IV.2004.00476

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Tischhauser
Urteil vom 30. September 2004
in Sachen
I.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer und Steuerpraxis
Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1954 geborene I.___ war vom 17. Oktober 1988 bis zum 30. November 2002 als Mitarbeiterin für Betreuung und Pflege im Altersheim A.___ angestellt (Urk. 7/26). Seit 1996 leidet sie zunehmend an Rückenschmerzen und seit November 2001 konnte sie ihre Erwerbstätigkeit nur noch in beschränktem Ausmass ausüben (Urk. 7/13). Das Arbeitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin per 30. November 2002 nach Ablauf der Krankenlohnleistungen aufgelöst (Urk. 7/26).
         Am 2. September 2002 meldete sich I.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/33). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte darauf die beruflichen (Urk. 7/25-26) und medizinischen Verhältnisse (Urk. 7/13-16) ab und liess das Gutachten des Dr. med. B.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. August 2003 (Urk. 7/12) erstellen. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2003 (Urk. 7/7) sprach die IV-Stelle der Versicherten ab dem 1. Juni 2003 eine halbe Invalidenrente zu. Zur Begründung führte sie aus, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Versicherte seit dem 1. Juni 2002 in ihrer bisherigen Tätigkeit als Hilfspflegerin nicht mehr arbeitsfähig sei. Es sei ihr jedoch zumutbar, eine behinderungsangepasste Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten im Umfang von 70 % auszuüben und dabei ein Einkommen von Fr. 30'473.-- pro Jahr zu verdienen. Verglichen mit dem Erwerbseinkommen von Fr. 65'463.--, das sie ohne Gesundheitseinschränkung erzielen könnte, ergebe sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 34'990.--, woraus ein Invaliditätsgrad von 53 % resultiere. Nachdem die Versicherte, vertreten durch M. Milovanovic, Beratungsstelle für Ausländer, mit Eingabe vom 19. Januar 2004 (Urk. 7/6) dagegen hatte Einsprache erheben lassen, wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 14. Juli 2004 (Urk. 7/2 = Urk. 2) die Einsprache ab.

2. Dagegen erhob I.___, weiterhin vertreten durch M. Milovanovic, Beratungsstelle für Ausländer, mit Eingabe vom 26. Juli 2004 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid zu ändern und ihr eine ganze Invalidenrente auszurichten. In der Beschwerdeantwort vom 13. September 2004 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 15. September 2004 (Urk. 8) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.
         Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit für die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Zu den geistigen (seit 1. Januar 2004 oder psychischen) Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gewesenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Nach dem seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die zu mindestens 40 Prozent invalid sind Anspruch auf eine Rente. Diese wird wie folgt nach dem Grad der Invalidität abgestuft: bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf einen Viertel einer ganzen Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf einen Zweitel einer ganzen Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf drei Viertel einer ganzen Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente.
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.
2.1     Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze anstelle einer halben Invalidenrente hat. Fraglich ist insbesondere das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit und damit zusammenhängend der Erwerbsunfähigkeit.
2.2     Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 20. Oktober 2002 (Urk. 7/13) aus, die Beschwerdeführerin leide seit 1996 trotz physikalischer Therapie zunehmend an Schmerzen in der Lenden- und teilweise auch in der Halswirbelsäule. Die Schmerzen im linken Lendenwirbelsäulenbereich träten nach stärkeren Belastungen (Heben von Gewichten), aber auch in Ruhe auf und strahlten ins linke Bein mit wechselnder Lokalisierung aus. Während der Nacht leide die Beschwerdeführerin unter Fingerkrämpfen in der linken Hand. Daneben beständen auch eine ängstliche Verstimmung und Antriebshemmungen. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit vom 15. November 2001 bis 9. Januar 2002 zu 50 % und vom 10. Januar bis 10. Juli 2002 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen.
