im Weiteren berichtete Dr. B.___, dass die Physiotherapie die Beschwerden nicht habe lindern können, vielmehr hätten sich die Schmerzen nachts verstärkt und auf den Nackenbereich ausgedehnt. Auch die Schlafstörungen, die Angstzustände und der Alkoholkonsum hätten zugenommen. Seit dem Stellenverlust respektive der Kündigung wegen krankheitsbedingter Abwesenheit seien eine massive depressive Entwicklung und ein erneuter Rückfall in den Alkoholabusus mit Gangstörungen, Schwächegefühlen in den Beinen, wiederholten Stürzen und Koordinationsstörungen aufgetreten. Der Hausarzt attestierte dem Versicherten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit. Schliesslich wies er darauf hin, dass mit einer sehr ungünstigen Prognose im Sinne einer Chronifizierung und intermittierender Rückfälle der Panikattacken und des Alkoholabusus zu rechnen sei.
3.4     Dr. med. A.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Gutachten vom 31. Dezember 2003 (Urk. 7/11) einen periodischen massiven Alkoholabusus mit Entzugssymptomen, gegenwärtig fraglich abstinent (ICD-10: F10.20), mit Anzeichen einer Wesensveränderung und mit Hinweisen auf psychotisch-halluzinatorische Erlebnisse. Ferner stellte der Psychiater eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen nach wiederholten Belastungssituationen und einer Lebensveränderung (ICD-10: F43.23) fest. Der Gutachter attestierte dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von 70 %, denn der psychische Gesundheitsschaden führe zu einer Verminderung der Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit. Hinzu komme in somatischer Hinsicht eine Polyneuropathie. Demnach sei der Beschwerdeführer auf eine körperlich nicht allzu strenge Tätigkeit ohne Stress angewiesen. Im Weiteren sei erforderlich, dass der potentielle Arbeitgeber zumindest für die erste Zeit die Schwäche des Versicherten akzeptiere.

4.      
4.1     Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
4.2     In somatischer Hinsicht kann gestützt auf die gegenwärtige medizinische Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer an einem Gesundheitsschaden leidet, welcher allein oder in Verbindung mit dem Alkoholismus die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit in leistungsbegründendem Umfang einschränkt.
         Dr. B.___ konstatierte in seinem Bericht vom 18. April 2003 (Urk. 7/12) eine Polyneuropathie, Gang- und Koordinationsstörungen mit wiederholten Stürzen als Folgeschaden der Alkoholkrankheit. Wenn die Beschwerdegegnerin sich auf den Standpunkt stellt, dass bei nachhaltiger Alkoholabstinenz von einem überwiegend reversiblen Gesundheitsschaden auszugehen sei (Urk. 16), kann ihr nicht gefolgt werden. So kann ein Mitglied des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stelle nicht ohne eigene Untersuchung eine eigene Beurteilung der medizinischen Situation vornehmen, wenn es die Einschätzung eines Arztes, bei dem der Versicherte seit längerem in Behandlung steht, ablehnt. Hinzu kommt, dass das Spital D.___, Medizinische Klinik, im Bericht vom 7. November 2001 (Urk. 7/17) einen leicht verkürzten Vibrationssinn an den unteren Extremitäten malleolär auf 6/8 festgehalten hatte, was ein Hinweis auf das Vorliegen einer Polyneuropathie bereits im damaligen Zeitpunkt sein könnte. Vielmehr hätte der RAD die offen und unklar gebliebenen Punkte durch Beizug eines fachärztlichen Berichts zu klären gehabt (vgl. hierzu Art. 49 IVV in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung und Rz 2086 des seit 1. Januar 2004 gültigen Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über das Verfahren in der Invalidenversicherung). Dies hat die Beschwerdegegnerin fraglos unterlassen, weshalb die Sache zur neurologischen Abklärung an sie zurückzuweisen ist. Dabei hat sich die beizuziehende Fachperson insbesondere dazu zu äussern, ob die Alkoholsucht des Versicherten als Ursache für einen allenfalls jetzt vorhandenen neurologischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert zu betrachten ist. Weiter hat der Arzt darüber Auskunft zu geben, ob eine Alkoholabstinenz die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers in leistungsrelevantem Ausmass zu verbessern vermag.
