IV.2004.00501

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretär Meier
Urteil vom 18. Juli 2005
in Sachen
C.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann
Markusstrasse 10, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       C.___, geboren 1954, war von 1987 bis Ende 2002 als Bauarbeiter und Eisenleger bei der A.___ und der B.___, beide in ___, beschäftigt (Urk. 7/33 S. 1 Ziff. 1, 5 und 6, Urk. 7/36, Urk. 7/39 S. 4 Ziff. 6.3.1) und meldete sich am 9. April 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/39). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene medizinische Berichte (Urk. 7/14-19, Urk. 7/28, Urk. 7/40/11-12) ein und zog den Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/36) bei.
         Mit Verfügung vom 18. Februar 2004 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 7/11). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/9, Urk. 7/7/1) wies die IV-Stelle am 15. Juni 2004 ebenfalls ab (Urk. 7/3 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Juni 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann, Zürich, am 16. August 2004 Beschwerde mit den Anträgen, dieser sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine volle Rente habe, es sei eine medizinische Expertise eines unabhängigen Gutachters oder einer MEDAS einzuholen, eventualiter sei der Entscheid bis nach der Hospitalisation in der Klinik D.___ auszusetzen (Urk. 1 S. 2 oben). Ausserdem wurde die unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragt, welche mit Verfügung vom 19. August 2004 (Urk. 4) bewilligt wurde.
         Mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
         Am 16. Dezember 2004 erstattete der Beschwerdeführer die Replik (Urk. 11), und reichte den Austrittsbericht der Klinik D.___ vom 19. Oktober 2004 (Urk. 12/1) ein.
         Nach unbenutztem Ablauf der Frist zur Duplik wurde mit Verfügung vom 8. Februar 2005 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 15).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Am 1. Januar 2004 sind die am 21. März respektive 21. Mai 2003 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 446 Erw. 1.2).
         Sodann werden Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides, vorliegend dem 15. Juni 2004 (Urk. 2 S. 1), eingetreten sind, vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt (BGE 127 V 467 Erw. 1). Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
1.4     Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
1.5     Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie indessen prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02).
1.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.7     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.8     In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht jedoch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

2.
2.1     Strittig ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.
2.2     Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass das Gutachten von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, Gefässkrankheiten und Beinleiden SGP, umfassend, plausibel und in den Schlussfolgerungen nachvollziehbar und begründet sei. Der Beschwerdeführer sei in einer der Behinderung angepassten, wechselbelastenden Arbeit (vor allem Wechsel Gehen/Sitzen, kein langes Stehen) voll arbeitsfähig sei (Urk. 2 S. 2 f.). Es sei von einem Valideneinkommen von Fr. 52'087.-- sowie einem Invalideneinkommen von Fr. 46'245.-- jährlich auszugehen, was zu einem Invaliditätsgrad von 11,22 % führe (Urk. 7/10 S. 3 oben).
2.3     Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, Dr. E.___ habe festgehalten, dass die durchgeführte Behandlung nicht optimal sei und habe erklärt, dass ihm eine angepasste Tätigkeit nur zu fast 100 % zumutbar sei. Somit liege keine volle Arbeitsfähigkeit vor, weshalb auch kein voller Invalidenlohn angenommen werden dürfe. Weiter bestehe eine Zunahme der Ödeme beider Beine, weswegen der Endzustand im Januar 2004 noch nicht erreicht worden sei (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2). Die Vorinstanz habe selber festgehalten, dass eine Eingliederung im Baubereich aussichtslos sei und auch eine vorwiegend stehende oder sitzende Tätigkeit im trockenen, warmen Innenbereich, bei dem Sandalen getragen werden könnten, kaum vorstellbar sei, da die Ödembildung dadurch begünstigt würde. Zudem dürfte es schwierig sein, für den Arbeitsweg geeignetes Schuhwerk zu finden. Dennoch sei eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit als Hilfsarbeiter, beispielsweise Lagerist, attestiert worden. Es sei jedoch nicht substantiiert worden, wie der Beschwerdeführer trotz der geschilderten Beschwerden eine solche Arbeit ausführen könne. Das Invalideneinkommen habe zwar einen Abzug von 20 % erfahren, ohne dass aber beispielsweise Taxikosten für den Arbeitsweg veranschlagt worden wären. Nicht richtig sei das Abstellen auf den Zentralwert beim Invalideneinkommen, da der Beschwerdeführer im Jahre 2000 mit nur Fr. 49'132.-- ein unter dem Zentralwert von Fr. 54'528.-- liegendes Einkommen erzielt habe. Zum anderen dürfte das volle Einkommen für einen Lageristen maximal Fr. 42'000.-- betragen. Bei Teilzeitarbeitsfähigkeit liege der erzielbare Lohn nochmals beträchtlich unter diesem Wert. Die Restarbeitsfähigkeit sei zudem kaum mehr verwertbar (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 3).
