IV.2004.00492

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Werner
Urteil vom 31. Januar 2005
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     G.___, geboren 1953, besuchte die Schulen in Italien. Eine Berufsausbildung absolvierte er nicht. Nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1970 arbeitete er an verschiedenen Stellen, zuletzt ab dem 19. Oktober 1998 als Hilfsarbeiter in der Produktion bei der B.___ AG (Urk. 7/30/1, Urk. 7/32). Am 28. Oktober 2002 wurde ihm diese Stelle aus wirtschaftlichen Gründen per 31. Dezember 2002 gekündigt (Urk. 7/30/2). Der Versicherte leidet seit einiger Zeit an einem beidseitigen cervikospondylogenen Schmerzsyndrom (Urk. 7/17/1-2). Zudem besteht eine schlafbezogene Atemstörung. Seit 2000 verfügt er über ein Atemgerät (Urk. 7/35 Ziff. 7.6).
         Am 11. November 2002 (Urk. 7/35) meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und sprach G.___ mit Verfügung vom 1. Juli 2003 (Urk. 7/8, Urk. 7/10) ab dem 1. Januar 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zu. Dieser Entscheid blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
1.2     Am 25. September 2003 (Urk. 7/24) liess G.___ durch seinen Hausarzt, Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, ein Revisionsbegehren stellen, da sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Die IV-Stelle holte daraufhin von Dr. A.___ den Bericht vom 31. Oktober/3. November 2003 (Urk. 7/14) respektive vom 13. Januar 2004 (Urk. 7/13) ein. Gestützt auf diese Unterlagen kam sie zum Schluss, dass gemäss den medizinischen Abklärungen keine Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten sei. Unter Berücksichtigung einer weiterhin bestehenden Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bleibe es bei einem Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Dementsprechend lehnte die IV-Stelle das Revisionsbegehren mit Verfügung vom 4. März 2004 (Urk. 7/6) ab. Die dagegen am 29. März 2004 (Urk. 7/5) eingereichte Einsprache wurde mit Entscheid vom 16. Juli 2004 (Urk. 2) abgewiesen.

2.       Gegen den Einspracheentscheid erhob G.___ mit Eingabe vom 24. Juli 2004 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte unter Beilage des Berichts des Dr. A.___ vom 24. Juli 2004 (Urk. 3/1) die Erhöhung der halben auf eine ganze Invalidenrente. In der Beschwerdeantwort vom 15. September 2004 (Urk. 6) stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 21. September 2004 (Urk. 8) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung vorgenommen wurden, in Kraft getreten. Da in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 441 Erw. 1.2), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente bis Ende 2003 nach den bis zu diesem Zeitpunkt gültig gewesenen Bestimmungen zu prüfen. Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 sind die neuen Bestimmungen zu beachten.

2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder (in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung von Art. 7 ATSG) psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Seit dem 1. Januar 2004 besteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person zu mindestens 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 Prozent und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 Prozent invalid ist.
2.3     Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (in Verbindung mit Art. 2 und Art. 1 Abs. 1 ATSG) sind laufende Renten für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin/des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis).

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten rentenzusprechenden Verfügung vom 1. Juli 2003 (Urk. 7/8) eine Verschlechterung erfahren hat, welche sich in relevanter Weise auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auswirkt. Die Beschwerdegegnerin verneinte dies im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen mit der Begründung, die medizinischen Berichte des Dr. A.___ vermöchten für den massgebenden Zeitraum keine rentenbeeinflussende Verschlechterung des Gesundheitszustands zu begründen. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber unter Berufung auf die hausärztliche Beurteilung, insbesondere den Bericht vom 24. Juli 2004 (Urk. 3/1), eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands geltend.
