IV.2004.00508

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 30. Januar 2006
in Sachen
P.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch D.___

 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17,  8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren von P.___ mit Verfügung vom 4. Februar 2004 (Urk. 8/7) und die dagegen erhobene Einsprache vom 8. März 2004 (Urk. 8/6) mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2004 ebenfalls abgewiesen hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 17. August 2004, mit welcher der Beschwerdeführer, vertreten durch A.___ vom D.___, die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragte (Urk. 1), sowie in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 23. September 2004 (Urk. 7) und in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 7. Oktober 2004 (Urk. 9) mit dem beigelegten Arztbericht vom 17. September 2004 (Urk. 10), zu dessen Ausführungen die IV-Stelle keine Stellung nahm (Urk. 11 und 12), worauf das Gericht am 10. März 2005 den Schriftenwechsel schloss (Urk. 13),


in der Erwägung,
dass die IV-Stelle gestützt auf die von ihr eingeholten und beigezogenen Arztberichte (Urk. 8/10/1-3, Urk. 8/11/1-2, Urk. 8/12/1-15, Urk. 8/13) in ihrer Verfügung vom 4. Februar 2004 und ihrem Einspracheentscheid vom 22. Juni 2004 festhielt, dass der Beschwerdeführer schmerzfrei sei, ihm eine wechselbelastende Tätigkeit als Hilfsarbeiter zu 100 % zumutbar sei und er mindestens dasselbe Einkommen wie in der bisherigen Tätigkeit erzielen könne (Urk. 2, Urk. 8/7),
dass hingegen der Beschwerdeführer geltend machte, dass er an Lähmungserscheinungen leide, an Krücken gehe und seine Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, weshalb ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen sei (Urk. 1, Urk. 8/6 S. 2),
dass bei der Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides (22. Juni 2004, Urk. 2) eingetretenen Sachverhalt abzustellen ist, womit der Krankheitsverlauf nach Erlass des Einspracheentscheides für die Beurteilung der Beschwerde nicht massgebend ist (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2),
dass der vom Beschwerdeführer zusammen mit seinem Schreiben vom 7. Oktober 2004 (Urk. 9) eingereichte Arztbericht von Dr. med. B.___, Teamleiter Wirbelsäulenchirurgie der Klinik C.___, vom 17. September 2004 (Urk. 10) den Krankheitsverlauf vor Erlass des Einspracheentscheides vom 22. Juni 2004 (Urk. 2) betrifft, weshalb er zu berücksichtigen ist,
dass Dr. B.___ in seinem Arztbericht vom 19. Dezember 2003 die Diagnosen Spondyloptose L5 mit Kyphose L5/S1 von 50°, Status nach Vertebrektomie L5 dorsoventral und Reposition L4-S1 am 2. September 2002 sowie L5-Schwäche beidseits stellte (Urk. 8/10/3), welche im Wesentlichen mit denjenigen in seinen Arztberichten vom 17. April 2003 (Urk. 8/11/2), 19. März 2003 (Urk. 8/12/3), 14. Januar 2003 (Urk. 8/12/6), 17. Dezember 2002 (Urk. 8/12/7 S. 1), 12. November 2002 (Urk. 8/12/8), 21. Oktober 2002 (Urk. 8/12/9) und 10. Oktober 2002 (Urk. 8/12/10) übereinstimmen und welche auch im Arztbericht der Klinik E.___ vom 10. Oktober 2002 sowie im Arztbericht von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 8. April 2003 aufgeführt wurden (Urk. 8/12/2 S. 1, Urk. 8/12/13 S. 1),
dass Dr. B.___ die oben erwähnten Diagnosen in seinem Arztbericht vom 17. September 2004 anlässlich einer Nachkontrolle vom 10. September 2004 zwei Jahre postoperativ wiederholte (Urk. 10 S. 1),
dass im beigezogenen Arztbericht von Dr. G.___, Oberarzt am H.___, und Dr. J.___, Assistenzarzt am H.___, vom 24. Februar 2003 (Urk. 8/12/4 S. 1) sowie im Austrittsbericht der Physiotherapie vom 12. Februar 2003 (Urk. 8/12/5) nebst den von Dr. B.___ erwähnten Diagnosen eine inkomplette Paraplegie sub L3 ASIA D und ein L4-Syndrom aufgeführt wurden,
dass die von Dr. G.___ und Dr. J.___ vom H.___ (Urk. 8/12/4 S. 1) erhobenen Befunde als schwerwiegender zu bezeichnen sind als diejenigen von Dr. B.___, und daher in Bezug auf die Diagnosen und insbesondere deren Auswirkungen Unklarheiten bestehen,
dass im beigezogenen Arztbericht von Dr. G.___ und Dr. J.___ vom H.___ vom 24. Februar 2003 per 22. Februar 2003 (Austrittsdatum) und bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 8/12/4 S. 2),
dass Dr. F.___ in seinem Arztbericht vom 8. April 2003 die Frage der Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit damit beantwortete, dass er die frühere Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht kenne, seit der Operation vom 2. September 2002 aber eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 8/12/2 S. 1),
         dass Dr. B.___ in seinem Arztbericht vom 17. April 2003 festhielt, dass der Beschwerdeführer bis September 2003 zu 100 % arbeitsunfähig sei und die Situation in jenem Zeitpunkt neu beurteilt werden müsse (Urk. 8/11/1 S. 1),
dass Dr. B.___ in seinem Arztbericht vom 19. Dezember 2003 in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausführte, dass dieser ab Frühjahr 2004 mit einer leichten, wechselbelastenden (sitzend/gehend/stehend) Tätigkeit ohne Heben von schweren Gegenständen und ohne wiederholt gebückte Stellung im Umfang von 50 % beginnen könne, sowie dass die Arbeitsfähigkeit je nach Verlauf gesteigert werden könne, dafür aber eine Umschulung nötig sei (Urk. 8/10/2),
dass sich somit aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer zumindest bis zum Frühjahr 2004 zu 100 % arbeitsunfähig war,