         Selbst wenn man jedoch von einer gewissen Restarbeitsfähigkeit ausgehen würde, sei dem Beschwerdeführer ein Leidensabzug beim Invalideneinkommen von 25 % zu gewähren, da er ausländischer Arbeitnehmer sei, welcher des Deutschen kaum mächtig sei und nie eine Berufsausbildung absolviert habe (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4).
         Allenfalls sei eine zusätzliche ärztliche Untersuchung vorzunehmen, weil die vorhandenen Arztberichts widersprüchlich seien.
         Im Austrittsbericht der Klinik D.___ würden keine Angaben bezüglich Arbeitsunfähigkeit gemacht. Dr. F.___ halte in seiner ergänzenden Stellungnahme an der vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit fest, weil der Beschwerdeführer einerseits nicht mehr im Freien arbeiten und sich andererseits auch nicht mehr in geschlossenen Schuhen bewegen könne (Urk. 11 S. 2 f.).

3.
3.1     Dr. E.___ führte in einem Bericht vom 15. November 2000 (Urk. 7/19) aus, der Beschwerdeführer sei 20 Tage wegen eines Erysipels hospitalisiert gewesen. Es fänden sich ein groteskes Lymphödem rechts und eine fusspilzbedingte Läsion zwischen den Zehen IV und III rechts. Beim Beschwerdeführer bestehe ein sekundäres Lymphödem nach rezidivierenden Erysipelen (Urk. 7/19).
3.2     Am 11. Juni 2002 erstattete Dr. E.___ einen weiteren Bericht. Er habe klinisch ein massives Lymphödem beidseits sowie ein beginnendes Erysipel links gefunden. Als Eintrittspforte für die Bakterien bestehe beidseits eine ekzematisierte Mykose in der Mitte des distalen Vorfusses (Urk. 7/18).
3.3     Dr. med. F.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, erstattete am 30. September 2002 Bericht. Es bestehe nach rezidivierenden Fussinfekten mit rezidivierenden Erysipelen der Unterschenkel seit drei Jahren ein massives Lymphödem an beiden Unterschenkeln, rechts deutlich intensiver als links. Eintrittspforten dürften rezidivierende bis chronische Interdigitalmykosen und die chronische, hyperkeratotisch-erosive Dermatose, vor allem am rechten Fuss, sein. Er habe den Beschwerdeführer vorerst seit 11. Juni 2002 arbeitsunfähig geschrieben und habe nach Behandlung mit Lymphdrainagen und Diuretica eine bescheidene Besserung des Lymphödems rechts erzielen können (Urk. 7/17).
