IV.2004.00480
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 14. September 2005
in Sachen
H.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Fürsprecher Thomas Laube
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1950 geborene H.___ reiste 1971 in die Schweiz ein, wo er seit 1972 bei der A.___, Zürich, als Landschaftsarbeiter im Gartenbau tätig war. Seit 1. August 2002 war er von seinem Hausarzt ununterbrochen zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Am 6. Oktober 2003 meldete sich H.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Atembeschwerden, Asthma bronchiale, Morbus Vidal sowie Allergien zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 14/32). Die IV-Stelle holte in der Folge verschiedene Arztberichte ein (Urk. 14/14-20) und tätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht (Urk. 14/29 und Urk. 14/30). Mit Verfügung vom 17. März 2004 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente, da ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei, womit er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (Urk. 14/11). Eine am 30. März 2004 gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 1. Juli 2004 ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 1. September 2004 durch Fürsprecher Thomas Laube Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren (Urk. 8):
"1. Es sei der Versicherte einer gründlichen polydisziplinären medizinischen Begutachtung zu unterziehen, unter Einbezug inbesondere folgender Gebiete: Innere Medizin, Dermatologie, Neurologie, Ohren, Nasen, Hals, evt. Gastroenterologie und Psychiatrie.
2. Dem nur gebrochen Deutsch sprechenden Versicherten sei dazu ein Übersetzer zur Verfügung zu stellen.
3. Es seien ihm danach die gesetzlichen Leistungen zu erbringen."
Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 5. September 2004 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Mit Replik vom 9. November 2004 liess der Versicherte im Wesentlichen an seinen Anträgen und Vorbringen festhalten (Urk. 17). Nachdem die IV-Stelle innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde Verzicht darauf angenommen und der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung 10. Januar 2005 geschlossen (Urk. 20).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im Einspracheentscheid vom 1. Juli 2004 werden die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), die Voraussetzungen, den Beginn und Umfang des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 29 Abs. 1 IVG), zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) sowie zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 125 V 261 Erw. 4, mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
1.2 Zu ergänzen ist, dass hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. Streitig ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers und damit zusammenhängend die Frage, ob dessen Gesundheitszustand genügend abgeklärt wurde.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hatte zur Begründung ihres Einspracheentscheides im Wesentlichen angeführt, aus internistischer Sicht bestehe kein Gesundheitsschaden, der die Arbeits-/Erwerbsfähigkeit dauerhaft beeinträchtige. Dem Beschwerdeführer sei eine Inhalationstherapie zumutbar; durch diese Therapie bleibe er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit arbeitsfähig. Das vom Hausarzt angegebene Burn-out-Syndrom (ohne konkrete Befunde) sei invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant. Weitere Abklärungen seien nicht erforderlich, da sie den Erkenntnisgewinn bezüglich des konkret zu beurteilenden Sachverhalts nicht erhöhen würden (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, der medizinische Sachverhalt stehe nicht genügend fest. Denn der Beschwerdeführer leide an verschiedenen Symptomen und Beschwerden, deren Ursache nicht habe hinreichend abgeklärt werden können. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin könne insbesondere nicht auf den Bericht des Universitätsspitals Zürich vom 2. Februar 2004 abgestellt werden. Denn es sei keine gutachterliche Beurteilung vorgenommen worden, der Beschwerdeführer sei lediglich durch Assistenzärzte der Inneren Medizin beurteilt worden. Diese Beurteilung sei jedoch weder definitiv noch vollständig, erforderlich sei eine Beurteilung durch Fachärzte der Dermatologie, Neurologie, OHN, Gastroenterologie und Psychiatrie. Der Bericht enthalte zudem keinen Hinweis auf die Verständigungsmöglichkeiten mit dem nur gebrochen Deutsch sprechenden Beschwerdeführer. Hinsichtlich der Frage der Arbeitsfähigkeit bleibe er zudem rudimentär, gehe daraus nicht hervor, ob sich die Stellungnahme auf eine angepasste Tätigkeit beziehe und welche Tätigkeit der Beschwerdeführer überhaupt noch ausüben könne. Eine polydisziplinäre Abklärung werde ergeben, dass eine Arbeitsfähigkeit als Gärtner nicht mehr bestehe; ob eine Restarbeitfähigkeit gegeben sei, sei zweifelhaft (Urk. 8 und Urk. 17).
