Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 28. Oktober 2005
in Sachen
E.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Advokat Nikolaus Tamm
Hofer / Zehntner / Tamm Advokaten
Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
P.___
Beigeladene
Sachverhalt:
1. Der 1959 geborene E.___ heiratete am 27. November 1981 P.___ (Urk. 3/2, Urk. 15). Der Ehe entsprossen zwei Söhne, der 1983 geborene M.___ und der 1990 geborene N.___ (Urk. 3/2). Am 19. Januar 1999 wurde die Ehe geschieden, und die beiden Kinder wurden unter die elterliche Gewalt des Vaters, E.___, gestellt (Urk. 3/2).
Mit Verfügung vom 5. April 2000 auf die am 23. August 1999 erfolgte Anmeldung zum Leistungsbezug hin (Urk. 22/61) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, P.___ mit Wirkung ab 1. Oktober 1999 eine ganze Invalidenrente zuzüglich je einer Kinderrente für die Kinder M.___ und N.___ zu (Urk. 22/18). In der Folge bezog sie für die Zeit vom 1. Oktober 1999 bis 30. April 2003 Kinderrenten in der Höhe von insgesamt Fr. 65'918.-- (Urk. 8/7 S. 2).
Von einem Rentenbezug der geschiedenen Frau erfuhr E.___ durch ihm zugestellte Rentensteuerausweise. Mit Schreiben vom 18. März 2004 wandte sich der Versicherte zunächst an die wegen des damaligen Wohnsitzes der geschiedenen Ehefrau in R.___ zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen und ersuchte sie, die noch laufende Kinderrente für den 1990 geborenen Sohn N.___ direkt an ihn auszurichten (Urk. 8/9/1, vgl. Urk. 8/9/2, vgl. Urk. 8/17). Mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen vom 22. März 2004 wurde dem Begehren mit Wirkung ab 1. April 2004 entsprochen (Urk. 8/9/2).
Mit Schreiben vom 23. April 2004 teilte E.___ der SVA mit, er habe nun erstmals gesicherte Informationen erhalten, dass seiner geschiedenen Ehefrau IV-Renten zugesprochen worden seien (Urk. 8/8). Er sei darüber nie informiert worden, weshalb ihm die ihm als obhutsberechtigtem Vater zustehenden Kinderrenten entgangen seien. Die Kinderrente für den Sohn N.___ werde ihm ab April 2004 direkt ausbezahlt. Er stelle hiermit das Gesuch, ihm die seit dem 1. Oktober 1999 bis und mit März 2004 aufgelaufenen Kinderrenten auszuzahlen.
Mit Verfügung vom 10. Mai 2004 teilte die SVA, IV-Stelle, E.___ mit, dass der Antrag auf nochmalige Auszahlung der Kinderrenten für die beiden Kinder für die Zeit vom 1. Oktober 1999 bis 30. April 2003 abgewiesen werde (Urk. 8/7). Die dagegen erhobene Einsprache vom 11. Juni 2004 wies die SVA, Ausgleichskasse, mit Entscheid vom 22. Juni 2004 ab (Urk. 2).
2. Mit Eingabe vom 26. Juli 2004 liess E.___ Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1):
"1. In Aufhebung des Einspracheentscheides vom 22. Juni 2004 sei die Vorinstanz zur Auszahlung der Kinderrenten für die Kinder M.___ und N.___ im Zeitraum von Oktober 1999 bis April 2003 zu verurteilen.
2. Unter o/e Kostenfolge."
In der Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2004 schloss die IV-Stelle auf deren Abweisung (Urk. 7). Auf Aufforderung des Gerichts hin nahm die IV-Stelle in ihrem Schreiben vom 15. Oktober 2004 Stellung zur Frage, warum der Einspracheentscheid im Namen der Ausgleichskasse statt im Namen der IV-Stelle erlassen wurde (Urk. 9, Urk. 10). Die Replik wurde am 10. Januar 2005 eingereicht (Urk. 14). Nachdem die IV-Stelle innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, weshalb Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel am 25. Februar 2005 geschlossen (Urk. 18).
