Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2004.00487


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani als Einzelrichterin

Gerichtssekretär Tischhauser

Urteil vom 9. März 2005

in Sachen

Erbe der X.___ gestorben am 29. März 2004

wohnhaft gewesen:

nämlich:


Y.___




Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.    Die 1927 geborene X.___ litt an Morbus Alzheimer und wurde am 4. Januar 2002 zur Pflege ins Heim Z.___ aufgenommen (Urk. 3/4). Am 29. März 2004 ist X.___ gestorben (Urk. 7/8).

    Mit Anmeldung vom 23. März 2004 (Eingangsdatum 27. April 2004; Urk. 7/8) beantragte der Sohn von X.___, Y.___, eine Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, prüfte die Anspruchsvoraussetzungen (vergleiche Urk. 7/5). Mit Verfügung vom 11. Juni 2004 (Urk. 7/4) sprach die Ausgleichskasse der SVA der Versicherten für die Zeit vom 1. April 2003 bis 31. März 2004 eine Hilflosenentschädigung der AHV wegen Hilflosigkeit schweren Grades zu. Die dagegen erhobene Einsprache vom 14. Juni 2004 (Urk. 7/3) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 7. Juli 2004 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob der Erbe von X.___, Y.___, mit Eingabe vom 3. August 2004 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Ausrichtung der Hilflosenentschädigung ab dem 11. Februar 2002. In der Beschwerdeantwort vom 14. September 2004 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt in der Replik vom 27. September 2004 (Urk. 11) an seinem Antrag fest und ersuchte um mündliche Anhörung. Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, womit Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 4. Februar 2005 (Urk. 15) als geschlossen erklärt.

    Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit für die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 441 Erw. 1.2), ist der materielle Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445, Erw. 1). Im Hinblick darauf, dass vorliegend umstritten ist, ob die Hilflosenentschädigung ab einem früheren Zeitpunkt als den 1. April 2003 auszurichten ist, kommen die revidierten Bestimmungen der 4. IV-Revision nicht zum Zug.


2.    

2.1    Streitig ist, ob die Versicherte ab dem 1. Februar 2002 oder ab dem 1. April 2003 Anspruch auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung hat.

2.2    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

2.3    Gemäss Art. 9 ATSG gilt als hilflos eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd die Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf.

    Bei den in Art. 3 - 13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen handelt es sich in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, womit sich inhaltlich keine Änderung ergibt, was zur Folge hat, dass die zu den erwähnten Begriffen entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (BGE 130 V 343). Dies gilt auch für die Hilflosigkeit, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil vom 9. August 2004 in Sachen E., H 66/04 Erw. 2.2 erkannt hat.

2.4    

2.4.1    Nach Art. 43bis des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die in schwerem oder mittlerem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Abs. 1 Satz 1). Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sinngemäss anwendbar (Abs. 5 Satz 1).

    Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren oder mittleren Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr gegeben sind (Art. 43bis Abs. 2 AHVG).

2.4.2    Gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war. Macht eine versicherte Person den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Entschädigung in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf Monate ausgerichtet, die der Geltendmachung vorangehen. Weiter gehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn die versicherte Person den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt (Art. 46 Abs. 2 AHVG).

    Unter dem anspruchsbegründenden Sachverhalt ist in Anlehnung an Art. 9 ATSG die Beeinträchtigung der Gesundheit zu verstehen, die eine dauernde Hilfe Dritter für die alltäglichen Lebensverrichtungen oder die persönliche Überwachung erfordert.