3. Aufgrund der von der Beschwerdegegnerin eingeholten medizinischen Berichte ergeben sich folgende Angaben über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Versicherten:
3.1 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin sowie Hausarzt des Versicherten, führte in seinen von der IV-Stelle eingeholten Berichten vom 18. Oktober 2003 sowie 11. Januar 2004 aus, der Beschwerdeführer habe über 30 Jahre hart gearbeitet und sei nun ausgebrannt mit den in den beiliegenden Arztberichten (des Universitätsspitals Zürich vom 30. April 2003 sowie des Spitals Uster vom 4. Juni 2003 über die Hospitalisation vom 29. Mai bis 3. Juni 2003) erwähnten Symptomen. Ohne eigene Diagnosen zu stellen führte Dr. B.___ aus, der Beschwerdeführer sei nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 14/19-20).
3.2 Am 29. Januar 2004 diagnostizierten die Ärzte (Dres. med. C.___ und D.___) des Universitätsspitals Zürich (USZ), Dept. für Innere Medizin, Medizinische Poliklinik, zuhanden der IV-Stelle mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Asthma bronchiale bei ausgedehnter poliposis nasi et sinuum (Stadium II), Rhinokonjunktivitis pollinosa bei Allergie gegen Gräser, Roggen, Birke, Erle, Esche und Hasel bei Status nach spezifischer Immuntherapie, ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Verdacht auf gastroösophagealen Reflux bei gastroskopisch chronischer Gastritis und HP-Infekt mit intestinaler Metaplasie der Kardia, arterielle Hypertonie, Übergewicht (BMI 29.2kg/m2), Leistenhernie beidseits.
Die Ärzte führten aus, durch eine regelmässig, technisch gut ausgeführte Inhalation mit Beta-Agonisten und topischen Steroiden (bronchial und nasal) habe seit der Notfallkonsultation vom 24. November 2003 eine deutliche Besserung der Symptome erzielt werden können. Der Patient habe viel weniger Husten und seine Anstrengungsdyspnoe habe sich deutlich gebessert, so dass der Patient nur bei grösseren Belastungen eingeschränkt sei. In der Lungenfunktionsprüfung vom 20. Januar 2004 habe eine leichte, obstruktive Ventilationsstörung ohne Reversibilität gezeigt werden können. Sollte der Patient nach wie vor symptomatisch bleiben, werde ein Therapieversuch mit Leukotrienantagonisten in Erwägung gezogen; in einem zweiten Schritt werde die Durchführung eines Steroidstosses erwogen. Was die Prognose betreffe, so sei bei korrekter Durchführung der Therapie von einer Verbesserung des klinischen Bildes auszugehen, was sich auf die Arbeitsfähigkeit positiv auswirken werde. Bereits bei der letzten Lungenfunktion vom 20. Januar 2004 sei lediglich eine leichte Obstruktion vorhanden gewesen. Der Patient sei aktuell arbeitsfähig, allerdings werde eine definitive Beurteilung erst nach 2 Monaten konsequent durchgeführter Therapie möglich sein. Wegen der bekannten Allergie sollte der Patient die Exposition zu den bekannten Allergenen (s. Diagnosen-Liste) vermeiden. In diesem Sinne sei allenfalls ein beruflicher Wechsel in Erwägung zu ziehen. Die Ärzte bezeichneten den Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als ganztags arbeitsfähig (Urk. 14/18).