3.4     Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, Phlebologie SGP, berichtete am 22. Oktober 2003, er habe den Beschwerdeführer letztmals am 7. März 2002 gesehen (Urk. 7/15 S. 2 lit. D.1) und die letzte Untersuchung sei am 28. Februar 2002 erfolgt (Urk. 7/15 S. 2 lit. D.2), und stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, (Urk. 7/15 S. 1 lit. A):
- Graminfekt, Fussinfekt bei plantarer Hyperhidrosis (bestehend seit 23. November 20, richtig wohl: 2002)
- Lymphödem beidseits (seit 2001)
- wiederholt erysipal (seit 2001)
         Er attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 25. Oktober 2001 bis 6. Februar 2002 (Urk. 7/15 S. 1 lit. B). An beiden Füssen hätten sich interdigital erosive, mazerierte, auch am Fussrücken nässende Hautveränderungen gefunden. In der Therapie sei es zu einer deutlichen Besserung im Sinne eines Abklingens der mazerativen Hautveränderungen gekommen (Urk. 7/15 S. 2 Mitte). In behinderungsangepasster Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ganztags arbeitsfähig (Urk. 7/15 S. 4 Mitte).
3.5     Am 16. November 2003 diagnostizierte Dr. F.___ ein massives sekundäres Lymphödem beider Unterschenkel nach rezidivierenden Erysipelen sowie chronische, hyperkeratotische, stark nässende Ekzeme und Fussmykosen beider Füsse, alles bestehend seit cirka 1999 (Urk. 7/16 S. 1 lit. A). Seit 11. Juni 2002 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 7/16 S. 1 lit. B). Den Gesundheitszustand bezeichnete Dr. F.___ sowohl als stationär wie auch als sich verschlechternd (Urk. 7/16 S. 2 lit. C.1). Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen wie auch berufliche Massnahmen verneinte er (Urk. 7/16 S. 2 lit. C.2-3). Weitere Therapieoptionen bestünden nicht und die Eingliederung an einem ähnlichen Arbeitsplatz im Baubereich sei aussichtslos. Auch eine vorwiegend stehende oder sitzende Tätigkeit im trockenen und warmen Innenbereich, bei der Sandalen getragen werden könnten, sei kaum vorstellbar. Zudem dürfte es allein schon schwierig sein, für den Arbeitsweg geeignetes, übergrosses, nässe- und wintertaugliches Schuhwerk zu finden (Urk. 7/16 S. 2 lit. D.7). Ob aus medizinischer Sicht eine berufliche Umstellung zu prüfen sei, sei fraglich (Urk. 7/16 S. 4 Mitte); dem Beschwerdeführer sei keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 7/16 S. 4 unten).
3.6     Am 19. Januar 2004 erstattete Dr. E.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin und diagnostizierte ein kompliziertes, sekundäres Lymphödem beider Beine (Urk. 7/14 S. 2 Mitte). Im bisher ausgeübten Beruf als Eisen-leger sei der Versicherte kaum mehr arbeitsfähig. Als Beginn der Arbeitsunfähigkeit werde der 11. Juni 2002 angegeben. Eine angepasste Tätigkeit wäre dem Beschwerdeführer zu fast 100 % zumutbar (Urk. 7/14 S. 2 unten).
         Die bisher durchgeführte Kompressionsbehandlung sei nicht optimal. Der momentan getragene Massstrumpf sei zu gross und verhindere das Auftreten eines massiven Ödems schon im Laufe des Morgens nicht. Durch eine komplexe Entstauungstherapie und eine klassische Bandagierung könnte das Ödem wesentlich verbessert werden. Der Beschwerdeführer sitze da, ohne irgendeine Bewegung mit den Beinen zu machen. Seine venöse Drainage sei funktionell sicher ungenügend. Ein regelmässiges Gehen würde die Kompressionstherapie erleichtern und den Erfolg verbessern. Unverständlich sei, warum die Hautläsionen und Infekte nicht besser kontrolliert werden könnten; doch sei wahrscheinlich auch diesbezüglich die Passivität des Beschwerdeführers von Bedeutung (Urk. 7/14 S. 2 unten). Grundsätzlich sei eine stationäre Rehabilitation angezeigt (vgl. dazu auch Urk. 7/7/3 S. 2 Mitte).
         Der Beschwerdeführer werde aber auch bei optimaler Besserung in einem Beruf als Hilfsarbeiter auf dem Bau nicht mehr arbeiten können. Eine hauptsächlich intellektuelle Beschäftigung komme aus nicht krankheitsbedingten Gründen kaum in Frage (Urk. 7/14 S. 2 f.).
