IV.2004.00502
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 30. Mai 2005
in Sachen
C.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Frey
Genferstrasse 24, Postfach 677, 8027 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. C.___, geboren 1959, besuchte in I.___ die Primarschule. Mit 12 Jahren kam sie in die Schweiz, wo sie nach dem Besuch der Realschule
von 1977 bis 1981 eine Lehre als Industrieschneiderin absolvierte (Urk. 8/61, vgl. Urk. 8/20 S. 9 f.). In der Folge hatte sie verschiedene Vollzeitstellen als Schneiderin bzw. als Schneiderin/Verkäuferin inne, zuletzt bei der U.___ vom 1. Januar bis 31. Dezember 1998 (Urk. 8/30, vgl. Urk. 8/20 S. 9 f.).
Am 22. Januar 1999 erlitt sie als Beifahrerin bei einem Autounfall eine Kopfverletzung sowie Schulter- und Thoraxprellungen (Urk. 8/20 S. 23). Gemäss ärztlichen Attesten war sie ab 23. Januar 1999 zu 100 % arbeitsunfähig, ab 17. Februar 1999 zu 50 % und ab 7. April 1999 zu 40 % (Urk. 8/25 S. 7). Nach dem Unfall arbeitete sie ca. drei Monate nicht (Urk. 8/20 S. 10). Ab 1. April 1999 arbeitete sie teilzeitlich sowohl als angestellte Verkäuferin als auch als selbständigerwerbende Schneiderin (Urk. 8/30).
Am 24. Januar 2000 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 8/61). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge verschiedene Arztberichte ein (Urk. 8/21-25) und liess die Versicherte durch das Zentrum für Medizinische Begutachtung, Z.___ (Z.___), polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 4. September 2003, Urk. 8/20). Mit Verfügung vom 6. Januar 2004 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 8/9). Die dagegen erhobene Einsprache vom 5. Februar 2004 (Urk. 8/7/1) wies sie mit Entscheid vom 15. Juni 2004 ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte am 16. August 2004 Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1):
"1. Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, und es sei demgemäss der Einspracheentscheid vom 15. Juni 2004 und die diesem zu Grunde liegende Verfügung vom 6. Januar 2004 aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung zuzusprechen."
In der Beschwerdeantwort vom 21. September 2004 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 23. September 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.2). Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten.
Da die im ATSG enthaltenen Legaldefinitionen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode den von der Rechtsprechung entwickelten Begriffen entsprechen (BGE 130 V 343), werden die gesetzlichen Bestimmungen in den nachfolgenden Erwägungen lediglich in den seit dem 1. Januar 2003 gültigen Fassungen zitiert.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen oder - in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung - psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist festzustellen, ob und in welchem Masse eine versicherte Person infolge ihres geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihr zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozialpraktisch nicht mehr zumutbar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Seit dem 1. Januar 2004 besteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn die versicherte Person zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist.
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
3. Im Rahmen der Begutachtung durch das Z.___ wurde die Beschwerdeführerin während eines stationären Aufenthaltes vom 2. bis 6. Juni 2003 orthopädisch, neurologisch, neuropsychologisch und psychiatrisch untersucht (Urk. 8/20). An subjektiven Beschwerden gab die Beschwerdeführerin an, sie leide an dauernden, vorwiegend rechtsseitigen Nackenschmerzen mit Ausstrahlungen in den Kopf sowie an Verspannungen und Schmerzen in den Schultern. Zudem fühle sie sich psychisch angeschlagen (Urk. 8/20 S. 11). Zum orthopädischen Status wird im Gutachten angeführt, in der klinischen Untersuchung hätten sich leicht dolente Dornfortsätze von C2 und C3 gezeigt, abnehmend ab C4, indolent ab C6 (Urk. 8/20 S. 13 f.). Zudem bestünden Druckpunkte paravertebral auf der Höhe C2 und C3 rechts. Die Kopfrotation sei einzig nach rechts geringfügig eingeschränkt. Radiologisch sei die Halswirbelsäule unauffällig, insbesondere bestünden keine Hinweise auf segmentale Instabilitäten. Die leichten Beschwerden in der rechten Schulter seien am ehesten einem leichtgradigen subacromealen Impingementsyndrom zuzuschreiben. Aus orthopädischer Sicht liessen sich damit nur sehr wenig objektive Befunde erheben, welche die subjektiven Beschwerden erklären könnten, es bestehe für eine adaptierte Tätigkeit ohne häufige Kopfrotation eine vollständige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/20 S. 14 f.).