3.3 Dr. med. E.___, Ärztin am Stadtspitals Uster führte in ihrem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 26. Januar 2004 aus, während der Hospitalisation vom 29. Mai bis 3. Juni 2003 hätten keinerlei medizinische Hinweise dafür gefunden werden können, welche eine IV-Rente erfordern würden (Urk. 14/17).
3.4 Im Bericht der Medizinischen Poliklinik des USZ vom 2. Februar 2004 zuhanden des Hausarztes des Beschwerdeführers sind die gleichen Diagnosen wie im IV-Arztbericht vom 29. Januar 2004 aufgeführt; zusätzlich diagnostizierten die Ärzte eine Sigmadivertikulose, Hämorroiden Grad I-II, zwei kleine Colondivertikel (Sigma und Colon Transversum) ohne Malignitätszeichen. Wie bereits im Bericht an die IV-Stelle erwähnt, sei bei korrekter und chronischer Durchführung der Therapie von einer Verbesserung des klinischen Bildes auszugehen, was sich auf die Arbeitsfähigkeit des Patienten positiv auswirken werde. In diesem Sinne hielten die verantwortlich zeichnenden Ärzte den Beschwerdeführer für arbeitsfähig und gaben an, dass eine definitive Beurteilung erst im März 2004 nach 2 Monaten Therapie vorgesehen war. Indessen habe der Patient am 19. Januar 2004 gewünscht, die Behandlung in der Sprechstunde abzuschliessen, so dass keine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus internistischer Sicht habe geliefert werden können. Dabei führten sie abermals an, dass der Beschwerdeführer wegen der bekannten Allergien die Exposition zu den Allergenen vermeiden sollte, was allenfalls einen Arbeitswechsel nötig machen werde (Urk. 14/16).
3.5 Mit Schreiben von 16. Februar 2004 an die IV-Stelle hielt Dr. B.___ fest, beim Beschwerdeführer bestehe seit dem 1. August 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ohne Unterbruch. Diese Arbeitsunfähigkeit von 100 % werde bleiben. Zum Beschwerdebild (vom 26. Januar 2004, erhoben im Beisein eines Übersetzers) führte er an, es werde aktuell über Atemnotbeschwerden geklagt im Sinne eines Asthma bronchiale bei bereits bekanntem Diagnosekatalog. Ebenso Schmerzen im Bereiche beider Augen mit Brennen, trockenem Hals und allgemeinem Schwächegefühl. Der Patient sei aktuell in ärztlicher Abklärung und Behandlung in der medizinischen Poliklinik USZ. Von dort habe er Nexium sowie Seretide 250 und Rhenocort TH erhalten (Urk. 14/15).
3.6 In dem vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht vom 9. Juli 2004 des USZ, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, werden eine sensoriale Schwerhörigkeit beidseits mit Tinnitus nach chronischem Lärmtrauma sowie eine Polyposis der Nasennebenhöhlen (NNH) bei Pollinosis und Asthma bronchiale diagnostiziert. Angaben über die Arbeitsfähigkeit werden nicht gemacht (Urk. 9/3).
4.
4.1 Zu prüfen ist vorweg der Einwand des Beschwerdeführers, auf die Berichte der Medizinischen Poliklinik des USZ vom 29. Januar 2004 beziehungsweise 2. Februar 2004, auf welche die Beschwerdegegnerin ihre Entscheide massgeblich stütze, könne bereits daher nicht abgestellt werden, weil sie keine Hinweise auf Verständigungsmöglichkeiten mit dem Beschwerdeführer enthielten (Urk. 17 S. 2 f).
