IV.2004.00503
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Werner
Urteil vom 20. Dezember 2004
in Sachen
K.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die Stadt Q.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. K.___, geboren 1982, leidet seit Geburt an Epilepsie und an einem kongenitalen psychoorganischen Syndrom (POS), welche als Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 387 respektive Ziff. 404 der Liste der Geburtsgebrechen im Anhang der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV-Anhang) anerkannt sind (Urk. 12/31-32).
Im Juli 1982 wurde der Versicherte von seinem Vater bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen für Minderjährige angemeldet (Urk. 12/48). In der Folge übernahm die Invalidenversicherung ab dem 1. November 1989 die zur Behandlung dieser Geburtsgebrechen erforderlichen medizinischen Massnahmen (Urk. 12/19, Urk. 12/17, Urk. 12/16, Urk. 12/14, Urk. 12/13, Urk. 12/8), gewährte ab 1991 Kostengutsprache für die psychomotorische Therapie betreffend das Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV-Anhang (Urk. 12/18, Urk. 12/17, Urk. 12/16) und erbrachte ab 1. November 1995 bis zum 30. November 1997 Leistungen für Sonderschulmassnahmen (Urk. 12/12). Ferner sprach sie ihm vom 14. Juni bis zum 2. Juli 1999 berufliche Massnahmen in Form einer Auswertungsschnupperlehre in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte X.___ zu (Urk. 12/11, Urk. 12/44). Da der Versicherte in der Folge im Sommer 1999 eine Ausbildung als Strassenbauer in der freien Wirtschaft beginnen konnte, wurde das Gesuch um weitere berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 19. November 1999 (Urk. 12/10) abgeschrieben.
Am 19. Februar 2004 (Urk. 12/41) meldete sich K.___ erneut bei der Invalidenversicherung an und beantragte die Gewährung beruflicher Massnahmen (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung). Die IV-Stelle holte daraufhin nebst dem Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten vom 31. März 2004 (Urk. 12/40) den Bericht der Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (gemäss Eintrag im Schweizerischen Medizinischen Jahrbuch 2004, alphabethisches Verzeichnis S. 311), vom 28. April 2004 (Urk. 12/23) ein. Im Weiteren ersuchte sie Dr. med. B.___, Arzt für Allgemeine Medizin, am 25. März 2004 (Urk. 12/22) um die Erstattung eines Berichts, welcher jedoch keine Angaben zum Gesundheitszustand des Versicherten machen konnte. Auch von der Arbeitgeberin des Versicherten, der Y.___ AG, konnte kein Bericht eingeholt werden, da die Firma seit Januar 2004 nicht mehr existiert (Urk. 12/38-39). Gestützt auf diese Unterlagen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Mai 2004 (Urk. 12/6) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen mit der Begründung, dass es an einem relevanten Gesundheitsschaden fehle. Die dagegen am 14. Juni 2004 (Urk. 12/4) erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 1. Juli 2004 (Urk. 2) abgewiesen, nachdem das Psychiatrische Zentrum Z.___ mit Schreiben vom 21. Juni 2004 (Urk. 12/21) der IV-Stelle den Arztbericht unausgefüllt retourniert hatte.
2. Gegen den Einspracheentscheid liess K.___, vertreten durch die Stadt Q.___, Sozialberatung (Urk. 6, 7), mit Eingabe vom 16. August 2004 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und den Leistungsanspruch nach umfassender Abklärung des psychischen und physischen Gesundheitszustands neu zu beurteilen. Nachdem die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 4. September 2004 (Urk. 11) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 6. Oktober 2004 (Urk. 13) als geschlossen erklärt.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Hinsichtlich beruflicher Eingliederungsmassnahmen für Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr tritt sie ein, wenn der Gesundheitsschaden sich dermassen schwerwiegend auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt, dass der betroffenen Person die Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann, die in Frage stehende Eingliederungsmassnahme als notwendig erscheint und die erforderlichen Krankenpflege- und Rehabilitationsmassnahmen abgeschlossen sind (BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen).
1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 IVG).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 15 ff. IVG) und werden in Form von Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmaliger beruflicher Ausbildung, beruflicher Neuausbildung und beruflicher Weiterausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG) oder Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 IVG) gewährt.
1.3 Der Beschwerdeführer stellte im Rahmen der Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Urk. 12/41) den Antrag auf Gewährung von "Berufsberatung", "Umschulung" und "Arbeitsvermittlung". In der Beschwerde (Urk. 1) machte er hingegen nicht abschliessend geltend, welche Art berufliche Massnahmen er beantragt. So stellte er das Begehren um umfassende Abklärung des Gesundheitszustandes und gestützt darauf um Zusprechung der gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 1 S. 2). Es kommen Leistungen der Invalidenversicherung unter den Titeln Berufsberatung (Art. 15 IVG), berufliche Weiterausbildung (Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG), Umschulung (Art. 17 IVG) oder Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 IVG) in Frage.
1.4 Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 15. Februar 2000 in Sachen A., I 431/99). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 f. Erw. 1a mit Hinweisen).