         Vom 4. bis 20. Juni 2002 war die Beschwerdeführerin in der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals D.___ hospitalisiert (Bericht vom 7. Oktober 2002; Urk. 7/14). Die Ärzte stellten eine ausgeprägte S-förmige Torsionsskoliose lumbal linkskonvex, einen Schulterhochstand rechts und einen Flachrücken mit einer hochthorakalen Kyphosierung fest. Die Brustwirbelsäulenbeweglichkeit sei in allen Richtungen um einen Drittel vermindert. Die Lateralflexion sei nach links um zwei Drittel und nach rechts um einen Drittel vermindert. Auch die Extension sei um einen Drittel vermindert. Eine Computertomographie der Lendenwirbelsäule vom 22. November 2001 habe eine Spondylarthrose der unteren Lendenwirbelsäule und eine Osteochondrose bei L4/L5 gezeigt. Ebenso bestehe eine flache Diskushernie bei L4/L5 ohne Nervenwurzelkompression auf der linken Seite und eine flache Diskushernie bei L5/S1. Während der Hospitalisation und bis zum 27. Juni 2002 sei der Beschwerdeführerin eine 100%ige und vom 28. Juni bis 21. Juli 2002 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Die letzte Untersuchung habe beim Austritt am 20. Juni 2002 stattgefunden. Daher müsse die Arbeitsfähigkeit im weiteren Verlauf vom Hausarzt beurteilt werden. Aus rheumatologischer Sicht bestehe anschliessend eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Als therapeutische Massnahmen seien eine multimodale Therapie mit Entspannung und Muskelkräftigung/Dehnung sowie Rückenergonomie durchgeführt worden, wobei die Prognose günstig sei.
         Dr. C.___ attestierte der Beschwerdeführerin vom 11. Juli bis 15. September 2002 eine 70%ige und ab dem 16. September 2002 wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei ihr seit 16. September 2002 eine Erwerbstätigkeit während 4 Stunden pro Woche noch zumutbar (Urk. 7/13).
         Am 29. Mai 2002 untersuchte Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin, die Beschwerdeführerin im Auftrag der Berufsvorsorgeeinrichtung F.___ (Bericht vom 3. September 2002; Urk. 7/16). Im Beruf einer Heimangestellten in einem Altersheim bestätigte er die Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Die Prognose bezüglich Wiedererlangen der vollen uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit sei angesichts des Grundleidens der Beschwerdeführerin schlecht. Sie sollte jedoch unter Weiterführen der kombinierten Therapie zumindest theoretisch eine (Teil-) Arbeitsfähigkeit für körperlich nicht belastende Arbeiten wieder erreichen.
2.3     Dr. med. G.___ vom medizinischen Dienst der IV-Stelle stellte am 18. Juni 2003 fest, gestützt auf den Bericht der Rheumaklinik des Spitals D.___ sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht müsse durch ein Gutachten festgestellt werden (Urk. 7/10 S. 3).
2.4     In seinem Gutachten vom 27. August 2003 (Urk. 7/12) führte Dr. B.___ aus, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der psychiatrischen Untersuchung vom 26. August 2003 berichtet, sie habe trotz starker Rückenschmerzen zu arbeiten versucht, was ihr aber nicht gelungen sei. Schliesslich habe sie auch ganz leichte Arbeiten nicht mehr verrichten können. Es sei zu Verspannungen im Rücken, zwischen den Schulterblättern und im Nacken sowie zu Schmerzen in beiden Oberarmen und im rechten Bein gekommen, so dass sie sich kaum mehr habe bewegen können. Wegen der Schmerzen sei sie auch nervös geworden, habe nicht schlafen können und fühle sich müde. Daher habe sie sich in psychiatrische Behandlung begeben und nehme Antidepressiva ein.
         Die Untersuchung habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin bewusstseinsklar, allseits orientiert, und ihre Gedankengänge geordnet seien. Sie habe prompt adäquate Antworten auf die gestellten Fragen gegeben, und es hätten sich keine Störungen der Merkfähigkeit, der Auffassung und des Gedächtnisses feststellen lassen. Auch die Konzentrationsfähigkeit sei gut gewesen. Allerdings habe während der Anamneseerhebung die leichte Tendenz bestanden zu dramatisieren und bei der Schilderung der Beschwerden zu aggravieren. Die Stimmung der Beschwerdeführerin sei leicht gedrückt gewesen, und sie sei während der Befragung einmal in Tränen ausgebrochen.
         Dr. B.___ diagnostizierte ein Problem der Krankheitsbewältigung bei einem chronifizierten Schmerzsyndrom (ISD-10 F54) und eine leichtgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.01). Aus psychiatrischer Sicht bestehe unter Berücksichtigung der Schmerzverarbeitungsstörung und der depressiven Störung auch für leichte angepasste Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 25 %. Diese Einschränkung bestehe seit Mitte 2002.
