Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00482
IV.2004.00482

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Tischhauser


Urteil vom 18. November 2004
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1962 geborene K.___ arbeitete seit 1985 bei verschiedenen Arbeitgebern in teilweise langjährigen Arbeitsverhältnissen als Bodenleger (vergleiche Urk. 7/24). Zuletzt war er vom 1. April bis 30. September 2002 bei der Firma I.___ angestellt, wobei das Arbeitsverhältnis durch den
         Arbeitgeber aufgelöst wurde (Urk. 7/22). K.___ hielt sich von Februar bis September 2003 zum stationären Alkoholentzug in der Klinik B.___, auf (vergleiche Urk. 7/14/3 S. 1). Seit dieser Zeit leidet er unter Rückenschmerzen (Urk. 7/14/4).
         Am 4. Juli 2003 meldete sich K.___ bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um Ausrichtung einer Rente (Urk. 7/26). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die beruflichen (Urk. 7/19-24) und medizinischen Verhältnisse (Urk. 7/14-15) ab und liess die Gutachten des Dr. med. C.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. März 2004 (Urk. 7/13) sowie der Dr. med. D.___, Spezialärztin für Neurologie, vom 14. Mai 2004 (Urk. 7/12) erstellen. Mit Verfügung vom 27. Mai 2004 (Urk. 7/7) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab. Als Begründung führte sie an, die Abklärungen hätten ergeben, dass der Versicherte an keinem invalidisierenden Gesundheitsschaden leide. Das Suchtleiden sei nicht Folge eines psychischen oder somatischen Gesundheitsschadens und habe auch nicht zu einem für die Invalidenversicherung relevanten Folgeschaden geführt. Die festgestellte somatoforme Schmerzstörung könne nur in Ausnahmefällen eine für die Invalidenversicherung massgebende Arbeitsunfähigkeit begründen. Ein solcher Ausnahmefall liege jedoch nicht vor. Nachdem der Versicherte mit Eingabe vom 14. Juni 2004 (Urk. 7/6) dagegen Einsprache erhoben hatte, wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 7. Juli 2004 (Urk. 7/2 = Urk. 2) die Einsprache ab.

2. Dagegen erhob K.___ mit Eingabe vom 28. Juli 2004 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Überprüfung seines Anspruchs auf eine Invalidenrente. In der Beschwerdeantwort vom 14. September 2004 (Urk. 6) verzichtete die IV-Stelle auf eine Stellungnahme und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 16. September 2004 (Urk. 8) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.
         Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit für die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Zu den geistigen oder psychischen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Wiese wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
         Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet die Alkoholsucht für sich allein betrachtet keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine solche Sucht im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger oder psychischer Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (vgl. BGE 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die zu mindestens 40 Prozent invalid sind Anspruch auf eine Rente. Diese wird wie folgt nach dem Grad der Invalidität abgestuft: bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf einen Viertel einer ganzen Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf einen Zweitel einer ganzen Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf drei Viertel einer ganzen Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente.
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer- Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente, insbesondere das Ausmass der somatisch und psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit.
2.2 Aufgrund der Akten steht fest und ist auch nicht bestritten, dass wegen der früheren Alkoholabhängigkeit des Beschwerdeführers keine Arbeitsunfähigkeit mehr besteht. Denn im Hinblick auf das Suchtverhalten notierten die Ärzte der Fachklinik B.___ einen durchaus positiven Verlauf und sie attestierten dem Beschwerdeführer eine totale Abstinenz (Urk. 7/14/3). Seine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Berufstätigkeit als ungelernter Bodenleger bemassen sie aus rein psychiatrischer Sicht mit 100 % ab Klinikaustritt (Urk. 7/15). Dieser Auffassung schloss sich auch Dr. med. C.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Gutachten vom 26. März 2004 (Urk. 7/13 S. 7) an. Somit kann davon ausgegangen werden, dass der frühere Alkoholismus keinen leistungsrelevanten Gesundheitsschaden bewirkt hat.