1.5 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Der erstmaligen beruflichen Ausbildung nach Art. 16 Abs. 1 IVG gleichgestellt sind laut Art. 16 Abs. 2 IVG unter anderem die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben (lit. b), sowie die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (lit. c Satz 1).
1.6 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (vgl. BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen). Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen).
1.7 Art. 18 Abs. 1 Satz 1 bestimmt schliesslich, dass eingliederungsfähige invalide Versicherte Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes sowie auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines bestehenden Arbeitsplatzes haben.
2. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin/des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis).
3.
3.1 Streitig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen hat. Zu prüfen ist demnach, ob er aufgrund seines Gesundheitszustandes in dem für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides in einem für die geltend gemachten Leistungen der Invalidenversicherung relevanten Mass in der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingeschränkt war.
3.2 Aufgrund der Akten steht fest, dass der Versicherte seit Geburt an Epilepsie (Ziff. 387 GgV-Anhang) und an einem POS (Ziff. 404 GgV-Anhang) leidet. Wegen verzögerter Sprachentwicklung, einer Wortfindungsstörung und Verarbeitungsstörung besuchte der Versicherte bereits in seiner frühen Kindheit einen logopädischen Unterricht. Sodann wurden massive grob- und feinmotorische Bewegungsstörungen und eine fehlende Raumorientierung festgestellt (Urk. 12/32). In der Folge traten zudem massive Verhaltensstörungen auf (Urk. 12/29-31).
3.3 Am 19. August 1998 (Urk. 12/25), als der Versicherte 16 Jahre alt war, berichtete Dr. C.___ davon, dass der Beschwerdeführer unter der Einnahme von Antiepileptika zuletzt im September 1995 an Anfällen gelitten habe. Ferner wies er auf psychische Probleme hin, welche sich im schwierigen Verhältnis zum Vater und in Auseinandersetzungen mit Altersgenossen äusserten. Aufgrund des intellektuellen Entwicklungsrückstands sei der Versicherte lediglich in praktischer Hinsicht für eine routinemässige Tätigkeit bildungsfähig, wobei eine Anlehre in Betracht zu ziehen sei. Die berufliche Ausbildung sei somit eingeschränkt, was eine sorgfältige Planung notwendig mache.
3.4 Im Bericht vom 6. Februar 2000 (Urk. 12/24), als der Versicherte bereits fast volljährig war, sprach Dr. C.___ von einem gebesserten Gesundheitszustand. Allerdings wies der Arzt im Weiteren auf die nach wie vor bestehenden massiven Wahrnehmungs- und Gedächtnisschwächen hin, welche entsprechende Auswirkungen auf die berufliche Ausbildung hätten, und hielt fest, dass die Notwendigkeit der Aufnahme einer psychotherapeutischen Behandlung in etwa einem Jahr, möglicherweise bereits Mitte 2000, nicht auszuschliessen sei. Sodann sei weiterhin eine antiepileptische Behandlung erforderlich. In seinem bisher ausgeübten Beruf als Strassenarbeiter erachtete der Arzt den Beschwerdeführer als vollständig arbeitsfähig.
3.5 Dr. A.___ kam in ihrem aus neuester Zeit stammenden Bericht vom 28. April 2004 (Urk. 12/23) zum Schluss, dass beim Versicherten ein Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung bei einem impulsiven Typ gegeben sei, währenddem Dr. med. B.___, Arzt für allgemeine Medizin, keine Angaben zum aktuellen Gesundheitszustand des Versicherten machen konnte, da er ihn zuletzt im September 2003 untersucht habe und momentan nicht erreichen könne (Urk. 12/22). Auch das dem Psychiatrischen Zentrum Z.___ zugestellte Berichtsformular wurde der Beschwerdegegnerin unausgefüllt retourniert (Urk. 12/21), nachdem sich bereits die Rechtsvertreterin des Versicherten im Februar 2004 erfolglos darum bemüht hatte, einen Bericht vom Psychiatrischen Zentrum Z.___ zu erhalten (Urk. 3/4).
4.
4.1 Die IV-Stelle konnte sich demgemäss im angefochtenen Einspracheentscheid lediglich auf den Bericht der Dr. A.___ (Urk. 12/23) abstützen und hat sich im Einspracheentscheid zu Unrecht auch auf das Psychiatrische Zentrum Z.___ und Dr. B.___ berufen, da diese keine Angaben zum Gesundheitszustand des Versicherten gemacht und das Berichtsformular der Beschwerdegegnerin unausgefüllt retourniert haben (Urk. 12/22 und Urk. 12/21). Aus diesen Unterlagen lässt sich somit nichts in Bezug auf das Vorliegen oder Fehlen einer massgeblichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands ableiten.
