IV.2004.00478

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 31. März 2005
in Sachen
S.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Treuhandbüro X.___

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     S.___, geboren 1942 und Staatsangehörige von Q.___, absolvierte in Q.___ eine Ausbildung zur Floristin und lebt seit 1968 in der Schweiz. Sie ist seit 1968 verheiratet und ist Mutter eines 1970 geborenen Sohnes und einer 1986 geborenen Tochter (vgl. die Angaben in der Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 6. April 1995, Urk. 8/46). Ab Juli 1975 arbeitete S.___ bei der Firma Y.___ als Blumenverkäuferin, bis zur Geburt ihrer Tochter als Vollzeitangestellte und danach teilzeitlich (vgl. Urk. 8/46 S. 3 Ziff. 5.3.1 sowie auch die Unfallmeldung vom 12. März 1992, Urk. 11/28/1).
         Im März 1992 tat S.___ einen Sturz in der Wohnung. Dabei zog sie sich eine Kontusion der rechten Schulter zu, und es entwickelte sich eine Periarthropathie mit schmerzhafter Beweglichkeitseinschränkung (vgl. die Unterlagen der SUVA in Urk. 11/28/1-31). Nach mehrmaliger kreisärztlicher Untersuchung und der Durchführung einer Begutachtung in der Rheumaklinik des Spitals A.___ (Gutachten vom 20. Oktober 1993, Urk. 11/28/12) sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) S.___ mit Verfügung vom 23. März 1995 ab dem 1. März 1995 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 20 % zu (Urk. 11/28/29). Das Arbeitsverhältnis mit der Firma Y.___ war per Ende Oktober 1994 durch die Arbeitgeberin aufgelöst worden (Kündigungsschreiben vom 2. September 1994, Urk. 11/23/2).
1.2     Am 6. April 1995 meldete sich S.___ auf eine entsprechende Empfehlung der SUVA hin (Schreiben vom 3. April 1995, Urk. 11/27) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/46). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte bei der Firma Y.___ Angaben zum früheren Arbeitsverhältnis ein (Fragebogen vom 4. Mai 1995, Urk. 11/23/1), liess durch den Hausarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, den Bericht vom 26. April 1995 erstellen (Urk. 11/6) und klärte am 18. Juli 1995 die Verhältnisse im Haushalt der Versicherten ab (Bericht vom 21. Juli 1995, Urk. 11/11). Mit Verfügung vom 8. Dezember 1995 sprach sie der Versicherten daraufhin ab dem 1. April 1994 eine ganze Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % zu, die sie gleichzeitig auf Ende November 1994 wieder aufhob (Urk. 11/2+3; vgl. auch die Begründung in der Mitteilung vom 22. September 1995, Urk. 11/4, und das Feststellungsblatt vom 27. Juli 1995, Urk. 11/5). Diese Verfügung blieb unangefochten.
         In der Folgezeit bezog S.___ innert zweier Rahmenfristen, die vom 27. März 1995 bis zum 26. März 1997 und vom 1. März 1999 bis zum 28. Februar 2001 dauerten, Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. das Schreiben der Arbeitslosenkasse Z.___ vom 10. April 2000, Urk. 11/9/1, und die beigelegten EDV-Auszüge, Urk. 11/9/6+7). Ausserdem trat sie im Dezember 1996 eine Teilzeitstelle als Floristin im Geschäft V.___ in W.___ an, wo sie zunächst alle anfallenden und ab dem 1. März 1999 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende Juni 2000 leichtere Arbeiten verrichtete (vgl. die Angaben vom 6. Februar 2000 im Fragebogen für den Arbeitgeber, Urk. 8/43/1, das Arbeitszeugnis vom 28. Februar 1999, Urk. 11/18, und den Arbeitsvertrag vom 28. Februar 2000, Urk. 11/12/3). Ferner nahm sie im Mai 1999 in der Unternehmung T.___, U.___, eine Aushilfsstelle als Floristin mit unregelmässigem Einsatz an (Fragebogen für den Arbeitgeber vom 8. Januar 2001, Urk. 8/44).
