Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00497
IV.2004.00497

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 21. Juni 2005

in Sachen

K.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz
Rechtsdienst Winterthur lic. iur. Brigitte Imbach
Konradstrasse 15, Postfach 285, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     K.___, geboren 1955, war vom 11. Mai 1984 bis zum 31. Dezember 1997 (letzter effektiver Arbeitstag: 22. Dezember 1995) bei der A.___ AG, Hoch- und Tiefbauunternehmung, als Bauarbeiter tätig (Urk. 8/41). Am 30. Januar 1997 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an (Urk. 8/45). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich in der Folge bei der A.___ AG nach dem Arbeitsverhältnis des Versicherten (vgl. Arbeitgeberbericht vom 12. Februar 1997, Urk. 8/41) und holte den Arztbericht von Dr. med. B.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, vom 18. Februar 1997 (Urk. 8/23) ein. Im weiteren liess sie bei PD Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, das Gutachten vom 24. April 1997 erstellen (Urk. 8/22). Die Berufsberatung der IV-Stelle klärte daraufhin die Erwerbsmöglichkeiten des Versicherten ab (vgl. Bericht vom 14. Juli 1997, Urk. 8/40). Mit Vorbescheid vom 18. Juli 1997 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, es stehe ihm mit Wirkung ab 1. Dezember 1996 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 8/17). Am 3. September 1997 ersuchte der Versicherte darum, er sei zur Berufsberatung aufzubieten (Urk. 8/39). Die Berufsberatung nahm in der Folge eine Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten vor, worüber sie am 20. Oktober 1997 Bericht erstattete (Urk. 8/37). Mit Verfügung vom 10. Oktober 1997 sprach die IV-Stelle dem Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 58 % eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Dezember 1996 zu (Urk. 8/15) und mit Verfügung vom 23. Oktober 1997 schrieb sie das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen als erledigt ab, da solche nicht mehr notwendig seien (Urk. 8/13). Die gegen diese Verfügungen am 10. November 1997 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 9. Februar 2000 ab (Urk. 8/9).
1.2 Anlässlich einer von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision gab K.___ am 23. Mai 2001 an, sein Gesundheitszustand habe sich zwischenzeitlich verschlechtert. Es sei ihm keine berufliche Tätigkeit möglich (Urk. 8/35). Die IV-Stelle holte den Arztbericht von Dr. B.___ vom 6. Juni 2001 (Urk. 8/21) ein und teilte dem Versicherten am 21. August 2001 mit, die Überprüfung des Invaliditätsgrades habe keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben, weshalb er weiterhin Anspruch auf eine IV-Rente aufgrund des bisherigen Invaliditätsgrades habe (Urk. 8/8).
1.3     Mit Schreiben vom 22. Oktober 2003 teilte Dr. B.___ der IV-Stelle mit, der Versicherte sei aus hausärztlicher Sicht seit 1996 zu 100 % arbeitsunfähig. Erneut habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert, weshalb um eine Neubeurteilung der Rente ersucht werde (Urk. 8/30). Der Versicherte selbst hielt mit Eingabe vom 4. Dezember 2003 fest, er habe in der letzten Zeit sehr starke Schmerzen im Bereiche der Halswirbelsäule. Diese hätten deutlich zugenommen. Ebenso müsse er immer wieder Medikamente einnehmen wegen einer chronischen Entzündung der Ohren und Magenschmerzen. Insgesamt könne er keine Arbeiten mehr verrichten (Urk. 8/28). Die IV-Stelle holte in der Folge den weiteren Arztbericht von Dr. B.___ vom 18. Dezember 2003 ein (Urk. 8/19). Mit Verfügung vom 9. Februar 2004 teilte sie dem Versicherten mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen sei, weshalb er weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente habe (Urk. 8/6). Die gegen diese Verfügung am 3. März 2004 (Urk. 8/4) erhobene Einsprache des Versicherten wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 18. Juni 2004 ab (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess K.___ am 12. August 2004 durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
 "Es sei sowohl die Verfügung als auch der Einspracheentscheid der IV-Stelle Zürich vom 9. Februar 2004 und 18. Juni 2004 aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen - insbesondere zur Durchführung eines interdisziplinären Gutachtens - und anschliessenden neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
  eventualiter: es sei dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2004 mindestens eine 3/4-Rente zuzusprechen;
         unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         Die IV-Stelle verzichtete am 20. September 2004 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde und schloss auf deren Abweisung (Urk. 7). Mit Verfügung vom 27. September 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Laut Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).