Der neurologische und der neuropsychologische Status sind gemäss Gutachten unauffällig (Urk. 8/20 S. 15 ff.).
Zum psychiatrischen Status wird im Gutachten ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei noch nicht halbjährig in ein Waisenhaus in N.___ gegeben worden, wo sie bis zum 12. Lebensjahr geblieben sei (Urk. 8/20 S. 19 ff.). Die Erziehung sei sehr hart und streng gewesen, und die Kinder hätten unter grossen Entbehrungen leben müssen. Zur Bestrafung sei sie häufig in eine Kammer eingesperrt worden. Mit 12 Jahren habe die Mutter, die mit einem alkoholkranken Mann verheiratet gewesen sei, die Beschwerdeführerin zu sich in die Schweiz geholt. Das Zuhause sei von der Aggressivität des Stiefvaters und der Härte der Mutter dominiert worden. Zunächst sei sie ein Jahr zu Hause eingesperrt gewesen und habe die jüngeren Halbgeschwister betreuen müssen. Dank der Intervention einer Tante habe sie dann die Schule und die Ausbildung absolvieren können. Nach ihren Beschwerden befragt habe die Beschwerdeführerin über Kopfschmerzen, die jeden Tag bestünden, berichtet. Zudem habe sie Schwindel und gelegentliche Ohrengeräusche erwähnt. Zu ihrem affektiven Befinden habe sie erklärt, der Unfall habe "das Fass all ihrer psychischen Probleme zum Überlaufen gebracht". Früher sei sie immer optimistisch gewesen. Heute sei sie empfindlich und müsse auch nachts weinen. Sie habe Schlafstörungen und wache in der Nacht gelegentlich mit Kopfschmerzen auf. Sie träume auch viel und habe 6 Monate nach dem Unfall Unfallträume gehabt, die jetzt aber nicht mehr vorhanden seien. Zusammenfassend wird festgestellt, die Beschwerdeführerin habe eine sehr belastende Kindheit und eine noch belastendere Jugend durchgemacht. Aufgrund psychischer Ressourcen habe sie sich psychisch im Gleichgewicht halten können. Durch den Unfall sei das seelische Gleichgewicht gestört worden. Mittlerweile habe sie sich wieder gut aufgefangen. Geblieben sei ein Kopfschmerz, der aus psychiatrischer Sicht Ausdruck der sie belastenden Vergangenheit sei.
In der Gesamtbeurteilung nennen die Gutachter als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Autounfall am 22. Januar 1999 mit persistierenden Kopf- und Nackenschmerzen sowie einen Verdacht auf eine somatoforme Störung, verursacht durch belastende psychosoziale Probleme in Kindheit und Jugend. Als Nebendiagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wird ein Verdacht auf ein leichtgradiges Impingementsyndrom in der rechten Schulter erwähnt (Urk. 8/20 S. 22). In Bezug auf die gesamte Restarbeitsfähigkeit stellen die Gutachter fest, auf rein somatischer Ebene liessen sich nur noch bescheidene Befunde objektivieren, nämlich eine geringfügige Verminderung der Kopfrotation nach rechts und eine diskrete Verspannung der Muskulatur im Bereich der rechten Nacken- und Schultergegend. Im Vordergrund stehe der Umstand, dass der Unfall eine wahrscheinlich psychosomatische Symptomatik, vor allem Kopfschmerzen, ausgelöst habe. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt der Begutachtung aus psychischen Gründen zu 30 % sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit als Schneiderin/Verkäuferin als auch in jeder anderen Tätigkeit eingeschränkt (Urk. 8/20 S. 23, S. 26 f.).
4.
4.1 Die IV-Stelle hat auf das Gutachten des Z.___ abgestellt und eine Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 70 % angenommen (Urk. 2).
4.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, entgegen den Feststellungen im Gutachten des Z.___ sei es nicht gerechtfertigt, lediglich von diskreten somatischen Restbeschwerden auszugehen (Urk. 1 S. 8 f.). Hinzuweisen sei auf den Bericht von Dr. G.___, Arzt für Allgemeine Medizin, vom 20. Juli 2002 (Urk. 8/21), wonach sich die Schmerzsymptomatik in den letzten 2 Jahren trotz verschiedenster Therapieversuche nicht geändert habe und die Arbeitsfähigkeit 60 % betrage.
