IV.2004.00498
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 17. Dezember 2004
in Sachen
N.___, geb. ___
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch die Mutter A.___
diese vertreten durch das Sozialdepartement G.___
Zentrale Ressourcendienste Rechtsdienst, F.___
Werdstrasse 75, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. N.___, geboren ___ in einem Flüchtlingslager auf den Philippinen, ist das älteste von vier Kindern. Er kam zusammen mit seinem aus Vietnam stammenden Vater noch vor der Vollendung des ersten Altersjahres in die Schweiz (Urk. 10/14c S. 2). Seine ebenfalls aus Vietnam stammende Mutter reiste später nach (Urk. 10/14d). Die Eltern sind inzwischen geschieden; die Kinder leben mit der Mutter seit November 1998 in G.___.
Der Versicherte besuchte während drei Jahren den Kindergarten im Quartier, davon während eines Jahres den Sprachheilkindergarten (Urk. 10/14 und 10/14d). Anschliessend besuchte N.___ die erste und die zweite Primarschulklasse in G.___, wobei er im Verlaufe der zweiten Klasse, das heisst im November 2001, in die H.___-Tagesschule in B.___ übertrat (vgl. den nachträglich gestellten Antrag des schulärztlichen Dienstes vom 28. Februar 2002; erwähnt in Urk. 10/17). Seit November 2002 weilt er im Schulinternat C.___ in D.___ (Urk. 10/14; vgl. sodann die entsprechenden Anträge vom 17. und vom 23. Juni 2003; Urk. 10/15 und 10/17). Am 10. September 2003 meldete ihn die Mutter zum Bezug von IV-Leistungen für Minderjährige (Beiträge an die Sonderschulung) an (Urk. 10/18). Mit Verfügung vom 23. Februar 2004 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Begehren um Sonderschulbeiträge ab (Urk. 10/8). Ihre ablehnende Haltung begründete die IV-Stelle im Wesentlichen damit, dass dem Versicherten der Besuch der Volksschule möglich sei. Die Platzierung im Schulinternat C.___ erfolge hingegen vor allem aus sozialpädagogischen Gründen sowie aufgrund der sehr ungünstigen Familienverhältnisse. Die Einsprache vom 26. März 2004 (Urk. 10/6) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 14. Juni 2004 ebenfalls ab (Urk. 2).
2. Hiergegen liess die Mutter von N.___, vertreten durch das Sozialdepartement G.___, F.___, mit Eingabe vom 13. August 2004 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 1 S. 2):
"1. Es sei die angefochtene Verfügung vom 14. Juni 2004 aufzuheben, und es seien dem Beschwerdeführer Leistungen der Invalidenversicherung für Sonderschulung zuzusprechen.
2. Eventualiter seien ergänzende medizinische Abklärungen anzuordnen.
3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen."
Die IV-Stelle verwies auf die Akten (Urk. 10/1-18) und verzichtete in ihrer Beschwerdeantwort auf eine Stellungnahme (Urk. 9). Der Versicherte liess auf eine Stellungnahme zu den eingereichten Akten verzichten und an seinem Standpunkt festhalten (Urk. 13), worauf das Gericht den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 2. November 2004 abschloss (Urk. 14).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden.
Sodann sind am 1. Januar 2004 die am 21. März respektive 21. Mai 2003 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329, 127 V 467 Erw. 1).
Die Bestimmungen betreffend die Normierung der Sonderschulbeiträge sind weder durch das ATSG noch im Zuge der 4. IV-Revision abgeändert worden. Demzufolge kann die Streitfrage, ob die Invalidenversicherung zu verpflichten ist, an den Besuch und den Aufenthalt des Versicherten im Schulinternat C.___ einen Beitrag zu leisten, aufgrund der seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Bestimmungen geprüft werden.
2.
2.1 Nach Art. 19 Abs. 1 IVG werden an die Sonderschulung bildungsfähiger versicherter Personen, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und denen infolge Invalidität der Besuch der Volksschule nicht möglich oder nicht zumutbar ist, Beiträge gewährt. Zur Sonderschulung gehört die eigentliche Schulausbildung sowie, falls ein Unterricht in den Elementarfächern nicht oder nur beschränkt möglich ist, die Förderung in manuellen Belangen, in den Verrichtungen des täglichen Lebens und der Fähigkeit des Kontaktes mit der Umwelt. Art. 19 Abs. 3 IVG ermächtigt den Bundesrat, die erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Beiträge im Einzelnen zu umschreiben.
