Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Schnellmann
Urteil vom 23. Mai 2005
in Sachen
R.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 R.___, geboren 1946, arbeitete von 1977 bis im April 2003 im Restaurationsbetrieb ihres Ehemannes (Urk. 7/50 S. 2 ff. = Urk. 11/54 S. 2 ff., Urk. 7/55 S. 1 = Urk. 11/59 S. 1). Das Arbeitsverhältnis wurde durch den Verkauf des Geschäftes, bedingt durch gesundheitliche Probleme des Ehemannes der Versicherten und durch finanzielle Gründe, aufgelöst (Urk. 7/51 = Urk. 11/55). Die Versicherte meldete sich am 14. Juli 1995 (Urk. 7/55 S. 5 Ziff. 6.8 = Urk. 11/59 S. 5 Ziff. 6.8) bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene medizinische Berichte ein (Urk. 7/29-30 = Urk. 11/32-33).
Nach Erlass des Vorbescheids vom 5. Januar 1996 (Urk. 7/21 = Urk. 11/2/4 = Urk. 3/1) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 3. April 1996 eine halbe Rente zu (Urk. 7/20 = Urk. 7/23).
1.2 Anfang August 2000 stellte die Versicherte bei der IV-Stelle wiederum ein Gesuch um Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 7/17 = Urk. 11/20). Mit Verfügung vom 27. April 2001 wurde ihr eine Umschulung in Form eines Informatik-Grundkurses zugesprochen (Urk. 7/17). Da die Versicherte der IV-Stelle daraufhin mitteilte, dass aufgrund ihrer Mitwirkung im Betrieb vorderhand kein Freiraum für eine berufliche Veränderung bestehe, wurde das Begehren um weitergehende berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 10. Juli 2001 vorderhand abgeschrieben (Urk. 7/16 B). Sodann wurde die Versicherte mit Mitteilung vom 17. Oktober 2001 darüber informiert, dass sich bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe und sie deshalb weiterhin Anspruch auf eine IV-Rente aufgrund des bisherigen Invaliditätsgrades habe (Urk. 7/13-14).
1.3 Im Februar 2003 stellte die Versicherte erneut das Gesuch um Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 7/6/2 = Urk. 7/9 = Urk. 11/11). Daraufhin wurde mit Verfügung vom 10. November 2003 die Rente der Versicherten per Ende Dezember 2003 aufgehoben (Urk. 7/6/2 S. 3 unten). Diese Verfügung blieb vorerst unangefochten. In der Folge ging der Versicherten die Verfügung vom 25. November 2003 zu, welche auf den Rentenanspruch ihres Ehemannes Bezug nahm, was lediglich aufgrund der angemerkten AHV-Nummer des Ehemannes ersichtlich war (Urk. 7/6/3 = Urk. 11/10). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte sodann Einsprache. Da der Rechtsdienst der IV-Stelle es für nachvollziehbar beurteilte, dass die Versicherte hinsichtlich ihres Rentenanspruches die jüngere Verfügung als massgebend erachtete, wurde mit Verfügung vom 23. März 2004 die Einsprachefrist der Verfügung vom 10. November 2003 wiederhergestellt (Urk. 7/6/1 = Urk. 7/34 = Urk. 11/8 = Urk. 11/37). Die Einsprache der Versicherten vom 27. April 2004 (Urk. 7/5 = Urk. 11/7), vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, wurde mit Eingabe vom 3. Juni 2004 ergänzt (Urk. 7/33 = Urk. 11/36) und durch die IV-Stelle mit Entscheid vom 30. Juni 2004 abgewiesen (Urk. 7/2 = Urk. 11/2/3 = Urk. 11/3 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 30. Juni 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 12. August 2004 Beschwerde (Urk. 1 = Urk. 11/2/2) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Zusprechung einer Rente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2004 (Urk. 6 = Urk. 11/1) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Daraufhin wurde mit Verfügung vom 22. September 2004 der Beizug der Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen A.___, Ehegatte der Versicherten, veranlasst (Urk. 8). Nachdem der Versicherten Einsicht in die beigezogenen Akten gewährt wurde, nahm sie mit Eingabe vom 25. Oktober 2004 Stellung (Urk. 17). Daraufhin wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 10. November 2004 als geschlossen erklärt (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund Einkommensvergleichs (Art. 16 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) sowie betreffend Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 und Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann mit den nachstehenden Ergänzungen verwiesen werden.
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (vgl. BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 27 f. IVV).