Mit Verfügung vom 6. Juni 2005 forderte das Gericht die IV-Stelle sodann auf, zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Replik vom 26. Juli 2004, wonach der bei den Akten liegenden Anmeldung zum Rentenbezug vom 19. August 1999 der handschriftliche Vermerk "Sorgerecht Vater!" (Urk. 22/61) beigefügt worden sei, Stellung zu nehmen (Urk. 19). Im Weiteren wurde sie aufgefordert, die IV-Akten der geschiedenen Ehefrau - mit Ausnahme der medizinischen Akten - im Original einzureichen. Die IV-Stelle nahm mit Schreiben vom 27. Juni 2005 Stellung dazu und reichte die angeforderten Akten ein (Urk. 21, Urk. 22). Mit Schreiben vom 19. Juli 2005 nahm der Beschwerdeführer sodann Stellung dazu (Urk. 25).
Mit Verfügung vom 15. September 2005 wurde P.___ zum Prozess beigeladen, und es wurde ihr Gelegenheit gegeben, innert Frist zu den Eingaben der Parteien Stellung zu nehmen (Urk. 26). P.___ liess sich nicht dazu vernehmen, so dass Verzicht darauf anzunehmen ist (vgl. Urk. 27, Urk. 28).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Bei einer Änderung der Rechtsgrundlagen sind diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 128 V 320 Erw. 1e/aa).
Im Hinblick darauf, dass die umstrittenen Kinderrenten am 5. April 2000 verfügt und ab 1. Oktober 1999 ausgerichtet wurden, sind für die Beantwortung der Frage, ob die Kinderrenten anstatt der Mutter dem von ihr seit Januar 1999 geschiedenen Vater hätten ausgerichtet werden müssen, die bei Verfügungserlass geltenden Bestimmungen massgebend. Sodann sind die in der Zeitspanne vom Verfügungserlass bis April 2003 erfolgten Änderungen der gesetzlichen Grundlagen zu beachten.
2.
2.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, haben Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente.
2.2 In der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung enthielt Art. 35 IVG keine Regelung für die Auszahlung der Kinderrenten bei getrennter oder geschiedener Ehe. Nach der Rechtsprechung, die das Eidgenössische Versicherungsgericht unter der Herrschaft der bis Ende 1996 in Kraft gewesenen Rechtsnormen entwickelt hatte, konnte bei getrennter oder geschiedener Ehe der nicht rentenberechtigte Elternteil, der das Sorgerecht innehatte, unter gewissen Voraussetzungen - wenn die Kinder nicht beim rentenberechtigten Elternteil lebten und sich dessen Unterhaltspflicht in einem Kostenbeitrag erschöpfte - verlangen, dass die Kinderrenten, die dem rentenberechtigten Elternteil zugesprochen worden waren, an ihn ausbezahlt wurden (BGE 103 V 134 Erw. 3, BGE 129 V 364. f. Erw. 3.2). Nach der Rechtsprechung erschöpft sich die Unterhaltspflicht dabei in einem Kostenbeitrag, wenn der Unterhaltsbeitrag die vom Jugendamt des Kantons Zürich ermittelten Ansätze für den Unterhaltsbedarf der Kinder nicht erreicht (BGE 129 V 364 f. Erw. 3.2, vgl. Anhang IV der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Renten, RWL in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung).
Mit der auf den 1. Januar 1997 in Kraft getretenen 10. AHV-Revision (Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994) und den damit einhergehenden Änderungen des IVG hat der Gesetzgeber Art. 35 IVG durch einen neuen Abs. 4 ergänzt. Danach wird die Kinderrente wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört (Satz 1). Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Rentenverwendung (Art. 50) und abweichende zivilrechtliche Anordnungen (Satz 2). Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften für die Auszahlung erlassen, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe (Satz 3). Von dieser ihm eingeräumten Befugnis hat der Bundesrat zunächst keinen Gebrauch gemacht, weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht in dem in SVR 2000 IV NR. 22 S. 65 publizierten Urteil J. vom 29. November 1999 (I 171/99) erkannt (S. 66 Erw. 1a in fine) und seither wiederholt bestätigt hat, dass die unter alt Art. 35 IVG ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend bleibt (SVR 2002 IV Nr. 5 S. 11, BGE 129 V 366 Erw. 3.3 mit Hinweisen).
