Sozialversicherungsrichterin Grünig
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Tischhauser
Urteil vom 22. November 2004
in Sachen
L.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1951 geborene L.___ war vom 8. Mai 1977 bis 23. Januar 2002 bei der A.___ AG, Bauunternehmung, als Maurer/Schaler angestellt, wobei der 23. Februar 2001 der letzte effektive Arbeitstag war (Urk. 8/78/1). Das Arbeitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin per 23. Januar 2002 aufgelöst (vergleiche Kündigungsschreiben vom 23. Januar 2002; Urk. 8/78/3). L.___ leidet seit Anfang 2000 zunehmend an Rücken- und Knieschmerzen (Urk. 8/39/1-2).
Am 15. Januar 2002 meldete sich L.___ bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um Ausrichtung einer Rente (Urk. 8/85). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die beruflichen (Urk. 8/78/1-6) und medizinischen Verhältnisse (Urk. 8/38 und Urk. 8/39/1-3) ab. Mit Vorbescheid vom 15. Mai 2002 (Urk. 8/30) gab sie dem Versicherten bekannt, dass er aus ärztlicher Sicht in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit voll arbeitsfähig sei und bei einem Invaliditätsgrad von 25 % keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Nachdem der Versicherte geltend gemacht hatte, er leide auch an einer psychischen Krankheit (Urk. 8/28), holte die IV-Stelle den Bericht der Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. September 2002 (Urk. 8/37) ein. Mit Verfügung vom 17. März 2003 (Urk. 8/23) sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab 1. Februar 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 62 % eine halbe Invalidenrente zu. Mit Eingabe vom 14. April 2003 (Urk. 8/21) liess der Versicherte dagegen Einsprache erheben und die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente beantragen, was die IV-Stelle veranlasste, im Juli 2003 (Urk. 8/17, Urk. 8/18 und Urk. 8/36 S. 1) beim Institut C.___ ein Gutachten in Auftrag zu geben, welches vom 27. Januar 2004 datiert (Urk. 8/36). Am 9. März 2004 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung an und beantragte zusätzlich zu einer Rente Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit und die Abgabe von Hörgeräten (Urk. 8/86). Das Begehren des Versicherten um berufliche Massnahmen wies sie mit Verfügung vom 18. Mai 2004 (Urk. 8/12) ab, nachdem sie durch ihre Berufsberatung eine Standortbestimmung hatte durchführen lassen (Urk. 8/48). Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. Bezüglich der Invalidenrente teilte die IV-Stelle dem Versicherten in der Folge mit Schreiben vom 27. Mai 2004 (Urk. 8/11) mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei. Bei einem Invaliditätsgrad von 36 % bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Ihm werde jedoch die Möglichkeit gegeben, seine Einsprache betreffend Invalidenrente zurückzuziehen. Dies lehnte der Versicherte ab (Schreiben vom 28. Mai 2004; Urk. 8/47). Mit Entscheid vom 17. Juni 2004 (Urk. 8/6 = Urk. 2) wies die IV-Stelle die Einsprache ab und stellte fest, dass entgegen der angefochtenen Verfügung kein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe. Dagegen bejahte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. August 2004 den Anspruch des Versicherten auf Hilfsmittel und sprach ihm die Kosten für zwei Hörgeräte zu (Urk. 8/1).
2. Dagegen erhob L.___, nun vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, mit Eingabe vom 11. August 2004 (Urk. 1) Beschwerde und stellte folgende Anträge:
"1. Der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, und dem Versicherten sei weiterhin eine halbe IV-Rente zu gewähren.