         Der Beschwerdeführer macht vielmehr geltend, er leide auch nach konsequenten Rehabilitationsmassnahmen derart unter körperlichen Schmerzen, dass er keiner Arbeit nachgehen könne und vom Arzt weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben werde. Er sei nicht einmal mehr in der Lage, den eigenen Haushalt in Ordnung zu halten. In seiner Herkunftsfamilie sei das Weichteil-Rheuma eine bekannte Erkrankung und habe bereits zu Invalidisierungen geführt (Urk. 1).
2.3     Wie den Berichten der Klinik B.___ vom 9. September und 20. Oktober 2003 (Urk. 7/15 und Urk. 7/14/3) zu entnehmen ist, verschlechterte sich das körperliche Befinden des Beschwerdeführers im Verlauf der Hospitalisation. Er sei zunehmend von muskulären Schmerzen im Schulterbereich und in den Extremitäten geplagt worden, die ihn im Klinikalltag beeinträchtigten und ihm einen Wiedereinstieg ins Erwerbsleben als unmöglich hätten erscheinen lassen (Urk. 7/14/3 S. 3).
Der vom damaligen Hausarzt des Beschwerdeführers konsiliar beigezogene Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie und Physikalische Medizin, notierte in seinem Bericht vom 7. Juli 2003 (Urk. 7/14/4), zirka zwei Wochen nach dem stationären Entzug sei es beim Beschwerdeführer zu interscapulären, bei Belastung zunehmenden Schmerzen gekommen. Im Verlauf hätten sich die Schmerzen auf den gesamten Rücken, hauptsächlich im lumbalen Bereich mit Ausstrahlung in beide Oberschenkel sowie interscapulär und in beide Arme ausgeweitet. Die Schmerzsymptomatik nehme bei Belastung zu und erfahre beim Hinlegen vorübergehend eine Linderung. Die bis anhin durchgeführten physikalischen Therapien mit Triggerpunkttherapie und lokalen Infiltrationen hätten jeweils nur eine vorübergehende Linderung erbracht. In der Anamnese werde ein vor zwei Jahren erfolgter Zeckenbiss ohne nennenswerte Hautveränderung erwähnt. Die Untersuchung habe keine Fehlform der Wirbelsäule ergeben. Die Prüfung der Beweglichkeit der Schulter- und Wirbelsäulengelenke durch Dr. E.___ ergab im Wesentlichen lediglich bei der Seitenneigung der Brust-, bei der Rotation der Halswirbelsäule und bei der linken Schulter eine Einschränkung von einem Drittel. Im Bereich der oberen und unteren Extremitäten fand der Rheumatologe keine nennenswerten schmerzhaften Einschränkungen der Beweglichkeit. Es habe sich jedoch generell ein leicht erhöhter Tonus und betont paravertebral, lumbal und interscapulär eine druckdolente Muskulatur finden lassen. Die Röntgenbilder der Lendenwirbelsäule hätten ausser einer diskreten rechtskonvexen Skoliose einen unauffälligen Befund gezeigt. Er könne die Diagnose eines panvertebralen Schmerzsyndroms mit betonter myofaszialer Komponente bei generell leicht erhöhtem Tonus nur bestätigen. Um nicht etwas zu verpassen habe er, Dr. E.___, zum bereits durchgeführten Labor zusätzliche Werte, unter anderem ein Screening für Antikörper und Borrelien durchgeführt. Was vor allem die Borrelien betreffe, könne er nur hoffen, dass diese negativ seien, da die aktuelle Klinik sicher für eine Lyme-Borreliose nicht typisch sei. Zum Ergebnis dieser zusätzlichen Abklärungen äusserte sich Dr. E.___ nicht.
