IV.2004.00489

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Werner
Urteil vom 30. November 2004
in Sachen
Stadt X.___
Fürsorgebehörde

Beschwerdeführerin

vertreten durch lic. iur. S.___
Sozial- und Wirtschaftshilfe

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:

R.___
 
Beigeladener


Sachverhalt:
1.       R.___, geboren 1967, besuchte nach der obligatorischen Schulzeit die Berufswahlschule. Eine berufliche Ausbildung absolvierte er nicht (Urk. 3/5). Seit seiner Kindheit leidet er an Epilepsie (Urk. 9/18-19). Am 21. Juni 1978 wurde der Versicherte von seiner Mutter bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen für Minderjährige angemeldet (Urk. 9/46). Nach Einholung verschiedener ärztlicher Berichte sprach ihm die IV-Kommission des Kantons Thurgau medizinische Massnahmen zu, die noch verlängert wurden (Urk. 3/4). In der Folge entwickelten sich eine Polytoxikomanie, eine Persönlichkeitsstörung mit depressiven und ängstlichen Anteilen, ein Abhängigkeitssyndrom und eine Persönlichkeitsänderung (Urk. 9/12, Urk. 9/17). Im Juni 1994 meldete sich der Versicherte wiederum bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Einholung medizinischer Unterlagen (Urk. 9/18-19) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 3. Februar 1995 (Urk. 9/10) einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente und auf berufliche Massnahmen.
         Am 20. Februar 2003 (Urk. 9/39, Urk. 9/42) meldete sich R.___, vertreten durch die Stadt X.___, Sozialberatung (Urk. 9/44), erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Am 16. April 2003 (Urk. 9/9) wurde der Versicherte dazu aufgefordert, sich einer medizinischen Abklärung zu unterziehen. Nachdem er trotz zweimaligen Aufgebots nicht zur Untersuchung erschienen war (Urk. 9/32), erfolgte mit Schreiben vom 12. Mai 2003 (Urk. 9/33) eine letztmalige Aufforderung, umgehend einen Termin für die ärztliche Begutachtung zu vereinbaren und die beiliegende Bereitschaftserklärung innert Frist unterschrieben zu retournieren, ansonsten ein leistungsablehnender Aktenentscheid ergehe. Als sich in der Folge herausstellte, dass der vom Versicherten gegenüber der IV-Stelle angegebene Arzttermin gar nicht vereinbart worden war (Urk. 9/7, Urk. 9/30), erliess diese am 30. Juni 2003 (Urk. 9/6) androhungsgemäss wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht einen Aktenentscheid, mit dem der Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente verneint wurde. Gegen diese Verfügung erhob die Sozialberatung "im Namen von Herrn R.___" am 29. Juli 2003 (Urk. 9/28) Einsprache. Daraufhin wurden von der den Versicherten behandelnden Psychiaterin, Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychotherapie und Psychiatrie (Urk. 9/27), der Bericht vom 29. Oktober 2003 (Urk. 9/15) und von lic. phil. B.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP und Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, das Gutachten vom 1. April 2004 (Urk. 9/12) eingeholt. Gestützt auf diese Unterlagen kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass das Wartejahr per 17. September 2003 zu eröffnen sei (Urk. 9/4), was sie der Sozialberatung am 3. Mai 2004 (Urk. 9/3) mitteilte. Nachdem die Sozialberatung dagegen mit Schreiben vom 10. Mai 2004 (Urk. 9/22-23) opponiert hatte, wurde am 13. Mai 2004 (Urk. 9/2) eine Verfügung erlassen, mit der das Rentenbegehren mangels momentaner Erfüllung der Wartefrist abgelehnt wurde. In der Folge verlangte die Sozialberaterin den Erlass eines Einspracheentscheides betreffend die am 29. Juli 2003 erhobene Einsprache (Urk. 9/20).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Juli 2004 (Urk. 2) erhob die Stadt X.___, Fürsorgebehörde, vertreten durch S.___ (Urk. 4), mit Eingabe vom 5. August 2004 (Urk. 1) Beschwerde mit folgendem Antrag:
         "Der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt Zürich vom 20. Juli 2004 sei dahingehend aufzuheben, dass der Beginn der Rente gestützt auf Art. 29 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 2 IVG spätestens per Februar 2002 zu erfolgen habe.
         Eventualiter sei die Verfügung vom 13. Mai 2004 aufzuheben."
