Sachverhalt:
1.
1.1 D.___, geboren 1956, arbeitete nach Verlassen der Mittelschule vor Erlangen der Matura an verschiedenen Stellen als Sekretärin/Sachbearbeiterin (Urk. 14/16), so von Juni 1994 bis 31. Juli 1995 bei der A.___ und ab 1. August 1995 bei der B.___ AG, vormals C.___ (Urk. 14/7). Diese letzte Stelle wurde ihr noch während der Probezeit per 19. September 1995 gekündigt (Beilage zu Urk. 14/7). In der Folge bezog sie bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % bis zur Aussteuerung am 19. September 1997 Taggelder der Arbeitslosenkasse (Urk. 14/15). Am 6. August 1998 meldete sich D.___ wegen einer Epikondylitis im linken Arm, eines Chronic Fatigue Syndroms, verschiedenen viralen Krankheiten sowie eines Cervicalsyndroms nach Kopf- und Halstraumen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 14/19). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Arztberichte von Dr. med. E.___, Innere Medizin FMH, vom 24. August 1998 (Urk. 13/20), Dr. med. F.___, Spezialarzt für Chirurgie, vom 25. August 1998 (Urk. 13/21) und Dr. med. G.___, Ambulatorium der Psychiatrischen Klinik H.___, vom 20. Oktober 1998 (Urk. 13/19) bei und holte bei der B.___ AG (Arbeitgeberbericht vom 23. September 1998, Urk. 14/7) sowie bei der Arbeitslosenversicherungskasse K.___ (Bericht vom 21. August 1998, Urk. 14/15) Auskünfte ein. Ferner rief sie Auszüge aus den individuellen Konten der Versicherten zusammen (Urk. 14/14). Im Februar 1999 beauftragte die IV-Stelle die medizinische Begutachtungsstelle, I.___, mit einer multidisziplinären medizinischen Begutachtung. Nach Eingang des Gutachtens vom 7. April 1999 (Urk. 13/18) klärte die Berufsberatung der IV-Stelle die erwerblichen Möglichkeiten ab (Urk. 14/8). Mit Vorbescheid vom 23. September 1999 teilte die IV-Stelle D.___ mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass sie seit September 1995 ohne längeren Unterbruch wesentlich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei und dass sie bei zumutbarer Ausnutzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit von 50 % ein Erwerbseinkommen von Fr. 25'806.-- zu erzielen vermöchte, was gegenüber einem hypothetischen Erwerbseinkommen ohne Behinderung von Fr. 57'985.-- zu einem Invaliditätsgrad von 55 % führe, weshalb sie Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe, wobei die Rentenzahlungen infolge verspäteter Anmeldung ab dem 1. August 1997 erfolgen würden. Eigentliche Umschulungsmassnahmen seien für die Ausübung der zumutbaren Tätigkeit nicht erforderlich (Urk. 13/16). Trotz Einwänden gegen diesen Vorbescheid sprach die IV-Stelle D.___ mit Verfügung vom 24. März 2000 eine ab dem 1. August 1997 laufende halbe Invalidenrente zu (Urk. 13/14).
1.2 Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 21. April 2000 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 28. September 2001 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung insoweit aufgehoben wurde, als sie den Anspruch auf ganze Invalidenrente verneinte, und es wurde die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Versicherten neu verfüge (Proz.-Nr. IV.2000.00262). Das Gericht zog insbesondere in Erwägung, dass das Gutachten des I.___ überzeuge und darauf grundsätzlich abzustellen sei. Die Gutachter hätten ihre Beurteilung - vor allem hinsichtlich der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit - aber ausschliesslich auf den Zeitpunkt der Begutachtung beschränkt. Das Gutachten enthalte keine Angaben darüber, in welchem Umfang die Versicherte vor und unmittelbar nach der offenbar grösseren Operation im Nasen-Kieferbereich Ende 1998 arbeitsfähig gewesen sei. Es lasse sich daher nicht abschliessend beurteilen, ob und allenfalls bis wann Anspruch auf eine ganze Rente entstanden sei. Ausserdem sei das Gutachten ein Jahr vor Verfügungserlass erstellt worden, und die Versicherte mache seither aufgetretene Beeinträchtigungen geltend, welche geeignet seien, zu weiteren Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu führen, und die im Zeitpunkt der Begutachtung offenbar noch nicht vorgelegen seien bzw. keine Erwähnung fänden und wofür auch keine sonstigen ärztlichen Berichte vorlägen. Deshalb bedürften die medizinischen Akten sowohl hinsichtlich des Zeitraumes vor der Begutachtung als auch desjenigen nach derselben einer Ergänzung durch die behandelnden Ärzte. Allenfalls sei eine Ergänzung des Gutachtens beim I.___ oder eine neuerliche polydisziplinäre Beurteilung erforderlich, um die Angaben zu den diversen Gesundheitsschäden und der Arbeitsfähigkeit gesamthaft zu würdigen.