3.7     Dr. F.___ reichte am 15. März 2004 im Sinne einer Stellungnahme zur ablehnenden Rentenverfügung, allenfalls hinsichtlich einer Wiedererwägung, ein Überweisungsschreiben gleichen Datums (Urk. 7/28/2) ein. Wegen der massiven Lymphödeme und der ebenso massiv und dauernd nässenden Fussdermatosen könne der Beschwerdeführer nur noch weite Sandalen tragen. Auch führe schon längeres Sitzen, Stehen oder Gehen zu einer Ödemzunahme im Laufe des Tages, weiter führten die starken Kompressionsstrümpfe durch Knickfalten in den Fussbeugen zu entsprechenden Druck- und Scheuerstellen. Daher habe er den Beschwerdeführer seit 11. Juni 2002 arbeitsunfähig geschrieben. Die IV habe den Beschwerdeführer in überhaupt nicht nachvollziehbarer Weise als in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig eingestuft und sich dabei auf eine aus seiner Sicht zu optimistische Beurteilung gestützt (Urk. 7/28/2 unten).
3.8     Am 19. Oktober 2004 verfassten die Ärzte der Klinik D.___ ihren Austrittsbericht, nachdem der Beschwerdeführer dort vom 17. August 2004 bis zum 25. September 2004 in Behandlung gewesen war (Urk. 12/1), und stellten folgende Diagnose (Urk. 12/1 S. 1):
            -      Lymphödeme beider Unterschenkel Stadium III nach Földi
                   - Ulcera cruris beidseits durch chronisch sezernierende Papillomatosis
                   - Lymphostatica
                   - Status nach multiplen Erysipelen
            -      Interdigital-Mykose
            -      Follikulitis am gesamten Integument
            -      Arterielle Hypertonie
         Unter zweimal täglicher Lymphdrainage und anschliessender Bandagierung, Lamisil- und Augmentin-Therapie habe sich ein insgesamt erfreulicher Verlauf gezeigt. Die Umfangmasse vor allem im Bereich der Waden seien deutlich abnehmend gewesen, das Gewebe am Unterschenkel weicher geworden und die Exsudation an den Knöcheln regredient gewesen. Die durch die Papillomatosis bedingten Ulcera seien ausgetrocknet und fast vollständig abgeheilt. Die Follikulitiden seien unter antibiotischer Therapie praktisch vollständig abgeheilt, die interdigitalen Mykosen hätten beidseits Besserungstendenz gezeigt (Urk. 12/1 S. 2 Mitte).
3.9     Am 5. Dezember 2004 berichtete Dr. F.___ an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Urk. 12/2). Nach der stationären Lymphödembehandlung sei die Lymphdrainage ein bis zwei Mal wöchentlich ambulant fortgesetzt worden, ergänzt durch diuretische Medikamente und starke Kompressionsstrümpfe. Die früher fast fussballgrossen Unterschenkel hätten sich deutlich verkleinert, wenngleich längst nicht normalisiert. Es brauche weiterhin eine ständige und intensive Behandlung, um die Situation stabil zu halten. Zusätzlich bestünden als Schwellungsfolge chronische, nicht heilbare, flächenhafte, rissige Hornhautverdickungen, die seit Jahren trotz Pflege fast dauernd zu nässenden Hautreizungen und -schäden im Fersen und Vorfussbereicht führten (Urk. 12/2 Mitte).
         Arbeiten im Freien sowie in heisser, kalter oder nasser Umgebung seien für den Beschwerdeführer nicht mehr möglich. Auch in Innenräumen sei stundenlanges Sitzen, Stehen oder Gehen nicht erlaubt. Nach längstens zwei bis drei Stunden seien längere Pausen von einer bis zwei Stunden zum Hochlagern der Beine und allenfalls Fusspflege und Verbandswechsel nötig. Das Tragen von Stiefeln, Arbeitsschuhen oder sonstigen geschlossenen, luft- und wasserdichten Schuhen sei nicht möglich wegen des Beinumfangs, der Verbände, dem Schwitzen sowie der Infektgefahr. Der Beschwerdeführer könne nur offene und weite Schuhe mit Luftzutritt tragen, was insbesondere auch für den Arbeitsweg gelte. Aus diesen Gründen betrachtete Dr. F.___ den Beschwerdeführer nach wie vor als zu 100 % arbeitsunfähig. Die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit betrage höchstens 20-25 % (Urk. 12/2 unten).

