IV.2004.00473

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichter Imhof

Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 14. November 2005
in Sachen
L.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1975 geborene und zum Zimmermann ausgebildete L.___ stellte am 16. Oktober 2000 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Antrag auf Umschulung in eine neue Tätigkeit (Urk. 8/46). Die IV-Stelle sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 18. Januar 2001 berufliche Massnahmen zur Umschulung zum Holzingenieur an der Schweizerischen Hochschule für Holzwirtschaft in B.___ für die Zeit vom 23. Oktober 2000 bis 10. September 2004 (Urk. 8/15) sowie mit Verfügung vom 2. August 2001 ein Taggeld von Fr. 168.-- pro Tag für denselben Zeitraum zu (Urk. 8/13). Am 29. Januar 2003 informierte der Versicherte die IV-Stelle darüber, dass er das im Rahmen der Ausbildung zum Holzingenieur vorgeschriebene einjährige Praktikum nach Absprache mit der Schulleitung von März 2003 bis Februar 2004 an der Universität M.___/Australien absolvieren werde, um dort ein neuartiges Verfahren der Holzbearbeitung kennenzulernen (Urk. 8/39 f.).
1.2     Mit Verfügung vom 19. Februar 2003 (Urk. 8/11) und Einsprachentscheid vom 2. April 2003 (Urk. 8/7) verneinte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf Taggelder für den Zeitraum des im Ausland absolvierten Praktikums. Die hiergegen am 5. Mai 2003 erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. Juni 2003 in dem Sinne gut, als es den angefochtenen Einspracheentscheid mangels rechtsgenüglicher Begründung aufhob und die Sache zwecks Erlass eines neuen Verwaltungsaktes an die Vorinstanz zurückwies (Urk. 8/6; IV.2003.00127).
1.3     Die IV-Stelle verneinte mit Einsprachentscheid vom 21. Juni 2004 (Urk. 8/1 = Urk. 2) erneut den Anspruch des Versicherten auf Taggelder während des zwischen März 2003 und Februar 2004 in M.___ absolvierten Ausbildungspraktikums und begründete dies damit, dass das derzeit an der Universität M.___ neu entwickelte Holzbearbeitungsverfahren keinen beachtlichen Grund zur Übernahme der Kosten der Eingliederungsmassnahmen darstelle, denn die Notwendigkeit eines Praktikums im Ausland sei angesichts der Möglichkeiten, in der Schweiz ein solches zu besuchen, nicht ausgewiesen.

2.
2.1 Hiergegen erhob L.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, am 26. Juli 2004 Beschwerde und beantragte (Urk. 1):
 „Es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für die Zeit des Praktikums im Ausland IV-Taggelder zu erbringen."
2.2 Nachdem die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 13. September 2004 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 4. Oktober 2004 (Urk. 11) als geschlossen erklärt.
         Auf die Akten und auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Taggelder für den Zeitraum zwischen März 2003 und Februar 2004 schuldet, während dem der Beschwerdeführer im Rahmen einer an der Fachhochschule B.___ durchgeführten Massnahme der beruflichen Umschulung zum Holzbauingenieur ein Praktikum an der Universität M.____ absolvierte.

2.
2.1     Laut Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit dem 1. Januar 2003) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Nach Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
2.2     Das Einspracheverfahren setzt notwendig den Erlass einer formellen Verfügung voraus (BGE 130 V 391 E. 2.3; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 52 Rz 5 f.). Der Einspracheentscheid beendet das Verwaltungsverfahren und tritt an die Stelle der Verfügung, und zwar auch dann, wenn er nur die vorangehende Verfügung bestätigt (vgl. Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, Zürich 2003, S. 434 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
2.3     Aus dem Dargestellten folgt, dass nach dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 23. Juni 2003 weder ein Einspracheentscheid noch eine Verfügung betreffend die strittigen Taggeldleistungen bestand. Daher hätte die Beschwerdegegnerin in der Folge nicht ohne vorangehende Neuverfügung den angefochtenen Einsprachentscheid vom 21. Juni 2004 erlassen dürfen. Angesichts der bereits einmal erfolgten Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz - mithin insbesondere aus verfahrensökonomischen Gründen - soll dieser Mangel vorliegend nicht als schwer eingestuft werden, zumal dem Beschwerdeführer aus der nachfolgenden Behandlung der Sache kein Nachteil erwächst und auch er an einer zügigen Erledigung der Streitigkeit interessiert ist (vgl. Anfrage des Beschwerdeführers vom 10. Oktober 2005 betreffend Stand des Verfahrens, Urk. 14).