2.5 Aufgrund dieses Gutachtens stellte Dr. med. H.___ vom medizinischen Dienst der IV-Stelle am 4. November 2003 fest, die Beschwerdeführerin sei in einer behinderungsangepassten leichten Tätigkeit (mit nur minimem Lastentragen) zu 70 % arbeitsfähig (Urk. 7/10 S. 3).

3.
3.1 Während die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die Berichte des Spitals D.___ und des Dr. B.___ in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei (Urk. 2 S. 3 und Urk. 7/7), macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei bereits aus psychischen Gründen zu 70 % arbeitsunfähig, was ihr Psychiater Dr. med. J.___ bestätige. Auch Dr. E.___ und die behandelnde Hausärztin Dr. K.___ bestätigten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Meinung dieser Ärzte werde von der Beschwerdegegnerin ohne Begründung ignoriert (Urk. 1 S. 2).
         Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin trotz mehrmaligem Mahnen von Dr. J.___ keinen Arztbericht erhalten hat (vergleiche Urk. 7/10 S. 2). Auch die Beschwerdeführerin konnte keinen Bericht des Dr. J.___ einreichen, so dass die durch ihn angeblich attestierte 70%ige Arbeitsunfähigkeit nicht belegt ist. Die Behandlung durch Dr. K.___ wird erstmals in der Beschwerdeschrift geltend gemacht. Bis dahin war Dr. C.___ der Hausarzt der Beschwerdeführerin. Ein Bericht von Dr. K.___ liegt weder bei den Akten der IV-Stelle, noch wurde er durch die Beschwerdeführerin dem Gericht eingereicht, weshalb eine allfällig von Dr. K.___ bescheinigte Arbeitsunfähigkeit nicht belegt ist. Dr. E.___ bestätigte zwar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, hielt aber eine (Teil-)Arbeitsfähigkeit in einer körperlich nicht belastenden Tätigkeit theoretisch für möglich (Urk. 7/16 S. 8). Bei dieser Sachlage kann gestützt auf die von der Beschwerdeführerin genannten ärztlichen Angaben keine 70%ige Arbeitsunfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit angenommen werden.
         Lediglich Dr. C.___ bestätigte eine Arbeitsfähigkeit von 4 Stunden pro Woche in einer behinderungsangepassten Tätigkeit seit 16. September 2002 (Urk. 7/13). Er gab an, dass die Arbeitsbelastbarkeit auch durch die Depression eingeschränkt sei, weshalb seine Einschätzung den psychischen Gesundheitsschaden mitumfasst. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aufgrund eines psychischen Leidens ist jedoch dem Psychiater vorbehalten (vergleiche BGE 127 V 298 Erw. 4c, AHI 2000 S. 159 Erw. 4b mit Hinweisen). Deshalb kann auf die Einschätzung des Dr. C.___ bezüglich Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht abgestellt werden.
3.2 Entgegen der Feststellung der Beschwerdegegnerin findet aber auch die Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus somatischer Sicht in den medizinischen Akten keine Stütze.
         Dr. E.___ hielt zwar, wie gesagt, eine (Teil-)Arbeitsfähigkeit in einer körperlich nicht belastenden Arbeit für möglich, gab aber das Ausmass der Arbeitsfähigkeit nicht an (vergleiche Urk. 7/16 S. 8).
         Aus der Aussage der Ärzte des Spitals D.___, aus rheumatologischer Sicht bestehe anschliessend (nach dem 21. Juli 2002) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/14), kann nicht abgeleitet werden, die Beschwerdeführerin sei in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig. Dies aus zwei Gründen: Erstens wird diese Einschätzung in der Rubrik Arbeitsunfähigkeit «für zuletzt ausgeübte Tätigkeit» aufgeführt. Dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten schweren Tätigkeit als Pflegerin in einem Altersheim aufgrund ihres Gesundheitsschadens zu 100 % arbeitsfähig sein sollte, wird in den Akten ausdrücklich verneint, was auch von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten wird. Insofern ist die Aussage im Bericht des Spitals D.___ erwiesenermassen falsch. Zweitens handelt es sich bei der Festsetzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab 22. Juli 2002 um eine Prognose, da die letzte Untersuchung am 20. Juni 2002 stattgefunden hatte und für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nach dem Spitalaustritt ausdrücklich auf den Hausarzt verwiesen wurde. Dr. C.___ bescheinigte aber ab dem 11. Juli 2002 eine 70%ige und ab dem 16. September 2002 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, sodass die Prognose der Ärzte des Spitals D.___ nicht bestätigt wurde. Daraus kann geschlossen werden, dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für eine behinderungsangepasste Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht keine aussagekräftigen medizinischen Berichte vorhanden sind.