2. Dem Versicherten seien umgehend geeignete berufliche Massnahmen - insbesondere Arbeitsvermittlung - zu gewähren.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Nachdem die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 21. September 2004 (Urk. 7) auf eine Stellungnahme verzichtet und auf Abweisung der Beschwerde geschlossen hatte, wurde mit Verfügung vom 23. September 2004 (Urk. 9) der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit für die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Der Einspracheentscheid, der rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis; vergleiche auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen), wurde am 17. Juni 2004 erlassen. Was die Invalidenrente betrifft, ist für die Zeit ab dem 1. Februar bis 31. Dezember 2002 die Rechtslage vor Inkrafttreten des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) massgebend, und ab diesem Zeitpunkt gelten die neuen Normen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG und dessen Ausführungsverordnungen (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) vom 5. Juli 2004 in Sachen M., I 690/03, Erw. 1 und vom 4. Juni 2004 in Sachen L., H 6/04). Dies ist insofern von untergeordneter Bedeutung, als die im ATSG enthaltenen Umschreibungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), der Invalidität (Art. 8 ATSG) und des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) den bisherigen von der Rechtsprechung im Invalidenversicherungsbereich entwickelten Begriffen und Grundsätzen entsprechen und daher mit dem In-Kraft-Treten des ATSG keine substanzielle Änderung der früheren Rechtslage verbunden war (Urteil des EVG vom 30. April 2004 in Sachen A., I 626/03 Erw. 2-3.6).
Für die Zeit ab 1. Januar 2004 finden zudem die per diesem Datum in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG Anwendung.
2.
2.1 In formeller Hinsicht macht der Versicherte geltend, die angefochtene Verfügung hebe die Rente rückwirkend auf. Eine solche Reformatio sei auch aus formellen Gründen nicht statthaft, da die Beschwerdegegnerin ihre erste Verfügung im Rahmen eines korrekt durchgeführten Verfahrens erlassen habe (Urk. 1).
2.2 Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 17. März 2003 dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Februar 2002 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (Urk. 8/23). Der Versicherte hat dagegen Einsprache erhoben und die Zusprechung einer ganzen Rente beantragt (Urk. 8/21). Aufgrund des eingeholten Gutachtens des Institutes C.___ war die Beschwerdegegnerin der Meinung, dem Beschwerdeführer dürfe überhaupt keine Rente zugesprochen werden, und die Verfügung sei in diesem Sinne durch den Einspracheentscheid zu ersetzen.
Im Gegensatz zur Auffassung des Versicherten war dieses Vorgehen der Verwaltung zulässig. Im Einspracheverfahren kann die Verwaltung die Verfügung zugunsten oder zu Ungunsten der Einsprache führenden Partei abändern. Beabsichtigt der Versicherer, die Verfügung zu Ungunsten der Einsprache führenden Partei abzuändern, gibt er ihr Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache (Art. 12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes; ATSV).
Diese Regelung hat die IV-Stelle mit ihrem Schreiben vom 27. Mai 2004 befolgt (Urk. 8/11). Der Beschwerdeführer hat sich indessen entschieden, die Beschwerde nicht zurückzuziehen (Urk. 8/47). Das formelle Vorgehen der Beschwerdegegnerin war demgemäss korrekt, und es ist zu prüfen, ob die Schlechterstellung des Versicherten aus materiellen Gründen gerechtfertigt war.
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Zu den geistigen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gewesenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Nach dem seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die zu mindestens 40 Prozent invalid sind, Anspruch auf eine Rente. Diese wird wie folgt nach dem Grad der Invalidität abgestuft: bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf einen Viertel einer ganzen Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf einen Zweitel einer ganzen Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf drei Viertel einer ganzen Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente.
3.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG - wie schon nach dem bis 31. Dezember 2003 massgeblichen Art. 28 Abs. 2 IVG - aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
3.5 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
4.
4.1 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hatte nach der Anmeldung des Versicherten die medizinischen Verhältnisse lediglich unter somatischen Gesichtspunkten abgeklärt (Urk. 8/38 und Urk. 8/39/1-3), aufgrund dessen mit Vorbescheid vom 15. Mai 2002 (Urk. 8/30) einen Invaliditätsgrad von 25 % angenommen und den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint. Nachdem der Versicherte gegen den Vorbescheid eingewandt hatte, er leide auch an einer psychischen Krankheit (Urk. 8/28), holte die IV-Stelle zusätzlich den Bericht von Dr. B.___ vom 21. September 2002 (Urk. 8/37) ein und kam in der Folge insoweit auf den Vorbescheid zurück, als sie nunmehr mit Verfügung vom 17. März 2003 (Urk. 8/23) von einem Invaliditätsgrad von 62 % ausging und dem Versicherten ab 1. Februar 2002 eine halbe Invalidenrente zusprach.
Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Einsprache erhoben hatte, gab die IV-Stelle beim Institut C.___ ein medizinisches Gutachten in Auftrag, in welchem sowohl die somatische als auch die psychische Seite des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers berücksichtigt und eine ganzheitliche Beurteilung vorgenommen wurde (Urk. 8/36).
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die IV-Stelle habe seinerzeit ihre mit dem Einspracheentscheid zu seinen Ungunsten abgeänderte Verfügung vom 17. März 2003 auf der Basis von umfangreichen medizinischen und erwerblichen Abklärungen getroffen. In Bezug auf die psychiatrische Situation habe mit Dr. B.___ eine ausgewiesene Spezialistin und Fachfrau eine klare Position bezogen. Aus deren Bericht vom 21. September 2002 (Urk. 8/37) gehe zumindest die bis zur Verfügung bestehende gesundheitliche Situation deutlich hervor. Es gehe umso weniger an, aufgrund des Gutachtens des Institutes C.___ eine rückwirkende Änderung der Beurteilung vorzunehmen, als die Gutachter des Institutes C.___ sich selber unsicher gezeigt hätten, wie der Gesundheitszustand des Versicherten rückwirkend einzuschätzen sei. Mindestens für die Zeit bis zur Beurteilung durch das Institut C.___ müsse die angefochtene Verfügung (bzw. der angefochtene Einspracheentscheid) aufgehoben werden (Urk. 1 S. 2-5).
4.3 Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war (BGE 130 V 140 Erw. 2.1 mit Hinweis und Erw. 1 oben). Da der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 17. März 2003 Einsprache erhoben hatte, ist die tatsächliche Entwicklung bis zum Einspracheentscheid vom 17. Juni 2004 (Urk. 2) massgebend.
Die IV-Stelle hat im Vorbescheid vom 15. Mai 2002 (Urk. 8/30) auf den Bericht des Spitals D.___ vom 26. Februar 2002 (Urk. 8/38) abgestellt. Dieses hatte aus somatischer Sicht im Wesentlichen ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit Ausstrahlungen sowie anamnestisch Gonarthrosen auf beiden Seiten, jedoch linksbetont, diagnostiziert, die Auswirkungen der Kniebeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit aber mit einem Fragezeichen versehen. Ferner hielt das Spital D.___ fest, es bestünden Zeichen der Störung auf Schmerzverhaltensebene mit minimaler Selbsteinschätzung der Leistungsfähigkeit und mehrheitlich schmerzbedingten Schmerzlimitierungen. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit attestierte das Spital D.___ eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab Anfang Januar 2001 bis Mitte Juni 2001 und eine solche von 50 % ab 16. Juni 2001. Für eine körperlich leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeit mit Wechselbelastung gelte dagegen eine volle Arbeitsfähigkeit. Allenfalls sei noch eine psychiatrische Begutachtung angezeigt. Auf eine solche hat die IV-Stelle daraufhin bewusst verzichtet (Urk. 8/31) und sogleich den abschlägigen Vorbescheid erlassen (Urk. 8/30).
In der Folge erhob der Versicherte dagegen Einspruch und verlangte namentlich eine Abklärung aus psychiatrischer Sicht. Der Versicherte stehe bei Dr. med. E.___ in entsprechender Behandlung, von dem ein Bericht nachgereicht werde bzw. einzuholen sei (Urk. 8/28). Als Reaktion darauf holte die IV-Stelle wie erwähnt den Bericht von Dr. B.___ vom 21. September 2002 ein (Urk. 8/37). Dr. B.___ befasste sich im Wesentlichen nur mit dem psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Sie diagnostizierte eine seit 1999/2000 bestehende mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD10 F32.1). Die Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die angestammte Tätigkeit als Maurer bezifferte sie zunächst seit Februar 2001 bis auf weiteres mit 100 %. Aus psychiatrischer Sicht stellte sie eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit als Maurer fest, währenddem der Versicherte in einer besser geeigneten Tätigkeit, zum Beispiel als Portier oder Lagerist, nach ungefähr sechs Monaten zu 50 % arbeitsfähig sei. Der Gesundheitszustand des seit 5. März 2002 bei ihr in Behandlung stehenden Versicherten sei mit medizinischen Massnahmen besserungsfähig. In ähnlichem Sinn äusserte sie sich in ihrem Schreiben vom 23. September 2002 an den damaligen Vertreter des Versicherten, wobei sie die Arbeitsunfähigkeit als Maurer aus psychiatrischer Sicht mit 70 % bezifferte (Urk. 8/22/3).