Erst mit der gleichzeitigen Änderung der Verordnung über die AHV (AHVV) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 14. November 2001 hat der Bundesrat unter anderem für die Auszahlung von Kinderrenten der Invalidenversicherung bei getrennter oder geschiedener Ehe gestützt auf die Delegationsnorm in Satz 3 von Art. 35 Abs. 4 IVG eine spezielle Regelung auf Verordnungsstufe geschaffen, indem er in Art. 82 IVV den Art. 71ter AHVV für die Auszahlung der Kinderrenten der Invalidenversicherung als sinngemäss anwendbar erklärt hat (Änderung der AHVV vom 14. November 2001, AS 2002 199; Änderung der IVV vom 14. November 2001; AS 2002 200). Nach Art. 71ter Abs. 1 AHVV ist die Kinderrente, wenn die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind oder getrennt leben, auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt (Satz 1); abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten (Satz 2). Diese Ordnung ist auf den 1. Januar 2002 in Kraft getreten (BGE 129 V 365 f. Erw. 3.4).
2.3 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Urteil vom 9. September 2002 in Sachen Z. (I 134/01) erkannt, dass der getrennt lebende oder geschiedene Ehegatte, dem die Kinder zugeteilt wurden, das Recht auf direkte Auszahlung der Kinderrente nur dann wahrnehmen könne, wenn er über den Leistungsanspruch des andern in Kenntnis gesetzt worden sei. Sei diese Mitteilung versäumt worden, könne die Rechtsprechung, wonach die Drittauszahlung erst in dem Zeitpunkt beginne, in dem ein solches Gesuch vorliege und die Rente noch nicht zur Zahlung angewiesen worden sei (vgl. BGE 103 V 136 Erw. 5), nicht zur Anwendung gelangen. Das heisse nicht, dass die Verwaltung in jedem Fall - ohne Vorliegen konkreter Anhaltspunkte - gehalten wäre, den aktuellen Zivilstand abzuklären. Gehe aber aus den Akten hervor, dass die anspruchsberechtigte Person getrennt lebe oder geschieden sei und dass die Kinder dem anderen Elternteil zugeteilt worden seien, habe sie Letzterem, sei dies brieflich, sei dies mittels Zustellung einer Verfügungskopie, von der Rentenberechtigung des Gatten Kenntnis zu geben und ihn auf die Möglichkeit einer getrennten Auszahlung der Kinderrente aufmerksam zu machen. Dieses Urteil erging unter der Herrschaft des bis 31. Dezember 2001 gültig gewesenen Rechts, so dass der am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Art. 71ter AHVV nicht anwendbar war.
Im Hinblick auf die am 5. April 2000 ergangene Rentenverfügung ergibt sich aus dieser Darstellung, dass die strittige Rechtsfrage für die Zeit ab Oktober 1999 bis Dezember 2001 aufgrund der in Erw. 2.3 erwähnten Rechtsprechung zu beurteilen ist. Was die ab 1. Januar 2002 ausgerichteten Kinderrenten betrifft, so beurteilt sich die Frage, wem diese zugestanden wären, nach der neuen Rechtsordnung.
2.4 Gemäss Art. 85 Abs. 1 Satz 1 IVV ist Art. 77 AHVV für die Nachzahlung von Taggeldern, von Renten und von Hilflosenentschädigungen sinngemäss anwendbar.
