Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2004.00475


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin

Gerichtssekretärin Maurer Reiter

Urteil vom 15. Juli 2005

in Sachen

SWICA Krankenversicherung AG

SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, X.___

Römerstrasse 38, 8401 Winterthur

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




weitere Verfahrensbeteiligte:


Y.___


Beigeladene






Sachverhalt:

1.    Y.___ war ab 1. April 2001 als Pizzaiola im Restaurant Z.___ tätig. Diese Anstellung kündigte der Arbeitgeber am 27. Februar 2002 auf den 31. März 2002 (Urk. 7/13/1). Ab 25. März 2002 erbrachte die SWICA Krankenversicherung (nachfolgend: SWICA), bei der der Arbeitgeber eine Krankentaggeldversicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) zu Gunsten seiner Angestellten abgeschlossen hatte, Taggeldleistungen aufgrund einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit der Versicherten (Urk. 7/13/1, 7/14, 7/17/2). Am 24. März 2003 meldete sich Y.___ wegen multipler Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Nachdem sie dies erfahren hatte, informierte die SWICA am 16. Juli 2003 die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, über die Taggeldzahlungen und meldete einen Anspruch auf Verrechnung ihrer Rückforderung mit voraussichtlichen IV-Rentennachzahlungen an und bat um frühzeitige Mitteilung im Falle einer Rentenzusprache (Urk. 7/10). Ihrem Schreiben legte sie eine von der Versicherten am 27. Juni 2003 unterzeichnete Vollmacht bei, in der diese die SWICA zur Akteneinsicht und zur Verrechnung von Rentennachzahlungen ermächtigte (Urk. 7/11). Die IV-Stelle erachtete am 17. Dezember 2003 einen Anspruch auf eine ganze Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % ab 1. April 2003 als gegeben und beauftragte die Ausgleichskasse mit der Rentenberechnung und der Prüfung der Verrechnungsanträge (Urk. 7/24). Die Ausgleichskasse berechnete für die Zeit vom 1. April 2003 bis 31. Januar 2004 Rentennachzahlungen im Betrag vom Fr. 18'130.--, zog davon Fr. 13'140.-- für bereits ausbezahlte Renten ab, weshalb eine vorgesehene Nachzahlung von Fr. 4'990.-- übrig blieb (Urk. 36/1). Am 12. Februar 2004 stellte die SWICA einen Verrechnungsantrag für eine Forderung von Fr. 18'130.-- (Urk. 7/36/1 Rückseite) und gab als Grundlage sowohl vertragliche Bestimmungen wie auch die erwähnte Vollmacht der Versicherten an (Urk. 7/36/1 Vorderseite).

    Mit Schreiben vom 25. Februar 2004 liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt, den Widerruf der an die SWICA erteilten Vollmacht mitteilen, weil sie mit der Überentschädigungsberechnung der SWICA nicht einverstanden sei (Urk. 7/36/2, 7/37). Am 3. März 2004 erliess die Ausgleichskasse eine Verfügung, in der sie die Direktauszahlung der Rentennachzahlungen an die Versicherte in Aussicht stellte (Urk. 3/3). Dagegen erhob die SWICA am 29. März 2004 Einsprache und verlangte die Auszahlung an sie (Urk. 3/2). Am 24. Juni 2004 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich die Einsprache ab (Urk. 2).

2.    Dagegen erhob die SWICA am 26. Juli 2004 Beschwerde und verlangte die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Verpflichtung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zur Auszahlung des Rentennachzahlungsbetrages von Fr. 4'990.-- (Urk. 1). Die Sozialversicherungsanstalt beantragte in der Beschwerdeantwort vom 3. September 2004 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die vom Gericht beigeladene Versicherte liess sich nicht vernehmen (Urk. 8). Am 30. März 2005 schloss das Gericht den Schriftenwechsel ab (Urk. 10).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

2.    Im Bereich der Sozialversicherungen ist nach Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) der Anspruch auf Leistungen weder abtretbar noch verpfändbar. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig. Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers können jedoch abgetreten werden: a) dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten; b) einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt (Art. 22 Abs. 2 ATSG).

    Für den Bereich der Invalidenversicherung sieht Art. 85bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine Regelung der Nachzahlung an bevorschussende Dritte vor. Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, können verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Artikel 20 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Abs. 1). Als Vorschussleistungen gelten nach dessen Absatz 2

    a. freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat;

    b. vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann.

    Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Abs. 3).


3.

3.1    Die am 3. März 2004 erlassene Verfügung ist mit "Feststellungsverfügung: Direktauszahlung des Verrechnungsbetrages" betitelt (Urk. 3/3). Es wurde in Aussicht gestellt, der Verrechnungsbetrag der SWICA von Fr. 4'990.-- werde nach Ablauf der Einsprachefrist der Versicherten ausbezahlt, und einer Einsprache gegen die Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Vom Inhalt her hat die Beschwerdegegnerin jedoch keine Feststellungsverfügung erlassen, die nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig ist (Art. 49 Abs. 2 ATSG), sondern den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anspruch auf Drittauszahlung an sie abgelehnt. Auf die Beschwerde ist daher ohne Weiteres einzutreten.

3.2    Die Beschwerdegegnerin begründet diesen ablehnenden Entscheid zusammengefasst damit, dass die Beschwerdeführerin keine Zustimmung der Versicherten zur Drittauszahlung präsentiert habe, dass die Versicherte vielmehr die ursprünglich ausgestellte Vollmacht widerrufen habe (Urk. 3/3). Im Einspracheentscheid verwarf sie sodann auch den von der Beschwerdeführerin gemachten Einwand, unabhängig von der Frage, ob eine Zustimmung vorgelegen habe, gehe aus den vertraglichen Grundlagen ein klarer Anspruch auf Drittauszahlung an sie hervor (Urk. 2).