1.3     Am 21. März 2000 meldete sich S.___ erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 11/22). Die SVA, IV-Stelle, holte neben den erwähnten Berichten der Arbeitgeber V.___ und T.___ die Berichte von Dr. B.___ vom 14. April 2000 (Urk. 8/22; einschliesslich eines beigelegten Berichts des Röntgeninstituts D.___ vom 16. März 2000, Urk. 8/23), vom 29. Juni 2000 (Urk. 8/21) und vom 4. Mai 2001 (Urk. 8/20) ein, zog Unterlagen der Arbeitslosenkasse Z.___ bei (Urk. 11/9/1-7; vgl. auch das Schreiben vom 13. Dezember 2000 mit den Zwischenverdienstabrechnungen für die Monate Juli bis Oktober 2000, Urk. 11/8/1-5) und führte am 12. Dezember 2000 in der Wohnung der Versicherten eine weitere Abklärung der Verhältnisse im Haushalt mit gleichzeitiger Befragung zur beruflichen Situation durch (Bericht vom 13. Dezember 2000, Urk. 8/45). In der Folge sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 5. September 2001 ab dem 1. Mai 2001 eine Viertelsrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 44 % zu (Urk. 8/8; vgl. auch die Begründung in der Mitteilung vom 13. Juni 2001, Urk. 8/10, die Feststellungsblätter vom 6. April, 26. April und 7. Mai 2001, Urk. 8/17, Urk. 8/14 und Urk. 8/13, sowie die Korrespondenz mit dem IV-Arzt Dr. med. C.___ vom April 2001, Urk. 8/15+16). Die Verfügung erwuchs wiederum unangefochten in Rechtskraft.
1.4     Im Juni 2003 leitete die SVA, IV-Stelle, von Amtes wegen ein Revisionsverfahren in die Wege und befragte dabei erneut den Hausarzt zum Gesundheitszustand (Bericht von Dr. B.___ vom 6. Juli 2003, Urk. 8/19). Ausserdem holte sie in Anbetracht der Angabe der Versicherten, dass ihre Arbeitgeberin nunmehr die R.___ AG, W.___, sei (Fragebogen für die Rentenrevision vom 3. Juni 2003, Urk. 8/29/1), dort einen Bericht ein (Fragebogen für den Arbeitgeber mit Versanddatum des 6. Juni 2003, Urk. 8/28, und ergänzende Angaben aufgrund einer Anfrage vom 25. Juli 2003, Urk. 8/27) und erfuhr dabei, dass die Versicherte bei dieser Arbeitgeberin seit dem 1. April 2002 im Umfang von 80-90 Stunden pro Monat als Floristin tätig sei (Urk. 8/28 S. 1 f. Ziff. 1, 5 und 11). Mit Verfügung vom 15. August 2003 (Urk. 3/1 = Urk. 8/7) hob die SVA, IV-Stelle, die Viertelsrente daraufhin mit der Begründung auf, dass die Versicherte aufgrund dieser Teilzeittätigkeit keine Erwerbseinbusse mehr verzeichne und daher einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von nur noch 17 % aufweise. Ausserdem hielt sie in der Verfügung fest, dass die Rentenaufhebung rückwirkend, mit entsprechender Rückerstattungspflicht, auf den 1. Juli 2002 hin erfolge, da die Versicherte bezüglich ihrer neuen Stelle der Meldepflicht nicht nachgekommen sei (vgl. auch das Feststellungsblatt vom 14. August 2003, Urk. 8/6). Entsprechend dieser Ankündigung forderte die SVA, IV-Stelle, von der Versicherten mit einer separaten Verfügung vom 18. August 2003 die für Juli 2002 bis Mai 2003 ausbezahlten Renten im Gesamtbetrag von Fr. 6'741.-- zurück (Urk. 8/5).
         Mit Schreiben vom 18. August 2003 erhob S.___ gegen die Verfügung vom 15. August 2003 betreffend die Rentenaufhebung Einsprache (Urk. 3/2 = Urk. 8/4). Die SVA, IV-Stelle, liess daraufhin am 11. März 2004 in der Wohnung der Versicherten eine nochmalige Abklärung über die Einschränkungen im Haushalt und im Beruf durchführen (Bericht vom 14. April 2004, Urk. 8/26 und Urk. 12) und befragte die R.___ AG zum Arbeitspensum der Versicherten (Anfrage vom 18. Mai 2004, Urk. 8/25; Antwortschreiben vom 10. Juni 2004, Urk. 8/24). Mit Entscheid vom 2. Juli 2004 wies die SVA, IV-Stelle, die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 8/2; vgl. auch das Feststellungsblatt vom 2. Juli 2004, Urk. 8/1).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Juli 2004 liess S.___, vertreten durch Treuhandbüro X.___, mit Eingabe vom 26. Juli 2004 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die bisher gewährte Invalidenrente sei ihr ohne Unterbruch weiter auszurichten (Urk. 1). Gleichzeitig liess sie zur Belegung ihres Standpunktes einen Bericht von Dr. B.___ vom 14. Juli 2004 einreichen (Urk. 3/3). In der Beschwerdeantwort vom 13. September 2004 schloss die SVA, IV-Stelle, auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Versicherte liess die ihr angesetzte Frist zur Stellungnahme zu den eingereichten Unterlagen (Verfügung vom 20. September 2004, Urk. 13) unbenützt verstreichen, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 29. Oktober 2004 geschlossen wurde (Urk. 15).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. Bis Ende 2003 war der Anspruch auf eine ganze Rente bereits bei einem Invaliditätsgrad von 66 2/3 % und der Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad zwischen 50 % und 66 2/3 % gegeben, wogegen die Dreiviertelsrente noch nicht eingeführt gewesen war.