         Sodann stellt sich der Versicherte auf den Standpunkt, dass die Bestätigung des Vorliegens der von Dr. B.___ in Betracht gezogenen Spondylitis ankylosans zu einer wesentlich anderen Beurteilung des somatischen Gesundheitsschadens führen würde (Urk. 1 S. 5). Zwar war der Beschwerdeführer in rheumatologischer Hinsicht bereits im Herbst 2002 durch Dr. E.___ untersucht worden, welcher im Bericht vom 4. Oktober 2002 (Urk. 7/15) gestützt auf ein Skelettszintigramm zum Schluss kam, dass keine Hinweise auf eine entzündliche oder ossäre Läsion gegeben seien. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand in rheumatologischer Hinsicht in der Zeit zwischen der Abklärung durch Dr. E.___ im Herbst 2002 und dem Erlass des Einspracheentscheides am 21. Juli 2004 (Urk. 2) allenfalls verschlechtert und zu einer leistungsbegründenden Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit geführt hat. Auch zur näheren Klärung dieser Frage ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
         Hingegen erweist sich der in der Beschwerde geltend gemachte Einwand, die Beschwerdegegnerin habe die Folgen der Knieverletzung aus dem Jahr 2000 für die Arbeitsfähigkeit nicht abgeklärt (Urk. 1 S. 5), was nachzuholen sei, als nicht berechtigt. Zunächst ist festzuhalten, dass sowohl das Spital D.___, Chirurgische Klinik, wo der Versicherte von November 2000 bis September 2001 ambulant in Behandlung war (Urk. 7/18), als auch der Kreisarzt der SUVA, Dr. F.___ (Urk. 7/16), dem Beschwerdeführer ab dem 1. November 2001 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert hatten. Aktenkundig ist sodann, dass der Versicherte weder anlässlich der rheumatologischen Untersuchung bei Dr. E.___ (Bericht vom 4. Oktober 2002, Urk. 7/15) noch derjenigen bei Dr. B.___ vom 2. April 2003 über Schmerzen im Bereich des rechten Knies geklagt hat, vielmehr standen jeweils die lumbalen Rückenbeschwerden im Vordergrund (Urk. 7/12, Urk. 7/14). Der Hausarzt konnte denn auch in Bezug auf das rechte Knie keinen Erguss und keine Bandinstabilität feststellen und wies lediglich in der Anamnese auf persistierende nächtliche Schmerzen hin. Schliesslich lässt sich auch dem Gutachten des Dr. A.___ vom 31. Dezember 2003 (Urk. 7/11) nicht entnehmen, dass der Versicherte Kniebeschwerden angegeben hat.
4.3     In psychischer Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten des Dr. A.___ vom 31. Dezember 2003 (Urk. 7/11) ab, in welchem dem Beschwerdeführer eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit attestiert wurde (Urk. 2, Urk. 7/3). Wie der Versicherte in der Beschwerde zu Recht geltend macht (Urk. 1 S. 4), vermag dieses Gutachten den von der Rechtsprechung (vgl. Erw. 2.6) aufgestellten Kriterien an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage nicht zu genügen. Insbesondere kann es nicht als umfassend betrachtet werden. Zwar diagnostizierte Dr. A.___ an erster Stelle, was auf die Bedeutung dieses Befundes im gesamten Krankheitsbild hinweist, einen periodisch massiven Alkoholabusus mit Entzugssymptomen bei gegenwärtig fraglicher Abstinenz, ging jedoch im Folgenden auf diese Problematik nicht hinreichend ein, obwohl ihm der Bericht des Hausarztes Dr. B.___ vom 18. April 2003 (Urk. 7/12) aufzeigte, dass beim Versicherten der Alkoholabusus und die damit zusammenhängenden Leiden im Vordergrund stehen. Dennoch liess es der Gutachter anlässlich der psychiatrischen Exploration vom 31. Dezember 2003 (Urk. 7/11) bei der Frage nach den Trinkgewohnheiten bewenden, selbst nachdem der Versicherte eine völlig unpräzise Antwort gegeben hatte, welche beim Psychiater - wie er durchblicken liess - Zweifel erweckte, ob sie der Wahrheit entspricht (Urk. 7/11 S. 3 und S. 4). Diese Ungereimtheiten hätten Dr. A.___ bei pflichtgemässer Sorgfalt veranlassen müssen, weitere Abklärungen vorzunehmen, zumal er den Versicherten als chronischen Trinker bezeichnete, der sein Trinkverhalten bagatellisiere (Urk. 7/11 S. 4), und die geschilderten Sorgen und Ängste, die von halluzinatorischen Erlebnissen begleitet werden, seiner Ansicht nach Folgen des Alkoholkonsums sein könnten (Urk. 7/11 S. 5).
