Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00507
IV.2004.00507

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Tischhauser


Urteil vom 31. Januar 2005
in Sachen
C.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch die Tochter A.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1963 geborene C.___ ist seit 1984 verheiratet und Mutter einer Tochter (geboren 1984) sowie zweier Söhne (geboren 1986 und 1987). Sie war seit ihrer Heirat hauptsächlich als Mutter und Hausfrau tätig (Urk. 7/16). Vom 1. Oktober 2000 bis 30. April 2001 war sie als Reinigerin während 2 ½ Stunden pro Tag an 5 Tagen pro Woche bei der B.___ AG angestellt (7/14/1). Das Arbeitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin auf den 30. April 2001 gekündigt (Kündigungsschreiben vom 12. April 2001; Urk. 14/2). Vom 20. August bis 31. Dezember 2001 bezog C.___ Taggelder der Arbeitslosenversicherung bei einer Vermittlungsfähigkeit von 50 % (7/13). Sie leidet vor allem an Rückenbeschwerden.
         Am 28. April 2003 meldete sich C.___ bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um Ausrichtung einer Rente (Urk. 7/16). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die beruflichen Verhältnisse ab (Urk. 7/14-15) und holte die Berichte des PD Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 16. Juni 2003 (Urk. 7/12) sowie des Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 1. August (Urk. 7/10) und 1. November 2003 (Urk. 7/9) ein. Schliesslich liess sie das Gutachten des Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. April 2004 (Urk. 7/11) erstellen. Mit Verfügung vom 25. Mai 2004 (Urk. 7/6) wies die IV-Stelle das Begehren um Zusprechung einer Invalidenrente ab. Die dagegen erhobene Einsprache vom 16. Juni 2004 (Urk. 7/4) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 19. Juli 2004 (Urk. 7/1 = Urk. 2) ab.

2.       Dagegen erhob C.___, vertreten durch ihre Tochter A.___, mit Eingabe vom 21. August 2004 (Urk. 1) Beschwerde und erneuerte sinngemäss ihr Gesuch um Gewährung einer Rente. In der Beschwerdeantwort vom 24. September 2004 (Urk. 6) verzichtete die IV-Stelle auf eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 28. September 2004 (Urk. 8) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.
         Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit für die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445 Erw. 1). Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten.