4.4 Beim Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen überschneiden sich deren erwerbliche Auswirkungen in der Regel, weshalb der Grad der Arbeitsunfähigkeit diesfalls auf Grund einer sämtliche Behinderungen umfassenden ärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen ist. Namentlich wenn physische und psychische Beeinträchtigungen zusammenwirken, rechtfertigt es sich grundsätzlich nicht, die somatischen und psychischen Befunde isoliert zu betrachten. Daher ist in der Regel eine umfassende interdisziplinäre Begutachtung der versicherten Person - vorzugsweise in der hierfür spezialisierten Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS) - zu veranlassen. Eine blosse Addition der mit Bezug auf einzelne Funktionsstörungen und Beschwerdebilder geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade ist nicht zulässig. Bei Mitbeteiligung körperlich ausgewiesener Beschwerden hat die psychiatrische Expertenperson ihre eigene Stellungnahme zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit gestützt auf die gesamthafte medizinische Beurteilungsgrundlage, welche vorgängig bezüglich Relevanz der somatischen (unter Umständen rheumato-, neurologischen, orthopädischen, internistischen) Aspekte geklärt sein muss, abzugeben. Optimal ist, wenn eine polydisziplinäre Begutachtung mit abschliessender, gesamthafter Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit auf der Grundlage eines Konsiliums der Teilgutachter erfolgt, in welchem die Ergebnisse aus den einzelnen Fachrichtungen diskutiert werden können (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 13. September 2002, Erw. 3b, I 397/02, sowie in Sachen B. vom 13. Juli 2004, I 87/04, mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur).
4.5 Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Verfügung vom 17. März 2003 (Urk. 8/23), mit der sie dem Beschwerdeführer ab 1. Februar 2002 eine halbe Rente zusprach, massgeblich auf den Bericht von Dr. B.___ ab, wie sich auch aus dem Feststellungsblatt vom 9. Januar 2003 ergibt (Urk. 8/24). Der Bericht von Dr. B.___ ist aber insoweit unvollständig, als er die somatische Seite des Gesundheitszustandes nicht einbezieht und sich auch nicht mit dem Bericht des Spitals D.___ vom 26. Februar 2002 (Urk. 8/38) und mit dessen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auseinandersetzt. Ebenso fehlen zuverlässige Angaben von Dr. B.___, inwiefern und inwieweit in der von ihr festgestellten Arbeitsfähigkeit somatische Komponenten mit berücksichtigt sind, hatte sie doch eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom diagnostiziert. Die Auseinandersetzung mit den bereits vorhandenen medizinischen Unterlagen und die Klärung in Bezug auf die somatischen Anteile an der Arbeitsfähigkeit wären aber Voraussetzung für eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und der Erwerbsmöglichkeiten des Beschwerdeführers gewesen. Ferner hat Dr. B.___ den Beschwerdeführer schon seit dem 5. März 2002 behandelt (Urk. 8/69), was in Anbetracht der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), den Beweiswert ihres Berichtes mindert. Somit fehlen entscheidende Voraussetzungen, um auf den Bericht von Dr. B.___ abstellen zu können.
Auch auf den Bericht von Dr. F.___ vom 24. Januar 2002 (Urk. 8/39/1) kann nicht abgestellt werden. Abgesehen davon, dass sein Bericht schlecht leserlich ist, hält Dr. F.___ im Gegensatz zu allen übrigen medizinischen Fachpersonen eine Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit nicht für gegeben, ohne dies indessen näher zu begründen (Urk. 8/39/1 und 8/39/4).
Demgemäss kann weder auf den Bericht von Dr. B.___ noch auf jenen von Dr. F.___ abgestellt werden und die IV-Stelle hat - als Reaktion auf die Einsprache vom 14. März 2003 (Urk. 8/21) - zu Recht ein Gesamtgutachten in Auftrag gegeben, welches sowohl die somatischen als auch die psychischen Komponenten in seine Beurteilung einbezogen hat. Es stellt sich die Frage, ob bzw. inwieweit und für welchen Zeitraum dieses berücksichtigt werden kann.