1.3 Die IV-Stelle liess daraufhin beim I.___ das Gutachten vom 30. September 2002 erstellen (Urk. 13/17). Mit Verfügung vom 28. Januar 2003 hielt sie fest, die zusätzlichen Abklärungen hätten ergeben, dass der Invaliditätsgrad 57 % betrage, weshalb es bei der ursprünglich zugesprochenen halben Invalidenrente bleiben müsse. Die gegen diese Verfügung am 23. Februar 2003 (Urk. 13/9) erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 21. Mai 2003 ab (Urk. 13/7). Nachdem nicht hatte festgestellt werden können, dass dieser Entscheid der Versicherten effektiv auch zugestellt worden war, nahm die IV-Stelle am 25. Mai 2004 die Zustellung vor (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess D.___ durch Advokat Reto Forrer, Basel, am 25. Juni 2004 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons J.___ Beschwerde erheben (Urk. 1/1). Dieses trat mit Entscheid vom 26. Juli 2004 mangels örtlicher Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde ein und überwies die Akten dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 5). Am 22. Juli 2004 reichte Advokat Forrer dem hiesigen Gericht eine ausführlich begründete Beschwerde ein mit folgenden Anträgen (Urk. 1/2 S. 2):
"1. Es sei der Einspracheentscheid der SVA Zürich, IV-Stelle, vom 25. Mai 2004 aufzuheben, und es sei der Beschwerdeführerin rückwirkend seit erstmaligem Rentenerlass eine ganze IV-Rente auszurichten.
2. Es sei ein neues, unabhängiges und multidisziplinäres ärztliches Gutachten, welches Aufschluss über die Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin gibt, einzuholen.
3. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung für die ordentlichen sowie die ausserordentlichen Kosten mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichen Prozessanwalt zu bewilligen.
4. Alles unter ordentlicher und ausserordentlicher Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin."
Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2004 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Mit Verfügung vom 27. Oktober 2004 wurde der Beschwerdeführerin Advokat Reto Forrer, Basel, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt. Gleichzeitig wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 15).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Laut Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer- Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin liess zur Begründung ihrer Beschwerde geltend machen, es fänden sich auch im Gutachten des I.___ vom 30. September 2002 die vom Sozialversicherungsgericht geforderten Angaben über die Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit der Nasen-Kiefer-Operation Ende 1998 nicht. Ebenso wenig habe das I.___ die geforderten Abklärungen über eine allfällige weitere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die nach der ersten Begutachtung eingetretenen diversen, kurz aufeinanderfolgenden Infektionskrankheiten sowie andere bis anhin nicht erwähnte, offenbar teilweise invasiv behandlungsbedürftige Beschwerden vorgenommen. Am Gutachten des I.___ sei weiter zu bemängeln, dass die Gutachtensstelle vier von der Beschwerdeführerin explizit genannte behandelnde Ärzte nicht angefragt, geschweige denn von ihnen Zeugnisse, Atteste oder Gutachten eingefordert und somit die Anordnungen des Sozialversicherungsgerichts auch in diesem Punkt nicht erfüllt habe. Offenbar sei das I.___ nicht in der Lage, für die Beschwerdeführerin eine objektiv korrekte Begutachtung durchzuführen. Ausserdem sei mittlerweile auch das Gutachten vom 30. September 2002 veraltet und somit nicht mehr brauchbar (Urk. 1/2).