Nach Art. 77 AHVV kann, wer eine ihm zustehende Rente nicht bezogen oder eine niedrigere Rente erhalten hat, als er zu beziehen berechtigt war, den ihm zustehenden Betrag von der Ausgleichskasse nachfordern. Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass eine rentenberechtigte Person keine oder eine zu niedrige Rente bezogen hat, so hat sie den entsprechenden Betrag nachzuzahlen. Vorbehalten bleibt die Verjährung gemäss Art. 46 AHVG.
3. In formeller Hinsicht ist festzustellen, dass die IV-Stelle für die Beurteilung der streitigen Auszahlung der Kinderrenten zuständig ist. Während die Verfügung vom 10. Mai 2004 ordnungsgemäss im Namen der IV-Stelle erlassen wurde, lautet der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Juni 2004 auf den Namen der Ausgleichskasse der SVA. In ihrem Schreiben vom 15. Oktober 2004 (Urk. 10) führte die IV-Stelle zur Erklärung an, der vorliegende Fall sei ab Erlass der Verfügung vom Rechtsdienst der SVA bearbeitet worden, welcher sowohl für die IV-Stelle als auch die Ausgleichskasse unter anderem Verfügungen und Einspracheentscheide erstelle. Dass der angefochtene Einspracheentscheid auf den Namen der Ausgleichskasse statt wie die Verfügung auf den Namen der IV-Stelle laute, sei auf ein offensichtliches Versehen des Rechtsdienstes zurückzuführen. Unter diesen Umständen sei von einer Rückweisung zur nochmaligen Fällung des Einspracheentscheides abzusehen.
Aufgrund der Angaben der IV-Stelle ist die Tatsache, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Juni 2004 im Namen der Ausgleichskasse statt im Namen der IV-Stelle erlassen wurde, als Ausfertigungsfehler zu betrachten. Dem Beschwerdeführer ist dadurch kein Nachteil entstanden, und er hat einen solchen auch nicht geltend gemacht. Unter diesen Umständen verbietet sich die Annahme, dass der Einspracheentscheid an einem schweren Formmangel leidet, welcher eine Nichtigkeit begründen könnte.
Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
4.
4.1 Streitig ist, ob die für die beiden Kinder M.___ und N.___ für die Zeit vom 1. Oktober 1999 bis 30. April 2003 ausgerichteten Kinderrenten anstatt der Mutter, wie am 5. April 2000 verfügt worden ist, dem Beschwerdeführer hätten ausbezahlt werden müssen. Daher ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Nachzahlung gemäss Art. 85 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 77 AHVV erfüllt sind.
4.2 Die IV-Stelle hat das Begehren um rückwirkende Auszahlung der Kinderrenten ab Oktober 1999 mit der Begründung abgelehnt, damals habe kein Gesuch vorgelegen und sie habe der Mutter der beiden Kinder die Kinderrenten für die Zeit vom 1. Oktober 1999 bis zum 30. April 2003 bereits ausgerichtet (Urk. 2, Urk. 8/7).
Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, er habe nicht gewusst, dass die geschiedene Ehefrau eine Invalidenrente beziehe (Urk. 1, Urk. 14, Urk. 25). Beim Erlass der Rentenverfügung vom 5. April 2000 sei aus den Akten ersichtlich gewesen, dass die Ehefrau von ihm geschieden und das Sorgerecht über die Kinder ihm übertragen worden sei. Die IV-Stelle hätte demnach die Rentenverfügung nicht nur der geschiedenen Ehefrau, sondern auch ihm eröffnen müssen. Die IV-Stelle habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, weshalb ihm die Kinderrenten rückwirkend ab 1. Oktober 1999 auszuzahlen seien.
4.3
4.3.1 Unbestrittenermassen hat die IV-Stelle den Beschwerdeführer über dessen Rentenberechtigung und die Möglichkeit der Auszahlung der Kinderrenten an ihn nicht informiert (vgl. (Urk. 22/18, Urk. 8/7 S. 2).
