Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 27. April 2005
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Willi Füchslin
Zürcherstrasse 49, Postfach 333, 8853 Lachen SZ
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 S.___, geboren 1968 und Mutter von 2 Kindern (geboren 1989 und 1999), arbeitete seit dem 13. August 1990 in der A.___ AG, als sie im Mai 1991 bei der Arbeit ein Verhebetrauma des rechten Handgelenks erlitt. Per Ende Februar 1994 wurde ihr von der Arbeitgeberin gekündigt (Urk. 9/156). Seither ging sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Mit Verfügung vom 6. Dezember 1994 (Urk. 9/69) sprach ihr die W.___ AHV-Ausgleichskasse eine ganze Invalidenrente ab dem 1. März 1994 zu. Anlässlich einer Rentenrevision hob die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, diese Rente mit Verfügung vom 28. August 1996 auf den 30. September 1996 auf (Urk. 9/57). Die dagegen erhobene Beschwerde (vgl. Beilage zu Urk. 9/52) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 9. April 1999 (Urk. 9/42; Prozess Nr. IV.1996.00619) ab. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hiess in der Folge die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Urk. 9/41) in dem Sinne gut, dass es den Entscheid aufhob und die Sache zur Einholung einer Expertise über die Handgelenksverletzung an die Vorinstanz zurückwies (Urteil vom 9. August 2000, Urk. 9/120). Gestützt auf das eingeholte Gutachten von Prof. Dr. B.___, Abteilung Handchirurgie des V.___, vom 2. Oktober 2001 (Urk. 9/34) wurde der Anspruch von S.___ auf Leistungen der Invalidenversicherung mit Urteil vom 18. April 2002 (Urk. 9/29; Prozess Nr. IV.2000.00500) erneut abgewiesen. Das EVG bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 15. Januar 2004 (Urk. 9/17).
1.2 Auf ein zwischenzeitlich gestelltes neues Gesuch um Ausrichtung einer Rente (vgl. Urk. 9/123) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. August 1998 (Urk. 9/43) nicht ein. Ein Anspruch auf berufliche Massnahmen wurde davor mit Verfügung vom 10. Oktober 1997 abgewiesen.
1.3 Mit Schreiben vom 26. Mai 2002 (Urk. 9/121) meldete sich S.___ erneut zum Leistungsbezug an, nachdem bereits Dr. D.___, Praktischer Arzt, am 8. Februar 2002 sich diesbezüglich an die IV-Stelle gewandt hatte (Urk. 9/112). In der Folge liess die IV-Stelle beim C.___ ein Gutachten erstellen (Gutachten vom 26. März 2004, Urk. 9/75) und wies mit Verfügung vom 14. April 2004 (Urk. 9/14) das Leistungsbegehren mit der Begründung ab, dass keine rentenanspruchsbegründende Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Die dagegen am 24. Mai 2004 erhobene Einsprache (Urk. 9/13) wurde mit Entscheid vom 13. Juli 2004 (Urk. 2) ebenfalls abgewiesen.
2. Dagegen liess S.___ durch Rechtsanwalt Willi Füchslin am 11. August 2004 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
"1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Juli 2004 sei dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente zusteht.
2. Eventualiter sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Juli 2004 dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin eine halbe Invalidenrente zusteht.
3. Subeventualiter seien in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 13. Juli 2004 ergänzende Abklärungen anzuordnen.
4. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren und ihr der Unterzeichnete als Anwalt beizugeben.
5. Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2004 (Urk. 8) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 25. Oktober 2004 (Urk. 10) als geschlossen erklärt.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) in Kraft getreten.
Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Art. 52 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die Begründungspflicht bildet einen wesentlichen Bestandteil des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung oder den Gerichtsentscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung beziehungsweise ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 52 Rz 21).
1.3 Die Beschwerdegegnerin hat nach einer kurzen Darstellung des Sachverhaltes und der Auflistung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen ausgeführt, dass sie das von ihr eingeholte polydisziplinäre Gutachten als schlüssig und nachvollziehbar erachte und eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin als nicht ausgewiesen erscheine. Zudem nahm sie eine erneute Berechnung der invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse vor. Diese Begründung ist zwar äusserst knapp ausgefallen, jedoch ist entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 Ziff. 2) daraus ohne weiteres ersichtlich, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess. Da das angerufene Gericht zudem sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann, fällt eine Rückweisung aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Fall auch aus prozessökonomischen Gründen ausser Betracht, unabhängig vom Ausgang des gerichtlichen Verfahrens.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG, in der seit 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Fassung).