1.3
1.3.1   Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (so genanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (so genanntes Valideneinkommen). Bei der Ermittlung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens sind grundsätzlich die Verdienstmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt massgebend. Übt die versicherte Person jedoch nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint - das heisst als Lohn, für den die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) -, so gilt nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts grundsätzlich der von ihr tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b/aa, je mit Hinweisen).
         Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im (nicht erwerblichen) Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (so genannter Betätigungsvergleich; Art. 28 Abs. 2bis IVG in der ab Januar 2004 gültigen Fassung). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (vgl. Art. 27 Satz 1 IVV in der ab Januar 2004 gültigen Fassung).
         Nach Art. 28 Abs. 2ter IVG (in der ab Januar 2004 gültigen Fassung) wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im (nicht erwerblichen) Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Abs. 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im (nicht erwerblichen) Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (so genannte gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
1.3.2   Bei der Frage, ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt, muss nach der Rechtsprechung, wie sie das Eidgenössische Versicherungsgericht unter der Herrschaft des bis Ende 2002 gültig gewesenen Rechts entwickelt hat, geprüft werden, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände, also die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, einzubeziehen und neben der finanziellen Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wiederaufzunehmen oder auszudehnen, auch allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vgl. BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen).
1.4
1.4.1   Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 41 IVG, gültig gewesen bis Ende 2002).
         Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nach der höchstrichterlichen, während der Geltungsdauer des bisherigen Rechts entwickelten Rechtsprechung nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben, wenn der Aufgabenbereich sich gewandelt hat oder wenn in dem für die Methodenwahl massgeblichen hypothetischen Sachverhalt wesentliche Änderungen eingetreten sind (vgl. BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach der Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 390 Erw. 1b mit Hinweisen).
         Für die Beurteilung, ob eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist, wird der Sachverhalt zur Zeit des strittigen Revisionsentscheids (Verfügung beziehungsweise Einspracheentscheid) verglichen mit dem Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt des Erlasses des vorangegangenen Rentenentscheids bestanden hat. Ist dieser seinerseits bereits ein Revisionsentscheid, so gilt er allerdings nur dann als Vergleichsbasis, wenn er den ursprünglichen Rentenentscheid nicht bestätigt, sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten Invaliditätsgrades geändert hat. Andernfalls ist der Zeitpunkt des ursprünglichen Rentenentscheids als Vergleichsbasis massgebend (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis, 109 V 265 Erw. 4a, 105 V 30; vgl. auch BGE 130 V 75 f. Erw. 3.2.3).
1.4.2   Verbessert sich die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im (nicht erwerblichen) Aufgabenbereich zu betätigen, so ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder die Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird (vgl. Art. 88a Abs. 1 Satz 1 IVV). Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV).
         Die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt grundsätzlich frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Im Sinne einer Ausnahme erfolgt sie aber dann rückwirkend auf den Eintritt der anspruchserheblichen Änderung hin, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger oder die Bezügerin sie unrechtmässig erwirkt hat oder der gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV).
1.4.3   Lässt sich eine massgebliche Sachverhaltsänderung als Voraussetzung für eine revisionsweise Rentenherabsetzung oder -aufhebung nicht nachweisen, so kann die Verwaltung eine rechtskräftig zugesprochene Rente nur herabsetzen oder aufheben, wenn die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt sind. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine formell rechtskräftige Rentenverfügung, die nicht Gegenstand einer materiellen richterlichen Beurteilung gewesen ist, als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG). Stellt das Gericht bei der Überprüfung einer Revisionsverfügung fest, dass zwar die Voraussetzungen für eine Revision zu verneinen sind, dass hingegen die Wiedererwägungsvoraussetzungen gegeben sind, so kann es die Revisionsverfügung rechtsprechungsgemäss mit dieser substituierten Begründung schützen (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen).
         Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die zweifellose Unrichtigkeit als Voraussetzung für eine Wiedererwägung nur unter restriktiven Bedingungen zu bejahen, da die Wiedererwägung andernfalls zum Instrument für eine jederzeitige voraussetzungslose Neubeurteilung von rechtskräftig zugesprochenen Dauerleistungen würde (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen F. vom 30. Dezember 2003, I 551/03 Erw. 2.2.1). Nicht jede Unrichtigkeit, sondern nur eine qualifizierte, offensichtliche Unrichtigkeit berechtigt somit zur wiedererwägungsweisen Herabsetzung oder Aufhebung einer rechtskräftig zugesprochenen Dauerleistung.
