IV.2004.00474
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 14. Juli 2005
in Sachen
T.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer und Steuerpraxis
Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 T.___, geboren 1956, reiste 1979 aus Ex-Jugoslawien in die Schweiz ein. Zunächst war sie in einem Altersheim und später in einer Caféteria als Küchenhilfe tätig. Seit 1985 arbeitete sie im Umfang einer Vollzeitbeschäftigung als Küchenhilfe im Restaurant A.___. Am 9. Februar 1989 erlitt T.___ bei einem Treppensturz an ihrer Arbeitsstelle eine Kompressionsfraktur des 11. Brustwirbelkörpers. Per 31. März 1991 wurde das Arbeitsverhältnis wegen gehäuften schmerzbedingten Fehlens aufgelöst. Die Versicherte ging seither keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (vgl. dazu Urk. 8/12).
Mit Verfügung vom 28. Februar 1994 sprach ihr die AHV-Ausgleichskasse W.___ mit Wirkung ab Februar 1990 und gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 8/20). Die dagegen durch Milosav Milovanovic erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 23. Mai 1997 (Urk. 8/12) ab.
1.2 Am 23. Januar 2003 liess T.___ um revisionsweise Erhöhung der Rente auf eine ganze Invalidenrente ersuchen (Urk. 8/56, unter Beilage von Urk. 8/33). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Arztberichte von Dr. med. B.___, Spezialarzt für Innere Medizin, vom 25./26. März 2003 (Urk. 8/32) sowie von Dr. med. C.___ vom 11. Juni 2003 (Urk. 8/31) ein und liess T.___ durch die D.___ multidisziplinär begutachten (Gutachten vom 6. April 2004, Urk. 8/29).
Mit Verfügung vom 5. Mai 2004 (Urk. 8/7) wies die IV-Stelle das Gesuch um eine Rentenerhöhung ab. Die dagegen erhobene Einsprache vom 7. Juni 2004 (Urk. 8/5) wurde mit Entscheid vom 29. Juni 2004 (Urk. 2) ebenfalls abgewiesen.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess T.___ durch Milosav Milovanovic am 26. Juli 2004 Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid sei aufzuheben, und es sei ihr eine ganze IV-Rente zuzusprechen (Urk. 1).
Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. September 2004 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 17. September 2004 (Urk. 9) als geschlossen erklärt.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechte [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Laut Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung (4. IVG-Revision) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
Die neue Fassung von Art. 28 IVG gilt von ihrem Inkrafttreten an auch für nach bisherigem Recht zugesprochene Invalidenrenten. Vorbehalten bleiben die Absätze 2 und 3 (lit. d Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur Änderung vom 21. März 2003 [4. IV-Revision]; vgl. zur Besitzstandswahrung der laufenden ganzen Renten: lit. f der genannten Schlussbestimmungen).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (vgl. BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a). Die unterschiedliche Beurteilung eines unveränderten Sachverhaltes ist Gegenstand der Wiedererwägung (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG) als eines von der Rentenrevision zu unterscheidenden Abänderungsgrundes, zu welcher die Verwaltung vom Richter nicht angehalten werden kann (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Zu prüfen ist, ob sich seit der Verfügung vom 28. Februar 1994 (Urk. 8/20), womit der Beschwerdeführerin eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde, bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 29. Juni 2004 (Urk. 2) der massgebliche medizinische und/oder erwerbliche Sachverhalt in einer für den Rentenanspruch so erheblichen Weise geändert hat, dass der Beschwerdeführerin nunmehr eine ganze Invalidenrente zusteht.
2.2 Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache der Versicherten mit der Begründung ab, dass keine neuen medizinischen Befunde vorgebracht worden seien. Zur Klärung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit sei sie von der Medizinischen Begutachtungsstelle D.___ umfassend abgeklärt worden (Urk. 2).