Die Beiträge umfassen gemäss Art. 19 Abs. 2 IVG ein Schulgeld, bei dessen Festsetzung eine Beteiligung der Kantone und Gemeinden entsprechend ihren Aufwendungen für die Schulung einer nicht invaliden versicherten Person vor dem vollendeten 20. Altersjahr zu berücksichtigen ist (lit. a) sowie ein Kostgeld, wenn die versicherte Person wegen der Sonderschulung nicht zu Hause verpflegt werden kann oder auswärts untergebracht werden muss, wobei einer angemessenen Kostenbeteiligung der Eltern Rechnung zu tragen ist (lit. b). Einen Schulgeldbeitrag leistet die Versicherung gemäss Art. 8 IVV, wenn Versicherte infolge eines Gesundheitsschadens den Anforderungen der Volksschule nicht zu genügen vermögen und deshalb auf einen regelmässigen, dem Gesundheitsschaden angepassten Sonderschulunterricht im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 IVG angewiesen sind. Der Schulgeldbeitrag wird unter anderem für sprachbehinderte Versicherte mit schweren Sprachstörungen, für schwer verhaltensgestörte Versicherte und für Versicherte geleistet, bei denen die für die einzelnen Gesundheitsschäden erforderlichen Voraussetzungen nach den Buchstaben a-f nicht vollumfänglich erfüllt sind, die aber infolge der Kumulation von Gesundheitsschäden dem Unterricht in der Volksschule nicht zu folgen vermögen (Art. 8 Ab. 4 lit. e-g IVV).
2.2 Voraussetzung für jeglichen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ist das Vorhandensein einer Invalidität (Art. 4 Abs. 1 und 5 Abs. 2 IVG, seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 2 ATSG). Deren Art und Schwere werden je nach der in Frage stehenden Leistung mit Hilfe verschiedener Kriterien bemessen (Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 2 und Art. 10 IVG, seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 2 ATSG). Dies gilt auch für die Leistungsart der Sonderschulung bildungsfähiger Versicherter gemäss Art. 19 IVG, welche eine Eingliederungsmassnahme ist (Art. 8 Abs. 3 lit. c IVG). Die in Art. 19 Abs. 1 IVG verankerte gebrechensbedingte Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Volksschulbesuches ist die invaliditätsmässige Voraussetzung dafür, dass die Invalidenversicherung gestützt auf Art. 19 IVG Beiträge leistet. Invalidität nach Art. 19 IVG heisst somit Sonderschulbedürftigkeit (vgl. BGE 122 V 209 Erw. 2, SVR 1/1997 IV Nr. 100 Erw. 2).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin hatte zur Begründung ihres leistungsverneinenden Entscheides angeführt (Urk. 2 und 9), es liege kein Gesundheitsschaden vor; die Platzierung im Internat C.___ sei aufgrund einer gemischt schulischen und sozialpädagogischen Indikation erfolgt.
3.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers liess demgegenüber zur Begründung geltend machen (Urk. 1), es liege beim Versicherten eine psychische Fehlentwicklung im Sinne einer schweren und dauernden Verhaltensstörung vor. Dabei handle es sich um eine Folge des frühkindlichen Traumas als Flüchtlingskind. Diese Verhaltensstörung sei zusammen mit der Sprachentwicklungsstörung der Grund für das Versagen in der Volksschule. Die Platzierung im Internat C.___ sei - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - nicht rein schulischer und sozialpädagogischer Natur. So sei bereits im Kindergarten eine schwere Sprachbehinderung manifest geworden, und trotz Gegenmassnahmen wie heilpädagogische Einzelstunden, Logopädie und Rückstellung mit einem weiteren Jahr im Sprachheilkindergarten sei es zu reaktiven Folgeproblemen in Form von starker Verhaltensauffälligkeit gekommen. Die Fortsetzung der Volksschule, der Versicherte habe damals die zweite Klasse besucht, sei nicht mehr zumutbar gewesen. Nach einer Unterbringung in der H.___ Schule in B.___ im November 2001 habe sich die Schulleitung nach einem Jahr nicht mehr bereit erklären können, den Versicherten weiterhin zu tragen. Nach längerem Suchen habe der Versicherte im Internat C.___ platziert werden können; dieses Heim biete die notwendige sozialpädagogische Führung und Erziehung; eine Unterbringung erweise sich bis zum Ende der Schulpflicht (Schuljahr 2005/06) als angezeigt (Urk. 10/15).