         In der Beschwerdeantwort vom 15. September 2004 (Urk. 7) stellte die IV-Stelle den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 24. September 2004 (Urk. 10) wurde der Versicherte R.___ zum Prozess beigeladen. Die Möglichkeit, innert Frist zur Beschwerde und zur Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen, nahm er nicht wahr. Am 8. Oktober 2004 (Urk. 12) reichte die IV-Stelle weitere Unterlagen (Urk. 13/1-2) und in der Folge die Mitteilung des Beschlusses vom 1. November 2004 (Urk. 15) ein, wonach ab dem 17. September 2004 ein Invaliditätsgrad von 73 % gegeben ist.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.
1.1     Gemäss dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Gegen Verfügungen kann wiederum innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Art. 52 Abs. 2 ATSG).
         Die Einsprache gilt als förmliches Rechtsmittel und hindert den Eintritt der formellen Rechtskraft der angefochtenen Verfügung. Der materielle Einspracheentscheid tritt an die Stelle der angefochenen Verfügung, und es wird das Verwaltungsverfahren erst mit ihm abgeschlossen. Die Einspracheinstanz hat daher bei der Anspruchsprüfung Entwicklungen des entscheiderheblichen Sachverhaltes bis zum Zeitpunkt ihres Entscheids zu berücksichtigen. Ferner gilt das Untersuchungsprinzip auch im Einspracheverfahren weiter, das heisst der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen im Einspracheverfahren ebenfalls zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG; BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 12. Oktober 2004 in Sachen C., I 68/04 Erw. 2.2; zum Ganzen auch: Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 52 Rz 2, 16, 25 und 30).
1.2     Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 30. Juni 2003 (Urk. 9/6) einen Aktenentscheid erlassen, mit dem sie einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht verneint hat. Gegen diesen Entscheid vom 30. Juni 2003 (Urk. 9/6) liess der Versicherte jedoch am 29. Juli 2003 (Urk. 9/28) Einsprache erheben mit dem Antrag, die medizinischen Abklärungen wieder aufzunehmen und über die beruflichen Massnahmen und den Rentenanspruch zu befinden, weshalb das Verwaltungsverfahren seinen Fortgang nahm. Dem Ersuchen um Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen kam die Beschwerdegegnerin in der Folge nach, indem sie von Dr. A.___ den Bericht vom 29. Oktober 2003 (Urk. 9/15) sowie von lic. phil. B.___ und Dr. C.___ das psychiatrische Gutachten vom 1. April 2004 (Urk. 9/12) einholte. Auch hat sich der Versicherte nunmehr diesen Abklärungen unterzogen. Dennoch äussert sich der Einspracheentscheid vom 20. Juli 2004 (Urk. 2) lediglich wieder zur Verletzung der Mitwirkungspflicht, enthält hingegen keine Beurteilung des Leistungsbegehrens. Vielmehr stellte sich die Beschwerdegegnerin - wie einer internen Stellungnahme des RAD zu entnehmen ist (Urk. 9/4 S. 3) - zu Unrecht auf den Standpunkt, dass die Verfügung vom 30. Juni 2003 (Urk. 9/6), mit der ein Leistungsanspruch verneint worden war, rechtskräftig sei, weshalb eine rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit ohnehin erst nach Juni 2003 angenommen werden könne. Über den Leistungsanspruch des Versicherten wäre aber nach dem oben Ausgeführten erst noch materiell zu entscheiden gewesen und das auf die Verfügung vom 30. Juni 2003 (Urk. 9/6) nachfolgende Einspracheverfahren dadurch abzuschliessen gewesen. Dies ist von der IV-Stelle nunmehr nachzuholen. Dementsprechend erweist sich die Verfügung vom 13. Mai 2004 (Urk. 9/2), womit ein Rentenanspruch mangels Erfüllung des Wartejahres verneint wurde, als nichtig, war doch das genau diese Frage betreffende Einspracheverfahren noch gar nicht beendet und über die Einsprache noch nicht entschieden.

2.       Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den Leistungsanspruch des Versicherten bis 16. September 2004 materiell befinde, währenddem die IV-Stelle den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab dem 17. September 2004 bereits bejaht und eine ganze Rente zugesprochen hat (Urk. 15), was hier nicht Streitgegenstand ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Juli 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente materiell verfüge.
2.         Es wird festgestellt, dass die Verfügung der IV-Stelle vom 13. Mai 2004 nichtig ist, und es wird insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten.
3.         Das Verfahren ist kostenlos.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. S.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- R.___
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).