Zu den geistigen und psychischen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung (4. IVG-Revision) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad laut Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
2.4 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
3.
3.1 Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Da die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung eingetreten ist, bleibt zu prüfen, ob sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Seit der Verfügung vom 28. August 1996 (Urk. 9/57), mit welcher ein vormaliger Rentenanspruch aufgehoben worden und welche letztinstanzlich durch den Entscheid des EVG vom 15. Januar 2004 (Urk. 9/17) bestätigt worden ist, hat keine materielle Prüfung der Anspruchsberechtigung mehr stattgefunden. Somit ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der Verfügung vom 28. August 1996 bis zum Einspracheentscheid vom 13. Juli 2004 (Urk. 2) abzustellen (vgl. BGE 130 V 71 Erw. 3.2.3).
3.2 Zur Begründung ihrer Beschwerde lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1), aufgrund der von Dr. D.___, der von den Fachärzten für psychische Krankheiten vom P.____ und der von Dr. E.___ im Teilgutachten zum Gerichtsgutachten erhobenen Befunde sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen. Daraus würde der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Mai 1999 samt Verzugszinsen resultieren. Nicht abgestellt werden dürfe hingegen auf die sogenannte medizinische Abklärung des C.___ vom 26. März 2004, welches ihr lediglich eine um maximal 20 % eingeschränkte Leistungsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten bei ganztägiger Zumutbarkeit attestiere. Die nicht nachvollziehbaren und nicht überzeugenden Ergebnisse dieser Begutachtung würden sich alles andere als schlüssig erweisen. Die Beschwerdeführerin sei ganz offensichtlich nicht ernst genommen worden.
Bei der Ermittlung des Valideneinkommens sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ganztägig als Mitarbeiterin in einer Schokoladenfabrik arbeiten würde. Unter Anpassung an die Nominallohnentwicklung würde daher ein Einkommen von Fr. 38'966.-- im Jahr 1999 resultieren.
3.3 Dagegen führt die Beschwerdegegnerin an (Urk. 2 und 8), das polydisziplinäre Gutachten sei nachvollziehbar und schlüssig und eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen.
4.
4.1 In seinem Urteil vom 15. Januar 2004 hielt das EVG fest, die Schlussfolgerungen des hiesigen Gerichts in Bezug auf die zum Zeitpunkt der Verfügung vom 28. August 1996 bestehende Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei nicht zu beanstanden und ihr aus gesundheitlicher Sicht eine leichte, im Sitzen oder Stehen auszuführende, das Gelenk der rechten Nichtgebrauchshand nicht oder gering belastende Tätigkeit zu 80 % der Norm zuzumuten. Sodann sei entscheidend, dass bis zum Erlass der Verfügung vom 28. August 1996 keine psychische Störung mit Krankheitswert vorgelegen habe (Urk. 9/17, S. 4).
4.2 In dem nunmehr durch das C.___ erstellten ausführlichen Gutachten vom 26. März 2004 (Urk. 9/75) diagnostizieren die Ärzte mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), ein chronisches Schmerzsyndrom des rechten Armes, Beinbeschwerden rechts sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0). Da die Beschwerdeführerin seit mehr als einem Jahrzehnt nicht mehr erwerbstätig sei, würden sie sich bei ihrer Einschätzung auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit beziehen. Eine adaptierte Tätigkeit (kein regelmässiges Abstützen des rechten ulnaren Handgelenks, keine repetitiven und erheblich belastenden Pro- und Supinationsbewegungen, ohne Abwinkelung des rechten Handgelenks ins äusserste Drittel und ohne mechanische Belastung über 5 kg und ohne habituelles Abstützen des rechten Ellbogens am Epicondylus medialis) sei der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht ganztags zumutbar, mit einer Leistungseinschränkung von allerhöchstens 20 %. Die Einschränkungen aus somatischer und psychiatrischer Sicht würden sich ergänzen, hingegen nicht addieren. Die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin stehe praktisch diametral zur medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Insbesondere bei der psychiatrischen Grundproblematik sei ihr die Willensanstrengung zumutbar, das erwähnte Pensum auch wahrzunehmen (Urk. 9/75 S. 27 ff.).
5. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 11. August 2004 (Urk. 1) erweist sich das C.___-Gutachten als schlüssig und nachvollziehbar. Die Einschätzung der Ärzte stützt sich sowohl auf die relevanten Vorakten wie auch auf die Angaben der Beschwerdeführerin und die fachärztlichen Untersuchungsergebnisse. Auf abweichende Meinungen wird Bezug genommen und die eigene Einschätzung begründet. Dem Gutachten ist daher bei der Beweiswürdigung grundsätzlich volle Beweiskraft zuzuerkennen, dies sofern keine gewichtigen Indizien gegen die Unabhängigkeit der Experten und die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen.
In somatischer Hinsicht zeigt das Gutachten klar auf, dass die Beschwerdeführerin in einer ihrer Behinderung angepassten Tätigkeit vollschichtig arbeitsfähig ist, mit einer beschwerdebedingten Einschränkung von 15 bis 25 %, wie sie bereits in der handchirurgischen Expertise von Prof. B.___ vom 2. Oktober 2001 (Urk. 9/34) festgehalten worden ist. Von Seiten der unteren Extremitäten würde sich keine zusätzlichen Limitierungen ergeben (Urk. 9/75 S. 21). Diese Einschätzung wird denn auch durch den Bericht von Dr. med. F.___, Physikalische Medizin FMH, vom 13. November 2002 (Urk. 9/77) bestätigt, worin der Arzt ausführt, es bestehe eine freie Beweglichkeit der Hüft-, Knie- und Fussgelenke, die Wadenmuskulatur sei gut beweglich und es würden sich keine Zeichen einer erneuten Thrombosierung im Bereich des rechten Unterschenkels zeigen.
Dr. U.___, der psychiatrische Gutachter des C.___, führte seine Untersuchung in deutscher und italienischer Sprache durch. Der gutachterliche Bericht enthält sowohl die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, die erhobenen psychopathologischen Befunde wie auch eine Auseinandersetzung mit vorangegangenen psychiatrischen Beurteilungen. Der Arzt stellte anlässlich seiner Abklärungen fest, dass die Beschwerdeführerin einerseits unter der Emigration, andererseits aber auch unter der Doppelbelastung durch ihre Berufstätigkeit und ihrer Aufgabe als Hausfrau und Mutter gelitten habe, und es auf dem Hintergrund dieser psychosozialen Belastungssituation zu einer zunehmend psychischen Überlagerung der zu Beginn sicher vorwiegend organisch bedingten Handgelenksbeschwerden gekommen sei. Im Laufe der letzten Jahre habe sich dann zunehmend eine depressive Störung entwickelt. Die Beschwerdeführerin sei seit Jahren auf ihre Schmerzen fixiert und sehe sich ausser Stande, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Aufgrund dieser depressiven Symptome könne allenfalls eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von höchstens 20 % angenommen werden (Urk. 9/75 S. 22 ff.). In den Grundzügen wird die Entwicklung der psychischen Beschwerden denn sowohl von Dr. D.___ (Urk. 9/78) wie auch im Untersuchungsbericht des I.___ vom 26. September 2001 (Urk. 9/79) bestätigt. Bestätigt wird denn auch eine bedeutende psychosoziale und soziokulturelle Komponente, welche sich zwar negativ auf das Beschwerdebild auswirkt, invalidenrechtlich jedoch nur von Bedeutung ist, wenn sie sich zu einer psychischen Störung mit Krankheitswert ausweitet. Entgegen der Meinung von Dr. U.___ erachten sowohl Dr. D.___ (Urk. 9/78), Prof. Dr. med. M. E.___ vom I.___ (Urk. 9/79) wie auch Dr. med. W.___ und lic. phil. L.___ des P.____ (Urk. 9/101) die Beschwerdeführerin als vollständig arbeitsunfähig. Sowohl aus dem Bericht von Dr. D.___ wie auch aus dem Schreiben des P.___ vom 7. August 2003 (Urk. 9/101) ist hingegen klar ersichtlich, dass diese Ärzte nicht zwischen den Auswirkungen der soziokulturellen und sozialen Belastungssituation und einer verselbständigten psychischen Störung unterscheiden (vgl. dazu auch Urteil des EVG vom 20. März 2002 in Sachen B., I 333/00). Gerade bei den Ausführungen von Dr. D.