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
Bei verheirateten Versicherten ist überdies die eherechtliche Aufgaben- und Rollenverteilung im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das auf den 1. Januar 1988 in Kraft getretene, neue Eherecht die Gleichberechtigung der Eheleute verwirklicht und auf jede gesetzlich bestimmte Aufgabenteilung verzichtet hat. Es ist ausdrücklich dem Ehepaar überlassen, sich über die Rollenverteilung sowie über Art und Umfang ihrer Beiträge an den Unterhalt der Familie zu einigen (Art. 163 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches, ZGB) und sich über die für die Bestreitung ihrer eigenen und der Bedürfnisse ihrer Kinder zweckmässige und notwendige Aufgabenteilung zu verständigen (BGE 117 V 197, 114 II 15 Erw. 3). Mit dieser Freiheit der Eheleute in der Ausgestaltung ihrer Partnerschaft ist es nicht zu vereinbaren, einer traditionellen Rollenverteilung, die der Frau die Besorgung des Haushaltes zuweist, im Rahmen der Invaliditätsbemessung den Vorrang einzuräumen und die beruflich-erwerblichen Interessen der Ehefrau geringer einzustufen als diejenigen des Ehemannes (BGE 117 V 197). Ob eine versicherte Person ohne Gesundheitsschaden ganz oder teilweise erwerbstätig wäre oder den Haushalt besorgen würde, ist somit auch unter eherechtlichen Gesichtspunkten aufgrund einer Gesamtwürdigung der persönlichen, beruflichen, sozialen und ökonomischen Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, wobei keinem dieser Kriterien zum vornherein vorrangige Bedeutung zukommt (BGE 117 V 197 in fine; SVR 1994 IV Nr. 17 Erw. 4a, AHI 1997 S. 289 und 1996 S. 197 f. Erw. 1c).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.5 In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
2.
2.1 Strittig sind vorliegend die Statusfrage und der Invaliditätsgrad. Es gilt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin gegenwärtig in gesundem Zustand zu 100 % erwerbstätig wäre und nicht nur, wie von der Beschwerdegegnerin angenommen, zu 50 % (Urk. 7/33 S. 1, Urk. 2 S. 3). Diese Frage beurteilt sich durch einen Vergleich der Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten materiellen Prüfung (mithin der Mitteilung der Sozialversicherungsanstalt vom 17. Oktober 2001, Urk. 7/13, Urk. 7/14), mit der Situation, wie sie im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides vom 30. Juni 2004 vorgelegen hat (vgl. BGE 130 V 71 ff. mit Hinweisen).
2.2 Die Beschwerdegegnerin stufte die Beschwerdeführerin neu als Teilerwerbstätige ein, nämlich als zu 50 % erwerblich und zu 50 % im Haushalt tätig. Im Bereich der Erwerbstätigkeit liege eine Einschränkung von 30 % vor, während im Haushaltsbereich von keiner Einschränkung auszugehen sei. Demgemäss resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 15 % (Urk. 7/6/2 S. 3, Urk. 2 S. 3).
2.3 Der von der Beschwerdegegnerin errechnete Invaliditätsgrad wurde von der Beschwerdeführerin bestritten. Ihrer Ansicht nach sei bei der Berechnung des Invaliditätsgrades zu berücksichtigen, dass sie verpflichtet sei, ihren Mann zu pflegen und zu unterstützen und deshalb nur zu 50 % erwerbstätig sein könnte; aufgrund der finanziellen Situation müsste sie aber zu 100 % arbeitstätig sein (Urk. 1 S. 1 f., Urk. 7/33 S. 1, Urk. 17).
3.
3.1 Im Rahmen der Vorabklärungen durch die Beschwerdegegnerin führte die Beschwerdeführerin mehrmals aus, dass es ihr aus familiären Gründen auch bei guter Gesundheit nicht möglich wäre, weiterhin zu 100 % erwerbstätig zu sein, da ihr Ehemann aufgrund der Schlaganfälle, welche er erlitten habe, von ihr abhängig sei und ihrer Pflege bedürfe (Urk. 7/3, Urk. 7/8 S. 1). Die Beschwerdeführerin machte somit einen Statuswechsel geltend, nämlich von einer 100%igen, selbständigen Tätigkeit im eigenen Restaurationsbetrieb zu einer hypothetischen Erwerbstätigkeit zu 50 % im Angestelltenverhältnis und begründete diesen mit der Pflegebedürftigkeit ihres Ehemannes und der damit einhergehenden Betriebsaufgabe.