2.2 Demgegenüber führte die Beschwerdegegnerin aus, das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich habe in seinem Urteil vom 28. September 2001 das Gutachten des I.___ vom 7. April 1999 ausdrücklich als schlüssig beurteilt. Um die offen gebliebenen Fragen zu klären habe die Beschwerdegegnerin ein weiteres Gutachten beim I.___ in Auftrag gegeben. Dieses habe gegenüber dem ersten keine neuen Diagnosen ergeben. Bezüglich der Frage der Arbeitsunfähigkeit nach der Kieferhöhlenoperation habe das I.___ zwar keinen konkreten Zeitrahmen genannt, es sei aber davon auszugehen, dass eine solche Operation üblicherweise eine Arbeitsunfähigkeit von rund einem Monat verursache. Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Infekte hätten vom Hausarzt ambulant behandelt werden können. Insgesamt seien somit die Kriterien für eine ganze Invalidenrente nicht erfüllt bzw. auch vorübergehend nicht erfüllt gewesen, weshalb es bei der zugesprochenen halben Rente zu bleiben habe (Urk. 2 und Urk. 12).
3.
3.1 Mit ausführlicher Begründung hat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in seinem Urteil vom 28. September 2001 festgehalten, dass sich das Gutachten des I.___ vom 7. April 1999 als überzeugend erweist, weshalb grundsätzlich darauf abzustellen ist. Soweit die Beschwerdeführerin erneut Einwendungen gegen das Gutachten vorbringen lässt, ist unter Hinweis auf die Erwägungen des früheren Urteils festzuhalten, dass sich diese nicht als stichhaltig erweisen.
3.2 Das Sozialversicherungsgericht hat indessen im Urteil vom 28. September 2001 ebenfalls festgehalten, dass die medizinischen Akten hinsichtlich des Zeitraumes vor der Begutachtung als auch desjenigen nach derselben einer Ergänzung durch die behandelnden Ärzte bedürfen. Die Beschwerdegegnerin hat jedoch keine Auskünfte der behandelnden Ärzte eingeholt, und auch die Gutachter der MEDAS haben dies unterlassen. Das Gutachten von 30. September 2002 enthält mithin keine Angaben der behandelnden Ärzte zu den offenen Fragen, geschweige denn eine Auseinandersetzung mit ihnen, obwohl im Gutachten ausdrücklich festgehalten wird, eine Arbeitsunfähigkeit, welche im Zusammenhang mit einem operativen Eingriff stehe, sei immer vorübergehend. Sie könne keineswegs retrospektiv beurteilt werden, sondern müsse anhand der gegebenen Situation von den behandelnden Ärzten festgelegt werden. Damit sind die Vorgaben des Urteils vom 28. September 2001 in diesem Punkt nicht erfüllt worden. Es bedarf zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin während des operativen Eingriffs im Jahre 1998 nach wie vor eines Berichtes des behandelnden Arztes.
3.3 Bezüglich des zweiten, der Beschwerdegegnerin zur Abklärung aufgegebenen Punktes ist festzuhalten, dass über die nach der ersten MEDAS-Begutachtung zusätzlich aufgetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin ebenfalls keine Berichte der behandelnden Ärzte vorliegen. Das I.___ hat zwar noch einmal eine umfassende polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin vorgenommen und ist dabei bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zum gleichen Ergebnis gelangt wie im ersten Gutachten. Was die Diagnose anbelangt, so lautet sie im Gutachten vom 7. April 1999 wie folgt (Urk. 13/18 S. 9):
"Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
· emotional instabile, histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.3, F 60.4)
· Spannungskopfschmerzen
· diffuses, weichteilrheumatisches Syndrom
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
· Status nach Meningoencephalitis (pathologischer Liquorbefund vom 6. 11.1997, bis anhin nicht kontrolliert)".
Im Gutachten vom 30. September 2002 wird folgende Diagnose gestellt (Urk. 13/17 S. 14):
"Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
· mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F 32.1)
· spezifische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F.60.8)
· Periarthropathia humero-scapularis der rechten Schulter mit mässiger Kapselretraktion (PHS partim ancylosans)
· unklares Schmerzsyndrom im Bereich des Bewegungsapparates
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
· Status nach mehreren Operationen im Nasen- und Kieferbereich mit rezidivierenden Infekten"
Vergleicht man diese Diagnosen miteinander, so ergibt sich, dass sie keineswegs übereinstimmen, sondern wesentlich voneinander abweichen. Bei der ersten Begutachtung wurde eine emotional instabile, histrionische, bei der zweiten eine spezifische Persönlichkeitsstörung festgestellt. Im weiteren konnten die Ärzte des I.___ bei der zweiten Begutachtung eine mittelgradige depressive Episode feststellen. Ebenso wenig wird im ersten Gutachten die Periarthropathia humero-scapularis der rechten Schulter mit mässiger Kapselretraktion (PHS partim ancylosans) erwähnt. Umgekehrt finden sich die Spannungskopfschmerzen, welche sich laut dem ersten Gutachten beeinträchtigend auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt haben, im zweiten Gutachten nicht mehr. Wenn auch nicht exakt derselbe Ausdruck verwendet wird, kann mithin eine Übereinstimmung der Diagnose einzig beim diffusen, weichteilrheumatischen Syndrom bzw. dem unklaren Schmerzsyndrom im Bereich des Bewegungsapparates gesehen werden.