1.5     Mit dem Inkrafttreten des ATSG wurden die vorstehend definierten Begriffe der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität, des Invaliditätsgrades und der Rentenrevision, die in verschiedenen Zweigen des Sozialversicherungsrechts eine Rolle spielen, einheitlich umschrieben. Inhaltlich hat sich aber, was die vorliegend zur Diskussion stehenden Normen anbelangt, gegenüber dem früheren Recht nichts geändert. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat dementsprechend auch die frühere Rechtsprechung als weiterhin anwendbar erklärt und dies insbesondere für die oben wiedergegebenen höchstrichterlichen Grundsätze der Methodenwahl und der Anwendung der gemischten Methode (BGE 130 V 393) sowie der Rentenrevision (BGE 130 V 349 ff. Erw. 3.5) ausdrücklich festgehalten.

2.       Als die Beschwerdeführerin am 18. Augst 2003 ihr Einspracheschreiben verfasste (Urk. 3/2 = Urk. 8/4), kann ihr erst die Verfügung vom 15. August 2003 (Urk. 3/1 = Urk. 8/7) vorgelegen haben, mit der die Beschwerdegegnerin zum einen über die Rentenaufhebung als solche und zum andern über den rückwirkenden Zeitpunkt der Aufhebung befunden hatte und dabei auch auf die Rückerstattungspflicht hingewiesen hatte. Von der Verfügung vom 18. August 2003 (Urk. 8/5), welche die Aufforderung zur Rückerstattung des Rentenbetrages von Fr. 6'741.-- enthält und am Tag der Einspracheerhebung erst erlassen wurde, kann sie demgegenüber noch keine Kenntnis gehabt haben. Diese Verfügung blieb daher rein formell betrachtet unangefochten. Eine rückwirkende Rentenaufhebung nach Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV schliesst indessen die Rückerstattungspflicht bereits mit ein, worauf die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 15. August 2003 auch aufmerksam gemacht hatte. Mit der Anfechtung der Verfügung vom 15. August 2003 hatte die Beschwerdeführerin somit nicht nur die Rentenaufhebung als solche, sondern auch die ihr auferlegte Rückerstattungspflicht in rechtsgenüglicher Weise beanstandet. Es kann ihr daher nicht schaden, dass sie gegen die Verfügung vom 18. August 2003, die nurmehr den rechnerischen Vollzug der am 15. August 2003 verfügten rückwirkenden Rentenaufhebung zum Inhalt hat, nicht auch noch Einsprache erhoben hatte.
         Damit ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens zum einen die grundsätzliche Rechtmässigkeit der vorgenommenen Rentenaufhebung und zum andern die Rechtmässigkeit der statuierten Rückwirkung mit entsprechender Rückforderung der bereits ausgerichteten Leistungen.

3.
3.1     In Anwendung der dargelegten rechtlichen Grundsätze ist zunächst zu prüfen, ob sich die Verhältnisse in der Zeit bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2. Juli 2004 (Urk. 2) verändert haben. Massgebende Vergleichsbasis ist dabei die Verfügung vom 5. September 2001, mit welcher die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 44 % zugesprochen hatte (Urk. 8/8). Unerheblich ist, ob die altrechtliche Revisionsbestimmung in Art. 41 IVG oder diejenige in Art. 17 Abs. 1 ATSG zur Anwendung gelangt, da sich nach dem oben Dargelegten materiell nichts geändert hat (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 31. Januar 2005, I 558/04, Erw. 2.1).
3.2
3.2.1   Wie den begründenden Ausführungen (Urk. 8/10 S. 2) und den zugehörigen Feststellungsblättern (Urk. 8/13, Urk. 8/14 und Urk. 8/17) zu entnehmen ist, basiert die Verfügung vom 5. September 2001 auf der Annahme, dass die Beschwerdeführerin damals bei guter Gesundheit je zu 50 % im Beruf und im Haushalt tätig gewesen wäre, dass sie unter Berücksichtigung ihres Gesundheitsschadens mit einer zumutbaren Tätigkeit als Floristin noch ein Jahreseinkommen von Fr. 11'040.-- hätte erzielen können und dass sie im Haushalt aufgrund der Ergebnisse der Abklärung an Ort und Stelle vom Dezember 2000 (Urk. 8/45) zu 33 % eingeschränkt gewesen sei.
3.2.2   Eine Veränderung im Gesundheitszustand erscheint aufgrund der Angaben im neuesten Hausarzt-Bericht vom 6. Juli 2003 (Urk. 8/19) nicht als wahrscheinlich. Dr. B.___ wies auf die "bereits bekannte deutliche Einschränkung der Schultergelenke" hin und beschrieb auch die Veränderungen der Wirbelsäule mit thorakaler Kyphose, lumbaler Lordose und Skoliose ähnlich wie im Bericht vom 14. April 2000 (vgl. Urk. 8/22 S. 2). Ausserdem prognostizierte er zwar eine Verschlechterung des Zustandes über die Jahre, bezeichnete den gegenwärtigen Zustand jedoch als stationär (Urk. 8/19 S. 2) und hielt ausserdem ausdrücklich fest, dass die Beeinträchtigung in der Arbeitsfähigkeit seit dem letzten Bericht unverändert geblieben sei (Urk. 8/19 S. 1).