4.6 Die Ärzte des Institutes C.___ hielten als psychiatrische Diagnose eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23) fest (Urk. 8/36 S. 13 und S. 15) und beurteilten den Beschwerdeführer aufgrund dieses Leidens in einer körperlich leichten, angepassten Tätigkeit als zu 20 % arbeitsunfähig (Urk. 8/36 S. 16), währenddem Dr. B.___ von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen war.
Der Psychiater des Institutes C.___ begründete im Teilgutachten vom 27. Januar 2004 seine von der Auffassung Dr. B.___s abweichende Meinung damit, dass die behandelnde Psychiaterin ihre Diagnose eines mittelschweren depressiven Syndromes und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit mit 50 % nicht begründet habe. Offenbar habe sie bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch die somatische Problematik berücksichtigt. Bei der aktuellen Untersuchung habe der Beschwerdeführer indessen nicht depressiv gewirkt und sogar gut lachen können. Es sei ein unkomplizierter Kontakt herstellbar gewesen, und der Beschwerdeführer habe freimütig von seinen finanziellen Sorgen und verschiedenen Beschwerden berichtet. Eine depressive Störung könne im Zeitpunkt der Untersuchung vom 8. Dezember 2003 nicht mehr bestätigt werden. Möglicherweise habe sich diese stark verbessert oder sei sie weitgehend remittiert. Aufgrund der subjektiven Angaben könne noch eine Anpassungsstörung angenommen werden, die im Rahmen der schwierigen psychosozialen Situation aufgetreten sei (Urk. 8/36 S. 13 und 14). Die von Dr. B.___ diagnostizierte mittelschwere Depression sei jedenfalls im Zeitpunkt der Begutachtung nicht mehr feststellbar. Es lasse sich nicht mit Sicherheit sagen, wie es sich im Zeitpunkt der Beurteilung von Dr. B.___ verhalten habe, weil in deren Berichten keine Befunde vorhanden seien und daher keine Beurteilungsdiskussion stattfinden könne. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit könne vom Institut C.___ mit Sicherheit für die Zeit ab dem Untersuchungsdatum vom 8. Dezember 2003 angenommen werden, und es könnten keine sicheren Gründe gefunden werden, dass diese Situation früher wesentlich anders gewesen sei (Urk. 8/36 S. 17). Die Ärzte des Institutes C.___ hielten es schliesslich für möglich, dass sich die depressive Störung stark verbessert habe (Urk. 8/36 S. 14). Sie betonten auch, dass sie nicht mit Sicherheit sagen könnten, es sei früher keine depressive Störung vorhanden gewesen. Mit Sicherheit stehe jedoch lediglich fest, dass ab dem 8. Dezember 2003 keine depressive Erkrankung mehr feststellbar gewesen sei (Urk. 8/36 S. 17 und S. 18).
Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden, leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und seine Schlussfolgerungen sind begründet (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Anhand von dessen überzeugenden Ausführungen steht zusammenfassend fest, dass ab dem 8. Dezember 2003 keine depressive Erkrankung mehr feststellbar gewesen, eine solche aber möglicherweise früher vorhanden gewesen ist, aufgrund des jetzigen Aktenstandes aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit.
Es fragt sich einzig angesichts der Unsicherheit über die Entwicklung des psychischen Gesundheitszustandes, ob eine ergänzende Abklärung nötig und überhaupt möglich wäre und welche Folgen damit verbunden sind, wenn diese Unsicherheit nicht oder nicht mehr ausgeräumt werden kann.
4.7 Der im Sozialversicherungsrecht geltende Untersuchungsgrundsatz (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen) schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess - und im vorangegangenen Verwaltungsverfahren - tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).
Auf den Bericht von Dr. B.___ kann aus den erwähnten Gründen nicht abgestellt werden. Die IV-Stelle hat richtigerweise ein Gesamtgutachten eingeholt. Dieses hat in der Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes von Dr. B.___ Lücken bzw. Mängel festgestellt und ist zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer sei möglicherweise früher in psychischer Hinsicht mehr eingeschränkt gewesen, als im Zeitpunkt der Begutachtung durch das Institut C.___, nicht aber überwiegend wahrscheinlich. Da Dr. B.___ bereits im Oktober 2003 gestorben ist (Urk. 1 S. 3; 8/36 S. 7), war es der IV-Stelle nicht mehr möglich, sie um einen ergänzenden Bericht zu ersuchen.