4.2 Wohl ergibt sich aufgrund der Akten, dass die Verständigung mit dem nur gebrochen Deutsch sprechenden Beschwerdeführer erschwert gewesen sein dürfte (vgl. Urk. 9/3). Darauf, dass Verständigungsschwierigkeiten in einem Masse vorgelegen hätten, welche die Zuverlässigkeit der Berichte in Frage stellen könnten, ergeben sich aufgrund der Akten indessen keine Hinweise. So enthalten die Berichte weder Anhaltspunkte auf Verständigungsschwierigkeiten noch Missverständnisse, noch entsprechende Anmerkungen der untersuchenden Ärzte. Nachdem der Beschwerdeführer offenbar doch über gewisse Deutschkenntnisse verfügt (vgl. Urk. 14/23), ist davon auszugehen, dass während der Untersuchungen eine für eine Befunderhebung und Beurteilung genügende Verständigung möglich war. Zu berücksichtigen ist dabei, dass es sich um somatische Untersuchungen handelte und nicht um psychiatrische Abklärungen, im Rahmen letzterer der bestmöglichen Verständigung zwischen Abklärungsperson und Patienten rechtsprechungsgemäss erhöhte Bedeutung zukommt (vgl. etwa Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts in Sachen N. und N vom 16. Januar 2004, I 664/01 und 682/01, Erw. 5.1.2.). Sodann geht auch aus der Rechtsmitteleingabe in keiner Weise hervor, dass und inwiefern die geltend gemachten Verständigungsprobleme zu einer unzutreffenden oder unzulänglichen Erhebung der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden geführt haben sollen. Dies ist umso weniger ersichtlich, als die im Schreiben von Dr. B.___ vom 16. Februar 2004 an die IV-Stelle festgehaltenen, offenbar im Beisein eines Übersetzers vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerden weitestgehend mit den in den erwähnten Arztberichten festgehaltenen Diagnosen übereinstimmen. Dem Einwand, dass den Berichten aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten von Vorneherein kein Beweiswert zukomme, kann somit nicht gefolgt werden.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin hatte in ihrer Verfügung vom 17. März 2004 beziehungsweise in ihrem Einspracheentscheid vom 1. Juli 2004 wie erwähnt im Wesentlichen auf die Berichte der Medizinischen Poliklinik des USZ vom 29. Januar 2004 beziehungsweise 2. Februar 2004 abgestellt (Urk. 14/16 und 14/18), gemäss welchen der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Dies ist nicht zu beanstanden. Denn die - weitgehend gleichlautenden - Berichte sind für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden, sind in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und sind in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend, womit die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an einen medizinischen Bericht erfüllt sind (vgl. Erw. 1.2). Daran ändert nichts, dass für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Versicherten nicht ein Gutachtensauftrag im eigentlichen Sinne erteilt worden ist.
5.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend machen lässt, es habe sich nicht um eine abschliessende Beurteilung gehandelt, ist dies insoweit zutreffend, als die verantwortlich zeichnenden Ärzte im damaligen Zeitpunkt bei korrekter Durchführung der Inhalationstherapie von einer Verbesserung des klinischen Bildes ausgingen und den Beschwerdeführer (in der angestammten Tätigkeit) als arbeitsfähig erachteten, sich jedoch diesbezüglich eine definitive Beurteilung nach Ablauf zweier Monate vorbehielten. Indessen ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt unter begonnener Therapie eine deutliche Besserung des Asthma bronchiale attestiert worden war und die Ärzte den Versicherten nur noch in einer Tätigkeit, die mit grösseren Belastungen einhergeht, als eingeschränkt erachteten. Entsprechend attestierten sie ihm bereits im damaligen Zeitpunkt, dh. ohne weitere Verbesserung des klinischen Beschwerdebildes, eine Arbeitsfähigkeit, jedenfalls in einer leidensangepassten leichteren Tätigkeit, deren Anforderungen sie im Beiblatt zum Arztbericht detailliert wiedergaben (vgl. Urk. 14/18). Dass sich die vorläufige Beurteilung (lediglich) auf die angestammte Tätigkeit bezog, ergibt sich denn auch daraus, dass die Ärzte festhielten, ein beruflicher Wechsel sei allenfalls aufgrund der bekannten Allergien in Erwägung zu ziehen. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführes geht aus dem Bericht damit nicht nur hinreichend deutlich hervor, auf welche Tätigkeiten des Beschwerdeführers sich die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bezieht, sondern auch, welche leidensangepasste Tätigkeit dem Beschwerdeführer noch zumutbar ist.