Es findet sich im Gutachten vom 30. September 2002 keine Erklärung dafür, ob diese abweichende Diagnose auf eine Veränderung des Gesundheitszustandes zurückzuführen ist oder ob es sich dabei um eine andere Beurteilung desselben Gesundheitszustandes handelt. Die Gutachten stimmen zwar insofern überein, als beide zum Ergebnis gelangen, dass in erster Linie die psychischen Probleme eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verursachen. Diesbezüglich wird auch nach wie vor grundsätzlich eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert, es konnten aber nicht mehr die gleichen Symptome festgestellt werden. Ausserdem wirkt sich die zusätzlich festgestellte mittelgradige depressive Episode beeinträchtigend auf die Arbeitsfähigkeit aus. Es sind somit Angaben darüber erforderlich, weshalb trotz dieser anderslautenden Diagnose die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit unverändert geblieben ist.
3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Sache erneut an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die medizinischen Akten durch Berichte der behandelnden Ärzte ergänze, insbesondere hinsichtlich des Zeitraums vor der ersten Begutachtung (Arbeitsfähigkeit nach dem operativen Eingriff) als auch danach. Nach deren Einholung wird das I.___ dazu Stellung zu nehmen und auszuführen haben, inwiefern sich der Gesundheitszustand seit dem ersten Gutachten verändert hat bzw. wie die abweichende Diagnose in den beiden Gutachten zu erklären ist. Sollten die Berichte der behandelnden Ärzte Hinweise auf relevante Verschlechterungen des Gesundheitszustandes seit der zweiten Begutachtung ergeben und können die unterschiedlichen Diagnosen in den beiden Gutachten des I.___ nicht hinreichend erklärt werden, ist allenfalls eine neuerliche polydisziplinäre Begutachtung erforderlich. Die Beschwerdegegnerin wird dabei aufgrund der vorab einzuholenden klärenden Stellungnahmen des I.___ zu prüfen haben, ob allenfalls eine andere Stelle mit einer neuerlichen Begutachtung zu betrauen ist.
4.
4.1 Stellt die obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag oder ist dies von andern Gesetzen so vorgesehen, verpflichtet das Gericht die unterliegende Partei zum Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt auch die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen).
4.2 Mit Honorarnote vom 2. März 2005 machte der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 42 Stunden und 30 Minuten sowie Barauslagen von insgesamt Fr. 443.80 (Fr. 68.80 für Porti, Telefon, Telefax, E-Mail; Fr. 375.-- für Fotokopien) geltend. Ausgehend vom gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- und zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,6 % sei er deshalb mit Fr. 9'623.55 zu entschädigen (Urk. 20/1-2). Zur Begründung dieses ausserordentlich hohen Aufwandes machte er geltend, die Beschwerdeführerin habe in der Auseinandersetzung mit der Invalidenversicherung erstmals einen Rechtsvertreter beigezogen. Es hätten sich sowohl bei der Beschwerdeführerin selbst als auch bei der Beschwerdegegnerin während den Jahren umfangreiche Akten angesammelt, welche im Hinblick auf eine möglichst allumfassende Berücksichtigung ein zeitaufwendiges Studium erfordert hätten (Urk. 19).
4.3 Allein für das Studium von Akten macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Aufwand von insgesamt 13 1/2 Stunden (5 Stunden Unterlagen Klientin, 5 Stunden IV-Akten, 3 1/2 Stunden Durchsicht IV-Akten mit Klientin) geltend. Im Hinblick auf eine angemessene Rechtsvertretung erweist es sich nicht als erforderlich, ein aufwendiges Studium der Akten vorzunehmen, um diese möglichst allumfassend zu berücksichtigen, zumal es sich teilweise um übereinstimmende Aktenstücke handelt und in erster Linie die Akten der Beschwerdegegnerin relevant sind, da sich deren Entscheid darauf stützt. Ausserdem ergibt sich aus dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 28. September 2001, dass der Streitgegenstand zum vornherein auf bestimmte Punkte eingeschränkt war, womit jedenfalls kein umfassendes Studium sämtlicher Akten notwendig gewesen wäre, sondern bei den meisten eine summarische Sichtung genügt hätte. Im Rahmen des gerichtlichen Ermessens ist somit für das Studium der Akten der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin ein gerechtfertigter Aufwand von 3 Stunden zu vergüten.