3.2.3   Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 3) lässt sich im Weiteren auch keine massgebliche Veränderung in den erwerblichen Verhältnissen feststellen.
         Denn die Beschwerdeführerin arbeitete ab dem 1. April 2002 bei der R.___ AG zu vergleichbaren Konditionen, wie sie im Jahr 2001 im Arbeitsverhältnis mit der T.___ vorgelegen hatten. So umfasste die Tätigkeit bei der R.___ AG gemäss den Angaben im Fragebogen für den Arbeitgeber ein Pensum von 80-90 Stunden im Monat, und es war ein Stundenlohn von Fr. 21.-- vereinbart (Urk. 8/28 S. 2 Ziff. 11 und Ziff. 12). Auf diese Weise erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2002 von April bis Dezember gemäss Lohnausweis einen Bruttolohn von Fr. 16'237.-- (Urk. 3/4/2 = Urk. 8/29/6; Fr. 17'534.20 gemäss den Angaben im Fragebogen, Urk. 8/28 S. 4), was ein extrapoliertes Jahreseinkommen von Fr. 21'649.-- (Fr. 23'378.90 ausgehend von den Angaben im Fragebogen) ergibt. Für die erste Hälfte des Jahres 2003 führte die R.___ AG im Fragebogen Löhne im Gesamtbetrag von Fr. 11'367.75 an (Urk. 8/28 S. 3), woraus auf ein ganzes Jahr umgerechnet ein Betrag von Fr. 22'735.50 resultiert. Hinzuzuzählen sind allenfalls noch die Summen für den 13. Monatslohn und die Gratifikation, die im Jahr 2002 - im Gesamtbetrag von etwa Fr. 1'100.-- - erst im Dezember ausbezahlt worden waren (vgl. Urk. 8/28 S. 4) und dementsprechend in der Aufstellung für die erste Hälfte des Jahres 2003 noch fehlen. Im Vergleich zu diesen Angaben zum Arbeitsverhältnis mit der R.___ AG war im Arbeitsverhältnis mit der T.___, das bis Ende März 2002 gedauert hatte (vgl. den Lohnausweis 2002, Urk. 8/29/4), ebenfalls ein Stundenlohn von Fr. 21.-- vereinbart gewesen (Urk. 8/44 S. 2 Ziff. 12), und der Lohn im Jahr 2001 hatte gemäss Lohnausweis Fr. 21'005.80 betragen (Urk. 3/4/1 = Urk. 8/29/5).
         Aus den dargelegten geringfügigen Unterschieden in den Einkünften der Jahre 2001 bis 2003 lässt sich angesichts der grundsätzlich identischen Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse mit der T.___ und der R.___ AG als Teilzeittätigkeiten mit Aushilfscharakter (vgl. Urk. 8/44 S. 2 Ziff. 10, Urk. 8/45 S. 3 und Urk. 8/28 S. 2 Ziff. 11) keine massgebliche erwerbliche Veränderung ableiten. Dies gilt umso mehr, als ohnehin fraglich ist, ob die so ausgestalteten Arbeitsverhältnisse als derart stabil im Sinne der dargelegten Rechtsprechung gelten können, dass das Invalideneinkommen allein anhand der darin erzielten Einkünfte festzusetzen wäre. Aus den Angaben der R.___ AG im Schreiben vom 10. Juni 2004 (Urk. 8/24) ist sodann zu schliessen, dass auch im Jahr 2004 keine Erhöhung des Arbeitspensums zur Diskussion gestanden hatte, womit auch für dieses Jahr von unveränderten erwerblichen Verhältnissen auszugehen ist.
         Was im Weiteren die Nebenbeschäftigung, die Treppenhausreinigung in einem Haus in P.___, anbelangt, so hatte die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung in ihrer Wohnung vom Dezember 2000 ausgesagt, dass diese Tätigkeit seit einiger Zeit nicht mehr von ihr, sondern von ihrem Ehemann verrichtet werde (Urk. 8/45 S. 2). Dass sich diesbezüglich in der Folgezeit etwas geändert hätte, ist nicht ersichtlich; die Beschwerdeführerin verneinte im Fragebogen für die Rentenrevision vom 3. Juni 2003, eine nebenberufliche Erwerbstätigkeit auszuüben (Urk. 8/29/1 S. 2 Ziff. 2.5).
         Von einer wesentlichen Veränderung der gesamten Arbeits- und Erwerbssituation in den Jahren 2002 bis 2004 gegenüber dem Jahr 2001 kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden.