5.3 Nicht erforderlich erscheinen sodann weitere fachärztliche Abklärungen. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers beruhen die fraglichen Berichte nicht nur auf Untersuchungen durch Assistenzärzte der Inneren Medizin, sondern auch auf bereits durchgeführten ergänzenden spezialärztlichen Konsultationen beziehungsweise Untersuchungen (vgl. Angaben im Bericht vom 2. Februar 2004, S. 2 ff: so u.a. Konsultation bei Dr. F.___, FMH Lungenkrankheiten und Innere Medizin, Allergologische Untersuchung fecit Dr. G.___, Facharzt HNO, Prof. Dr. med. H.___, FMH Dermatologie und Venerologie sowie FMH Allergologie und klinische Immunologie, sowie einer sonografischen Untersuchung des USZ, Dept. für Innere Medizin, Gastroenterologie und Hepatologie). Die berichterstattenden Ärzte erachteten denn auch weitere Abklärungen nicht mehr als angezeigt. Dies muss insbesondere für die ("evt.") beantragte psychiatrische Exploration gelten. Denn die im Jahre 2003 im Bericht des USZ vom 30. April 2003 (vgl. Urk. 14/16) erwähnte Differentialdiagnose einer somatoformen Schmerzstörung wurde in den späteren Berichten vom 29. Januar 2004 beziehungsweise 2. Februar 2004 (Urk. 14/16 und 14/18) nicht mehr gestellt und auch keinem der übrigen vorliegenden medizinischen Berichte ist ein konkreter Verdacht auf psychische Probleme mit Krankheitswert zu entnehmen. Hinsichtlich der im Bericht vom 9. Juli 2004 des USZ, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie diagnostizierten sensorialen Schwerhörigkeit beidseits mit Tinnitus nach chronischem Lärmtrauma ist weiter festzustellen, dass der Gesundheitsschaden gemäss Angaben des Beschwerdeführers offenbar bereits seit sechs Jahren bestand, im erwähnten Zeitraum von den behandelnden Ärzten, so auch dem Hausarzt, jedoch nie eine Hörbehinderung festgestellt worden ist; gemäss Ausführungen im ärztlichen Bericht ist der Tinnitus zudem kompensiert (vgl. Urk. 3/9). Damit besteht offensichtlich hinsichtlich der Frage der Arbeitsfähigkeit keine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung des Hörvermögens. Da dies auch der Beschwerdeführer nicht geltend macht, erübrigen sich weitere Abklärungen, da unter diesen Umständen hievon keine entscheidrelevanten Angaben hinsichtlich der Frage der Arbeitsfähigkeit erwartet werden können (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis).
Schliesslich ergeben sich auch aufgrund der übrigen bei den Akten liegenden medizinischen Berichte, namentlich der im ausführlicheren Bericht des Stadtspitals Uster vom 4. Juni 2003 (Zusammenfassung der Krankengeschichte, Urk. 14/19) gestellten Diagnosen keine Hinweise auf eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung durch die Beschwerdegegnerin. Auch vermögen die Berichte des Hausarztes Dr. B.____ (Urk. 14/14, 14/15, 14/19-20) die Richtigkeit der Einschätzung nicht in Frage zu stellen. Denn sie enthalten weder klare Diagnosen noch eine nachvollziehbare Begründung der angegebenen bleibenden Erwerbsunfähigkeit, womit sie den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht offensichtlich nicht zu genügen vermögen (vgl. Erw. 1.2).