         Im Bericht der Klinik B.___ vom 20. Oktober 2003 (Urk. 7/14/3 S. 4) wird diesbezüglich ausgeführt, das zum Ausschluss einer entzündlichen rheumatischen Erkrankung erfolgte Infektlabor habe ergeben, dass eine Borreliose als Ursache möglich sein könnte. Die Klinik für eine Borreliose sei zwar sehr untypisch. Da nach externer konsiliarischer Begutachtung jedoch diese Empfehlung vorgelegen habe, sei in der Annahme einer Borreliose eine perorale 4-wöchige Therapie mit Doxyclin eingeleitet worden. Dieses Medikament habe der Beschwerdeführer nicht ertragen, weshalb neu Azilin eingesetzt worden sei. Die Schmerzen hätten sich qualitativ nicht verändert. Die Behandlung der Borreliose sei somit abgeschlossen, allenfalls könne in drei Monaten der Borreliose-Titer gemacht werden, wobei die Aussagekraft schwierig zu bestimmen sei.
         Vom 5. November bis 5. Dezember 2003 war der Beschwerdeführer in der psychosomatischen Fachklinik F.___ hospitalisiert. Im Bericht vom 22. Dezember 2003 (vgl. vollständige Ausgabe bei Urk. 3/1) wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Untersuchungen über wechselnde diffuse Schmerzen im gesamten Bewegungssystem, vor allem im Rücken und in der linken Hüfte sowie an beiden Armen berichtet. Eine Röntgenuntersuchung des linken Hüftgelenkes habe jedoch keine fassbare Pathologie im Bereich des Beckenskelettes, der einsehbaren Gelenke und der dargestellten Weichteile ergeben. Anamnestisch werde vom Vorliegen einer Borreliose ausgegangen, und der Beschwerdeführer sei diesbezüglich antibiotisch behandelt worden. Doch sei man der Meinung, dass er weder die klinischen noch die labormässigen Kriterien der CDC (Centers for Desaese Control) erfülle. Nach vier Wochen Antibiotikabehandlung wäre auch im anderen Fall keine spezifische Therapieoption mehr gegeben.
In diagnostischer Hinsicht gelangte die Fachklinik zu folgendem Ergebnis:
Psychiatrische Diagnosen
1. Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD 10:F32.11) bei Schmerzen in Schultern, Armen und Gelenken ungeklärter Ätiologie;
2. Alkoholabhängigkeitssyndrom, derzeit abstinent in geschützter Umgebung (ICD 10:F10.21);
3. Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung (ICD 10:F45.4) mit wechselnder Schmerzlokalisation.
 Somatische Diagnose
1. Panvertebrales Syndrom mit wechselnder Schmerzsymptomatik im Schulter/Nackenbereich, Wirbelsäule, beiden Hüftgelenken;
2. Essentieller Tremor;
3. Verdacht auf Borreliose, anamnestisch“.
Für die Zeit der Hospitalisation gingen die Klinikärzte von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus, während sie für die weitere Beurteilung auf den Hausarzt verwiesen.
Dieser erachtete den Beschwerdeführer im Bericht vom 15. Dezember 2003 (Urk. 7/14/1) in der angestammten Tätigkeit als vollständig arbeitsunfähig seit 11. Februar 2003. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei ihm hingegen ab sofort eine halbtägige Erwerbstätigkeit zumutbar. Unter Hinweis auf den Bericht von Dr. E.___ bestätigte Dr. H.___ die positive Borreliose-Symptomatik und erwähnte die Wirkungslosigkeit der mehrwöchigen Antibiotikatherapie. Da keine somatische Ursache für die Schmerzen eruierbar sei, gehe man von einer somatoformen Schmerzstörung bei depressiver Symptomatik aus.
Im Gutachten vom 26. März 2004 (Urk. 7/13) erwähnte Dr. C.___ einleitend neben der langjährigen chronischen Alkoholproblematik den Verdacht auf Borreliose  bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung mit wechselnder Schmerzlokalisation. Der Beschwerdeführer zeige ein klares Bewusstsein, eine allseitige Orientierung, und sein Gedankengang sei inhaltlich und formal geordnet. Es beständen weder Alkoholprobleme noch eine Entzugssymptomatik. Auch eine Ich-Störung, überwertige Ideen, Zwänge oder Wahnhaftes lägen nicht vor. Im kognitiv-mentalen Bereich sei der Beschwerdeführer bis auf die Fixierung auf die ihn belastende Schmerzsymptomatik unauffällig. Eine Wesensveränderung, eine Persönlichkeitsverflachung oder eine vergröberte Wesensart verneinte Dr. C.___ ebenso wie Gedächtnis-, Konzentrations- oder Aufmerksamkeitsstörungen. Im affektiv-emotionalen Bereich wirke der Beschwerdeführer depressiv-resigniert und ratlos-bedrückt wegen der düsteren Zukunftsperspektive. Dennoch habe der Untersucher nicht den Eindruck, dass der Beschwerdeführer zu aggravieren versuche. Die Art, wie er sich mit seiner Schmerzproblematik auseinandersetze, wirke glaubhaft und engagiert.