3.
3.1     Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (erster Halbsatz des 1. Satzes). Laut Abs. 3 bestehen die Eingliederungsmassnahmen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung; Buchst. b) und in der Ausrichtung von Taggeldern (Buchst. e). Nach Abs. 4 sind die Eingliederungsmassnahmen nach Absatz 3 Buchstaben a-d Sachleistungen im Sinne von Artikel 14 ATSG.
         Nach Art. 22quater Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung IVV entsteht der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen frühestens mit der Unterstellung unter die obligatorische Versicherung und endet spätestens mit deren Erlöschen.
3.2     Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung in eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Während der Eingliederung hat die versicherte Person laut Art. 22 Abs. 1 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit mindestens zu 50 % arbeitsunfähig ist (Satz 1).
3.3     Nach Art. 9 Abs. 2 IVG werden die Eingliederungsmassnahmen in der Schweiz, ausnahmsweise auch im Ausland, gewährt. Art. 23bis IVV trägt den Titel "Eingliederungsmassnahmen im Ausland für obligatorisch Versicherte". Erweist sich danach die Durchführung einer Eingliederungsmassnahme in der Schweiz als unmöglich, insbesondere weil die erforderlichen Institutionen oder Fachpersonen fehlen, so übernimmt die Versicherung die Kosten einer einfachen und zweckmässigen Durchführung im Ausland (Abs. 1). Wird eine Eingliederungsmassnahme aus anderen beachtlichen Gründen im Ausland durchgeführt, so vergütet die Versicherung die Kosten bis zu dem Umfang, in welchem solche Leistungen in der Schweiz zu erbringen gewesen wären (Abs. 3).

4.       Vorab ist festzuhalten, dass vorliegend nicht die Finanzierung des Auslandspraktikums als Teil der grundsätzlich von der Fachhochschule B.___ durchgeführten Umschulungsmassnahme im Sinne einer Sachleistung strittig ist, sondern einzig die Ausrichtung von Taggeldern an den Beschwerdeführer während des Praktikums. Die Beschwerdegegnerin bringt denn auch nicht vor, die Zahlungen für die Umschulung an die Fachhochschule B.___ aufgrund des von der Schule empfohlenen oder angeordneten Praktikums im Ausland eingestellt zu haben. Vielmehr ist anzunehmen, dass sie beispielsweise die Semestergebühren weiterhin an die Fachhochschule entrichtete, da diese Institution während des Auslandspraktikums die Verantwortung für die Ausbildung beibehielt und insbesondere die während der zweiten Hälfte des Praktikums zu schreibende Diplomarbeit entgegen nahm und bewertete (vgl. Urk. 37). Damit hat die Invalidenversicherung materialiter bereits über die Finanzierung des Praktikums selbst als Teil der Umschulungsmassnahme entschieden. Die Taggelder zur Bestreitung des Lebensunterhalts während der Umschulungsmassnahme im Allgemeinen und des Praktikums im Besonderen sind akzessorisch zur Sachleistung geschuldet. Aus diesem Grunde ist fraglich, ob die Beschwerdegegnerin zwar die Sachleistungen gewähren, jedoch die Taggelder einstellen kann. Indes rechtfertigt sich die Einstellung der Taggelder auch dann nicht, wenn man diese als eigenständige Eingliederungsmassnahme betrachtet, wie nachfolgend zu zeigen sein wird.