3.2     Der ersten Verfügung vom 1. Juli 2003 (Urk. 7/8) lagen im Wesentlichen der Bericht über die Arbeitsplatzabklärung des Universitätsspitals C.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 10. Juli 2002 (Urk. 7/17/2), der Bericht des Dr. med. D.___, Oberarzt am Universitätsspital C.___ vom 14. Januar 2003 (Urk. 7/16) und der Bericht des Dr. med. E.___, Chefarzt an der  Klinik F.___, vom 4. Februar 2003 (Urk. 7/15) zugrunde.
3.2.1   Der Beschwerdeführer wurde zur Abklärung der Schmerzen im Bereich beider Hände und Vorderarme sowie in den entsprechenden Weichteilen, wegen Morgensteifigkeit, isolierter Raynaud-Symptomatik am Digitus II und im Labor festgestellter erhöhter Creatinkinase-Werte vom 15. Mai bis zum 14. Juni 2002 im Universitätsspital C.___ hospitalisiert. Für diese Befunde wurden im Wesentlichen ein cervikospondylogenes Schmerzsyndrom links bei leichtgradigen degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) und einer muskulären Dysbalance, ferner eine unklare intermittierende Creatinkinase (CK)-Erhöhung sowie ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom diagnostiziert. Eine Myositis konnte nicht nachgewiesen werden. Ebenso wenig liess sich eine Ursache für die CK-Erhöhung eruieren (Urk. 7/16). Am 12. und 13. Juni 2002 hatte eine Teilevaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit im Universitätsspital C.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, stattgefunden, und am 10. Juli 2002 wurde eine Arbeitsplatzabklärung an Ort durchgeführt (Urk. 7/17/2). Diese Untersuchungen ergaben eine nicht ausreichende Stabilisationsfähigkeit der HWS und des Schultergürtels, was zu einer verminderten Belastbarkeit führe. Im Weiteren wurden für den Nacken-und Schultergürtelbereich ungünstige Arbeitshaltungen festgestellt, welche beschwerdeauslösend oder zumindest beschwerdeunterhaltend wirken könnten. Demgemäss wurde dem Versicherten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf attestiert (Urk. 7/17/2).
3.2.2   Im Bericht vom 14. Januar 2003 (Urk. 7/16), der auf einer Untersuchung vom 17. Juli 2002 basiert, stellte Dr. med. D.___, Oberarzt am Universitätsspital C.___, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit Ausstrahlungen bei einer leichtgradigen Degeneration der HWS, einer muskulären Dysbalance, bei einer verminderten Stabilisationsfähigkeit der HWS und des Schultergürtels fest. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine intermittierend unklare CK-Erhöhung, eine Dyslipidämie und ein anamnestisch obstruktives Schlafapnoe-Syndrom angeführt. Ferner wurde auf das Übergewicht des Versicherten hingewiesen. Dem Beschwerdeführer sei die Ausübung einer körperlich mittelschweren Tätigkeit mit höchstens zeitweisem Überkopfarbeiten und nicht mehr als häufigem vorgeneigtem Stehen möglich und zumutbar. Ab dem 15. Mai 2002 wurde ihm für seine bisherige Tätigkeit bei der B.___ AG eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Hinsichtlich des weiteren Krankheitsverlaufs führte Dr. D.___ aus, er habe telefonisch erfahren, dass der Beschwerdeführer momentan zu 50 % berufstätig sei.
3.2.3   Dr. med. E.___, Chefarzt der Klinik F.___, erhob im Bericht vom 4. Februar 2003 (Urk. 7/15) ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, ein Adipositas-Hypoventilations-Syndrom, einen Status nach Septumplastik und partieller Ethmoidektomie am 27. August 2002 wegen massiv behinderter Nasenatmung, diffuse muskuloskelettale Schmerzangaben und ein Hautexanthem. Dr. E.___ kam zum Schluss, dass keine kardiopulmonale Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit gegeben sei.
3.2.4 Gestützt auf diese Unterlagen ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass es dem Versicherten möglich und zumutbar sei, in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter ein Pensum von 50 % zu absolvieren und damit ein Invalideneinkommen von Fr. 29'500.-- zu erzielen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 58'800.-- ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 50 % (Urk. 7/10, Urk. 7/12).