    Dieses Argument, auf das sich die Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Verfahren wieder beruft (Urk. 1 S. 5 N 8 f.), und mit dem sie einen Anspruch auf Drittauszahlung gestützt auf Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV geltend macht, ist als erstes zu prüfen. Denn sollte es berechtigt sein, erübrigen sich weitere Feststellungen zur Frage, ob eine gültige Zustimmung der Versicherten zur Auszahlung der nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse vorhanden war.

4.

4.1    Die Beschwerdeführerin zahlte der Versicherten unbestrittenermassen aufgrund einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ab 25. März 2002 Taggelder gestützt auf einen Kollektivtaggeldversicherungsvertrag SALARIA nach VVG aus. Anwendbar sind dabei in vertraglicher Hinsicht unbestrittenermassen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), Ausgabe 2002 (Urk. 7/48). In Art. 24 der AVB wird der Fall geregelt, da der versicherten Person neben einem Anspruch auf Taggelder der SWICA auch ein Anspruch auf Leistungen von Dritten zusteht. Absatz 1 sieht dabei vor, dass, wenn der versicherten Person auch Leistungen von staatlichen oder betrieblichen Versicherungen zustehen oder ein haftpflichtiger Dritter solche erbracht hat, die SWICA diese Leistungen bis zur Höhe des versicherten Taggeldes ergänzt.

    Absatz 2 sieht wörtlich Folgendes vor: "Steht der Rentenanspruch der IV noch nicht fest, so kann die SWICA das versicherte Taggeld freiwillig bevorschussen. In diesem Fall fordert die SWICA die zu viel erbrachten Leistungen ab Beginn des Rentenanspruchs zurück. Die allfällige Bevorschussung erfolgt unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Verrechnung mit der IV-Rentennachzahlung. Die Verrechnung erfolgt im Umfang der für die gleiche Zeit zugesprochenen IV-Rente" (Urk. 7/48 S. 20).

4.2    Mit dieser Regelung und zwar mit der Bestimmung, dass die Bevorschussung der Taggelder mit dem Vorbehalt der Verrechnung der Rückforderung mit den Rentennachzahlungen der IV versehen ist, wird zwar nicht ausdrücklich, aber indirekt ein Rückforderungsanspruch der SWICA gegenüber der nachleistungspflichtigen Invalidenversicherung im beschriebenen Umfang statuiert, der der SWICA die Verrechnung mit den Nachzahlungen der Invalidenversicherung überhaupt erst ermöglicht. Eine solche Regelung hat denn auch das Eidgenössische Versicherungsgericht im Entscheid vom 10. Mai 2000 (AHI 2002 S. 164) als hinreichende vertragliche Grundlage für ein Rückforderungsrecht eines Privatversicherers gegenüber dem Invalidenversicherer erklärt, die die Drittauszahlung im Sinne von Art. 85bis IVV erlaubt.

4.3    Nachdem die Beschwerdegegnerin von der Versicherten am 25. Februar 2004 den Widerruf der am 27. Juni 2003 erteilten Vollmacht erhalten hatte (Urk. 7/36/2), hätte sie von der Beschwerdeführerin diese vertraglichen Unterlagen einfordern müssen, bevor sie in ablehnendem Sinne entschied, hatte doch die Beschwerdeführerin schon mit der Antragsstellung darauf hingewiesen, dass neben der erwähnten Vollmacht zur Drittauszahlung auch die vertraglichen Bestimmungen die Basis für das Verrechnungsgesuch enthielten (Urk. 7/36/1). Im Rahmen des Einspracheverfahrens war die Beschwerdegegnerin dann im Besitz dieser Unterlagen (Urk. 7/47, 7/48). Die Beschwerdeführerin hat sodann rechtzeitig ihr Gesuch auf dem verlangten Formular gestellt. Der Drittauszahlung stand auch nicht die Tatsache entgegen, dass die Versicherte über ihren Anwalt der Beschwerdegegnerin ausrichten liess, sie sei mit der Überentschädigungsberechnung der SWICA nicht einverstanden (Urk. 36/2), womit sie die Höhe der Rückforderung bestritt. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil vom 21. Oktober 2004 in Sachen S. (I 296/03) die Ansicht des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich bestätigt hat (Urteil vom 26. März 2003 in Sachen S., Verfahren Nr. IV.2001.00623), hat die Versicherte diese Einwände im zivilrechtlichen Verfahren gegen die SWICA zu klären. Nachdem die Beschwerdeführerin sodann im Formular dargelegt hat, dass sie während des Zeitraums, für den nun Rentennachzahlungen verfügt wurden, weit über Fr. 4'990.-- an Taggeldern ausgerichtet hatte, hätte sie Anspruch auf die Drittauszahlung dieser Rentennachzahlungen gehabt.

4.4    Der Einspracheentscheid vom 24. Juni 2004 ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin ist zur Ausrichtung von Fr. 4'990.-- an die Beschwerdeführerin zu verpflichten.




Die Einzelrichterin erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 24. Juni 2004 aufgehoben, und es wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin Fr. 4'990.-- auszuzahlen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- SWICA Krankenversicherung AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherung

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtssekretärin




GrünigMaurer Reiter