IV.2004.00500
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Tischhauser
Urteil vom 30. November 2004
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann
Witikonerstrasse 15, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Verfügung vom 25. April 2003 (Urk. 7/21) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, B.___ bei einem Invaliditätsgrad von 45 % ab 1. März 2002 eine halbe Invalidenrente zu. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 7. Juli 2003 ab (Urk. 7/14). Nachdem der Versicherte gegen den Einspracheentscheid Beschwerde erhoben hatte, hiess das Sozialversicherungsgericht diese mit Urteil vom 28. Juni 2004 (Prozess-Nr. IV.2003.00281; Urk. 7/1) in dem Sinne gut, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Juli 2003 insoweit aufgehoben wurde, als ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente verneint wurde, und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wurde, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) und beantragte, es sei ihm ab dem 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Eingabe vom 8. September 2004; Prozess-Nr. IV.2003.00281; Urk. 28). Die Beschwerde ist zur Zeit noch rechtshängig.
1.2 Mit Verfügung vom 25. Mai 2004 (Urk. 7/2) eröffnete die IV-Stelle B.___, dass ihm ab 1. Januar 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 45 % eine Viertelsrente ausgerichtet werde. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann, Einsprache (Eingaben vom 24. Juni und 1. Juli 2004; Urk. 9/1 und Urk. 9/2). Mit Entscheid vom 15. Juli 2004 (Urk. 2) wies die IV-Stelle die Einsprache ab.
2. Dagegen erhob B.___, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann, mit Eingabe vom 16. August 2004 (Urk. 1) Beschwerde und stellte folgenden Antrag:
" Es sei dem Versicherten eine ganze Rente zuzusprechen, nach Vornahme der vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Urteil vom 28. Juni 2004 angeordneten ergänzenden Abklärungen.
Bereits aufgrund der bisherigen Sachlage sei dem Versicherten ab dem 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen."
In der Beschwerdeantwort vom 21. September 2004 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Einer Beschwerde im Sozialversicherungsbereich kommt von Bundesrechts wegen Devolutiveffekt zu, was bedeutet, dass die Verwaltung die Verfügungsgewalt über den Streitgegenstand verliert, sobald er beim Gericht rechtshängig geworden ist (Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG; vergleiche die dazu ergangene Rechtsprechung in SVR 1996 IV Nr. 93 S. 283 Erw. 4b/aa; ZAK 1992 S. 117 Erw. 5a mit Hinweisen).
2.
2.1 Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin berechtigt war, am 25. Mai 2004 über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers erneut zu verfügen, obwohl in diesem Zeitpunkt der Prozess gegen die ursprüngliche Verfügung vom 25. April 2003 über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers beim hiesigen Gericht hängig war.
2.2 Die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet rechtsprechungsgemäss der Einspracheentscheid (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis; vergleiche auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, je mit Hinweisen). Für den Zeitraum ab Erlass des Einspracheentscheides wirkt grundsätzlich kein Devolutiveffekt mehr (vergleiche Urteil des EVG vom 3. Dezember 2003 in Sachen F.; I 499/03 Erw. 7.1). Die Verwaltung ist berechtigt, beim Vorliegen eines geänderten Sachverhaltes nach Verfügungserlass unabhängig von einem Gerichtsverfahren ein Revisionsverfahren durchzuführen (vergleiche Urteil des EVG vom 8. Mai 2000 in Sachen C.; I 46/00 Erw. 1b).
Eine revisionsweise Änderung der Invalidenrente für den Zeitraum nach dem im Verfahren IV.2003.00281 angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Juli 2003 wäre aufgrund eines geänderten Sachverhaltes daher ohne weiteres möglich gewesen. Vorliegend handelt es sich aber nicht um ein Revisionsverfahren bei einem geänderten Sachverhalt. Die Beschwerdegegnerin ist in der Verfügung vom 25. Mai 2004 (Urk. 7/2) von dem in der Verfügung vom 25. April 2003 (Urk. 7/21) errechneten Invaliditätsgrad von 45 % ausgegangen und hat die Invalidenrente dem am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) angepasst. Mit der Verfügung vom 25. Mai 2004 wurde somit lediglich der gemäss Verfügung vom 25. April 2003 errechnete Invaliditätsgrad von 45 % wiederholt. Demnach geht es nicht um eine neue Ermittlung des Invaliditätsgrades aufgrund einer revisionsbegründenden Sachverhaltsänderung, sondern um einen erneuten Entscheid über den Rentenanspruch gestützt auf eine Gesetzesrevision bei unverändertem Invaliditätsgrad. Der Invaliditätsgrad gemäss Verfügung vom 25. April 2003 war jedoch gerade der Streitgegenstand des Verfahrens vor dem Sozialversicherungsgericht, sodass er der Disposition der Beschwerdegegnerin entzogen war. Aus diesem Grund war die Beschwerdegegnerin nicht berechtigt, erneut bezüglich des strittigen Invaliditätsgrades zu verfügen.
2.3 Aus diesen Gründen ist der die Verfügung vom 25. Mai 2004 bestätigende Einspracheentscheid vom 15. Juli 2004 aufzuheben.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
2.4 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei nach Vornahme der ergänzenden Abklärungen eine ganze Invalidenrente und aufgrund der bisherigen Sachlage seit dem 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2), ist festzuhalten, dass die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung Streitgegenstand des vor dem EVG hängigen Beschwerdeverfahrens bildet. Ist ein Verfahren bei der übergeordneten Gerichtsinstanz anhängig gemacht worden, gilt der Devolutiveffekt auch für die untere Instanz. Das Sozialversicherungsgericht ist daher nicht mehr berechtigt, über diese Frage zu entscheiden. Mit dem Begehren, dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente auszurichten, wird beantragt, dass die Invalidenrente dem vom Sozialversicherungsgericht ermittelten Invaliditätsgrad von 60 % angepasst werde, was nach dem Gesagten ebenfalls nicht zulässig ist. Auf diese Begehren des Beschwerdeführers ist deshalb nicht einzutreten.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht sowie §§ 8 und 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt, IV-Stelle, vom 15. Juli 2004 aufgehoben wird. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann, unter Beilage einer Kopie von Urk. 6
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).