3.3 Grundlage für den angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. Juli 2004 (Urk. 2) waren die Berichte des Hausarztes Dr. A.___ vom 25. September 2003 (Urk. 7/24), vom 31. Oktober/3. November 2003 (Urk. 7/14) und vom 13. Januar 2004 (Urk. 7/13).
3.3.1   Dr. A.___ berichtete am 25. September 2003 (Urk. 7/24) von einem deutlichen Anstieg der CK-Werte bei einem regelmässigen Arbeitspensum von 50 %. Im Zusammenhang mit dieser Erhöhung komme es auch zu starken Schmerzen mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit. Demnach sei dem Versicherten auch die Ausübung einer Tätigkeit zu 50 % nicht zumutbar, weshalb die Invalidenrente auf 100 % erhöht werden müsse.
3.3.2   Im Bericht vom 31. Oktober/3. November 2003 (Urk. 7/14) diagnostizierte Dr. A.___ ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom und ein beidseitiges cervikospondylogenes Schmerzsyndrom. Der Hausarzt sprach insgesamt von einer Verschlechterung des Gesundheitszustands. Demgemäss attestierte er dem Versicherten ab dem 24. September 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit.
3.3.3   Im Bericht vom 13. Januar 2004 (Urk. 7/13) kam Dr. A.___ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer an einer chronisch-obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) und an einem cervikospondylogenen Schmerzsyndrom beidseits leide. Ferner lässt sich dem Bericht entnehmen, dass der Versicherte eine CPAP-Behandlung (kontinuierlicher positiver Atemwegsdruck) durchführt.
3.3.4   Gemäss dem mit der Beschwerde eingereichten Bericht des Hausarztes vom 24. Juli 2004 (Urk. 3/1) klagte der Versicherte weiterhin über Armbeschwerden. Sodann seien im Blut immer erhöhte CK-Werte nachweisbar. Aufgrund dieser Befunde habe er den Beschwerdeführer erneut an den Rheumatologen Dr. med. D.___ in Wetzikon zur Abklärung überwiesen, ob eine Myositis oder eine andere Muskelerkrankung gegeben sei.

4.
4.1     Den Berichten des Dr. A.___ vom 25. September 2003 (Urk. 7/24), vom 31. Oktober/3. November 2003 (Urk. 7/14) und vom 13. Januar 2004 (Urk. 7/13) lässt sich nicht abschliessend entnehmen, ob in der für die Beurteilung massgebenden Zeit eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Ebenso wenig ist sein Bericht vom 24. Juli 2004 (Urk. 3/1) geeignet, über eine allfällige relevante Veränderung hinreichend Auskunft zu geben. Dieses nach Erlass des Einspracheentscheides erstellte Beweismittel ist dennoch in die Würdigung miteinzubeziehen, da es Angaben enthält, die sich auf den massgebenden Zeitpunkt beziehen. So stellte der Hausarzt am 25. September 2003 einen deutlichen Anstieg des CK-Wertes (Urk. 7/24) fest, wobei starke Schmerzen aufträten. Damit sei es dem Versicherten nicht mehr möglich und zumutbar, ein Arbeitspensum von 50 % zu absolvieren, es bestehe nunmehr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Im Bericht vom 24. Juli 2004 (Urk. 3/1) gab Dr. A.___ an, der CK-Wert sei nunmehr ständig erhöht. Demgegenüber hatte Dr. D.___ vom Universitätsspital C.___ am 14. Januar 2003 (Urk. 7/16) von einer intermittierend auftretenden, unklaren CK-Erhöhung berichtet, welcher er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimass. Im Bericht vom 31. Oktober/3. November 2003 (Urk. 7/14) sprach der Hausarzt sodann von einem verschlechterten Gesundheitszustand und erachtete den Beschwerdeführer für jegliche Tätigkeit als vollständig arbeitsunfähig. Ergänzende medizinische Abklärungen hielt Dr. A.___ indessen nicht für notwendig, da das Universitätsspital C.___ bereits alles untersucht habe. Er verwies insbesondere auf deren Arbeitsplatzabklärung vom 10. Juli 2002 (Urk. 7/17/2), aufgrund welcher das Universitätsspital C.