2.
2.1     Der Beschwerdeführer liess zur Begründung seiner Beschwerde geltend machen, aus den Berichten seines Hausarztes, Dr. B.___, ergebe sich ganz eindeutig, dass sich sein Gesundheitszustand in den letzten zwei Jahren erheblich verschlechtert habe. Dr. B.___ habe auch klar angegeben, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit nicht mehr möglich sei. Zu berücksichtigen sei weiter, dass bereits PD Dr. C.___ im Jahre 1997 eine ungünstige Prognose gestellt und ausserdem ausgeführt habe, bei Auftreten von konstanten radikulären Ausfällen oder neurologischen Symptomen sei eine neurologische Ergänzungsbeurteilung zu erwägen. Zur Klärung dieser Aspekte sei eine interdisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers vorzunehmen. Werde eine solche nicht als erforderlich angesehen, sei dem Beschwerdeführer mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen, zumal das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bereits in seinem Urteil vom 9. Februar 2000 einen Invaliditätsgrad von 64 % festgestellt habe (Urk. 1 und Urk. 10).
2.2 Demgegenüber führte die Beschwerdegegnerin aus, eine objektive Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit 1996 sei nicht ausgewiesen. Der Hausarzt habe lediglich auf eine subjektive Zunahme der Schmerzen abgestellt, wofür es aber strukturell-organisch keine Nachvollziehbarkeit gebe. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe somit immer noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 2).

3.
3.1     Strittig und zu prüfen ist vorliegend die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bzw. dessen erwerbliche Auswirkungen im Zeitraum zwischen dem Erlass der Verfügung vom 10. Oktober 1997 (Urk. 8/14) und dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Juni 2004 (Urk. 2) verändert hat, und ob die allenfalls festgestellten Veränderungen genügen, um einen höheren Invaliditätsgrad zu bejahen.
3.2     Laut Diagnose von PD Dr. C.___ im Gutachten vom 24. April 1997 (Urk. 8/22) leidet der Beschwerdeführer unter einem cervikobrachialen Schmerzsyndrom ohne radikuläre Ausfallsymptomatik bei degenerativer Discopathie C4/5, C6/7 mit statischer Dysbalance der Halswirbelsäule im Sinne einer relativen Kyphosierung C2-5 sowie einem Status nach Ulcus ventriculi 1984, Status nach chronischer Otitis media bilateralis 1993 und Penicilline-Allergie. Aus wirbelsäulen-orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer in seiner früheren Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Sinne eines Einsatzes als Bauhandlanger von Akkordmaurern objektiv nicht mehr einsetzbar. Für körperlich leicht belastende Tätigkeiten wie z.B. in einem Lager mit kleinen Werkstücken wäre bei guter Adaptation des Arbeitsplatzes und wechselbelastender Arbeitstätigkeit eine Tätigkeit in der Grössenordnung von 30-50 % denkbar, wobei die Prognose mit Blick auf die ausgewiesenen strukturellen Veränderungen bezüglich einer in absehbarer Zeit zu erwartenden Belastungssteigerung ungünstig sei.
3.3
3.3.1   Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 18. Februar 1997 (Urk. 8/23) ein therapieresistentes cervikospondylogenes Syndrom beidseits mit kleiner mediolateraler Diskushernie C6/7 links ohne radikuläre Symptomatik, chronische Otitis media und eine kleine Hiatushernie ohne Refluxoesuphagitis. Im bisherigen Beruf als Hilfsarbeiter auf dem Bau sei der Beschwerdeführer 100%ig arbeitsunfähig. Die Ausübung einer leichten Tätigkeit, ohne Heben von schweren Lasten, sei ihm aber zu ca. 50 % zumutbar.
3.3.2   Im Bericht vom 6. Juni 2001 (Urk. 8/21) führte Dr. B.___ aus, es bestünden ein therapieresistentes cervicospondylogenes Syndrom beidseits mit mediolateraler Diskushernie C6/C7 links, eine chronische Otitis media sowie eine Hiatushernie. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig, wobei sich der Gesundheitszustand verschlechtere.
3.3.3   Am 18. Dezember 2003 (Urk. 8/19) diagnostizierte Dr. B.___ wiederum ein therapieresistentes cervicospondylogenes Syndrom beidseits mit mediolateraler Diskushernie C6/C7 links, teilweise cervikoradikuläre Symptome, eine chronische Otitis media sowie eine Hiatushernie. Der Gesundheitszustand verschlechtere sich weiter, wobei seit 1996 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Der Beschwerdeführer leide unter belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule, die sich in den letzten zwei Jahren deutlich verschlechtert hätten. Gelegentlich zeigten sich auch ausstrahlende Schmerzen in den Armen. Seitens der chronischen Ohrenentzündung sei der Beschwerdeführer nur wenig gestört. Es zeigten sich gelegentliche Exacerbationen der Infekte.