3.2.4   Im Wesentlichen gleich geblieben sind sodann auch die Einschränkungen in der Tätigkeit im Haushalt. Die Abklärungsperson verwies im Bericht vom April 2004 (Urk. 12) grösstenteils auf die Angaben im vorangegangenen Bericht vom Dezember 2000 (Urk. 8/45), und die vermehrte Mithilfe des Ehemannes bei der Wohnungspflege (Urk. 12 S. 5 Ziff. 6.3 im Vergleich zu Urk. 8/45 S. 6 Ziff. 6.3) scheint zumindest nicht ausschliesslich auf die Behinderungen der Beschwerdeführerin zurückzuführen zu sein, zumal der Ehemann zur Zeit der Abklärung vom März 2004 offenbar arbeitslos war (vgl. Urk. 12 S. 3).
3.2.5   Schliesslich hat sich im massgebenden Zeitraum von September 2001 bis Juli 2004 auch nichts am mutmasslichen prozentualen Verhältnis von Berufsarbeit und Hausarbeit geändert. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Haushaltabklärung vom 11. März 2004 zwar an, sie würde bei guter Gesundheit nicht nur zu 50 %, sondern zu 100 % berufstätig sein. Sie legte aber dar, dass die Erhöhung des beruflichen Pensums auf 100 % nicht erst in der Zeit zwischen 2001 und 2004 erfolgt wäre, sondern bereits etwa im Jahr 1997; die Annahme einer hypothetischen Berufstätigkeit im Umfang von nur 50 % gemäss der Verfügung vom 5. September 2001 habe auf einem Missverständnis beruht (Urk. 12 S. 3). Eine allfällige Änderung in der Aufgabenverteilung ist somit allenfalls - worauf noch zurückzukommen ist - in einem Zeitpunkt vor dem Erlass der Verfügung vom 5. September 2001 eingetreten, nicht aber im vorliegend zu beurteilenden, sich an die Verfügung vom 5. September 2001 anschliessenden Zeitraum.

4.
4.1     Damit sind die Voraussetzungen für eine revisionsweise Aufhebung der mit Verfügung vom 5. September 2001 zugesprochenen Viertelsrente nicht erfüllt, und es bleibt zu prüfen, ob die strittige Rentenaufhebung mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit jener Verfügung bestätigt werden kann. Ob eine zweifellose Unrichtigkeit vorliegt, beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im damaligen Zeitpunkt der Leistungszusprechung darbot (vgl. BGE 125 V 389 f. Erw. 3), wobei das damals anwendbar gewesene Recht einschliesslich der gerichtlichen Praxis, wie bereits dargelegt, durch die späteren Revisionen keine inhaltliche Änderung erfahren hat (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 31. Januar 2005, I 558/04 Erw. 3.3).
4.2
4.2.1   Die Auffassung der Beschwerdegegnerin beim Erlass der Verfügung vom 5. September 2001, dass die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt nur noch ein jährliches Einkommen von Fr. 11'040.-- erzielen könne, basiert offenbar zum einen auf der Annahme, dass bei einem Beschäftigungsgrad von 50 % beziehungsweise 22 Wochenstunden ein Jahreslohn von Fr. 24'288.-- erzielbar gewesen wäre (vgl. Urk. 8/10 S. 2), und zum andern darauf, dass Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom 19. April 2001 (Urk. 8/15) von einer Restarbeitsfähigkeit von höchstens 2 Stunden im Tag und damit von 10 zumutbaren Wochenstunden ausgegangen war (Fr. 24'288.-- : 22 x 10 = Fr. 11'040.--). Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. C.___ erscheint in Anbetracht des Ausmasses der tatsächlichen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin, die im Jahr 2001 bereits aktenkundig war (vgl. etwa die Aufstellung der Einkünfte bei der T.___ in der zweiten Hälfte des Jahres 2000 im Fragebogen für den Arbeitgeber vom 8. Juni 2001, Urk. 8/44 S. 2, und auch die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung vom Dezember 2000, Urk. 8/45 S. 3), als klar unrichtig; im Übrigen war auch der Hausarzt in den Berichten vom April und vom Juni 2000 von einer höheren Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit (3-4 beziehungsweise 2-3 Stunden im Tag) ausgegangen (Urk. 8/22 S. 3 und Urk. 8/21 S. 3) und hatte im Bericht vom Mai 2001 gar von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise Arbeitsfähigkeit gesprochen (Urk. 8/20 S. 1).
         Wären somit die übrigen Berechnungsgrössen, welche die Beschwerdegegnerin der Verfügung vom 5. September 2001 zugrunde gelegt hatte - also das Valideneinkommen, die Aufteilung der Tätigkeit im Beruf und im Haushalt zu je 50 % und die Einschränkung im Haushalt im Ausmass von 33 % - nicht anzuzweifeln, so müsste eine zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung vom 5. September 2001 tatsächlich ernsthaft erwogen werden. Wie sich aus dem Folgenden ergibt, ist jedoch insbesondere die Korrektheit der weiteren Berechnungsgrösse des prozentualen Verhältnisses von Berufsarbeit und Hausarbeit in Frage zu stellen.
