Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00500
IV.2004.00500

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Tischhauser


Urteil vom 30. November 2004
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann
Witikonerstrasse 15, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Mit Verfügung vom 25. April 2003 (Urk. 7/21) sprach die Sozial­versiche­rungs­an­stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, B.___ bei einem Invaliditätsgrad von 45 % ab 1. März 2002 eine halbe Invalidenrente zu. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 7. Juli 2003 ab (Urk. 7/14). Nachdem der Versicherte gegen den Einspracheentscheid Beschwerde erhoben hatte, hiess das Sozialversicherungsgericht diese mit Urteil vom 28. Juni 2004 (Prozess-Nr. IV.2003.00281; Urk. 7/1) in dem Sinne gut, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Juli 2003 insoweit aufgehoben wurde, als ein An­spruch auf eine ganze Invalidenrente verneint wurde, und die Sache an die So­zial­versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurück­gewiesen wurde, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun­gen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. Gegen dieses Urteil er­hob der Beschwerdeführer Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössi­sche Versicherungsgericht (EVG) und beantragte, es sei ihm ab dem 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Eingabe vom 8. September 2004; Prozess-Nr. IV.2003.00281; Urk. 28). Die Beschwerde ist zur Zeit noch rechts­hängig.
1.2     Mit Verfügung vom 25. Mai 2004 (Urk. 7/2) eröffnete die IV-Stelle B.___, dass ihm ab 1. Januar 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 45 % eine Vier­telsrente ausgerichtet werde. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann, Einsprache (Eingaben vom 24. Juni und 1. Juli 2004; Urk. 9/1 und Urk. 9/2). Mit Entscheid vom 15. Juli 2004 (Urk. 2) wies die IV-Stelle die Einsprache ab.

2. Dagegen erhob B.___, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lud­wig Raymann, mit Eingabe vom 16. August 2004 (Urk. 1) Beschwerde und stellte folgenden Antrag:
"  Es sei dem Versicherten eine ganze Rente zuzusprechen, nach Vor­nahme der vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Urteil vom 28. Juni 2004 angeordneten ergänzenden Abklärungen.
  Bereits aufgrund der bisherigen Sachlage sei dem Versicherten ab dem 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen."
         In der Beschwerdeantwort vom 21. September 2004 (Urk. 6) schloss die IV-Stel­le auf Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Einer Beschwerde im Sozialversicherungsbereich kommt von Bundesrechts we­gen Devolutiveffekt zu, was bedeutet, dass die Verwaltung die Verfügungsge­walt über den Streitgegenstand verliert, sobald er beim Gericht rechtshängig geworden ist (Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver­fahren, VwVG; vergleiche die dazu ergangene Rechtsprechung in SVR 1996 IV Nr. 93 S. 283 Erw. 4b/aa; ZAK 1992 S. 117 Erw. 5a mit Hinweisen).

2.
2.1     Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin berechtigt war, am 25. Mai 2004 über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers erneut zu verfügen, ob­wohl in diesem Zeitpunkt der Prozess gegen die ursprüngliche Verfügung vom 25. April 2003 über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers beim hiesigen Gericht hän­gig war.
2.2     Die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet rechtspre­chungsgemäss der Einspracheentscheid (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis; vergleiche auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, je mit Hinweisen). Für den Zeitraum ab Erlass des Einspracheentscheides wirkt grundsätzlich kein Devolu­tiveffekt mehr (vergleiche Urteil des EVG vom 3. Dezember 2003 in Sachen F.; I 499/03 Erw. 7.1). Die Verwaltung ist berechtigt, beim Vorliegen eines geän­derten Sachverhaltes nach Verfügungserlass unabhängig von einem Gerichts­verfahren ein Revisionsverfahren durchzuführen (vergleiche Urteil des EVG vom 8. Mai 2000 in Sachen C.; I 46/00 Erw. 1b).
         Eine revisionsweise Änderung der Invalidenrente für den Zeitraum nach dem im Verfahren IV.2003.00281 angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Juli 2003 wäre aufgrund eines geänderten Sachverhaltes daher ohne weiteres möglich gewesen. Vorliegend handelt es sich aber nicht um ein Revisionsverfahren bei einem geän­derten Sachverhalt. Die Beschwerdegegnerin ist in der Verfügung vom 25. Mai 2004 (Urk. 7/2) von dem in der Verfügung vom 25. April 2003 (Urk. 7/21) errechneten Invaliditätsgrad von 45 % ausgegangen und hat die In­validenrente dem am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) angepasst. Mit der Ver­fügung vom 25. Mai 2004 wurde somit lediglich der gemäss Verfügung vom 25. April 2003 errechnete Invaliditätsgrad von 45 % wiederholt. Demnach geht es nicht um eine neue Ermittlung des Invaliditätsgrades aufgrund einer revi­si­onsbegründenden Sachverhaltsänderung, sondern um einen erneuten Entscheid über den Rentenanspruch gestützt auf eine Gesetzesrevision bei unverändertem Invaliditätsgrad. Der Invaliditätsgrad gemäss Verfügung vom 25. April 2003 war jedoch gerade der Streitgegenstand des Verfahrens vor dem Sozialversi­cherungsgericht, sodass er der Disposition der Beschwerdegegnerin entzogen war. Aus diesem Grund war die Beschwerdegegnerin nicht berechtigt, erneut bezüglich des strittigen Invaliditätsgrades zu verfügen.
2.3     Aus diesen Gründen ist der die Verfügung vom 25. Mai 2004 bestätigende Ein­spracheentscheid vom 15. Juli 2004 aufzuheben.
         In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
2.4     Soweit der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei nach Vornahme der ergänzen­den Abklärungen eine ganze Invalidenrente und aufgrund der bisherigen Sach­lage seit dem 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2), ist festzuhalten, dass die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung Streitgegenstand des vor dem EVG hängigen Beschwerde­ver­fahrens bildet. Ist ein Verfahren bei der übergeordneten Gerichtsinstanz anhän­gig gemacht worden, gilt der Devolutiveffekt auch für die untere Instanz. Das Sozialversicherungsgericht ist daher nicht mehr berechtigt, über diese Frage zu entscheiden. Mit dem Begehren, dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente auszurichten, wird beantragt, dass die Invalidenrente dem vom Sozialversicherungsgericht ermittelten Invaliditätsgrad von 60 % angepasst werde, was nach dem Gesagten ebenfalls nicht zulässig ist. Auf diese Begehren des Beschwerdeführers ist deshalb nicht einzutreten.

3.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g des Bundes­geset­zes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbin­dung mit § 34 des Gesetzes über das So­zialversicherungsgericht sowie §§ 8 und 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Be­rücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessent­schädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzuspre­chen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt, IV-Stelle, vom 15. Juli 2004 aufgehoben wird. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess­ent­schä­digung von Fr. 1'300.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann, unter Beilage einer Kopie von Urk. 6
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössi­schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof­quai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis­mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so­weit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).