Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 28. Oktober 2004
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die Stadt Uster
Abteilung Soziales, Sozialamt
Bahnhofstrasse 17,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1971 in der Schweiz, lebte ab 1980 in der Türkei, wo er nach der Primar- und Mittelschule ein vierjähriges Berufsgymnasium absolvierte, welches er 1991 mit dem Diplom eines Motorenmechanikers abschloss (Urk. 14/42 S. 4). 1991 kehrte er in die Schweiz zurück und arbeitete in der Folge als Gleismonteur, Isolierspengler und Chauffeur (Urk. 14/18). Vom 3. Mai 1999 bis 28. Februar 2002 war er bei der J.___ AG als Maschinenführer tätig (Urk. 14/41). Vom 1. März 2002 bis 30. April 2003 arbeitete er bei der H.___ AG als Lastwagenfahrer und Kanalisationsreiniger (Urk. 14/24, Urk. 14/42 S. 4).
Am 6. August 2002 meldete er sich wegen Morbus Bechterew und eines psychischen Leidens zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und ersuchte um Berufsberatung und Umschulung auf eine neue Tätigkeit (Urk. 14/42). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte von Dr. med. S.___, Facharzt für Psychiatrie, und lic. phil R.___, Psychologe, einen Bericht vom 19. November 2002 sowie vom Hausarzt Dr. med. K.___, Facharzt für innere Medizin, einen Bericht vom 21. November 2002 (Urk. 14/17-18) ein. Gestützt darauf verneinte sie mit Verfügung vom 3. Februar 2003 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen ab (Urk. 14/11).
Dagegen erhob M.___ am 24. Februar 2003 Einsprache und stellte Antrag auf Berufsberatung und Abklärung durch die Invalidenversicherung (Urk. 14/9). Mit der Einsprache reichte er einen Bericht von Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie, vom 23. Januar 2003 ein (Urk. 8/4).
In der Folge war M.___ während 9 Monaten (von Mai 2003 bis Januar 2004) im Ausland, weshalb das Verfahren sistiert wurde (Urk. 14/4-5).
Nach seiner Rückkehr in die Schweiz holte die IV-Stelle unter anderem Berichte von Dr. med. K.___ vom 25. März 2004 (Urk. 14/14) sowie von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie, vom 29. April 2004 (Urk. 14/13) ein. Mit Entscheid vom 8. Juni 2004 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2). Zur Begründung führte sie an, ein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe nicht, da keine Invalidität vorliege (Urk. 2).
2. Dagegen erhob M.___ am 7. Juli 2004 bei der IV-Stelle Beschwerde, welche diese am 27. Juli 2004 dem Gericht überwies (Urk. 1, Urk. 4). Auf die mit Verfügung vom 3. August 2004 angesetzte Nachfrist hin reichte er, vertreten durch die Stadt Uster, Abteilung Soziales, eine verbesserte Beschwerde ein (Urk. 7) und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Prüfung des Anspruchs auf folgende Leistungen der IV, insbesondere:
- Kostengutsprache für berufliche Massnahmen
2. Insbesondere erneute Prüfung des Gesundheitszustandes von Herrn M.___ durch einen Vertrauensarzt der SVA.
3. Beantwortung der Frage, ob die SVA Berichte aller involvierten Ärzte und Psychologen von Herrn M.___ (Dr. med. G.___, Winterthur; Dr. med. K.___; Dr. phil. A.___) geprüft hat und wie sie dazu detailliert in ihrer Ablehnung Stellung nimmt.
4. Sollte die erneute Prüfung ergeben, dass für Herr M.___ berufliche Massnahmen aus medizinischer Sicht nicht mehr geeignet sein sollten, weil sich sein Gesundheitszustand unterdessen so weit verschlechtert habe, wird die umgehende Prüfung einer IV-Rente gefordert."
In der Beschwerdeantwort vom 23. September 2004 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Am 29. September 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 15).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 und 2 IVG). Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG) werden unter anderem in Form von Berufsberatung (Art. 15 IVG) und Umschulung (Art. 17 IVG) gewährt.
Laut Art. 17 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Invalid im Sinne von Art. 17 Abs. 1 IVG ist die versicherte Person, wenn sie wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den ihr ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b mit Hinweisen; AHI 2000 S. 62 Erw. 1).
Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Die spezifische Invalidität im Sinne von Art. 15 IVG liegt in der gesundheitlich bedingten Behinderung in der Berufswahl oder in der Ausübung der bisherigen Tätigkeit der an sich zur Berufswahl fähigen versicherten Person (BGE 114 V 29 Erw. 1a mit Hinweisen).
1.3 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen. Umstritten ist insbesondere das Vorliegen der dafür vorausgesetzten Invalidität.
Soweit mit der Beschwerde eine Invalidenrente verlangt wird, ist darauf nicht einzutreten, weil dies nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides bildet.
2.2
2.2.1 Dr. med. S.___ und R.___, bei welchen der Beschwerdeführer von April 2002 bis April 2003 in psychotherapeutischer Behandlung stand, diagnostizieren in ihrem Bericht vom 19. November 2002 eine depressive Episode mit somatischen Symptomen, je nach Schmerzausprägung leicht bis mittelgradig: ICD-10, F32.01/11 (Urk. 14/18, vgl. Urk. 7 S. 3).
Das psychische Krankheitsbild habe sich mit der Zunahme der körperlichen Beschwerden verschlechtert. Die depressive Entwicklung stehe in einem direkten Zusammenhang mit der somatischen Krankheitsentwicklung. Die Arbeitsfähigkeit betrage derzeit 100 %. Bei gleich bleibender körperlicher Belastung am Arbeitsplatz bestehe wegen des Morbus Bechterew und der damit verbundenen Schmerzbelastung längerfristig die Gefahr einer Chronifizierung der depressiven Symptomatik mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.
2.2.2 Der Hausarzt Dr. med. K.___, bei dem der Beschwerdeführer seit 1995 in Behandlung steht, nennt in seinem Bericht vom 21. November 2002 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisch rezidivierendes Panvertebralsyndrom (Urk. 14/17). Zur Arbeitsfähigkeit führt er aus, eine schwere körperliche Tätigkeit sei dem Versicherten nicht zumutbar. Im Übrigen bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit.
2.2.3 Dr. med. G.___ diagnostiziert in seinem Bericht vom 23. Januar 2003 ein Fibromyalgie-Syndrom, eine vordere Instabilität der rechten Schulter nach Verkehrsunfall, eine laterale Instabilität des oberen Sprunggelenkes beidseits sowie eine depressive Entwicklung mit Tendenz zur Anorexie (Urk. 8/4). Gemäss Angaben des Versicherten seien in den vergangenen Jahren zunehmend bewegungs- und belastungsverstärkte Ruheschmerzen im Bereich der Halswirbelsäule und der Schulter, der Sprunggelenke sowie des Kniegelenkes aufgetreten. Die Beschwerden seien zweifellos myoligamentärer Genese. Eine komplementärmedizinische Behandlung, wie sie in der Paracelsus-Klinik angeboten werde, könnte erfolgsversprechend sein. Auf jeden Fall bestehe bei diesem Versicherten Handlungsbedarf, zumal sein Leidensdruck gross sei und die Gefahr einer psychosozialen Dekompensation/Desintegration drohe.
Zur Arbeitsfähigkeit äussert sich Dr. med. G.___ nicht.
Gemäss Angaben von Dr. med. K.___ im Bericht vom 9. April 2003 wurde die von Dr. med. G.___ vorgeschlagene Behandlung nicht durchgeführt (Urk. 14/15).
2.2.4 Dr. med. K.___ nennt im Bericht vom 25. März 2004 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit den Verdacht auf ein Fibromyalgie-Syndrom sowie eine depressive Entwicklung mit Tendenz zur Anorexie (Urk. 14/14). Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf. Zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit äusserte er sich nicht.
2.2.5 Dr. med. B.___, der den Beschwerdeführer am 15. März 2004 untersuchte, diagnostiziert im Bericht vom 29. April 2004 eine Persönlichkeitsstörung (Urk. 8/5). Beim Versicherten bestünden keine psychischen Schwierigkeiten, die ihn in seiner sogenannten Willensfähigkeit wesentlich einschränken würden. Eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht könne ihm nicht attestiert werden.
Gemäss seinen Angaben brach der Beschwerdeführer die Behandlung bei Dr. B.___ beim zweiten Besuch ab, weil er sich von ihm nicht verstanden fühlte (Urk. 7 S. 3).