4.
4.1     Sowohl der Arztbericht von Dr. E.___ (Urk. 7/14) wie auch der Austrittsbericht der Klinik D.___ sind hinsichtlich der strittigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen insbesondere die geklagten Leiden, sind in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Es kann daher auf die in diesen voneinander unabhängigen Stellungnahmen vorgenommenen Beurteilungen abgestellt werden.
4.2.    Der Arztbericht und die verschiedenen Schreiben von Dr. F.___ (Urk. 7/16) lassen hingegen die aufgrund der mehrjährigen Betreuung (Urk. 7/16 S. 2 lit. D.1) als hausärztlich zu bezeichnende Vertrauensstellung erkennen. Erstaunlich mutet weiter an, dass Dr. F.___ in seinem Bericht vom 16. November 2003 den Gesundheitszustand gleichzeitig als stationär wie auch als sich verschlechternd bezeichnete (Urk. 7/16 S. 2 lit. C.1). Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine berufliche Umstellung zu prüfen sein sollte, wenn dem Beschwerdeführer keine Tätigkeit mehr zumutbar ist. Insgesamt erscheinen die Feststellungen von Dr. F.___, insbesondere auch wegen seiner Parteinahme im Schreiben vom 15. März 2004 (Urk. 7/28 S. 1), als im Verhältnis zu den Berichten von Dr. E.___ wie auch der Klinik D.___ weniger schlüssig und glaubwürdig. Sie vermögen daher keine von diesen abweichenden Feststellungen hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers zu begründen.
4.3     Dr. E.___ erklärte den Beschwerdeführer am 19. Januar 2004 als zu fast 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/14 S. 2 Mitte). Diese Auffassung wird durch die während des Aufenthalts in der Klinik D.___ eingetretene Besserung der Beschwerden deutlich bestätigt und konkretisiert (Urk. 12/1 S. 2 Mitte). Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer entsprechend den Feststellungen Dr. E.___s tatsächlich zu 100 % in einer seiner Behinderung angepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist.
4.4     Der Beschwerdeführer machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, nämlich eine Zunahme der Ödeme beider Beine, seit Januar 2004 geltend. Dementsprechend sei der Endzustand der Leiden noch nicht erreicht (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2 unten). Dazu wurde auf einen Bericht von Prof. Dr. med. H.___, Facharzt für Innere Medizin FMH und Angiologie FMH, vom 26. März 2004 verwiesen (Urk. 7/7/3). Dessen Beurteilung erfolgte jedoch vor dem stationären Aufenthalt in der Klinik D.___ im Oktober 2004. Aufgrund der durch die stationäre Behandlung eingetretenen Besserung ist die Stellungnahme von Prof. H.___ somit überholt.
4.4     Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer annähernd vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in behinderungsangepasster Tätigkeit (wechselbelastende Arbeit, vor allem Wechsel Gehen/Sitzen, kein langes Stehen) ausgegangen (Urk. 7/5).

5.
5.1     Die Beschwerdegegnerin ist in der abweisenden Rentenverfügung von einem Valideneinkommen von Fr. 52'087.-- ausgegangen (Urk. 7/11 S. 3 Mitte). Wie die Beschwerdegegnerin diesen Wert ermittelte, kann den Akten nicht entnommen werden, da er weder mit den Angaben des früheren Arbeitgebers (Urk. 7/33 S. 2) noch mit den Zahlen im IK-Auszug (Urk. 7/36) übereinstimmt.
         Ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer vom 25. Oktober 2001 bis zum 6. Februar 2002 arbeitsunfähig geschrieben war (Urk. 7/15 S. 1 lit. B). In der Folge wurde er wiederholt für weitere Zeitspannen als arbeitsunfähig bezeichnet. Per 31. Dezember 2002 wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst (Urk. 7/33).