Im weiteren erscheint der für die Verfassung der Beschwerdeschrift aufgeführte Aufwand von insgesamt 14 Stunden und 20 Minuten (8 Stunden Ausarbeitung 1. Entwurf, 40 Minuten Telefon von Klientin wegen 1. Entwurf, 2 Stunden Korrekturen, 3 Stunden Besprechung mit Klientin, 10 Minuten E-Mail an Klientin, 20 Minuten Kopieren und Versand, 10 Minuten Kopien an Klientin per Post) ebenfalls als übermässig. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb nach ausführlicher Instruktion noch einmal eine mehrstündige Besprechung der Beschwerdeschrift mit der Beschwerdeführerin mit anschliessender Korrektur notwendig war. Für die Abfassung der Beschwerdeschrift ist ein angemessener Aufwand von 5 Stunden einzusetzen.
Bei der Eingabe vom 11. November 2004 (Urk. 17) ist sodann zu berücksichtigen, dass diese ohne entsprechende Aufforderung des Gerichts erfolgt ist und sich auch nicht als notwendig erwies. Der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Aufwand von 3 Stunden und 50 Minuten (20 Minuten Eingabe an Gericht zur Stellungnahme an Klientin, 10 Minuten Schreiben mit Aktennotiz an Klientin, 20 Minuten Telefon von Klientin, 1 1/2 Stunden Besprechung mit Klientin, 40 Minuten Korrekturen zur Eingabe an Gericht, 10 Minuten E-Mail an Klägerin mit korrigierter Eingabe, 30 Minuten Telefon mit Klientin, 10 Minuten Eingabe ans Gericht) ist demnach nicht zu entschädigen.
Abgesehen von dem bereits bei den vorhin vorgenommenen Kürzungen miteinbezogenen Aufwand für Besprechungen und Telefonate mit der Beschwerdeführerin wird ein weiterer solcher von insgesamt 6 1/2 Stunden geltend gemacht, was ebenfalls als nicht angemessen erscheint, zumal während des Verfahrens keine wesentlichen Änderungen der Sach- oder Rechtslage eingetreten sind. Vielmehr sind dafür maximal 4 Stunden einzusetzen.
Der übrige Aufwand für die Abfassung der vorab bei einer offensichtlich unzuständigen Instanz eingereichten Kurzbegründung (Urk. 1/1), der Honorarnote ans hiesige Gericht (Urk. 19 und Urk. 20/1-2) sowie für Telefonate mit der Beschwerdegegnerin und den Gerichtsinstanzen in der Höhe von insgesamt von 4 Stunden und 20 Minuten erscheint ebenfalls nicht als angemessen. So wird zum Beispiel für die telefonische Anfrage ans hiesige Gericht betreffend des gerichtsüblichen Stundenansatzes für unentgeltliche Rechtsvertreter ein Aufwand von gesamthaft 20 Minuten geltend gemacht. Es ist somit auch in diesem Punkt eine Kürzung auf 2 Stunden vorzunehmen.
4.4 Zusammenfassend ist daher im Rahmen des gerichtlichen Ermessens von einem Aufwand von 14 Stunden auszugehen. Beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- und unter Berücksichtigung der aufgeführten Barauslagen von Fr. 443.80 (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) resultiert demnach eine Entschädigung von aufgerundet Fr. 3'500.-- (14 Stunden x Fr. 200.-- = Fr. 2'800.--, Barauslagen: Fr. 443.80, Mehrwertsteuer auf Fr. 3'243.80: Fr. 246.50).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Mai 2004 insoweit aufgehoben wird, als ein über eine halbe Invalidenrente hinausgehender Anspruch verneint wird, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Advokat Reto Forrer, Basel, eine Prozessentschädigung von Fr. 3'500.-- zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokat Reto Forrer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je eines Doppels von Urk. 17 und 19 sowie einer Kopie von Urk. 20/1-2
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).