4.2.2   Die Beschwerdeführerin legte anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle vom März 2004 eingehend dar, dass sie ihre Berufstätigkeit bei guter Gesundheit etwa im Jahr 1997 auf 100 % ausgedehnt hätte (Urk. 12 S. 3). Dass sie in den letzten Jahren lediglich im Umfang von 50 % im Beruf als Floristin gearbeitet habe, hänge allein mit ihren gesundheitlichen Einschränkungen zusammen; sie habe sich nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Firma Y.___ zunächst um eine Vollzeitstelle bemüht, bis ihr der Hausarzt davon abgeraten habe, im Ausmass von über 50 % erwerbstätig zu sein (Urk. 12 S. 3). Wie die Abklärungsperson selber vermerkte (Urk. 12 S. 3), ist diese Angabe in Anbetracht der gesamten Umstände glaubhaft.
         Insbesondere zeigen die Eintragungen im Auszug aus dem individuellen Konto vom 2. Oktober 1995 (Urk. 8/37), dass die Beschwerdeführerin, wie sie vorbrachte (vgl. Urk. 12 S. 3 sowie auch Urk. 8/46 S. 3 Ziff. 5.3.1), fünf Jahre nach der Geburt ihres ersten Kindes im Jahr 1970 tatsächlich wieder eine vollzeitliche Berufstätigkeit aufgenommen hatte und darin bis zur Geburt ihres zweiten Kindes im Jahr 1986 verblieben war. Unter diesen Umständen erscheint es als plausibel, dass die Beschwerdeführerin ohne ihre gesundheitlichen Probleme spätestens im Jahr 1997, als der Sohn längstens volljährig und die Tochter immerhin schon elf Jahre alt war, von neuem eine Vollzeitstelle angenommen hätte. An der Plausibilität dieser Annahme ändert die abweichende Angabe im vorangegangenen Abklärungsbericht vom Dezember 2000, wonach die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit als Gesunde ab dem Jahr 1997 auf lediglich 50 % ausgedehnt hätte (Urk. 8/45 S. 3 und S. 7), entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 3) nichts. Denn die Aussage der Beschwerdeführerin, nach dem Verlust ihrer Stelle bei der Firma Y.___ zunächst eine Vollzeitstelle gesucht zu haben, findet in den Unterlagen der Arbeitslosenkasse eine Stütze; für die erste Rahmenfrist von März 1995 bis März 1997 ist im ALE/AM-Kontoauszug entgegen der Darlegung der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 3) ein Beschäftigungsgrad und ein Vermittlungsfähigkeitsgrad von 100 % eingetragen (Urk. 11/9/7 S. 1), und erst für die zweite Rahmenfrist von März 1999 bis Februar 2001 sind der Beschäftigungs- und der Vermittlungsfähigkeitsgrad auf 50 % herabgesetzt (Urk. 11/9/6 S. 1). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Aussage zum beruflichen Beschäftigungsgrad bei guter Gesundheit erst nach der Aufklärung über die Rechtslage entsprechend angepasst hat, wie dies die Abklärungsperson im Bericht vom April 2004 in Betracht zog (Urk. 12 S. 2). Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin die Frage nach der Arbeitszeit vor der Änderung des Gesundheitszustandes schon am 3. Juni 2003 im Fragebogen für die Rentenrevision mit 44 Wochenstunden beantwortet hatte (Urk. 8/29/1 S. 2 Ziff. 2.6). Somit ist bei der gegebenen Sachlage gut denkbar, dass die Angabe im Abklärungsbericht vom Dezember 2000 tatsächlich auf einem Missverständnis beruht und entweder die Beschwerdeführerin die Frage der Abklärungsperson nach dem mutmasslichen Beschäftigungsgrad als Gesunde falsch verstanden hatte oder die Abklärungsperson die Antwort nicht richtig protokolliert hatte. Dies gilt ungeachtet dessen, dass Dr. B.___ im Bericht vom 14. Juli 2004 (Urk. 3/3) angab, auf der dritten Seite des angefochtenen Einspracheentscheids werde "die Erwerbsfähigkeit zu 50 % korrekt beurteilt". Denn diese Aussage kann sich angesichts der gesamten Aktenlage nur auf die Feststellung beziehen, dass die Beschwerdeführerin "nun bei der R.___ AG ein Jahreseinkommen von aufgerechnet Fr. 24'630.-- erzielen" könne (Urk. 2 S. 3); für die Beurteilung des mutmasslichen Beschäftigungsgrades im Gesundheitsfall wäre Dr. B.___ als Arzt gar nicht kompetent.