2.
2.1     Zu den geistigen und psychischen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG zu bewirken vermögen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Störungen mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Beeinträchtigungen, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Mass zu verrichten, zu überwinden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss.
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (bis zum 31. Dezember 2002 gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
         Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 8 Abs. 3 ATSG - so namentlich bei im Haushalt tätigen Versicherten - wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und 27 IVV, ab 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen, nicht erwerbstätigen Personen gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie der nicht entlöhnte karitative Einsatz (Art. 27 IVV).
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, ab 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG; seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen.
Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade.
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.5     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.       Die Beschwerdegegnerin ist davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig wäre (Urk. 7/5 S. 5).
         Dies ist unbestritten und insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die Arbeitslosenversicherung bis zum 31. Dezember 2001, das heisst bis zum Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gemeldet war (Urk. 13/2-4), einen Arbeitsausfall von 50 % festgestellt hatte (Urk. 13/1), nicht zu beanstanden.
4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Erwerbstätigkeit vollumfänglich zumutbar sei und sie im Vergleich zu ihrem bisherigen Einkommen keine gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse erleide. Um einen Invaliditätsgrad von 40 % zu erreichen müsste demnach bei einem Anteil des Aufgabenbereiches Haushalt von 50 % in diesem Bereich die Einschränkung 80 % betragen. Dies sei aufgrund der medizinischen Akten nicht ausgewiesen, weshalb auf eine Abklärung vor Ort verzichtet werden könne (Urk. 7/6). Weitere Abklärungen seien nicht notwendig, da sie den Erkenntnisgewinn bezüglich des konkret zu beurteilenden medizinischen Sachverhaltes nicht erhöhen würden (Urk. 2 S. 4).
         Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin gestützt auf die Berichte des Dr. E.___ geltend machen, sie sei zu 100 % arbeitsunfähig. Sie könne auch im Haushalt nicht selbständig arbeiten und sei auf Drittpersonen angewiesen. Die Haushaltsarbeit werde demnach durch eine Tante und die Kinder erledigt (Urk. 1). Die Einschränkung bei der Haushaltsarbeit müsse durch eine Abklärung vor Ort ermittelt werden (Urk. 7/8).
4.2     Dr. D.___ führte in seinem Bericht vom 16. Juni 2003 (Urk. 7/12) aus, die Beschwerdeführerin leide unter wechselnden lumbospondylogenen Beschwerden. Es liege eine Osteochondrose bei L5/S1 vor. Im Rahmen der von ihm erfolgten Kontrollen sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Versicherte sei Hausfrau.
         Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. E.___, erklärte in seinem Bericht vom 1. August 2003 (Urk. 7/10), seine Patientin leide an Rücken- und Beinschmerzen und an angstbetonten Schmerzen im Brustbereich. Es bestehe der Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung. Zudem liege eine depressive Grundstimmung mit Angst vor. Die Beschwerdeführerin sei für jede Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig.
         Im Bericht vom 1. November 2003 (Urk. 7/9) erwähnte Dr. E.___ in der Diagnose zusätzlich noch ein Schulter- und Armleiden auf der linken Seite. Die Beschwerdeführerin arbeite wegen der Schmerzen zu Hause praktisch nichts mehr. Sie benötige sogar Hilfe beim Anziehen der Kleider.
         Im psychiatrischen Gutachten vom 30. April 2004 (Urk. 7/11) erläuterte Dr. F.___, es hätten sich bei der Versicherten keine Zeichen einer Depression finden lassen. Gröbere neurologische oder psychotische Störungen seien ebenfalls nicht vorhanden (Urk. 7/11 S. 13). Die Beschwerdeführerin leide an einer anhaltenden somatoformen Störung (ICD-10 F.45.4). Indikation für diese Diagnose sei, dass die Schmerzen durch die Behandlungen nicht hätten gelindert werden können. Auch leide sie darunter, dass sie sich in der Schweiz im Gegensatz zu ihrem Ehemann und den Kindern sozial nicht habe integrieren und auch kein Deutsch habe lernen können. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin seit November 2001 voll arbeitsunfähig. Um sie wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern, sei es nötig, dass ihr im Rahmen eines stationären Aufenthaltes in einer Rehabilitationsklinik wieder leichte Arbeit zugemutet werde und sie einen Deutschkurs absolvieren könne, um eine sprachliche Integration in der Schweiz zu erreichen (Urk. 7/11 S. 16 - 17).
         Dr. med. G.___ vom regionalen ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung stellte in der Folge gestützt auf das Gutachten von Dr. F.___ am 21. Mai 2004 fest, die Beschwerdeführerin leide nicht an einer komorbiden psychischen Störung, weshalb die diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung keine Krankheit im Sinne von Art. 4 IVG sei. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe daher weder in der Erwerbstätigkeit noch im Aufgabenbereich (Urk. 7/5 S. 4).