         Im Jahre 1999 arbeitete der Beschwerdeführer 1'717,5 Stunden und im Jahre 2000 1'785 Stunden (Urk. 7/33 S. 2 Ziff. 20). Obwohl im November 2000 die ersten Beschwerden auftraten (Urk. 7/19), können die Zahlen für das Jahr 2000 dennoch für die Berechnung herangezogen werden, da die Stundenzahl jene des Jahres 1999 übersteigt. Demgegenüber erscheinen die Zahlen betreffend das Jahr 2001 nicht mehr als massgeblich, weil der Beschwerdeführer im November und Dezember kein Einkommen erzielt hat und, wie erwähnt, bereits arbeitsunfähig geschrieben war. Im Durchschnitt der Jahre 1999 und 2000 arbeitete der Beschwerdeführer während gerundet 1'751 Stunden.
         Gemäss Angaben der früheren Arbeitgeberin erscheint ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2003 einen Stundenlohn von Fr. 26.20 brutto erzielt hätte (Urk. 7/33 S. 2 Ziff. 16), zuzüglich 10,6 % Ferienentschädigung und 8,3 % Anteil des 13. Monatslohnes (Urk. 7/33 S. 2 Ziff. 12). Der effektiv ausbezahlte Stundenlohn im Jahre 2003 hätte sich somit auf gerundet Fr. 31.40 (Fr. 26.20 x 1,106 x 1,083) belaufen. Multipliziert mit der durchschnittlichen Anzahl der in den Jahren 1999 und 2000 geleisteten Arbeitsstunden führt dies zu einem hypothetischen Jahressalär (brutto) für das Jahr 2003 von gerundet Fr. 54'981.--, wovon als Valideneinkommen im Jahr 2003 auszugehen ist.
5.2     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 6/2005, S. 82, Tab. B 9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.3     Das mittlere von Männern in einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug im Jahre 2002 Fr. 4'557.-- pro Monat (LSE 2002, S. 43, Tab. TA1, Niveau 4), entsprechend Fr. 54'684.-- pro Jahr (Fr. 4'557.-- x 12). Angepasst an die Nominallohnsteigerung von 1,4 % im Jahre 2003 im Verhältnis zum Vorjahr (Die Volkswirtschaft 6/2005, S. 83, Tab. B 10.2) sowie an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 6/2005, S. 82, Tab. B 9.2) ergibt dies für das Jahr 2003 ein Invalideneinkommen von gerundet Fr. 57'806.-- (Fr. 54'684.-- x 1,014 : 40,0 x 41,7).
5.4     Vorliegend ist angesichts der Intensität und Art der ausgewiesenen Beschwerden, dem laufenden, voraussichtlich längerfristig mehrmals täglich anfallenden Pausenbedarf derselben sowie dem Bedarf nach besonderem Schuhwerk und entsprechenden Umgebungsbedingungen anzunehmen, dass der Beschwerdeführer auch bei leichten, behinderungsangepassten Arbeiten beeinträchtigt bleibt und entsprechend eingeschränkt einsetzbar ist. Er hat demzufolge mit reduzierten Lohnansätzen zu rechnen. Vom vorstehend errechneten statistischen Durchschnittslohn erscheint zugunsten des Beschwerdeführers ein Abzug von 25 %, welcher gleichzeitig das praxisgemäss zulässige Maximum darstellt, gerechtfertigt, weshalb das für die Invaliditätsgradbemessung entscheidende Invalideneinkommen auf gerundet Fr. 43'355.-- (Fr. 57'806.-- x 0,75) festzulegen ist.
5.5     Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 54'981.- im Jahr 2003 mit dem Invalideneinkommen im Jahr 2003 von Fr. 43'355.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 11'626.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 21 % entspricht.
         Nach Gesagtem hat der Beschwerdeführer, wie von der Beschwerdegegnerin verfügt, keinen Anspruch auf eine Rente, womit der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).