3.3     Was die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht betrifft, ist festzuhalten, dass Dr. B.___ eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bescheinigt hat (Urk. 7/12 S. 4). Wieso Dr. H.___ vom medizinischen Dienst der IV-Stelle daraus auf eine 30%ige Einschränkung beziehungsweise 70%ige Arbeitsfähigkeit geschlossen hat (vergleiche Urk. 7/10 S. 3), ist nicht nachvollziehbar.
         Aber auch die von Dr. B.___ festgestellte 25%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vermag nicht zu überzeugen. Der Psychiater begründete die Arbeitsunfähigkeit teilweise mit der Schmerzverarbeitungsstörung und teilweise mit der depressiven Störung. Gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) vermag eine somatoforme Schmerzstörung allein eine langdauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 4 IVG in der Regel nicht zu bewirken. Ein Abweichen von diesem Grundsatz fällt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen die festgestellte somatoforme Schmerzstörung nach Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere aufweist, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung - und unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind - sozial-praktisch nicht mehr zumutbar ist. Die nur in Ausnahmefällen anzunehmende Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt jedenfalls das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus. So sprechen unter Umständen (1) chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, (2) ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, (3) ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn ["Flucht in die Krankheit"]) oder schliesslich (4) unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person für die ausnahmsweise Unüberwindlichkeit der somatoformen Schmerzstörung (vergleiche Urteil des EVG vom 12. März 2004 in Sachen N.; I 683/03 Erw. 2.2.3). Da Dr. B.___ eine leichte Tendenz der Beschwerdeführerin feststellte, bei der Schilderung der Beschwerden zu aggravieren, kann die Schmerzstörung für die Bemessung der Arbeitsfähigkeit nur insoweit berücksichtigt werden, als die gemäss der jüngsten Rechtsprechung des EVG aufgelisteten Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist aufgrund des Gutachtens von Dr. B.___ nicht erwiesen. Deshalb kann die Bemessung einer 25%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen nicht schlüssig nachvollzogen werden. Daraus ergibt sich, dass auch in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin kein aussagekräftiger Arztbericht vorliegt.
3.4     Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, sie leide auch an einer Erkrankung der Niere (Urk. 7/6) und habe sich in L.___ einer Operation unterziehen müssen (Urk. 7/19-20), ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin kein aussagekräftiges Arztzeugnis eingereicht hat, um diesen Standpunkt zu belegen. Da die Beschwerdegegnerin jedoch ohnehin den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erneut abzuklären haben wird, wird sie auch in Bezug auf eine allfällige Nierenerkrankung vom behandelnden Arzt einen Bericht einzuholen haben.
3.5     Was den Beginn der einjährigen Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG betrifft, ist festzustellen, dass die Annahme der Beschwerdegegnerin, die Wartezeit sei am 1. Juni 2002 zu eröffnen (Urk. 7/10 S. 4 und Urk. 7/7), in den medizinischen Akten keine Stütze findet. Dr. C.___ stellte ausdrücklich fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit seit 15. November 2001 zu 50 % und seit 10. Januar 2002 zu 100 % arbeitsunfähig ist (Urk. 7/13). Die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ist nicht bestritten, sodass diesbezüglich auf die Bescheinigung von Dr. C.___ abgestellt werden kann. Die im Gutachten von Dr. B.___ festgehaltene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen seit Mitte 2002 (vergleiche Urk. 7/12 S. 4) bezieht sich auf eine behinderungsangepasste Tätigkeit, welche für die Eröffnung der einjährigen Wartezeit nicht massgebend ist. Das Wartejahr ist demnach am 15. November 2001 zu eröffnen, weshalb ein allfälliger Rentenanspruch am 1. November 2002 entstanden ist. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen.
3.6     Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit umfassend abklären lasse und anschliessend über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu entscheide. Dabei wird sie bei einer allfälligen Bestätigung des Rentenanspruches die ab 1. Januar 2004 geänderten Gesetzesbestimmungen zu beachten haben.
         In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

4.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht und §§ 8 und 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird mit der Feststellung, dass ein allfälliger Rentenanspruch am 1. November 2002 entstanden ist, in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Juli 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).