Was den Bericht der Dr. A.___ vom 28. April 2004 (Urk. 12/23) anbelangt, vermag dieser den von der Rechtsprechung herausgebildeten Kriterien an eine beweistaugliche Einschätzung (vgl. Erw. 2) nicht zu genügen. Dr. A.___ stellte nur eine psychiatrische Verdachtsdiagnose, nämlich die einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung - impulsiver Typus (vgl. dazu ICD-10: F60.30). Damit liess die Psychiaterin erkennen, dass sie keine abschliessende Diagnosestellung vornehmen konnte und ihre Einschätzung vielmehr auf vorläufigen, ungesicherten Abklärungen beruhte, die auf jeden Fall noch einer Verifizierung bedürften. Unter diesen Umständen erscheint es nicht nachvollziehbar, wenn die Ärztin an anderer Stelle im Bericht ergänzende medizinische Untersuchungen nicht als notwendig erachtet. Im Weiteren ist unklar, ob sich Dr. A.___ bei ihrer Beurteilung auf eigene psychiatrische Erhebungen stützt, wobei die letzte Untersuchung des Versicherten am 1. Oktober 2003 stattgefunden hat, also schon länger zurückliegt, oder auf Angaben von M.___, bei welcher sich der Versicherte seither in delegierter Psychotherapie befindet, welche sich aber nirgends direkt geäussert hat oder zitiert wird.
Im Weiteren wird im Bericht vom 28. April 2004 an keiner Stelle auf die Vorakten, insbesondere auf die Berichte des Dr. C.___, Bezug genommen. Es wird nicht einmal erwähnt, dass der Beschwerdeführer an bereits in früher Kindheit diagnostizierten Geburtsgebrechen Ziff. 387 und Ziff. 404 leidet. Ebenso wenig finden sich Ausführungen dazu, ob der Beschwerdeführer gegenwärtig noch auf Antiepileptika angewiesen ist oder ob die Medikation zwischenzeitlich hat abgesetzt werden können, wie dies Dr. C.___ im Bericht vom 6. Februar 2000 (Urk. 12/24) probeweise vorgeschlagen hatte. Schliesslich fehlen Angaben, wie es sich mit den von Dr. C.___ festgestellten massiven Wahrnehmungs- und Gedächtnisschwächen (Urk. 12/24) verhält. Demnach mangelt es an einer Anamnese. Stattdessen werden unter diesem Titel einzig Angaben zum Lebenslauf des Beschwerdeführers angeführt.
Was die vom Versicherten geklagten Beschwerden anbelangt, schilderte Dr. A.___ Vorfälle, welche die impulsive Persönlichkeit des Versicherten deutlich machen. So habe er sich bei einem Eishockeymatch von einem jugendlichen Ausländer provoziert gefühlt und diesem im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung einige Knochen gebrochen. Ferner legte die Ärztin dar, dass beim Beschwerdeführer in gewissen Situationen starke Wutanfälle aufträten. Dabei komme es zu zertrümmerten Laternenpfosten und Autoscheiben. In diesem Zusammenhang ist auch von einer strafrechtlichen Verurteilung die Rede. Die Psychiaterin qualifizierte diese Verhaltensweisen als starke Aggressionen, stellte diesen Befund jedoch nicht in einen medizinisch begründeten Zusammenhang. Sie wies lediglich darauf hin, dass der Versicherte eine schwierige Beziehung zu seinem Vater habe und aus diesem Grund auf eine Psychotherapie angewiesen sei. Nähere Angaben hinsichtlich dieser Behandlung enthalten die Akten jedoch wie erwähnt ebenfalls nicht, obwohl diese bereits seit dem 1. Oktober 2003 erfolgt.
Schliesslich vermag auch die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Dr. A.___, nicht zu überzeugen. So führte die Ärztin einerseits aus, dass der Versicherte bisher zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei und dies unter günstigen Voraussetzungen auch zukünftig bleiben werde. Andererseits stellt sie sich auf den Standpunkt, dass die Arbeitsfähigkeit wahrscheinlich durch medizinische Massnahmen in Form von Psychotherapie verbessert werden könne (vgl. C.2). Nicht nachvollziehbar ist sodann, weshalb der Beschwerdeführer bei einer vollständigen Arbeitsfähigkeit fachgerechte Hilfe bei der Stellensuche und eventuell sogar eine Umschulung benötigt, um eine „Vollinvalidität“ zu verhindern.
4.2 Auch der vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht des Beratungs- und Informations-Zentrums für berufliche Aus- und Weiterbildung, Bezirk O.___ vom 25. Februar 2004 (Urk. 3/2) gibt keinen Aufschluss darüber, ob der Versicherte im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides in einem für die geltend gemachten Leistungen der Invalidenversicherung relevanten Mass in der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingeschränkt war, zumal es sich nicht um einen medizinischen Bericht handelt. Vom Beratungs- und Informations-Zentrums für berufliche Aus- und Weiterbildung, Bezirk O.___ wurden einzig die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der beruflichen Wünsche und intellektuellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers abgeklärt. Immerhin wurde unter anderem festgehalten, dass eine Zusatzausbildung zum Hauswart („Hauswartskurs“) die Anstellungschancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern würde.
4.3 Nach dem Gesagten ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ergänzende medizinische Abklärungen zu den für den Versicherten in Frage kommenden beruflichen Eingliederungsmassnahmen treffe. Anschliessend wird die Beschwerdegegnerin über den Anspruch auf berufliche Massnahmen neu zu befinden haben.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Juli 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Q.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).