         Desgleichen in Frage zu stellen ist im Übrigen schon die Angabe im Abklärungsbericht vom Juli 1995, wonach die Beschwerdeführerin als Gesunde im gleichen Ausmass wie vor dem Unfall (etwa zu 40 %) erwerbstätig wäre (Urk. 11/11 S. 2 und S. 7). Denn es ist nicht klar, ob die Beschwerdeführerin damals zum mutmasslichen Beschäftigungsgrad ohne Behinderung überhaupt explizit befragt worden war oder ob die Angabe nicht vielmehr lediglich auf Überlegungen der Abklärungsperson basiert.
4.2.3   Geht man nun vom wahrscheinlichen mutmasslichen Beschäftigungsgrad im Gesundheitsfall von 100 % in der beruflichen Tätigkeit als Floristin aus, so erscheint die im Jahr 2001 verfügte Zusprechung einer Viertelsrente im Ergebnis nicht als zweifellos unrichtig im Sinne der dargelegten Rechtsprechung.
         So leuchtet vorab ohne weiteres ein, dass die Beschwerdeführerin mit einer etwa 50%igen Tätigkeit als Floristin, wie sie ihr im Jahr 2001 gesundheitlich zuzumuten war, auf keinen Fall mehr als 60 % des Einkommens erzielen konnte, das sie bei vollzeitlicher Ausübung dieser Tätigkeit erhalten hätte.
         Aber auch wenn man im Jahr 2001 von der Beschwerdeführerin nach wie vor die Aufnahme einer ihrer Behinderung noch besser angepassten, leichteren Tätigkeit verlangt hätte, wie dies beim Erlass der ersten Verfügung vom 8. Dezember 1995 gestützt auf die medizinischen Abklärungen der SUVA noch der Fall gewesen war (vgl. Urk. 11/4 und Urk. 11/5), so kann doch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin eine solche geeignetere Tätigkeit im Jahr 2001 noch vollzeitlich hätte zu verrichten vermögen. So hatte Dr. B.___ im Bericht vom April 2000 zwar festgehalten, der Zustand sei im Vergleich zur kreisärztlichen Untersuchung durch die SUVA im August 1994 (vgl. Urk. 11/28/15) im Wesentlichen unverändert. Im Bericht des Röntgeninstituts D.___ vom 16. März 2000 (Urk. 8/23) ist aber immerhin von einer gegenüber Oktober 1991 massiv progredienten Skoliose die Rede, und es erscheint als unwahrscheinlich, dass sich die Zunahme dieser Wirbelsäulenverformung allein in der Zeit zwischen 1991 und 1994 vollzogen hatte. Im Übrigen hatte der Kreisarzt der SUVA bei seiner Beurteilung, die Beschwerdeführerin könne eine leichtere Arbeit vollzeitlich ausüben (vgl. Urk. 11/28/15 S. 2 sowie auch die Angabe in der kreisärztlichen Beurteilung vom 9. März 1995, Urk. 11/28/26 S. 2), lediglich die unfallkausalen schulterbedingten Einschränkungen zu berücksichtigen gehabt. Es ist daher nachvollziehbar, dass Dr. B.___ in seinen Berichten vom April und vom Juni 2000 bezweifelt hatte, ob eine berufliche Umstellung überhaupt ratsam sei, und dabei nicht nur das Alter, sondern auch den körperlichen Zustand der Beschwerdeführerin als limitierende Faktoren betrachtet hatte (Urk. 8/22 S. 3 und Urk. 8/21 S. 3). Unter diesen Umständen erscheint die Annahme, dass die Beschwerdeführerin auch bei der Verrichtung einer körperlich leichteren Tätigkeit - mit etwas höherem Beschäftigungsgrad, aber mangels Ausbildung für eine solche Tätigkeit mit tieferem Stunden- oder Monatslohn - noch eine wenigstens 40%ige Erwerbseinbusse zu verzeichnen gehabt hätte, als vertretbar. Dies gilt umso mehr, als auf der Seite des Valideneinkommens auch noch das Einkommen von rund Fr. 3'500.-- aus der Nebenbeschäftigung (vgl. Urk. 11/10) zu berücksichtigen wäre (vgl. ZAK 1980 S. 592 Erw. 3a), die die Beschwerdeführerin invaliditätsbedingt aufgegeben hatte.
5.       Zusammengefasst hat sich somit im massgebenden Zeitraum zwischen dem Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 5. September 2001 und dem Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2. Juli 2004 weder eine erhebliche Veränderung im Sinne der Voraussetzung für eine revisionsweise Aufhebung der Rente ergeben, noch erweist sich die Verfügung vom 5. September 2001 als zweifellos unrichtig.
         Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offen bleiben, ob sich die Beschwerdeführerin eine Meldepflichtverletzung hat zu Schulden kommen lassen.

6.       Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Person, die Beschwerde führt, Anspruch auf den vom Gericht festgesetzten Ersatz der Parteikosten, die nach dem zu beurteilenden Sachverhalt beziehungsweise nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
         Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 550.-- zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Juli 2004 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 550.-- zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Treuhandbüro X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).