dass der Regionale Ärztliche Dienst der IV-Stelle jedoch die Meinung vertrat, dass dem Beschwerdeführer ab dem 29. Januar 2004 eine 100%ige behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar und die Einschätzung durch Dr. B.___ nicht nachvollziehbar sei (Urk. 8/1, Urk. 8/9 S. 3), was auch in der Verfügung vom 4. Februar 2004 (Urk. 8/7) und im Einspracheentscheid vom 22. Juni 2004 (Urk. 2 S. 3) festgehalten wurde,
         dass Dr. B.___ in seinem Arztbericht vom 17. September 2004 präzisierte, dass ohne geeignete Ausbildung/Umschulung höchstens seine im Arztbericht vom 19. Dezember 2003 (Urk. 8/10/2) attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden (sitzend/gehend/stehend) Tätigkeit ohne Heben von schweren Gegenständen und ohne wiederholt gebückte Stellung möglich sei, und die von der IV-Stelle ermittelte 100%ige Arbeitsfähigkeit nicht den medizinischen Befunden entspreche (Urk. 10),
dass somit nicht nachvollziehbar ist, wie der Regionale Ärztliche Dienst zu seiner Einschätzung gelangen konnte, ohne eine ergänzende Abklärung zu veranlassen (vgl. Urk. 8/1), zumal Dr. B.___ als behandelnder Arzt nicht nur eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, sondern an die zumutbare leidensangepasste Tätigkeit einige Anforderungen stellte (Urk. 8/10/2, Urk. 10),
dass daher insgesamt unklar ist, seit wann und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer in welcher Tätigkeit arbeitsfähig ist,
         dass der Rentenanspruch erst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit entsteht (Art. 29 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]), diese in jenem Zeitpunkt als eröffnet gilt, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Z. vom 14. Juni 2005, I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine mit Hinweisen),
dass sich aus den Akten nicht eindeutig ergibt, seit wann diese leistungsrelevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, jedoch Anhaltspunkte bestehen, dass - in Abweichung zur Einschätzung der IV-Stelle (vgl. Urk. 8/9 S. 3) - bereits seit dem 1. Juni 2001 eine solche Beeinträchtigung bestand (vgl. Urk. 8/12/15 S. 1, Urk. 8/26/4) und zudem seit dem 26. März 2002 eine 50%ige beziehungsweise 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 8/26/2-3, Urk. 8/32 S. 1 f.), weshalb die IV-Stelle diesbezügliche Abklärungen vorzunehmen hat und bei der Festsetzung eines allfälligen Rentenbeginns nach Ablauf der Wartezeit Art. 48 Abs. 2 IVG zu berücksichtigen hat,
dass die IV-Stelle keine Eingliederungsmassnahmen durchführte beziehungsweise prüfte (vgl. Urk. 8/29 S. 1) und das Begehren des Beschwerdeführers um berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 4. Februar 2004 und der Begründung, er könne in behinderungsangepasster Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen, abwies (Urk. 8/8),
dass der Beschwerdeführer gemäss einer Aktennotiz vom 22. März 2004 das Standortgespräch absagte, weil er sich für nicht eingliederbar hielt (Urk. 8/15),
dass Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen haben, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und die Eingliederungsmassnahmen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 15 ff. IVG) bestehen, welche in Form von Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmaliger beruflicher Ausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG) oder Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) gewährt werden,
         dass gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG sowie Art. 7 ATSG Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vorgehen, und die Verwaltung von Amtes wegen abzuklären hat, ob vorgängig der Gewährung oder Weiterausrichtung einer Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (BGE 108 V 212 f., Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 23. September 2003 in Sachen N., I 3/03, Erw. 4.1),
         dass der Beschwerdeführer infolge seiner Leiden Probleme bei der Stellensuche hat, womit grundsätzlich ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung besteht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 28. Mai 2004 in Sachen M., I 754/03, Erw. 4.2),
         dass je nach Ausgang der durchzuführenden Arbeitsvermittlung allenfalls die Voraussetzungen für weitere berufliche Massnahmen zu prüfen sind,
         dass der Versicherte verpflichtet ist, die Durchführung aller Massnahmen, die seiner Eingliederung ins Erwerbsleben dienen, zu erleichtern und die Versicherung ihre Leistungen einstellen kann, wenn der Anspruchsberechtigte die Eingliederung erschwert oder verunmöglicht (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG),
         dass zusammenfassend somit Unklarheiten in Bezug auf den Gesundheitszustand und die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bestehen, dass weiter unklar ist, wann die Wartezeit eröffnet wurde, dass schliesslich ungenügende Abklärungen in Bezug auf die Eingliederungsmassnahmen erfolgten, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Juni 2004 aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen und erneutem Entscheid über die Eingliederungsmassnahmen und den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückzuweisen ist,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Juni 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Rentenanspruch und den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- D.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- I.___, Pensionskasse
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).