4.
4.1 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer, nachdem er zwei Jahre den Kindergarten besucht hatte, wegen sprachlicher Schwierigkeiten noch nicht eingeschult werden konnte, sondern während eines Jahres den Sprachheilkindergarten besuchte und dabei regelmässig logopädisch betreut wurde. Dem Bericht der Logopädin vom 12. Dezember 2000 (Urk. 10/14d) kann entnommen werden, dass der Knabe sich zu Beginn selten spontan äusserte, auch auf Fragen kaum antwortete und zu andern Kindern keine sprachliche Verständigung suchte. Das Sprachgebrechen wird als schwer bezeichnet; nach den Angaben der Logopädin bestanden Auffälligkeiten auf der Laut-, Wort- und Satzebene. Es sei ein selektiver Mutismus vorhanden; dazu komme es vor der Phonation zu inspiratorischem Stottern und zu einem stossweisen, zittrigen Einatmen, das wie Schluchzen klinge. Es lagen gemäss dem Bericht auch grosse phonologische Probleme vor, wobei der Beschwerdeführer das Angebot zur Artikulationsverbesserung allerdings wenig genutzt habe. Diese Probleme hätten sich negativ auf den Lese- und Schreibprozess ausgewirkt; der Wortschatz habe sich nur sehr langsam erweitert, die Struktur der deutschen Sprache sei ungenügend. Das wirke sich auf die Spontansprache aus; das Sprachverständnis sei vielfach unklar oder nicht vorhanden und das Verhalten des Knaben verstärke diese Situation noch. Auch zuhause spreche er wenig und spiele am liebsten für sich allein. Gemäss dem Bericht beobachtete die Logopädin in letzter Zeit eine Verschlechterung in den Sprach- und Sprechleistungen. Nach dem Übertritt in die erste Primarschulklasse wurde die Logopädie noch mit einer wöchentlichen Lektion fortgesetzt (Urk. 10/14 S. 2). Es zeigte sich sodann, dass der Beschwerdeführer nebst den sprachlichen Schwierigkeiten im Vergleich zu den Mitschülern deutlich langsamer reagierte, z. B. für Mathematik mehr Zeit benötigte. In der Klasse von 20 Kindern gehe er häufig unter, antworte eintönig oder brummle beim laut Lesen vor sich hin. Es falle auf, dass er Mühe habe, sich zu konzentrieren, manchmal aber auch egoistisch reagiere und einem andern Kind etwas aus der Hand reisse (Urk. 10/14c S. 2).
Aufgrund der gesamten Umstände im ersten Schuljahr drängte sich eine eingehende Abklärung auf. Im Auftrag des Schularztes wurde vom Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst abgeklärt, ob nebst der Sprachbehinderung allenfalls zusätzliche reaktive psychische Störungen vorhanden seien (Urk. 10/14c). Aus dem kinderpsychiatrischen Bericht vom 21. Mai 2001 geht hervor, dass der 8 ½ jährige, feingliedrig wirkende Knabe beim Erstkontakt schüchtern und zurückhaltend sei, dann aber gut mit der untersuchenden Ärztin habe in Kontakt treten können. Er verständige sich in erster Linie auf Schweizerdeutsch; zuhause spreche er vietnamesisch. Aufgefallen sei sein ausgeprägtes Ordnungsbedürfnis. Wenn aber etwas nicht nach seinem Wunsche verlaufen sei, habe er sich wenig kooperativ gezeigt. Die neuromotorische Untersuchung habe sogar abgebrochen werden müssen, weil der Knabe die Teilnahme verweigert habe. Auf der andern Seite erscheine es ihm sehr wichtig, sich auszudrücken. Der Versicherte wird als durchschnittlich intelligent mit einer besonderen Stärke im visuellen Bereich bezeichnet. Immer wieder zeigten sich auch anlässlich der Abklärung Aufmerksamkeitsschwierigkeiten. Offensichtlich beschäftigte die damals aktuelle familiäre Situation, die Trennung der Eltern, den Versicherten stark. Die Gutachter gelangten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer an einer emotionalen Störung des Kindesalters (ICD-10, F93.8) sowie an einer Entwicklungsstörung des Sprechens und der Sprache (ICD-10, F80) leide (Urk. 10/14c S. 4).