Im Weiteren führt die Beschwerdeführerin an, der Befund der Gutachter des Z.___, wonach es durch den Unfall zu einer Dekompensation der psychischen Probleme gekommen sei, sei gänzlich spekulativ (Urk. 1 S. 8 f.). Die Feststellung, der Unfall habe eine überwiegend psychosomatische Symptomatik ausgelöst, weise sie mit Hinweis auf den Bericht von Dr. K.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. November 2003 (Urk. 8/7/2) vollumfänglich zurück. Mit Dr. K.___ sei von der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung auszugehen. Die Arbeitsunfähigkeit in ihrer bisherigen Tätigkeit sei aufgrund der nachgewiesenen, auch somatisch begründeten Schmerzsymptomatik damit wesentlich höher anzusetzen als im Gutachten des Z.___.
Dr. K.___ führt in ihrem Bericht vom 11. November 2003 aus, die Beschwerdeführerin stehe seit der stationären Untersuchung im Z.___ vom Juni 2003 bei ihr in Behandlung (Urk. 8/7/2). Zusätzlich zur im Gutachten des Z.___ dokumentierten Anamnese müssten die gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin innerhalb weniger Tage nach dem Unfall aufgetretenen Symptome erwähnt werden, die zur Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung führten: Alpträume von Verkehrsunfällen, ungewollt sich aufdrängende Erinnerungen an den Unfall, Interessenverminderung, ein Gefühl der emotionalen Erstarrung, Weinen bei nichtigen Anlässen, erhöhte Reizbarkeit, Schreckhaftigkeit, Schlafstörungen Konzentrationsschwierigkeiten und die Unmöglichkeit, Auto zu fahren. Einige Symptome seien im Verlauf etwa eines halben Jahres ohne Behandlung abgeklungen, andere jedoch seien bestehen geblieben: Die Beschwerdeführerin sei beim Autofahren übervorsichtig, beim Fahren längerer Strecken ängstlich, Zittern und Anspannung mit nachfolgender Verstärkung der Kopfschmerzen träten auf, der Schlaf sei weiterhin gestört. Ein Jahr nach dem Unfall sei eine Höhenangst aufgetreten, welche weiterhin bestehe. Eine eher leicht depressive Verstimmung sei nicht geklagt worden, müsse jedoch angenommen werden, da die Beschwerdeführerin im Verlauf der bisherigen medikamentösen antidepressiven und psychotherapeutischen Behandlung von einer eindeutigen Stimmungsaufhellung berichtet habe. Die im Gutachten des Z.___ gestellte Diagnose einer somatoformen Störung auf dem Boden einer schwierigen Kinder- und Jugendzeit dränge sich nicht auf und sei nicht ausreichend begründet. Die derzeitigen Beschwerden der Beschwerdeführerin, einschliesslich der Kopfschmerzen, passten zur Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nach Verkehrsunfall mit Halswirbelsäulen-Schleudertrauma.
4.3 Das Gutachten des Z.___ vom 4. September 2003 ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf sorgfältigen eigenen Untersuchungen und berücksichtigt die medizinischen Vorakten wie auch die geltend gemachten Beschwerden (Urk. 8/20). Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet, weshalb es alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt. Die Restarbeitsfähigkeit von 70 % ist nachvollziehbar begründet.
Die im Bericht von Dr. G.___ vom 20. Juli 2002 erwähnten Befunde sind im Gutachten des Z.___ berücksichtigt (vgl. Erw. 2, Urk. 8/20 S. 6). Seine vom Gutachten des Z.___ abweichende Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit vermag die Schlussfolgerungen des Gutachtens des Z.___ nicht zu entkräften. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass auch die Ärzte des Z.___ für den Zeitraum vor der Begutachtung, mithin auch für den Zeitpunkt der Berichterstattung durch Dr. G.___ im Juli 2002 (Urk. 8/21), von einer 40%igen Einschränkung ausgehen (Urk. 8/20 S. 27). Da die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung im Z.___ selber angab, ihr Zustand habe sich seit dem Unfall deutlich gebessert (Urk. 8/20 S. 12), ist die unterschiedliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. G.___ einerseits und das Z.___ andererseits erklärbar, und der Bericht von Dr. G.___ lässt nicht auf eine Unrichtigkeit des Gutachtens des Z.___ schliessen.