In seiner Beurteilung notierte Dr. C.___, im Gegensatz zur Alkoholproblematik, die der Beschwerdeführer habe überwinden können, stehe nun die somatoforme Schmerzstörung im Vordergrund, die sich eher noch verschlechtert habe. Der Beschwerdeführer leide unter seinen Beschwerden, und er sei physisch wie psychisch deutlich beeinträchtigt. Simulative Züge oder aggravierendes Gehabe seien nicht zu beobachten.
Sodann bemerkte Dr. C.___, auch wenn es nicht zu seinem Spezialgebiet gehöre, frage er sich, ob die Diagnostik der Borreliose wirklich ausgeschöpft sei. Immerhin bestehe der dringende Verdacht auf eine Borreliose des Stadiums II. Ein positiver Bluttiter sei festgestellt worden. Hingegen habe keine Liquoruntersuchung stattgefunden. Da die Borreliose unberechenbare Verläufe aufweisen könne und die Diagnostik Schwierigkeiten bereite, sei aus psychiatrischer Sicht zur weiteren Abklärung eine borreliose-spezialisierte, professionelle Untersuchung anzustreben. Die subjektive Beeinträchtigung und die objektive Behinderung könnten Ausmasse annehmen, die eine IV-relevante Bedeutung bekämen.
         Aus psychosomatisch-psychiatrischer Sicht liege die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch das chronische Schmerzsyndrom bei etwa 50 %. Es müsse der fachärztlichen, internistisch-neurologischen Beurteilung vorbehalten bleiben, inwieweit die somatoforme Schmerzstörung zu einer IV-relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe.
Daraufhin veranlasste die IV-Stelle die Begutachtung durch Dr. med. D.___, Spezialärztin FMH für Neurologie (Urk. 7/12). Auch diese Ärztin erwähnte zwar in der Zusammenfassung der Vorakten den Verdacht auf eine Borreliose  (Urk. 7/12 S. 2 oben), ging dann auf diesen Befund nicht mehr weiter ein und nahm ihn auch nicht in ihrer Diagnose auf. Anlässlich ihrer neurologischen Untersuchung konstatierte Dr. D.___, abgesehen von einem seit Jahren bestehenden essentiellen Tremor, der jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe, Normalbefunde. Auch eine zusätzliche Erkrankung von Seiten des Nervensystems schloss sie aus. Diagnostisch ging sie von einer somatoformen Schmerzstörung aus, welche den Hintergrund für die fehlende Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, bilde. Schliesslich erwähnte die Neurologin den in ihren Augen medizinisch sehr interessanten Umstand, dass die Schwester des Beschwerdeführers an einem Fibromyalgiesyndrom leide. Weitere Abklärungen traf sie jedoch auch in dieser Hinsicht nicht.

3.
3.1.    Im Licht der zitierten ärztlichen Berichte steht beim Beschwerdeführer eine somatoforme Schmerzstörung im Vordergrund, die jedoch hinsichtlich der Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit recht unterschiedlich beurteilt wird. Während sich die Klinik F.___ und Dr. E.___ einer Bemessung enthielten, gingen der Hausarzt von einer 50%igen, die Neurologin demgegenüber von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus. Der Psychiater erachtete eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychosomatisch-psychiatrischer Sicht als begründet, liess jedoch die Frage offen, ob die postulierten ergänzenden internistisch-neurologischen Abklärungen der Borreliose zu einer aus somatischer Sicht unterschiedlichen Beurteilung führen könnten.