___ zum Schluss gekommen war, dass der Beschwerdeführer im angestammten Beruf zu 50 % arbeitsfähig sei. In der Folge diagnostizierte Dr. A.___ am 13. Januar 2004 (Urk. 7/13) eine COPD, währenddem sich die Diagnosestellung in den bisherigen medizinischen Unterlagen im Rahmen eines obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms und eines cervikospondylogenen Schmerzsyndroms bewegte. Die vom Hausarzt erhobene Diagnose einer COPD wurde jedoch weder näher begründet, noch wurde in den folgenden Berichten (Urk. 7/14, Urk. 3/1) darauf Bezug genommen. Damit ist unklar, ob und inwiefern sich dieser Befund auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten auswirkt. Jedenfalls lässt der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss den Angaben im Bericht vom 13. Januar 2004 (Urk. 7/14) eine CPAP-Behandlung mit 12 cm H2O durchführt, nicht auf eine Verschlechterung des pulmonalen Gesundheitszustands schliessen. So ergibt sich aus dem Bericht der Klinik F.___ vom 4. Februar 2003 (Urk. 7/15), dass der Versicherte das CPAP-Gerät bereits damals getragen hat, wobei sich der Druck um 10 bis 12 cm H2O bewegte und dadurch keine kardiopulmonale Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestand. Was die Muskelbeschwerden anbelangt - wobei sich diese gemäss den ärztlichen Angaben auf die Arme beziehen -, erfolgte eine erneute Überweisung an den Rheumatologen Dr. D.___ zur Abklärung einer Myositis oder einer anderen Muskelerkrankung (Urk. 3/2). Auch wenn das Universitätsspital C.___ anlässlich der Hospitalisation vom 15. Mai bis zum 14. Juni 2002 keine Myositis hatte feststellen können (Urk. 7/16), lässt sich nicht ausschliessen, dass zwischenzeitlich ein solcher Befund vorliegen könnte, zumal der Versicherte in der Beschwerde (Urk. 1) weitere Muskelbeschwerden geltend macht. Im Weiteren führt der Beschwerdeführer aus, dass er sich wegen einer Speicheldrüsenentzündung links zu Dr. H.___ in Behandlung begeben habe.
4.2 Aufgrund dieser teilweise ungenauen Angaben des Hausarztes Dr. A.___ zur gesundheitlichen Situation und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ist der Sachverhalt medizinisch nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Insbesondere handelt es sich bei den hausärztlich beschriebenen Symptomen um die internistischen respektive rheumatologischen Befunde, die bereits anlässlich der ersten Prüfung des Rentenbegehrens vorgelegen hatten. Es erscheint daher als naheliegend, dass vorab die bereits konsultierten Fachärzte zur Frage Stellung zu nehmen haben, ob sich die bestehende Symptomatik verschlechtert hat und gegebenenfalls in welchem Ausmass. Im Weiteren ist unklar, ob und inwiefern die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Speicheldrüsenentzündung im massgebenden Zeitraum Folgen für die Arbeitsfähigkeit hat.
         Nach dem Gesagten ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten im massgebenden Vergleichszeitraum in anspruchserheblichem Ausmass verschlechtert hat. Die Verwaltung, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird ergänzende Abklärungen in internistischer und rheumatologischer Hinsicht anzuordnen und anschliessend über eine revisionsweise Erhöhung der Invalidenrente des Versicherten neu zu befinden haben.
         In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Juli 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über eine revisionsweise Erhöhung der Invalidenrente des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- G.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).