Aufgrund der Darlegungen in Erw. 2 steht fest, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine rückwirkende Auszahlung der Kinderrenten ab 1. Oktober 1999 hat, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens, wenn aus den Akten, wie sie der IV-Stelle bei Erlass der Rentenverfügung vorlagen, hervorging, dass P.___ vom Beschwerdeführer geschieden und diesem die beiden Kinder zugesprochen worden waren; zweitens, wenn die Kinder, was die Kinderrenten für die Zeit vom Oktober 1999 bis Ende 2001 anbelangt, in dieser Zeit nicht bei der geschiedenen Ehefrau wohnten und deren Unterhaltspflicht sich auf einen, unter einer bestimmten Grenze liegenden Kostenbeitrag beschränkte, und was die Kinderrenten für die Zeit ab Januar 2002 betrifft, beim Beschwerdeführer wohnten.
In einem Kostenbeitrag erschöpft sich die Unterhaltspflicht nach der Rechtsprechung (vgl. Er. 2.2), wenn die Unterhaltsbeiträge die von Hans Winzeler in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt des Kantons Zürich ermittelten Ansätze für den Unterhaltsbedarf von Kindern nicht erreichen. Diese nunmehr vom Bundesamt für Sozialversicherung regelmässig der Lohn- und Preisentwicklung angepassten Ansätze werden jeweils im Anhang III der bundesamtlichen Wegleitung über die Renten (RWL) veröffentlicht (Urk. 29).
4.3.2 Zu prüfen ist zunächst, ob der IV-Stelle aufgrund der Akten bekannt sein musste, dass P.___ geschieden und die Kinder dem Beschwerdeführer zugeteilt waren, mit der Folge, dass die IV-Stelle den Rentenentscheid auch gegenüber dem Beschwerdeführer hätte eröffnen müssen.
Aus den Akten geht hervor, dass P.___ in der Anmeldung zum Rentenbezug vom 16. August 1999 angab, dass sie seit 1. Februar 1996 vom Beschwerdeführer getrennt lebe, seit 19. Januar 1999 von ihm geschieden sei und dass sie für die 1983 und 1990 geborenen Kinder eine Kinderrente beantrage (Urk. 15). Des weiteren gab sie an, dass sie seit 1997 an Depressionen leide und im Sommer 1998 sowie von Oktober bis Dezember 1998 deswegen in der psychiatrischen Klinik O.___ hospitalisiert gewesen sei. In den daraufhin von der IV-Stelle u.a. eingeholten Berichten der psychiatrischen Klinik O.___ vom 25. November und 26. November 1999 wurde zur Anamnese festgehalten, seit 1996 lebe sie vom Beschwerdeführer getrennt (Urk. 22/10, Urk. 22/12). Die Kinder hätten anfänglich bei ihr gewohnt, später seien sie zum Ehemann gezogen. Im April 1998 seien die Kinder im Rahmen der gerichtlichen Trennung dem in Basel wohnenden Ehemann zugesprochen worden (Urk. 22/10 Blatt 5). Im Feststellungsblatt der IV-Stelle vom 14. Dezember 1999, gestützt auf welches die Rentenverfügung erlassen wurde, wurde sodann unter dem Titel Invaliditätsgrad festgestellt, "nach dem die Kinder dem Ehemann zugesprochen wurden, ist die Versicherte als Voll-ET zu qualifizieren" (Urk. 22/14).
Aufgrund der Akten ist damit klar, dass die IV-Stelle im Zeitpunkt des Erlasses der Rentenverfügung darüber informiert war, dass P.___ am 19. Januar 1999 vom Beschwerdeführer geschieden und die elterliche Gewalt über die Kinder diesem übertragen worden war. In Anbetracht dessen kann dahingestellt bleiben, ob der auf der Anmeldung zum Rentenbezug angefügte handschriftliche Vermerk "Sorgerecht Vater" erst im Jahr 2003 - wie die IV-Stelle geltend machte -, oder bereits früher erfolgt ist. Da die IV-Stelle über die Zusprechung der Kinder an den Beschwerdeführer somit im Bild gewesen war, hätte sie die Rentenverfügung nicht nur P.___, sondern auch dem Beschwerdeführer eröffnen müssen. Die IV-Stelle ist ihrer Aufklärungspflicht damit nicht nachgekommen. Nach der Rechtsprechung ist sie damit heute nicht berechtigt, die beantragte Auszahlung der Kinderrenten ab 1. Oktober 1999 aus dem Grund zu verweigern, dass damals kein Gesuch gestellt worden war und die Kinderrenten der geschiedenen Ehefrau bereits ausbezahlt wurden.