Im Hinblick auf einen somatischen Gesundheitsschaden sind sich die konsultierten Ärzte darin einig, dass weder die klinische Untersuchung noch die bildgebenden Abklärungen eine fassbare Ursache für die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen zu liefern vermochten. Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, die beim Beschwerdeführer diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung erfülle die Voraussetzungen, die gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes erforderlich sind, damit ihr ein leistungsrelevanter Krankheitswert zukommt, nicht.
3.2     Das Vorliegen eines fachärztlich ausgewiesenen psychischen Leidens mit Krankheitswert ist aus rechtlicher Sicht wohl Voraussetzung, nicht aber hinreichende Basis für die Annahme einer invalidisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Namentlich vermag nach der Rechtsprechung eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche in der Regel keine langdauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken. Ein Abweichen von diesem Grundsatz fällt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen die festgestellte somatoforme Schmerzstörung nach Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere aufweist, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung - und unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind - sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar untragbar ist. Wieweit die Auswirkungen des Schmerzsyndroms auf die Leistungsfähigkeit mit einer zumutbaren "Willensanspannung" überwindbar sind, entscheidet sich anhand von verschiedenen Beurteilungskriterien. Zu nennen sind diesbezüglich namentlich eine auffällige vorbestehende Persönlichkeitsstruktur, eine auf Chronifizierung hindeutende, mehrjährige Krankheitsgeschichte mit stationärer oder progredienter Symptomatik, das Scheitern einer lege artis durchgeführten Behandlung, eine psychiatrische Komorbidität oder chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein hoher Krankheitsgewinn (in der primären Form einer unwillkürlichen Ausbildung psychosomatischer Symptome zwecks Bewältigung eines seelischen Konfliktes), schliesslich ein Verlust der sozialen Integration (Ehescheidung, Arbeitsplatzverlust, sozialer Rückzug, Verlust persönlicher Interessen) im Verlauf der psychischen Erkrankung. Zu berücksichtigen sind die fraglichen Umstände nur, wenn sie sich beim Versicherten mit einem Mindestmass an Konstanz und Intensität manifestieren. Nicht erforderlich ist, dass sich eine psychiatrische Expertise in jedem Fall über jedes einzelne der genannten Kriterien ausspricht; entscheidmassgeblich ist eine Gesamtwürdigung der Situation (Erw. 1.2.2 des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 26. Juli 2004 in Sachen B., I 587/03, mit Hinweisen).
3.3.    Dem schlüssigen und in jeder Hinsicht den gerichtlichen Beweisanforderungen genügenden Gutachten (vorne Erw. 1.3) von Dr. C.___ ist insbesondere darin zu folgen, dass die Vorakten gewichtige Anhaltspunkte enthalten, die das Vorliegen einer somatischen Ursache für die Schmerzsymptomatik des Beschwerdeführers als möglich erscheinen lassen. Insbesondere stellte der Experte fest, dass die diagnostischen Massnahmen zur Eruierung einer Lyme-Borreliose noch nicht ausgeschöpft worden sind. Fest steht, dass die von Dr. E.___ angeordneten Untersuchungen den Verdacht so weit erhärteten, dass sich die Klinik B.___ veranlasst sah, eine Antibiotikatherapie einzuleiten. Dass diese offensichtlich die Schmerzen nicht zu beeinflussen vermochte, vermag das Bestehen dieser Krankheit noch nicht auszuschliessen. Daran ändert auch die konträre Auffassung der Klinik F.___ nichts, weil sie sich diesbezüglich offensichtlich allein auf das Ergebnis der vorangegangenen Abklärungen abstützte, die, wie nachfolgend darzulegen ist, zur Erkennung dieser Krankheit nicht aussagekräftig sind.