2.2.6 Mit der ergänzten Beschwerdeeingabe hat der Beschwerdeführer ein Schreiben von Dr. phil. A.___, Psychologe, bei welchem er seit 25. Mai 2004 in psychotherapeutischer Behandlung steht, vom 5. Juli 2004 an die IV-Stelle eingereicht (Urk. 8/6). Darin führt Dr. phil. A.___ aus, der Beschwerdeführer befinde sich psychisch, physisch und psychosozial in einem zusehends sich verschlechternden Zustand. Die von Dr. med. G.___ im Bericht vom 23. Januar 2003 gestellte Diagnose einer depressiven Entwicklung könne er aufgrund der psychotherapeutischen Behandlung nur bestätigen, ebenfalls dessen Schlussfolgerung, wonach beim Beschwerdeführer Handlungsbedarf bestehe, zumal der Leidensdruck sehr gross sei.
3. Die IV-Stelle ist im angefochtenen Entscheid vom 8. Juni 2004 gestützt auf die Berichte von Dr. med. B.___ vom 29. April 2004 und von Dr. med. K.___ vom 25. März 2004 davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer weder einen psychischen noch einen physischen Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufweise, und hat deshalb einen Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint (Urk. 2).
Den Aussagen von Dr. med. B.___ als psychiatrischer Fachperson ist grundsätzlich erhöhtes Gewicht beizumessen. Auf seinen Bericht vom 29. April 2004 kann aber nicht ohne weiteres abgestellt werden (Urk. 8/5). So beruht sein Bericht nicht auf einer umfassenden Untersuchung - die Behandlung wurde bereits beim zweiten Gespräch abgebrochen -. Angaben zur Untersuchung und zu den Befunden sind dem Bericht nicht zu entnehmen. Im Weiteren schweigt sich der Bericht über die geklagten Beschwerden aus, was Zweifel an der genügenden Auseinandersetzung mit dem Beschwerdebild aufkommen lässt.
Dr. med. S.___ als psychiatrische Fachperson und R.___ als Psychologe haben dem Beschwerdeführer im Bericht vom 19. November 2002 zwar eine Arbeitsfähigkeit von "derzeit" 100 % attestiert, jedoch auf die Gefahr einer Chronifizierung der depressiven Symptomatik mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hingewiesen (Urk. 14/18). Die späteren Berichte der Rheumatologen Dr. med. G.___ und Dr. phil. A.___ vom 23. Januar 2003 und 5. Juli 2004, enthalten Hinweise darauf, dass sich die von Dr. med. S.___ und R.___ genannten Beschwerden bis zum Datum des Einspracheentscheides verschlechtert und möglicherweise ein Ausmass erreicht haben, das sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt (Urk. 8/4, Urk. 8/6).
Im Weiteren bestehen aufgrund der von Dr. med. G.___ im Bericht vom 23. Januar 2003 gestellten Diagnose eines Fibromyalgie-Syndroms Anhaltspunkte dafür, dass sich auch die physischen Beschwerden des Beschwerdeführers auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (Urk. 8/4). Dass Dr. K.___ in seinem Bericht diesbezüglich lediglich von einem Diagnoseverdacht spricht, fällt nicht ins Gewicht, da sein Bericht auf den Angaben von Dr. med. G.___ beruht (Urk. 14/14). Abgesehen davon haben die Angaben von Dr. G.___ als rheumatologischem Experten gegenüber jenen von Dr. K.___ mehr Gewicht.
Eine Ergänzung der medizinischen Untersuchungen ist deshalb angezeigt. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zur Einholung eines interdisziplinären Gutachtens an die IV-Stelle zurückzuweisen. Die medizinischen Abklärungen müssen alle geklagten Beschwerden betreffen und eine Gesamtwürdigung enthalten. Das Gutachten wird sich dabei insbesondere auch darüber zu äussern haben, ob dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Maschinenführer, Lastwagenfahrer, Kanalisationsreiniger sowie allenfalls andere, früher ausgeübte oder erlernte Tätigkeiten noch zumutbar sind. Gestützt auf die Ergebnisse wird die IV-Stelle über den Anspruch auf berufliche Massnahmen neu zu befinden haben.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, wird der angefochtene Entscheid vom 8. Juni 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen neu verfüge.
2. Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung des Rentenanspruches überwiesen.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Uster
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).