5.
5.1     Was die Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht betrifft, beurteilte Dr. D.___ in seinem Bericht die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nur als Hausfrau, nicht in einer Erwerbstätigkeit (Urk. 7/12). Daher kann entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin aus dem Bericht des Dr. D.___ in Bezug auf das Rückenleiden keine volle Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit abgeleitet werden.
         Auf die Berichte von Dr. E.___ (Urk. 7/8 bis 7/10) kann nicht abgestellt werden da er seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht begründet hat, weshalb sie für das Gericht nicht nachvollziehbar ist.
         Daher fehlen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht aussagekräftige Arztberichte bezüglich der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten beziehungsweise in einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit.
5.2
5.2.1   Was die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht betrifft, hat Dr. F.___ eine Depression und auch eine Angsterkrankung verneint (Urk. 7/11 S. 15), die Versicherte aber aufgrund einer somatoformen Störung als zu 100 % arbeitsunfähig erachtet (Urk. 7/11 S. 14 und S. 16). Die Beschwerdegegnerin stellt dies nicht in Frage, macht aber geltend, dass die diagnostizierte somatoforme Störung aufgrund der fehlenden komorbiden psychischen Störung keine Invalidität im Sinne von Art. 4 IVG zu begründen vermöge (Urk. 7/5 S. 4 und Urk. 2 S. 3).
5.2.2   Rechtsprechungsgemäss setzt die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer voraus. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger chronifizierter Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne langdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn ["Flucht in die Krankheit"]); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperierender Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352).
5.3     Dr. F.___ nahm entgegen der Auffassung der übrigen Ärzte an, dass die Beschwerdeführerin an keiner somatischen Erkrankung leide. Gegen diese Annahme spricht indessen, dass sie sich am 3. Dezember 2001 einer Diskushernienoperation im Bereich L5/S1 hatte unterziehen müssen (Urk. 3/2). Weiter konnte durch eine am 14. Oktober 2002 im Spital H.___ erstellte Computertomographie des Unterleibs ein 5 mm grosses Konkrement in der linken Niere nachgewiesen werden (Urk. 3/10). Schliesslich zeigten die am 24. Januar und 2. September 2003 erstellten MRI-Aufnahmen der linken Schulter eine ausgeprägte degenerative Veränderung im Sinne einer Tendinopathie mit feinen "Einrisse" an der Supraspinatussehne (Urk. 3/12-13). Aufgrund dieser Befunde kann jedenfalls - entgegen den Ausführungen Dr. F.___s - eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. In diesem Punkt sind weitere Abklärungen erforderlich. Erst dann kann auch die Frage nach dem Vorliegen einer chronischen körperlichen Begleiterkrankung beantwortet und beurteilt werden, ob die rechtsprechungsgemäss geltenden Anforderungen an eine somatoforme Schmerzstörung als leistungsrelevante Gesundheitsstörung vorliegen. Dass bei der Versicherten Wechselwirkungen von somatischen und psychischen Beschwerden gegeben sind, ist offensichtlich möglich. Daher drängt es sich auf, eine interdisziplinäre Abklärung der Beschwerdeführerin vorzunehmen (vergleiche Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. September 2002 in Sachen M., I 397/02).
5.4     Für die Invaliditätsbemessung im Haushalt tätiger Personen kommt den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kein genereller Vorrang gegenüber den Ergebnissen einer von der Invalidenversicherung durchgeführten Haushaltabklärung zu. Diese nach Massgabe der Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d; statt vieler siehe ferner Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 2. März 2004, I 462/03 Erw. 4.1). Dies gilt grundsätzlich auch, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Bestehen indes Divergenzen zwischen den Ergebnissen der Haushaltabklärung und den ärztlichen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre Haushaltstätigkeiten noch verrichten zu können, ist der medizinischen Einschätzung prinzipiell erhöhtes Gewicht beizumessen, da der zur Abklärung der Invalidität im Haushalt ausgearbeitete Fragebogen vorwiegend auf die Beurteilung der Invalidität infolge körperlicher Gebrechen ausgerichtet ist. Daraus hat das Eidgenössische Versicherungsgericht geschlossen, dass es bei Vorliegen von psychischen Leiden des Beizugs eines Arztes, namentlich eines psychiatrischen Experten, bedarf, der sich unter dem Blickwinkel der Zumutbarkeit zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung zu äussern hat. Gerade bei psychischen Gesundheitsschäden sei bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Invalidität im Haushaltbereich eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen medizinischer Fachkraft und Verwaltung erforderlich, wobei die Ärztin oder der Arzt anzugeben hat, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Die Abklärungsperson kann sodann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 2. März 2004, I 462/03, Erw. 4.1 und 4.2.2).
         Diesen höchstrichterlichen Leitlinien folgend, wird die IV-Stelle einerseits noch eine Haushaltabklärung durchzuführen haben, anderseits werden die Gutachter namentlich in Bezug auf allfällige psychische Beeinträchtigungen der Versicherten als Grundlage für die Beurteilung auch detailliert zur Arbeitsfähigkeit in der Haushalttätigkeit Stellung zu nehmen haben.
5.5     Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen abkläre und falls nötig die Einschränkung in der Haushaltstätigkeit aufgrund der konkreten Verhältnisse vor Ort beurteile. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad zu ermitteln und über den Rentenanspruch neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Juli 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).