5.4 Zusammenfassend ergibt sich daher, dass der Sachverhalt hinreichend abgeklärt ist. Gestützt auf Beurteilung der Ärzte des USZ in den Berichten vom 29. Januar 2004 beziehungsweise 2. Februar 2004 ist damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls in einer behinderungsangepassten (dh. leichten bis mittelschweren Tätigkeit unter Vermeidung der Exposition zu den bekannten Allergenen) zu 100 % arbeitsfähig ist. Die Frage, inwieweit der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Gartenarbeiter arbeitsfähig ist, braucht vorliegend nicht abschliessend abgeklärt zu werden. Denn wie die Beschwerdegegnerin zutreffend errechnete und nachfolgend darzulegen ist, kann der Beschwerdeführer selbst in Ausübung einer ihm zumutbaren leidensangepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen.
6.
6.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Berechnung des Valideneinkommens auf den Fragebogen für den Arbeitgeber, gemäss welchem der Beschwerdeführer im Jahr 2003 Fr. 61'750.-- hätte erzielen können (Fr. 4'750.-- x 13; vgl. Urk. 14/13 sowie Urk. 14/30). Dies ist nicht zu beanstanden und im Übrigen unbestritten.
6.2
6.2.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12/2004 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Angesichts der Zumutbarkeit einer 100%igen behinderungsangepassten Tätigkeit steht dem Beschwerdeführer eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2002 S. 43, Tabellengruppe A, Rubrik „Total“, Niveau 4).
Das im Jahr 2002 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4’557.-- pro Monat (LSE 2002 S. 43 TA 1 Total, Niveau 4), mithin Fr. 54'684.-- im Jahr (Fr. 4’557.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden angepasst ergibt dies den Betrag von Fr. 57'008.-- (Fr. 54'684.-- : 40,0 x 41,7). Unter Berücksichtigung der nominalen Lohnentwicklung von 1,4 % für das Jahr 2003 (Die Volkswirtschaft 9/2004 S. 87 Tabelle B10.2) ergibt sich ein Betrag von Fr. 57'806.-- (Fr. 57'008.-- x 1,014). Dieser Betrag wurde auch von der Beschwerdegegnerin ermittelt (Urk. 14/13 S.4) und wird vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht bestritten.
6.2.2 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössiche Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer kann im Rahmen einer angepassten Tätigkeit nur für körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Exposition zu den bekannten Allergenen sowie Nässe oder Staub eingesetzt werden (vgl. Urk. 14/18). Sodann ist auch der ärztlichen Empfehlung einer konsequenten Lärmprophylaxe Rechnung zu tragen (vgl. Urk. 9/3). In Konkurrenz mit einem nichtbehinderten Arbeitnehmer besteht deshalb auf dem Arbeitsmarkt eine gewisse Benachteiligung. Hingegen sind die weiteren persönlichen und beruflichen Umstände nicht geeignet, einen höheren Abzug zu rechtfertigen, insbesondere fallen die lange Betriebszugehörigkeit sowie das Alter des Beschwerdeführers eher lohnerhöhend ins Gewicht (vgl. LSE 2002, TA9 und TA10).
In Würdigung der genannten Faktoren erscheint der leidensbedingte Abzug von 10 %, wie er der Invaliditätsberechnung der Beschwerdegegnerin zu Grunde liegt und im Übrigen ebenfalls nicht bestritten wurde, als angemessen. Das Invalideneinkommen beläuft sich demnach auf Fr. 52'025.-- (Fr. 57'806.-- x 0,9).
6.3 Aus der Gegenüberstellung des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 61'750.-- (vorstehend Erw. 6.1) mit dem Invalideneinkommen von Fr. 52'025.-- (vorstehend Erw. 6.2) resultiert eine Einkommeneinbusse von Fr. 9'725.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 16% (genau 15.75%; zur Rundung vgl. BGE 130 V 121). Damit besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Thomas Laube
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).