Aus den beigezogenen Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung betreffend den Ehegatten der Beschwerdeführerin, geht hervor, dass dieser - wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht - unter erheblichen gesundheitlichen Beschwerden leidet (Diabetes mellitus, hypertensive Herzkrankheit, Urk. 13/12 S. 1 lit. A), welche ihn in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen, weshalb ihm seit August 2003 denn auch eine Invalidenrente zugesprochen wurde (Urk. 13/1). Aus den beigezogenen Akten ergibt sich aber auch, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin keine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung erhält. Diese Tatsache weist darauf hin und lässt den Schluss zu, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin trotz Invalidität unter dem Aspekt der Invalidenversicherung nicht der Hilfe und Betreuung in dem Umfang bedarf, wie die Beschwerdeführerin dartut.
Da sich die gesundheitliche Beeinträchtigung des Ehegatten und die damit verbundenen Hilfestellungen (wie regelmässiges Kochen; vgl. Urk. 7/39 Ziff. 6.2) der Beschwerdeführerin im Sinne des Invalidenversicherungsgesetzes nicht kausal auf deren Gesundheitszustand und deren Arbeitsfähigkeit auswirken, handelt es sich bei der Unterstützung des Ehemann rein rechtlich um einen invaliditätsfremden Faktor. Dieser kann und darf bei der Rentenberechnung der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt werden.
3.2 Somit ist von einer hypothetischen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin und von einer Betätigung im Haushalt von je 50 % auszugehen und der Invaliditätsgrad aufgrund der gemischten Methode zu bemessen.
4.
4.1 Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin und Gefässkrankheiten, führte in seinem Bericht vom 26. August 2001 aus, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem 14. August 2000 stationär geblieben sei (Urk. 7/24 S. 1 Ziff. 1). Unter Durchführung von regelmässigen Lymphdrainage-Behandlungen sei der Befund stationär. Im Sommer sei jeweils aufgrund der Hitze eine generelle Verschlechterung beobachtbar (Urk. 7/24 S. 1 Ziff. 3).
Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er beidseitige, chronische Fusslymphödeme (Urk. 7/24 S. 1 Ziff. 2).
Eine stehende berufliche Tätigkeit hielt er für ungeeignet (Urk. 7/24 S. 2 Ziff. 5).
4.2 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin und Hausarzt der Beschwerdeführerin, hielt in seinem Bericht vom 15. März 2003 fest, dass sich die Diagnosen seit Oktober 2001 nicht verändert hätten und der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin konstant geblieben sei (Urk. 7/23/1 S. 1 Ziff. 1, 2). Es gehe der Beschwerdeführerin mit dem Lymphödem gut, unter der sehr konsquent durchgeführten Therapie. Das Lymphödem sei zur Zeit auf den Vorderfuss beschränkt (Urk. 7/23/1 S. 1).
4.3 Zur Arbeitsbelastbarkeit der Beschwerdeführerin äusserte sich Dr. C.___ am 19. März 2003 dahingehend, dass ihr das Heben und Tragen von Gewichten zwischen 25 und 45 kg bis zur Lendenhöhe nie zumutbar sei und das Heben und Tragen von Gewichten zwischen 10 und 25 kg hingegen selten. Ferner sei die Beschwerdeführerin für Arbeiten eingeschränkt, welche sie in sitzender und stehender Position länger als eine halbe Stunde auszuführen habe. Weitergehende Einschränkungen bestünden aber nicht (Urk. 7/23/2 S. 1).
In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/23/2 S. 2).
5.
5.1 Aus den neu eingeholten Arztberichten ergibt sich, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass des letzten materiellen Entscheides im Oktober 2001 im wesentlichen unverändert geblieben ist. Auch Dr. C.___, der Hausarzt der Beschwerdeführerin, hielt im Bericht vom 15. März 2003 fest, dass sich die Diagnosen seit Oktober 2001 nicht verändert hätten und der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin konstant geblieben sei (vgl. Erw. 4.2). Trotz unveränderter Diagnose und stationärem Verlauf ging Dr. C.___ - entgegen dem fachärztlichen Bericht (Urk. 7/25/2 lit. e) - von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in behinderungsangepasster Tätigkeit von 50 % aus (Erw. 4.3).
Auf die vom Hausarzt Dr. C.___ attestierte behinderungsbedingte Arbeitsfähigkeit im Umfang von lediglich 50 % ist angesichts der fachärztlichen Beurteilungen nicht abzustellen, zumal in Bezug auf Berichte von Hausärzten das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. vorstehend Erw. 1.5).