         Im Weiteren lässt das Gutachten eine die Alkoholkrankheit berücksichtigende Anamnese vermissen. Insbesondere nahm Dr. A.___ weder Bezug auf den vom 24. Oktober bis zum 2. November 2001 im Spital D.___, Medizinische Klinik, durchgeführten stationären Alkoholentzug noch auf die dort begonnene und vom Hausarzt fortgeführte Antabusabgabe. Ebenso wenig machte der Psychiater Angaben dazu, ob sich der Versicherte tatsächlich in die im Bericht des Spitals D.___ vom 7. November 2001 (Urk. 7/17) vorgesehene psychologische Betreuung und Begleitung durch die Fachstelle für Alkoholkranke in X.___ begeben hat und der erhoffte Erfolg tatsächlich eingetreten ist. Auch diesbezüglich wäre eine eingehende Befragung des Versicherten angezeigt gewesen, zumal Dr. B.___ widersprüchliche Angaben machte. So führte dieser im Bericht vom 18. April 2003 (Urk. 7/12) einerseits aus, dass seit dem Abschluss der Antabusbehandlung im April 2002 kein Rückfall in den Alkoholabusus erfolgt sei, andererseits wies er darauf hin, dass der Beschwerdeführer infolge des Stellenverlusts Ende Januar 2003 wieder rückfällig geworden sei und an Gangstörungen, Schwächegefühl in den Beinen sowie Konzentrationsstörungen leide. Zudem käme es zu Stürzen. Diesen offenen Fragen schenkte Dr. A.___ jedoch nicht die notwendige Beachtung. Vielmehr begnügte er sich mit der Feststellung, dass Dr. B.___ offenbar weitergehende Kenntnisse bezüglich des Gesundheitszustandes des Versicherten habe, insbesondere auch in psychischer Hinsicht. Ohne sich abschliessend zur entscheidenden Frage zu äussern, ob die Alkoholsucht des Beschwerdeführers als Folge eines geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens oder als Ursache eines solchen zu qualifizieren sei und ihr invalidisierende Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beigemessen werden könnten, kam der psychiatrische Experte zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit des Versicherten lediglich zu 30 % durch die - nebst dem Alkoholabusus diagnostizierte - Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10: F43.23) eingeschränkt werde. Unklar ist sodann, ob dem Versicherten im Hinblick auf die Schadenminderungs- und Selbsteingliederungspflicht eine Abstinenz aus psychiatrischer Sicht zumutbar ist und ob eine solche Massnahme die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu verbessern vermag.
         Schliesslich fehlt im Gutachten des Dr. A.___ eine Auseinandersetzung mit der von Dr. B.___ gestellten (Urk. 7/12) und von Dr. E.___ im Bericht vom 4. Oktober 2002 (Urk. 7/15) bestätigten Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung. Gerade im Hinblick darauf, dass die psychiatrische Begutachtung durch Dr. A.___ im Sinne einer umfassenden fachärztlichen Beurteilung veranlasst wurde (Urk. 7/9), muss dies als ungenügend qualifiziert werden. Damit erweisen sich auch in psychischer Hinsicht weitere Abklärungen als notwendig.
4.4     Nach dem Gesagten ist die Sache zur ergänzenden Abklärung in neurologischer, rheumatologischer und psychiatrischer Hinsicht an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Da nicht auszuschliessen ist, dass das somatische und das psychische Krankheitsbild eng miteinander zusammenhängen, ist es angezeigt, eine interdisziplinäre Gesamtbeurteilung vornehmen zu lassen.

5.       Anzumerken bleibt, dass für die Bemessung des Invalideneinkommens entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht die Tabellenlöhne des Wirtschaftszweiges 55 (Gastgewerbe) heranzuziehen sind. Weil dem Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt diverse Hilfsarbeiterstellen offen stehen würden, ist nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom Zentralwert und nicht von einer branchenspezifischen Zahl auszugehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 5. Februar 2003,I 411/02). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist somit in diesem Punkt nicht zu beanstanden.
         In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

6.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Versicherte Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro-zesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen; GebV). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erscheint es angemessen, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Juli 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).