Dass der Beschwerdeführer schwer verhaltensgestört ist, ergibt sich sodann auch aus den Berichten des schulärztlichen Dienstes vom 17. Juni 2003 (Urk. 10/17), vom 22. und vom 23. Dezember 2003 (Urk. 10/14 und 10/14a+b). Hatte sich der Versicherte nach dem Übertritt in die H.___ Schule in B.___, bei welcher es sich um eine Tagesschule handelte, in der gemischten Unterstufenklasse noch gut einfügen können, so kam es nach einigen Monaten vermehrt zu Absentismus und zu einer Verstärkung des konfliktuellen Verhaltens, das sich im Bestehlen und Stören der Kameraden äusserte. Aufgrund dieser veränderten Situation war die Schule nicht mehr gewillt, den Knaben weiterhin zu tragen. Angesichts der reaktiven Verhaltensstörungen hatte sich die Schulung weder in der Regelklasse am Wohnort in G.___ noch in der Kleinklasse, nämlich der Tagesschule einschliesslich Heilpädagogik der H.___-Schule in B.___, als möglich erwiesen, weshalb eine Umplatzierung dringend angezeigt war. Der Versuch, den Versicherten in einer Tagesschule mit Kleinklasse einzugliedern, scheiterte bereits im ersten Jahr. Der Schularzt sieht die Gründe für das Versagen in der Volksschule in der Verhaltensstörung, welche von der Sprachentwicklungsstörung begleitet werde, und macht dafür zur Hauptsache die frühkindlichen traumatisierenden Probleme (Flüchtlingsschicksal) verantwortlich (Urk. 10/14 und 10/14a+b). Der unzweifelhaft vorhandene Erziehungsnotstand der allein für die vier Kinder verantwortlichen Mutter spiele nur sekundär eine Rolle (Urk. 10/14a).
Die Verhaltensstörung sei zusammen mit der Sprachentwicklungsstörung der Hauptgrund für das Versagen in der Volksschule, erklärte Dr. E.___. Die Frage, ob voraussichtlich bei geordneteren häuslichen Verhältnissen respektive geeigneter Platzierung der Versicherte die Volksschule besuchen könnte, verneinte der Schularzt ausdrücklich (Urk. 10/14 Ziff. 3.3 und 3.4).
4.2 Nach der Aktenlage steht somit unzweifelhaft fest, dass der Beschwerdeführer an einem Gesundheitsschaden leidet, der einen Besuch der Volksschule als unzumutbar erscheinen lässt.
Dass nebst der sprachlichen Retardierung auch soziale, milieubedingte Faktoren und die frühkindlichen traumatisierenden Erlebnisse dazu beigetragen haben, diese Beeinträchtigung auszulösen, ist entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin rechtlich unbedeutend. Denn es kommt nicht darauf an, ob die Unmöglichkeit, die Schulpflicht im Rahmen der Volksschule zu absolvieren, auf ein Geburtsgebrechen, auf Krankheit oder auf einen Unfall zurückzuführen ist, sondern entscheidend ist vielmehr, dass der Versicherte wegen des multifaktoriellen Krankheitsbildes nicht in der Lage ist, die Volksschule zu besuchen und dies selbst dann nicht, wenn er in geordneteren familiären Verhältnissen aufgewachsen wäre respektive platziert würde. Gestützt auf Art. 19 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 lit. f respektive g IVV ist der Anspruch auf einen Schul- und Kostgeldbeitrag grundsätzlich zu bejahen.
4.3 Das Internat C.___ in D.___ ist als Sonderschule im Sinne von Art. 26bis IVG und Art. 24 Abs. 1 IVV in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung über die Zulassung von Sonderschulen in der Invalidenversicherung (SZV; SR 831.232.41) zugelassen.
Demnach ist die Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten zur Leistung von Beiträgen zu verpflichten. Das führt zur Gutheissung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. Juni 2004 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf einen Schul- und Kostgeldbeitrag für die Schulung im Internat C.___ in D.___ hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialdepartement G.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).