2.3 Dagegen lässt die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 26. Juli 2004 vorbringen, sie leide seit 15 Jahren an Wirbelschmerzen. Der behandelnde Arzt Dr. B.___ könne nicht verstehen, weshalb man ihr nur eine halbe Rente zugesprochen habe. Im Bericht des D.___ insbesondere nicht zu akzeptieren sei der psychiatrische Bereich. Eine Begutachtung durch einen serbisch sprechenden Psychiater sei in diesem Fall nicht vermeidbar (Urk. 1).
3.
3.1 Mit Verfügung vom 28. Februar 1994 wurde der Beschwerdeführerin von der AHV-Ausgleichskasse W.___ eine halbe Invalidenrente zugesprochen (Urk. 8/20). Das hiesige Gericht schützte diesen Entscheid in seinem Urteil vom 23. Mai 1997 im wesentlichen gestützt auf das nach Einleitung des Beschwerdeverfahrens in der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) S.___ in Auftrag gegebene Gutachten vom Juni 1995 (Urk. 8/34). Gestützt auf die Schlussfolgerung in diesem Gutachten erachtete das Gericht eine Arbeitsfähigkeit von 65 % in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit der Beschwerdeführerin als zumutbar (vgl. Urk. 8/12 S. 9 f. und 8/34 S. 16). Als die Arbeitsfähigkeit einschränkend diagnostizierten die Ärzte der MEDAS ein panvertebrales Schmerzsyndrom bei Adoleszentenkyphose im mittleren und unteren BWS-Bereich, eine Kompressionsfraktur des 11. BWK (9. Februar 1989) sowie eine psychogene Fehlentwicklung depressiver Färbung nach Unfall und psychogene Überlagerung der somatischen Beschwerden (Urk. 8/34 S. 13).
3.2 Im Februar und Anfang März 2004 erfolgte eine erneute polydisziplinäre Begutachtung am D.___ (Urk. 8/29). Dabei standen den Ärzten die relevanten medizinischen Vorakten zur Verfügung. Nach eingehenden Abklärungen in internistischer (S. 11 ff.), rheumatologischer (S. 13 ff.) und psychiatrischer (S. 19 ff.) Hinsicht diagnostizierten die Ärzte mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22) ein chronisches therapieresistentes panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei: ausgeprägter Scheuermannkyphose im mittleren und unteren BWS-Bereich, Deckenplattenimpressionsfraktur BWK 11 mit Keilwirbelbildung nach Sturz am 9. Februar 1989, Funktionseinschränkung im Schultergürtel bei fixierter BWS-Kyphose, massiver Fehlhaltung bei Adipositas und progredienter muskulärer Dekonditionierung sowie einer Anpassungsstörung mit erheblicher Somatisierungstendenz (ICD 10:F 43.28). Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer rheumatologisch-orthopädischen Rückenprobleme in ihrer früheren Tätigkeit als Küchengehilfin voll arbeitsunfähig. Hingegen bestehe für eine leichte bis mittelschwere rückenadaptierte und wechselbelastende Tätigkeit lediglich eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Die theoretische Restarbeitsfähigkeit von 50 % werde nicht durch die psychiatrische Diagnose zusätzlich eingeschränkt. Aus psychiatrischer Sicht bestehe ebenfalls eine 35%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, welche sich aber nicht additiv verhalte. Insgesamt betrage die jetzige theoretische Restarbeitsfähigkeit 50 % (S. 25).
Zur Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit dem MEDAS-Gutachten von S.___ vom 9. Juni 1995 signifikant verschlechtert habe, führten die Ärzte aus, im Grossen und Ganzen sei der jetzige Gesundheitszustand der Versicherten im Vergleich zum Gutachten von 1995 nicht verändert. Die rheumatologisch-strukturellen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule seien in etwa gleich geblieben. Die psychiatrische Einschätzung sei ebenfalls weitgehend unverändert (S. 26).
4.