Nach konstanter Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes muss eine weitergehende Nachzahlung im Sinne von Art. 46 Abs. 2 AHVG gewährt werden, wenn die versicherte Person wegen höherer Gewalt, etwa wegen Krankheit, zu handeln objektiv verhindert ist und innerhalb angemessener Frist nach Wegfall des Hindernisses die Anmeldung vornimmt. Zudem hat sie zu erfolgen, wenn eine gesundheitliche Beeinträchtigung, beispielsweise eine schwere Schizophrenie, die versicherte Person daran hindert, den anspruchsbegründenden Sachverhalt zu erkennen, nachdem die Voraussetzungen für den Anspruch bereits gegeben waren (BGE 108 V 228; ZAK 1983 S. 401; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen U.V., Erben der B.V., A.V., R.V. vom 16. März 2000, I 149/99). Das Gesamtgericht hat sich mit der Frage befasst, bei welchen Personen die Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhaltes im Sinne von Art. 48 Abs. 2 IVG respektive 46 Abs. 2 AHVG Satz 2 von Bedeutung sei und befunden, dass dieser als bekannt anzunehmen ist, wenn er der versicherten Person oder deren gesetzlichen Vertreter bekannt war. Einem Nachzahlungsanspruch der versicherten Person für mehr als zwölf Monate steht der Umstand nicht entgegen, dass die in Art. 66 IVV genannten Drittpersonen bereits in einem früheren Zeitpunkt den leistungsbegründenden Sachverhalt gekannt haben. Diese haben neben der versicherten Person bzw. ihrem gesetzlichen Vertreter ein Recht, im Sinne der angeführten Bestimmungen zu handeln, aber nicht die Pflicht (BGE 108 V 228; ZAK 1984 S. 404 f. Erw. 1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. und W. vom 20. August 2002, I 199/02).

Diese Rechtsprechung bleibt auch unter der Herrschaft des ATSG gültig, weil Art. 46 Abs. 2 AHVG ausdrücklich eine vom ATSG abweichende Regelung statuiert und damit aufgrund von Art. 1 Abs. 1 AHVG das ATSG nicht anwendbar ist.


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass bei der Versicherten ab dem 1. Januar 2002 eine schwere Hilflosigkeit vorlag (Urk. 7/5). Sie stellte sich jedoch auf den Standpunkt die am 27. April 2004 eingegangene Anmeldung sei verspätet erfolgt, weshalb die Leistungen gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG (richtig Art. 46 Abs. 2 AHVG) erst ab 1. April 2003 ausgerichtet werden könnten (Urk. 2 S. 3).

    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, er habe bereits am 14. Oktober 2003 eine Anmeldung zum Bezug von Hilflosenentschädigung bei der SVA eingereicht (Urk. 1 S. 1). Wie sich nachfolgend zeigen wird, ist es jedoch unerheblich, ob die Anmeldung am 14. Oktober 2003 oder am 27. April 2004 eingereicht wurde.

3.2    Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, dass dem Sohn der Versicherten die Leistungen für Hilflosigkeit im AHV-Alter bekannt gewesen seien, weshalb ein Ausnahmefall für eine weitergehende Nachzahlung nicht vorliege (Urk. 6). Diese Kenntnis wird vom Beschwerdeführer bestritten (Urk. 11), wobei er sich insbesondere auf die Rechtsunkenntnis beruft.

    Ob dem Beschwerdeführer der anspruchsbegründende Sachverhalt bekannt war oder nicht, ist jedoch unerheblich, da nach der Rechtsprechung (Erw. 2.4.2) nicht ihm, sondern der Versicherten die Unkenntnis nach Art. 46 Abs. 2 AHVG angerechnet wird. Die Versicherte litt gemäss Bescheinigung von Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 11. Februar 2002 (Urk. 3/4) an Morbus Alzheimer. Dabei handelt es sich um eine primär degenerative Hirnerkrankung mit progredienter Demenz, die vor allem bei Frauen in der zweiten Lebenshälfte beginnt. Zu Beginn äussert sie sich durch Gedächtnisstörungen. Im weiteren Verlauf stehen vorwiegend Unruhe, motorische und Orientierungsstörungen, Sprachstörungen, eine Beeinträchtigung des Erkennens und der Bewegungsabläufe, Reizbarkeit, Halluzinationen oder Depression im Vordergrund (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage S. 52 f.). Das Vorliegen einer solchen Erkrankung lässt nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass die Versicherte im Zeitpunkt, in welchem die Leistungsvoraussetzungen bereits erfüllt waren, nicht mehr in der Lage war, den anspruchsbegründenden Sachverhalt zu erkennen. Da sich die ärztlichen Unterlagen nicht über den Krankheitsverlauf bei der Versicherten äussern, kann jedoch bei der vorliegenden Aktenlage nicht bestimmt werden, ob dies auch bei X.___ zutraf. Angesichts dessen, dass Dr. A.___ die Versicherte seit Dezember 1986 betreut (Urk. 7/8 S. 4 oben), wird die IV-Stelle, an welche die Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen ist, beim behandelnden Arzt die erforderlichen ergänzenden Auskünfte einzuholen haben. Der Anspruch auf Nachzahlung der Hilflosenentschädigung könnte daher gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 46 Abs. 2 AHVG erst nach fünf Jahren nach dem Ende des Monats für welchen die Leistung geschuldet war, erlöschen. Denn es bestehen in den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitpunkt als gesetzlicher Vertreter seiner Mutter ernannt worden sei.