___ zeigt sich zudem auch, dass sich der Arzt von den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin leiten lässt und eine Invalidenrente auch aus finanziellen Gründen für die Familie als notwendig erachtet. Die psychiatrische Untersuchung am I.___ am 20. September 2001 (Urk. 9/79) erfolgte als Teilgutachten im Rahmen der handchirurgischen Expertise von Prof. B.___ vom 2. Oktober 2001 (Urk. 9/34). Der Psychiater erachtete damals die Beschwerdeführerin als Hilfsarbeiterin oder Fabrikarbeiterin zu 100 % arbeitsunfähig, wobei Dr. E.___ "Zeichen einer mittelschweren Depression" und ebenfalls eine negative Selbsteinschätzung festgestellt hat. Diese Diagnose an sich vermag jedoch noch keine vollständige Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Auffallend ist auch, dass der Arzt die Beschwerdeführerin zwar zu 100 % arbeitsunfähig erachtet, gleichzeitig jedoch eine medizinisch-theoretische Erwerbsfähigkeit von maximal 50 % postuliert. Weder die Angaben von Dr. E.___ noch die Ausführungen von Dr. D.___ vermögen daher die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters der C.___ derart zu erschüttern, dass Zweifel an der Objektivität und Richtigkeit des Gutachtens entstehen könnten. Angesichts der eingehenden Auseinandersetzung mit den Vorakten sowie den Angaben der Beschwerdeführerin bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Rüge der Beschwerdeführerin, "sie sei nicht ernst genommen worden". Die in der Gesamtbeurteilung aufgeführte Feststellung, die von der Beschwerdeführerin gemachten Falschinformationen hinsichtlich der Medikamenten-Einnahme sei ein weiteres Indiz dafür, dass keine relevante psychische Störung vorliege (Urk. 9/75 S. 29), beinhaltet eine zulässige Würdigung der gegebenen Befunde und lässt keine Voreingenommenheit erkennen. Nachweislich konnte der Facharzt für Psychiatrie keine schwere depressive Erkrankung erkennen und setzt sich mit anderslautender Fachmeinung nachvollziehbar auseinander. Bereits anlässlich der psychiatrischen Untersuchung an der K.____ (Bericht vom 27. Februar 1996, Urk. 9/84) stellten die Ärzte erhebliche Divergenzen bei den Aussagen der Beschwerdeführerin fest, verneinten jedoch eine psychiatrische Diagnose bei Vorliegen einer sozial schwierigen Situation. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass auf das in den Hauptpunkten überzeugende Gutachten des C.___ vollumfänglich abgestellt werden kann und die Beschwerdeführerin in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit medizinisch-theoretisch nach wie vor zu 80 % arbeitsfähig ist. Damit ist jedoch keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Ebenso wenig ist von einer veränderten erwerblichen Situation auszugehen, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.
6. Gemäss Gesetz und Praxis ist der beschwerdeführenden Person ein unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben (siehe Urk. 3/5), weshalb Rechtsanwalt Willi Füchslin als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren zu bestellen ist.
Nach Einsicht in die Kostennote vom 12. April 2005 (Urk. 11/1-3) ist die Entschädigung aus der Gerichtskasse mit Fr. 3'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bemessen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 11. August 2004 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Willi Füchslin, Lachen, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt.
S.___ hat dem Gericht unaufgefordert und ohne Verzug Mitteilung zu machen, wenn die Mittellosigkeit im Sinne von § 92 ZPO dahinfallen sollte. Diesfalls kann sie das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichten.
Sodann erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Willi Füchslin, Lachen, wird mit Fr. 3'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Willi Füchslin
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).