4.1 Vergleicht man das MEDAS-Gutachten aus dem Jahr 1995 mit den nunmehr ergangenen Abklärungen, so ist festzustellen, dass die Ärzte der MEDAS S.___ die Beschwerdeführerin zu 35 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt erachteten, während nunmehr von einer Einschränkung von 50 % ausgegangen wird. Wesentlich für die Beurteilung des vorliegenden Revisionsverfahrens ist jedoch die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in einem wesentlichen, die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden Ausmass verschlechtert hat. Dies ist eindeutig zu verneinen. So ist weder bei den Diagnosen, noch beim objektiven Ausmass der Beschwerden eine Änderung eingetreten. Die Ärzte des D.___ führten denn auch explizit aus, der Gesundheitszustand sei seit der letzten Begutachtung im Grossen und Ganzen gleichgeblieben. Radiologisch würden sich über diesen Zeitraum hin weitgehend identische, stabile Verhältnisse zeigen. Soweit mit der Gutachteruntersuchung in der MEDAS vom Juni 1995 vergleichbar, habe sich klinisch aus Sicht des Bewegungsapparates und radiologisch nichts gerändert. Der aussergewöhnliche hartnäckige Verlauf sei somatisch aufgrund der klinischen und radiologischen Befunde nicht erklärbar und Ausdruck einer somatoformen Schmerzstörung (Urk. 8/29 S. 19). Auch bei den Röntgenbildern zeigten sich keine wesentlichen Veränderungen zu den Voraufnahmen (S. 16 ff.). In psychiatrischer Hinsicht sei von einer Anpassungsstörung mit erheblicher Somatisierungstendenz auszugehen. Das psychiatrische Zustandsbild sei sicher eher im Rahmen der persönlichen Lebensgeschichte bei fehlenden Copingmechanismen als im auslösenden Ereignis des Unfalls selbst zu suchen. Bereits im Arztbericht des V.____ vom 1. Juli 1991 sei zudem von einer depressiven Grundstimmung bei psychosozialer Überlastungssituation geschrieben worden, und in einem Gutachten des Spitals R.____ vom 27. August 1991 sei die Rede von einer deutlichen Überlagerung durch eine psychosoziale Übelastungssituation gewesen (S. 21). Die Fachärztin für Psychiatrie konnte also auch bei der psychiatrischen Diagnose keine Verschlechterung feststellen. Dass die Ärzte des D.___ nunmehr zu einer anderen Gesamteinschätzung der Arbeitsfähigkeit gekommen sind, ist nicht von Bedeutung, handelt es sich doch dabei lediglich um eine andere Würdigung des selben Sachverhaltes, was höchstens Anlass zu einer Wiedererwägung geben könnte. Aufgrund der klaren und überzeugenden Ausführungen der Ärzte des D.___ zur Stabilität des Gesundheitszustandes erübrigen sich aber trotz der abweichenden Meinung zur noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit weitere Abklärungen.
4.2 An diesem Ergebnis vermögen auch die Vorbringen von Dr. B.___ nichts zu ändern. Zwar erachtet der behandelnde Arzt die Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/32 und 8/33). Diese volle Arbeitsunfähigkeit sei seit Jahren gegeben, und die Beurteilung der MEDAS im Jahr 1995 sei nicht gerechtfertigt gewesen (Urk. 8/33). Gerade in diesen Ausführungen zeigt sich jedoch, dass der Arzt bereits bei Zusprechung der halben Invalidenrente im Jahr 1994 augenscheinlich von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausging. Auch wenn er aufgrund einer gewissen Aggravation bzw. psychischen Überlagerung des Beschwerdebildes nur eine 50%ige unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit postuliert hat. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in den letzten Jahren vermag der Arzt jedoch nicht darzulegen. Seine Ausführungen sind daher für die Beurteilung des vorliegenden Revisionsgesuchs unbedeutend.
Auch im beigezogenen Arztbericht von Dr. C.___ (Urk. 8/31) lassen sich keine Hinweise auf eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren finden.
4.3 Zusammenfassend bleibt daher festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Zusprechung der halben Rente der Invalidenversicherung im Jahr 1994 nicht in einer erheblichen Weise geändert hat. Für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen der Arbeitsunfähigkeit bestehen keine Anhaltspunkte; solche werden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht das Revisionsbegehren abgelehnt. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Pensionskasse G.___
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).