4.
4.1 Vergleicht man die Berichte von Dr. B.___ aus den Jahren 1997, 2001 und 2003, so stellt man fest, dass die Diagnose im wesentlichen unverändert geblieben ist. Soweit Dr. B.___ eine Verschlechterung angibt, bezieht sich diese lediglich auf die subjektive Schmerzschilderung des Beschwerdeführers. Dieser hielt jedoch bereits im Jahre 1997 die attestierte Arbeitsfähigkeit nicht für realisierbar, weshalb er schliesslich gegen den damaligen Entscheid der Beschwerdegegnerin Beschwerde erhob. Dr. B.___ führte denn auch aus, dass die Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 1996 unverändert bestehe, wobei nicht ersichtlich ist, warum die von ihm im Bericht 1997 selbst attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leichten Tätigkeit, ohne Heben schwerer Lasten, nicht mehr realisierbar sein sollte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind keine neuen neurologischen Symptome aufgetreten. Die gelegentlich in die Arme ausstrahlenden Schmerzen werden bereits im Bericht von 1997 erwähnt, und auch den paravertebralen Hartspann konnte Dr. B.___ damals schon feststellen. Ebenso wenig sind konstante radikuläre Ausfälle vorhanden. Eine polydisziplinäre Abklärung scheint unter diesen Umständen nicht erforderlich.
4.2 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht das Vorliegen einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands und der damit verbundenen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen der Verfügung vom 10. Oktober 1997 und dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Juni 2004 verneint hat.

5.
5.1     Zu prüfen bleibt die Frage, ob sich der Anspruch des Beschwerdeführers im Lichte der auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Revision des IVG verändert hat, insbesondere ob nunmehr ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente besteht. Hierzu gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 10. Oktober 1997 (Urk. 8/14) einen Invaliditätsgrad von 58 % und das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Urteil vom 9. Februar 2000 (Urk. 8/9) einen solchen von 64 % errechnet hat.
5.2     Das Valideneinkommen des Beschwerdeführers betrug im Jahre 1996 Fr. 52'325.-- (vgl. Urk. 8/9 S. 9). Angepasst an die Nominallohnentwicklung für Arbeitnehmer im Baugewerbe (1997: 0,2 %; 1998: 0,3 %; 1999: -0,5 %; 2000: 1,9 %; 2001: 2,8 %; 2002: 1,6 %; 2003: 1,0 %; 2004: 0,4 %; vgl. Lohnentwicklung 2001, Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2002, S. 32, Tabelle T1.1.93 sowie Die Volkswirtschaft 6-2005, S. 83, Tabelle B 10.2) ergibt sich für das Jahr 2004 ein Betrag von Fr. 56'469.90.
5.3     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12/2004 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
5.4
5.4.1   Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Männer betrug im Jahre 2002 im privaten Sektor Fr. 4'557.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden die Woche (LSE 2002, Tabelle TA 1 S. 43), was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1,4 % im Jahre 2003 und von 0,9 % im Jahre 2004 (vgl. Die Volkswirtschaft 6-2005, S. 83, Tabelle B 10.2) und einer betriebsüblichen durchschnittliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'860.55 beziehungsweise Fr. 58'326.60 pro Jahr ergibt. Bei einem Pensum von 50 % macht dies Fr. 29'163.30.
5.4.2   Das Sozialversicherungsgericht ist im Urteil vom 9. Februar 2000 von einem Abzug von 30 % vom Tabellenlohn ausgegangen. Daran kann angesichts der seither ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ein maximaler Abzug von 25 % möglich ist, nicht festgehalten werden, und es rechtfertigt sich in Anbetracht der Tatsache, dass es im Jahre 2000 für den Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung ohne Bedeutung war, ob der Invaliditätsgrad 58 % oder 64 % beträgt, diesen Abzug generell einer genaueren Überprüfung zu unterziehen, erweist er sich doch jedenfalls als äusserst grosszügig bemessen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil vom 9. Februar 2000 zwar in Rechtskraft erwachsen ist, dies jedoch nur die Zusprechung der halben Invalidenrente betrifft. Soweit sich aus den Erwägungen des Urteils aufgrund der später eingetretenen Gesetzesänderung ein höherer Rentenanspruch ergibt, entfaltet das Urteil hingegen keine Rechtskraft.
5.4.3   Es ist daran festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch in einer Verweisungstätigkeit - teilweise durch invaliditätsfremde Faktoren wie Alter und fehlende Bildung bedingt - beachtlichen Einschränkungen unterworfen ist und ausserdem eine Verdiensteinbusse durch den Umstand erleidet, dass er lediglich noch ein Teilpensum bewältigen kann. Immerhin hält er sich aber seit 1979 in der Schweiz auf, verfügt über die Niederlassungsbewilligung C (vgl. Urk. 8/44) und über mündliche Deutschkenntnisse (Urk. 8/40). Sodann hat er sich in einem langjährigen Arbeitsverhältnis bewährt (Urk. 8/41). Unter diesen Umständen ist nicht der maximal mögliche Abzug von 25 % vorzunehmen, sondern dieser ist vielmehr auf 20 % festzusetzen. Insgesamt resultiert damit ein Invalideneinkommen von Fr. 23'330.65 (80 % von Fr. 29'163.30). Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 56'469.90 ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 33'139.25 bzw. 58,7 %. Der Beschwerdeführer hat somit auch nach dem 1. Januar 2004 nur Anspruch auf eine halbe Invalidenrente, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 10
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).