Die im Bericht von Dr. K.___ vom 11. November 2003 angeführten, unmittelbar nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden sind im Gutachten des Z.___ mit Ausnahme der Konzentrationsstörungen ebenfalls berücksichtigt (Urk. 8/20 S. 11, S. 21 ff.).
Da Dr. K.___ weiter angibt, einige Symptome seien im Verlauf etwa eines halben Jahres abgeklungen, ohne jedoch auszuführen, welche Beschwerden persistierten, lässt sich aus dieser Differenz weder ein Widerspruch zum Gutachten des Z.___ noch eine Unvollständigkeit des Gutachtens ableiten. Ob die psychiatrische Diagnose auf eine posttraumatische Belastungsstörung oder auf eine somatoforme Störung auf dem Boden einer schwierigen Kinder- und Jugendzeit lautet, ist für die daraus abgeleitete Arbeitsunfähigkeit nicht von Bedeutung. Die durch die Gutachter des Z.___ attestierte psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 30 % wird zudem von Dr. K.___ nicht in Zweifel gezogen (Urk. 8/7/2).
Zusammenfassend ist daher gestützt auf das Gutachten des Z.___ festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Schneiderin/ Verkäuferin und in jeder anderen Tätigkeit ab April 1999 zu 40 % und seit der Begutachtung durch das Z.___ im Juni 2003 zu 30 % eingeschränkt ist.
5. Zu prüfen bleibt der Invaliditätsgrad.
Für die Ermittlung des im Gesundheitsfall von der versicherten Person erzielbaren Einkommens ist in der Regel vom letzten Lohn, welchen die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen. Dieses Einkommen ist der Lohnentwicklung anzupassen.
Die Beschwerdeführerin arbeitete vor Eintritt des Gesundheitsschadens vom 1. Januar bis 31. Dezember 1998 bei der U.___ AG und erzielte einen Lohn von Fr. 73'450.-- (Urk. 8/30). Dieser Lohn ist an die bis zum Ablauf des Wartejahres im Januar 2000 eingetretene Teuerung anzupassen. Gemäss den Erhebungen des Bundesamtes für Statistik ist für das Jahr 1999 von einer Teuerung von 0,7 %, für das Jahr 2000 von einer solchen von 1,6 % auszugehen (Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2003, S. 39, Tabelle 1.2.93, Nominallohnindex Frauen; BGE 129 V 410 Erw. 3.1.2); die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Teuerung von jährlich 2,5 % ist nicht ausgewiesen (vgl. Urk. 1 S. 6). Angepasst an die Teuerung resultiert für das Jahr 2000 somit ein Valideneinkommen von Fr. 75'148.--. Für das Jahr 2003 ergibt sich ein massgebliches Valideneinkommen von Fr. 80'137.-- (Nominallohnindex 2001: 2,5 %; 2002: 2,3 %; 2003: 1,7 %).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, aufgrund der ausgezeichneten Geschäftsergebnisse der Kleider-Boutique mit Vertrieb von teuren Markenartikeln müsse davon ausgegangen werden, dass der 1998 erzielte Lohn zusätzlich zur Teuerung um je 2,5 % in den Jahren 1999 und 2000 erhöht worden wäre (Urk. 1 S. 6 f.). Die Beschwerdeführerin hat das aber nicht substantiiert dargetan. Insbesondere hat sie nicht geltend gemacht, dass der Arbeitgeber eine Lohnerhöhung konkret in Aussicht gestellt habe. Aus dem Vorbringen allein, dass die Geschäftsergebnisse ausgezeichnet gewesen seien, lässt sich keine Lohnerhöhung ableiten. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Lohnerhöhungen sind daher nicht zu berücksichtigen.
Das Invalideneinkommen für das Jahr 2000 setzte die IV-Stelle auf Fr. 51'429.-- fest, was dem von der Beschwerdeführerin im Jahr 2000 tatsächlich erzielten Erwerbseinkommen entspricht (Urk. 2, Urk. 8/30).