5.      
5.1     Es ist unbestritten, dass das Praktikum in M.___ der Invalidenversicherung keine zusätzlichen Kosten im Vergleich zu einem in der Schweiz absolvierten Praktikum verursacht. Dies gilt sowohl für das Taggeld wie das zugrunde liegende Praktikum. Der Beschwerdeführer beruft sich daher zu Recht auf Art. 23bis Abs. 3 IVV, wonach bei Vorliegen von „beachtlichen Gründen" die Versicherung die gleichen Kosten vergütet, die bei der Durchführung derselben Massnahme im Inland entstanden wären (zum Verhältnis von Art. 23bis Abs. 1 und Abs. 3 IVV vgl. auch SVR 2004 IV Nr. 4 S. 11 Erw. 3c). Die Beschwerdegegnerin führt diesbezüglich höchstrichterliche Rechtsprechung an, wonach eine Eingliederung im Ausland nur dann durchgeführt werden kann, wenn sich eine solche als notwendig erweist (vgl. Ulrich Meyer-Blaser, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 64 f.).
5.2     Die Festlegung des Ausnahmecharakters einer Massnahmendurchführung im Ausland durch Art. 9 Abs. 1 IVG bildet die Grenze der zulässigen Auslegungsmöglichkeiten der Verordnungsbestimmung von Art. 23bis IVV. Innerhalb dieses Rahmens ist der Ermessenbegriff „beachtliche Gründe" sachgerecht auszulegen und kann daher je nach Art der umstrittenen Massnahme und den konkreten Umständen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Die von der Beschwerdegegnerin zitierte Rechtsprechung betrifft ausschliesslich medizinische Massnahmen, bei welchen ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse an der Planbarkeit und Auslastung der inländischen Gesundheitsversorgung einer weiten Auslegung des Begriffs der beachtlichen Gründe entgegensteht, weshalb das Bundesgericht diesen Begriff weitgehend mit jenem der objektiven Notwendigkeit gleich setzt. Solche gewichtigen Interessen sind beim vorliegend streitigen Auslandpraktikum, das im Rahmen einer in der Schweiz absolvierten beruflichen Umschulung erfolgt und daher auch keine besonderen verwaltungstechnischen Probleme aufwirft, nicht ersichtlich. Vielmehr besteht angesichts der zunehmenden Internationalisierung der Märkte sogar ein gewisses Allgemeininteresse, dass die Auszubildenden von bislang in der Schweiz nicht angewandten neuen Produktionsmethoden Kenntnis erhalten. Letzteres ist insbesondere beim Beschwerdeführer der Fall, der sich in M.___ mit einem neuartigen Holzbearbeitungsverfahren vertraut machte. Im Ergebnis sprechen daher beachtliche Gründe für die Absolvierung des Praktikums in M.___, welche die ausnahmsweise Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Ausland bzw. die Leistung von Taggeldern während deren Durchführung rechtfertigen.
5.3     Die Beschwerdegegnerin bestreitet zu Recht nicht, dass der Beschwerdeführer während des einjährigen Praktikums in M.___ seinen schweizerischen Wohnsitz und damit die Versicherteneigenschaft im Sinne der Invalidenversicherung beibehalten hat (vgl. Art. 1b IVG in Verbindung mit Art. 1a Abs. 1 Buchst. a AHVG), welche die grundlegendste Voraussetzung zur Leistung von Eingliederungsmassnahmen darstellt.

6.
6.1 Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Juni 2004 aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer während des von März 2003 bis Februar 2004 im Ausland absolvierten Praktikums als Teil der an der Fachhochschule B.___ besuchten Umschulungsmassnahmen zum Holzbauingenieur grundsätzlich Anspruch auf begleitende IV-Taggelder hat. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, ab welchem Tag des Monats März 2003 bis zu welchem Tag des Monats Februar 2004 sich der Beschwerdeführer als Praktikant in M.___ aufhielt. Die Beschwerdegegnerin wird dieses Sachverhaltselement noch abzuklären und hernach bei der Berechnung der geschuldeten Taggeldleistungen auch zu berücksichtigen haben, dass der Beschwerdeführer während dieses Zeitraums einen gewissen Praktikumslohn erhielt (Urk. 8/39 f.).
6.2 Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, wobei angesichts der Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen und des Umfangs der Akten eine solche von Fr. 1'200.-- angemessen erscheint.

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Juni 2004 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Taggelder der Invalidenversicherung für die Zeit des vom März 2003 bis Februar 2004 absolvierten Praktikums hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- auszurichten.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).