3.3    Die Beschwerdegegnerin ist davon ausgegangen, dass die Versicherte ab 1. Januar 2002 schwer hilflos war (Urk. 7/5). Dr. A.___ bescheinigte jedoch in der Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung eine Hilflosigkeit ab 4. Januar 2001 (Urk. 7/8 S. 2). Unerheblich ist die Tatsache, dass die Versicherte erst am 4. Januar 2002 ins Pflegeheim eintrat (Urk. 3/4).

    Im Hinblick darauf, dass Dr. A.___ im Formular richtigerweise als Zeitpunkt für den Heimeintritt den Monat Januar 2002 angab (Urk. 7/8 S. 1 Ziff. 1.1), weshalb ein Verschrieb ausgeschlossen werden kann, sprechen gewichtige Gründe dafür, dass X.___ bereits im Januar 2001 vollständig hilflos im Sinne des Gesetzes war. Wie der Beschwerdeführer darlegt, haben er und seine Frau die Versicherte über einen längeren Zeitraum bei ihr zu Hause gepflegt (Urk. 1). Sodann ist zu beachten, dass sich die Versicherte bereits am 24. März 1993 zum Bezug einer Hilflosenentschädigung angemeldet hatte (Urk. 8/9/4). Wie dem am 2. November 1993 erstellten Abklärungsbericht (Urk. 8/9/3) zu entnehmen ist, war sie wegen ihrer linken Schulterprothese und dauernder Schmerzen im linken Kniegelenk in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen auf Dritthilfe angewiesen. Dieser Sachverhalt vermochte zwar noch keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV zu begründen, wie in der rechtskräftigen Verfügung vom 12. Dezember 1993 (Urk. 8/9/1) statuiert wurde. Er weist aber auf eine frühzeitig beginnende Hilflosigkeit hin.

Aus all diesen Umständen ist nicht auszuschliessen, dass die Versicherte bereits im Januar 2001 vollständig hilflos im Sinne des Gesetzes war und daher der Leistungsanspruch am 1. Januar 2002 entstanden sein könnte. Damit würde sich die Nachzahlung gegebenenfalls bis zu diesem Zeitpunkt erstrecken.

Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin insoweit aufzuheben ist, als damit die Ausrichtung der Hilflosentschädigung ab einem früheren Zeitpunkt als dem 1. April 2003 verneint wird, und die Akten sind an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches auf die Hilflosenentschädigung neu festlegt und hernach im Sinne der Erwägungen über die weitergehende Nachzahlung neu entscheide.

3.4    Der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben und die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.

3.5    Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die vom Beschwerdeführer beantragte mündliche Anhörung.

3.6    Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er habe seine Mutter vor der Einweisung in das Pflegeheim bei ihr zu Hause gepflegt, indem er ihr bei der Körperpflege, dem Anziehen und beim Kochen geholfen habe. Am Schluss sei sie auch inkontinent gewesen, so dass er zusammen mit seiner Ehefrau auch diese Aufgabe habe übernehmen müssen. Inzwischen habe er festgestellt, dass ihm ein Betreuungsbeitrag (richtig: eine Betreuungsgutschrift) zustehe (Urk. 1). Zur Prüfung dieser Frage ist die SVA, Ausgleichskasse, zuständig an welche, die Akten zu überweisen sind.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid insoweit aufgehoben wird, als damit ein Anspruch auf Ausrichtung der Hilflosenentschädigung für X.___ vor dem 1. April 2003 verneint wird, und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach weiterem Vorgehen im Sinne der Erwägungen über den Beginn der Ausrichtung der Hilflosenentschädigung neu verfüge.

2.    Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die SVA, Ausgleichskasse, überwiesen, damit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift prüft.

3.    Das Verfahren ist kostenlos.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherung

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtssekretär




Bürker-PaganiTischhauser