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bildet der von einer invaliden Person tatsächlich erzielte Verdienst für sich allein betrachtet grundsätzlich kein genügendes Kriterium für die Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit und damit des Invaliditätsgrades. Nur wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit ausübt, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, kann der tatsächliche Verdienst als Invalidenlohn berücksichtigt werden (BGE 117 V 8 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Nach den Akten war die Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 1. April 1999 bis Ende April 2002 bei der Firma M.___ als Teilzeitverkäuferin mit einem Pensum von 11 Stunden pro Woche angestellt (Urk. 3/5; Urk. 8/30). Ab Mai 2002 war sie als Teilzeitverkäuferin auf Abruf bei der Firma R.___ angestellt (Urk. 8/29). Als Teilzeitverkäuferin erzielte sie 2000 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 39'229.--, 2001 in der Höhe von Fr. 39'760.--, 2002 ein solches von Fr. 14'937.-- und 2003 von Fr. 5'496.-- (Urk. 8/30 und 8/29). Neben ihrer Tätigkeit als Verkäuferin war die Beschwerdeführerin nach dem Unfall zudem teilzeitlich als selbständigerwerbende Schneiderin tätig und erzielte aus dieser Tätigkeit in den Jahren 2000 und 2001 ein Einkommen von Fr. 12'200.-- bzw. von Fr. 12'000.--, in den Jahren 2002 und 2003 dagegen keines mehr (Urk. 8/30). Von stabilen Arbeitsverhältnissen kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. Im Weiteren kann auch nicht angenommen werden, die Beschwerdeführerin habe ihre Restarbeitsfähigkeit nach dem Unfall in zumutbarer Weise vollumfänglich verwertet. Bei der Firma M.___ arbeitete sie nur mit einem Pensum von 11 Stunden pro Woche, was 28 % einer Vollzeitanstellung entspricht. Daneben war sie noch als selbständige Schneiderin tätig, erzielte dort aber nur einen Drittel des Einkommens als Verkäuferin (vgl. Urk. 8/30). Wieviel Zeit sie dafür aufwendete, ist unerheblich. Ihre Restarbeitsfähigkeit schöpfte sie mit diesen beiden Tätigkeiten jedenfalls nicht aus.
Das im Jahr 2000 tätsächlich erzielte Einkommen fällt für die Bemessung des Invalideneinkommens somit ausser Betracht, weil die Voraussetzungen dafür, wie sie in der zitierten Rechtsprechung genannt werden, nicht erfüllt sind. Es erübrigt sich daher, auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach in diesem Einkommen bzw. im Verdienst bei der Firma M.___ Taggelder der Unfallversicherung enthalten seien, einzugehen (Urk. 1 S. 4 f. ).
Gemäss Gutachten des Z.___ ist die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Schneiderin/Verkäuferin und in jeder anderen Tätigkeit zu 30 % arbeitsunfähig (Urk. 8/20 S. 23 f.). Zudem wird ausgeführt, in ihrer jetzigen Tätigkeit als Schneiderin und Verkäuferin sei sie optimal eingegliedert (Urk. 8/20 S. 24). Dieser Beurteilung stimmt die Beschwerdeführerin zu (Urk. 1 S. 6), und auch die IV-Stelle folgte ihr (Urk. 2 S. 3). Es rechtfertigt sich daher, die für die Invaliditätsbemessung massgebliche Erwerbseinbusse der attestierten Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen. Da sich auch die für den Zeitraum vor der Begutachtung durch das Z.___ seit April 1999 bescheinigte 40%ige Arbeitsunfähigkeit auf den angestammten Beruf bezieht (vgl. beispielsweise das Gutachten des Paraplegiker Zentrums P.___ vom 1. Dezember 2000; Urk. 8/22), und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die Beschwerdeführerin hätte ihre Arbeitsfähigkeit in diesem Zeitraum in einer anderen Tätigkeit besser verwerten können, ist für die Zeit ab Ablauf des Wartejahres im Januar 2000 bis zum Ende der Begutachtung durch das Z.___ am 6. Juni 2003 von einem Invaliditätsgrad von 40 % und ab dem 7. Juni 2003 von einem solchen von 30 % auszugehen.
Damit steht der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2000 eine Viertelsrente zu. In Anwendung von Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV ist die Viertelsrente bis Ende September 2003 zu befristen und auf den 1. Oktober 2003 aufzuheben. Die IV-Stelle wird gegebenenfalls die Voraussetzungen für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Härtefalles zu prüfen haben. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen.
6. Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hat die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese wird vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und nach dem Mass des Obsiegens festgesetzt. In Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine dem nur teilweisen Obsiegen entsprechende reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 600.-- zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 15. Juni 2004 insoweit aufgehoben, als damit ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 30. September 2003 verneint wurde, und
es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2000 bis zum 30. September 2003 Anspruch auf eine befristete Viertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 600.-- zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christoph Frey
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).