Wie bereits erwähnt, wies Dr. C.___ in seinem Bericht vom 15. März 2003 darauf hin, dass sich die Diagnosen seit Herbst 2001 (Oktober) nicht verändert hätten (Erw. 4.2). Da der fachärztliche Bericht, welcher ebenfalls vom Herbst 2001 (26. August) datiert, sich bezüglich der Arbeitsfähigkeit aufgrund der unveränderten Diagnosen und dem stationären Verlauf an den Bericht vom 14. August 2000 anlehnte (Urk. 7/25/1 S. 2 Ziff. 3), ist mit der Einschätzung des Facharztes Dr. B.___ im Bericht vom 14. August 2000 von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit von 100 % auszugehen (Urk. 7/25/2 lit. e).
5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
Die Beschwerdegegnerin ging bei der Berechnung des Valideneinkommens davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einem 50 % Pensum als Service- oder Restaurantangestellte, unter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung, ein Jahreseinkommen von Fr. 32'500.-- erzielen könnte. Davon ist in der Folge auszugehen (Urk. 7/6/2 S. 3).
5.3 Das Invalideneinkommen bezifferte die Beschwerdegegnerin mit Fr. 22'750.-- (Urk. 7/6/2 S. 3). Die Beschwerdeführerin könnte ihrer Meinung nach beispielsweise als Arbeitskraft an einem Verpflegungskiosk, einem Take-Away-Store, an einem Buffet, an einer Kasse oder im Service in einem 50 % Pensum zwischen Fr. 1'500.-- und Fr. 2'000.-- pro Monat verdienen (Urk. 7/6/2 S. 3). Da die Beschwerdeführerin gemäss der Aktenlage nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, erscheint es vorliegend angezeigt, das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne zu berechnen:
Die Tabellenlöhne werden in der seit 1994 herausgegebenen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) im Zweijahresrythmus veröffentlicht. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnansätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2001 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 10/2004 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI-Praxis 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.4 Das im Jahr 2002 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 3'820.-- (LSE 2002 Tabelle TA1 Total, Niveau 4), mithin Fr. 45'840.-- (Fr. 3'820.-- x 12). An die durchschnittliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden angepasst ergibt dies Fr. 47'788.-- (Fr. 45'840.-- : 40,0 x 41,7). Damit ist von einem Einkommen für das Jahr 2002 von Fr. 47'788.-- auszugehen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von total 1,4 % für das Jahr 2003 und 0,8 % für das Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft, 1/2/2005 S. 103 Tabelle B 10.2) ergibt sich ein Jahreslohn für das Jahr 2004 von Fr. 48'844.-- (Fr. 47'788.-- x 1,014 x 1,008), mithin, unter Berücksichtigung einer hypothetischen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin von 50 % und einer umfassenden Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ein Jahreseinkommen von Fr. 24'422.-- (Fr. 48'844.-- x 0,5).
5.5 Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität und Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 129 V 481 f. Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
Angenommen, es würde vorliegend ein maximaler Abzug von 25 % berücksichtigt, ergäbe sich daraus ein Invalideneinkommen für das Jahr 2004 von Fr. 18'316.-- (Fr. 24'422.-- x 0,75).
5.6 Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 32'500.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 18'316.--, ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 14'184.-- was einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 43,6 % entspricht.
6. Die Invalidität im Haushaltsbereich ermittelt sich nach dem Betätigungsvergleich. Der von der Invalidenversicherung nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit gültig ab 1. Januar 2001, Rz 3090 ff.) eingeholte Abklärungsbericht im Haushalt stellt eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (AHI-Praxis 1997 S. 291 Erw. 4a, ZAK 1986 S. 232 ff.).
Am 11. Juni 2003 wurde eine Abklärung an Ort und Stelle durchgeführt. Die zuständige Sachbearbeiterin hat dabei unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden und Behinderungen sowie der Familiengrösse, Wohnverhältnisse, technischen Einrichtungen und der örtlichen Lage eine Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich von 0 % festgestellt. Der von der Sachbearbeiterin verfasste Bericht vom 13. Juni 2003 befasste sich umfassend mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualen Gewichtung und umschrieb die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellte Einschränkung in diesen Bereichen (vgl. Urk. 7/39). Er ist hinsichtlich des festgestellten Sachverhaltes schlüssig und nachvollziehbar und entspricht den an ihn gestellten Anforderungen.
7. Bei Anwendung der gemischten Methode setzt sich der massgebende Invaliditätsgrad zusammen aus der Einschränkung des Anteils als Hausfrau (0 % x 0,5) und der Einschränkung des Anteils als Erwerbstätige (0,44 % x 0,5), was insgesamt einen Invaliditätsgrad von 22 % (0 % + 22 %) ergibt.
Somit hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht verneint. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- R.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).