4.3.3 Zu prüfen bleibt, ob auch die weiteren Voraussetzungen für eine Auszahlung der Kinderrenten erfüllt sind. Wie in Erw. 4.3.1 erwähnt, setzt die beantragte Auszahlung der Kinderrenten für die Zeit von Oktober 1999 bis Ende 2001 voraus, dass die Kinder in dieser Zeit nicht bei der geschiedenen Ehefrau wohnten und deren Unterhaltsbeitrag sich in einem eine bestimmte Grenze nicht übersteigenden Kostenbeitrag erschöpfte, erfüllt waren. Für die beantragte Auszahlung der Kinderrenten für die Zeit ab 1. Januar 2002 bis 30. April 2003 ist zusätzlich erforderlich, dass die Kinder in dieser Zeit beim Beschwerdeführer wohnten.
Die IV-Stelle hat diese Fragen nicht geprüft, da ihres Erachtens die beantragte Auszahlung allein aus dem Grund ausgeschlossen war, dass die Kinderrenten bereits der geschiedenen Ehefrau ausbezahlt worden waren. In der Beschwerdeantwort hat die IV-Stelle zudem ausdrücklich bestritten, dass die Kinder beim Vater wohnen (Urk. 7).
Mit Scheidungsurteil vom 19. Januar 1999 wurde P.___ verpflichtet, an den Unterhalt der beiden Kinder je Fr. 450.-- pro Monat zu bezahlen (Urk. 3/2). Gemäss den nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts massgebenden Unterhaltsansätzen beliefen sich die Unterhaltskosten für die im Februar 1983 und im Februar 1990 geborenen beiden Kinder im Jahr 1999 auf Fr. 1'179.-- und Fr. 1'164.--, in den nachfolgenden Jahren auf entsprechende an die Teuerung angepasste Beträge (vgl. Erw. 4.3.1, Urk. 29). Sie lagen damit deutlich über den von P.___ zu leistenden Unterhaltsbeiträgen (Urk. 3/2), so dass davon auszugehen ist, dass sich die Unterhaltspflicht von P.___ in einem Kostenbeitrag erschöpfte. Die weitere Frage, wo die Kinder in der fraglichen Zeit gewohnt haben, lässt sich aufgrund der Akten nicht beantworten. Dieser Punkt bedarf der Abklärung durch die IV-Stelle.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Juni 2004 ist daher aufzuheben und die Sache ist mit der Feststellung, dass sich die Unterhaltspflicht der Mutter auf einen Kostenbeitrag beschränkte, an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die Frage des Wohnsitzes der Kinder abkläre. Danach wird sie über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Auszahlung der Kinderrenten für die Zeit vom 1. Oktober 1999 bis 30. April 2003 neu zu verfügen haben.
Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
5. Nach Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG) hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie §§ 7 und 8 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erscheint es angemessen, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'700.-- zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 22. Juni 2004 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägung 4.3, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Auszahlung der Kinderrenten für die Kinder M.___ und N.___ in der Zeit vom 1. Oktober 1999 bis 30. April 2003 neu befinde.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokat Nikolaus Tamm unter Beilage einer Kopie von Urk. 22/14 und Urk. 29
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage einer Kopie von Urk. 22/14, Urk. 25 und Urk. 29
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Frau P.___, Grosswiesenstrasse 142, 8051 Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).