         Denn nach der medizinischen Literatur erfolgt die Diagnostik einer Lyme-Borreliose serologisch nach einem komplexen Stufenverfahren. Weitere diagnostische Optionen sind Serumbakterizidie-Tests, Erregeranzüchtung (Hautbiopsie, Liquor, Gelenkpunktat) und die Polymerase-Kettenreaktion. Mittels der vorgenannten diagnostischen Methoden lässt sich in Verbindung mit anamnestischen und klinischen Angaben recht gut eine Differenzierung zwischen aktiver Erkrankung, asymptomatischer Infektion sowie persistierender Antikörperreaktion nach Therapie vornehmen. Als mögliche Gründe für eine therapieresistente Lyme-Borreliose werden unter anderem eine sehr langsame Rückbildung der Beschwerden über viele Monate, eine insuffiziente Primärtherapie, eine infektionsbedingte Immunpathologie oder gar andere Ursachen der Beschwerden, beispielsweise eine Fibromyalgie genannt. Häufig werden aber auch Krankheiten anderen Ursprungs, unter anderem psychosomatische Symptomentwicklungen, als Borrelien-Erkrankung fehldiagnostiziert. Für die Diagnose einer Neuroborreliose im zweiten oder dritten Krankheitsstadium sollte immer eine Liquordiagnostik und der Nachweis einer intrathekalen erregerspezifischen Antikörperreaktion gefordert werden. Die gutachtliche Einschätzung wird ausserordentlich kompliziert, wenn sich im zeitlichen Zusammenhang mit einer Borrelien-Erkankung ein Fibromyalgie-Syndrom entwickelt hat. Kausale Zusammenhänge werden von einigen Autorengruppen vermutet (Suchenwirth Kunze Krasney, Neurologische Begutachtung, 3. Auflage, München Jena 2000, S. 323 ff.).
3.4     Somit ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer die diagnostischen Mittel zur Erkennung dieser Krankheit noch nicht ausgeschöpft sind. Insbesondere kann diesbezüglich nicht auf den Bericht der Neurologin abgestellt werden, weil sich Dr. D.___ auf eine klinische Untersuchung des neurologischen Status beschränkte. Demgegenüber postulierte Dr. C.___ eine auf Borreliose spezialisierte internistisch-neurologische Abklärung, deren Anforderungen die Untersuchung durch Dr. D.___ nicht genügt. Eine sorgfältige Abklärung des somatischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers drängt sich um so mehr auf, als nach den heutigen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Symptomatik der durch einen Zeckenbiss ausgelösten Borreliose mit derjenigen einer Fibromyalgie vergleichbar ist und deshalb verkannt werden kann. Nachdem Dr. D.___ die Tatsache, dass die Schwester des Beschwerdeführers an einem Fibromyalgiesyndrom leidet, als medizinisch interessanten Umstand wertete, kann ohne ergänzende Abklärungen auch ein solches Krankheitsbild nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund ihrer vielfältigen Symptomatologie bedarf die Fibromyalgie einer interdisziplinären Untersuchung (D. Pongratz/S. Zierz, Neuromuskuläre Erkrankungen, Diagnostik, interdisziplinäre Therapie und Selbsthilfe, München Juli 2002, S. 268; Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, Leitfaden für die Begutachtung im Rahmen der sozialen und privaten Unfall-, Kranken- und Rentenversicherung, 4. Auflage, Bern 2003, S. 228).
3.5 Angesichts der rechtsprechungsmässig geltenden Anforderungen an die Qualifizierung einer somatoformen Schmerzstörung als leistungsrelevante Gesundheitsstörung ist die Tatsache, dass vorliegend weder eine Borreliose noch eine Fibromyalgie ausgeschlossen werden kann, insofern von Bedeutung, als auch die Frage nach dem Vorliegen einer psychischen Komorbidität und/oder einer chronischen körperlichen Begleiterkrankung nicht beantwortet werden kann. Nachdem Dr. C.___ ein aggravatorisches Verhalten explizit ausschloss, kommt diesem Umstand erhebliche Bedeutung zu.
3.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Frage, ob beim Beschwerdeführer ein leistungsrelevanter somatischer und/oder psychischer Gesundheitsschaden besteht, aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht beantwortet werden kann.
         Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine umfassende rheumatologische, internistisch-neurologische und psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers anordne und anschliessend über den Rentenanspruch neu verfüge. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Juli 2004 aufgehoben und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- K.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).