Das vom Beschwerdeführer im Übrigen zu Recht nicht kritisierte, ausführliche und sorgfältig abgefasste Gutachten kommt - unter Berücksichtigung der somatischen und der psychischen Beeinträchtigungen - gesamthaft zum überzeugenden Schluss, beim Versicherten sei seit dem 23. Februar 2001 in der angestammten Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Ob zwischenzeitlich intermittierend einmal eine höhere Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht vorgelegen habe und wie lange, könne es nicht mit Sicherheit "rückdatieren". Grundsätzlich gehe das Institut C.___ aber davon aus, dass damals wie heute von einer mindestens 80%igen Zumutbarkeit für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten auszugehen sei, mit Sicherheit ab dem Untersuchungsdatum vom 8. Dezember 2003 (Urk. 8/36 S. 18).
Aufgrund dieser Ausführungen kann heute eine zuverlässige rückwirkende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht nachgeholt werden. Nach dem Gesagten hätte deshalb zwar der Beschwerdeführer, der aus einer behaupteten höheren Arbeitsunfähigkeit, als sie das Institut C.___ angenommen hat, den Anspruch auf eine Rente ableitet, insoweit die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, als für die Zeit vor der Begutachtung durch das Institut C.___ keine grössere Arbeitsunfähigkeit angenommen werden könnte, als dieses attestiert hatte. Immerhin nimmt das Institut C.___ aber auch für die Zeit vor seiner Untersuchung des Versicherten eine (nur noch) 80%ige Zumutbarkeit für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten an und ist einzig unsicher, wie weit diese zurückzudatieren ist. Der Beschwerdeführer hat die Folgen der Beweislosigkeit hiefür nicht zu tragen, wäre diese doch nicht eingetreten, wenn die IV-Stelle von Anfang an, als sie den Bericht von Dr. B.___ einholte, also am 22. Juli 2002 (Urk. 8/37), die schon damals angezeigte Gesamtbeurteilung veranlasst hätte. Damit rechtfertigt es sich, bezüglich der ganzen Beurteilungsperiode vom 1. Februar 2001 bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides auf die Beurteilung des Institutes C.___ abzustellen, und es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf der Wartefrist (Februar 2002) aus somatischer und psychiatrischer Sicht in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 20 % eingeschränkt war.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Nach der Rechtsprechung sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs massgebend, und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen sind bis zum Erlass der Verfügung beziehungsweise des Einspracheentscheides zu berücksichtigen (BGE 129 V 222, 128 V 174).
Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen mit Fr. 68'282.76 (Urk. 2 und Urk. 8/8 S. 4), wobei sie vom Einkommen aus dem Jahr 2002 ausging und dieses an die Nominallohnentwicklung anpasste. Aus dem Arbeitgeberbericht vom 13. März 2002 (Urk. 8/78/1) geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2002 ohne Gesundheitsschaden Fr. 5'180.-- verdient hätte. Unter Berücksichtigung des 13. Monatslohnes (Urk. 8/9 S. 4) ergibt dies ein Jahreseinkommen von Fr. 67'340.--. Von diesem Valideneinkommen ist auszugehen.
5.2 Zur Ermittlung des Invalideneinkommens ist auf statistische Angaben zurückzugreifen und sind die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen 2002 (LSE) heranzuziehen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa mit Hinweisen). Ausgehend von einem im gesamten privaten Sektor von männlichen Arbeitnehmern in der Kategorie 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) erzielten, auf eine 40-Stundenwoche standardisierten monatlichen Bruttoeinkommen (inklusive 13. Monatslohn) in der Höhe von Fr. 4'557.-- (LSE 2002 S. 43 Tabelle TA1) ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 54'684.--. Rechnet man diesen Betrag auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden um (vergleiche Die Volkswirtschaft 9/2004 Tabelle B9.2 S. 86) und berücksichtigt man die 20%ige Arbeitsunfähigkeit des Versicherten, ergibt sich ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 45'606.--.
Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin stellte fest, dass lediglich ein Abzug von 5 % vorzunehmen sei (Urk. 2 S. 3 und Urk. 8/46). Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, dass auf Grund der gesundheitlichen Einschränkungen ein Abzug von mindestens 20 % gerechtfertigt sei (Urk. 1 S. 5).
5.3 Der Beschwerdeführer weist eine Reihe von körperlichen Beschwerden auf, die sich praktisch bei sämtlichen ihm offenstehenden Tätigkeiten auswirken. Er leidet an chronischen Rückenschmerzen und an Schmerzen in den Knien. Dazu kommt, dass er auch an einer Hörminderung leidet, die zwar durch die Abgabe von Hörgeräten kompensiert wird, jedoch bestimmte Tätigkeiten als ungeeignet erscheinen lässt. Gesamthaft betrachtet wird es dem Beschwerdeführer vor allem auf Grund der leidensbedingten körperlichen Einschränkungen schwer fallen, seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerblich umzusetzen. Ferner ist das Alter des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Er wird allein bei einem Arbeitgeber eine Anstellung finden, der Geduld aufbringt und eine auf die beschränkten Möglichkeiten des Versicherten zugeschnittene Tätigkeit anzubieten gewillt ist. Ein Stellensuchender mit derartigen gesundheitlichen Einschränkungen vermag beruflich nur dann Fuss zu fassen, wenn ihn ein neuer Arbeitgeber zu einem tieferen Lohn einstellen kann.
Der für alle einkommensrelevanten Einzelfallumstände gesamthaft vorzunehmende Abzug stellt eine Schätzung dar, die im Ermessen der Verwaltung beziehungsweise der richterlichen Behörde vorgenommen wird und im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen wird. Vorliegend ist es nach dem Gesagten angemessen, einen Abzug von 20 % vorzunehmen. Dies ergibt ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 36'485.--. Von diesem Invalideneinkommen ist auszugehen.
5.4 Wird somit das hypothetische Invalideneinkommen von Fr. 36'485.-- in Beziehung gesetzt zum Valideneinkommen von Fr. 67'340.--, so resultiert bei einer Differenz von Fr. 30'855.-- ein Invaliditätsgrad von 46 %, was einen Anspruch auf eine Viertelsrente ergibt.
Damit ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Sache mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 46 % Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat, zur Prüfung des Vorliegens eines wirtschaftlichen Härtefalles an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückzuweisen ist, damit diese im Sinne der Erwägungen den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Härtefallrente prüfe und darüber verfüge, wobei für die Zeit ab 1. Januar 2004 die Schlussbestimmungen zur 4. IV-Revision zu berücksichtigen sind. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
6. Weiter beantragt der Beschwerdeführer geeignete berufliche Massnahmen, insbesondere Arbeitsvermittlung. Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch um Anordnung beruflicher Massnahmen mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 18. Mai 2004 (Urk. 8/12) abgewiesen.
Im Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörden vorgängig verbindlich, in Form einer Verfügung und in Form eines Einspracheentscheides Stellung genommen hat. Nach der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 18. Mai 2004 hat der Beschwerdeführer weder ein neues Gesuch gestellt, noch hat die Beschwerdegegnerin eine neue einsprachefähige Verfügung bezüglich berufliche Massnahmen erlassen. Zwar ging sie im Einspracheentscheid vom 17. Juni 2004 kurz darauf ein, dass berufliche Massnahmen nicht möglich seien (Urk. 2 S. 3), doch ist vorher keine diesbezügliche Verfügung ergangen. Daher fehlt es an einem entsprechenden Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung (vergleiche BGE 125 V 414 Erw. 1a).
Auf den Antrag bezüglich Arbeitsvermittlung ist deshalb nicht einzutreten. Dem Beschwerdeführer bleibt es dagegen unbenommen, bei der IV-Stelle ein neues Gesuch um berufliche Massnahmen beziehungsweise Arbeitsvermittlung zu stellen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der teilweise obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht und §§ 8 und 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. Juni 2004 aufgehoben, und es wird die Sache mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 46 % Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat, zur Prüfung des Vorliegens eines wirtschaftlichen Härtefalles im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).