Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 23. November 2004
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Alex Frei
Bahnhofstrasse 32a, Postfach, 8360 Eschlikon TG
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1956, war vom 26. Juli 1999 bis 19. Dezember 2000 bei der beton bohren und fräsen benedek ag und seit April 2001 bei der A.___ AG (Betonbohren - Fräsen - Abbrucharbeiten) als angelernter Betonbohrer und -fräser tätig (Urk. 7/42, Urk. 7/45). Am 25. Januar 2002 zog er sich bei einem Unfall am Arbeitsplatz Verletzungen zu (vgl. Urk. 7/52/3 S. 1).
Am 20. Februar 2003 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung mit dem Antrag auf Umschulung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/46 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/15/1-13), zwei Arbeitgeberberichte (Urk. 7/42, Urk. 7/45) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/43) ein und veranlasste Abklärungen durch ihre Berufsberatung (Urk. 7/27-28).
Mit Verfügung vom 22. Januar 2004 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 7/13) und mit Verfügung vom 23. Januar 2004 einen Rentenanspruch (Urk. 7/12). Gegen die Verfügung vom 23. Januar 2004 betreffend Rentenanspruch erhob die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) am 4. Februar 2004 Einsprache (Urk. 7/26). Gegen beide Verfügungen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Alex Frei, Eschlikon, am 23. Februar 2004 Einsprache (Urk. 7/7).
Beide Einsprachen wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 18. Juni 2004 ab (Urk. 7/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Juni 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Frei, am 18. August 2004 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und sei ihm eine volle (richtig: ganze) Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben).
Mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 13. Oktober 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invalidität im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), den Einkommensvergleich gemäss Art. 16 ATSG und den Rentenbeginn gemäss Art. 29 IVG, sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 2 Ziff. 2). Darauf kann, mit der nachstehenden Ergänzung, verwiesen werden.
1.2 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5a).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde unter anderem die am 22. Januar 2004 verfügte Abweisung des Begehrens um berufliche Massnahmen bestätigt. Dies wurde beschwerdeweise nicht mehr in Frage gestellt und ist nicht mehr strittig.
Strittig ist jedoch die Höhe des Invaliditätsgrades.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, der Beschwerdeführer sei in der Ausübung seiner angestammten Tätigkeit, nicht aber hinsichtlich einer leidensangepassten Tätigkeit, in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Urk. 2 S. 2 f. Ziff. 4-6) und ermittelte bei einem Valideneinkommen von Fr. 69'200.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 44'048.-- einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 36 % (Urk. 7/12 S. 1 unten).
2.3 Der Beschwerdeführer steht demgegenüber auf dem Standpunkt, er sei auch in behinderungsangepasster Tätigkeit nicht voll arbeitsfähig (Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. 5a-e), die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht psychische Leiden unberücksichtigt gelassen (Urk. 1 S. 8 ff. Ziff. 5f-h), das Invalideneinkommen sei zu hoch eingesetzt (Urk. 1 S. 11 ff. Ziff. 5) und das Valideneinkommen sei dem Indexstand von 2004 anzupassen, womit insgesamt ein Invaliditätsgrad von 77 % resultiere (Urk. 1 S. 13 Ziff. 7).
3.
3.1 Gemäss der Sachverhaltsdarstellung im Polizeirapport arbeitete der Beschwerdeführer am 25. Januar 2002 im Kellergeschoss eines Neubaus, als ein noch nicht vollständig ausgesägter Teil der Decke zwischen Erdgeschoss und erstem Obergeschoss abbrach und ins Erdgeschoss stürzte. Dabei löste sich die daran angebrachte Wandsäge, fiel durch die bereits ausgesägte Öffnung vom Erdgeschoss in den Keller und traf den Beschwerdeführer (Urk. 7/52/3 S. 3 f.).
Gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers befand er sich, als der Deckenteil abbrach, im 1. Obergeschoss und stürzte selber rund 5 Meter tief. Diese Version wurde im Polizeirapport als nicht absolut ausgeschlossen bezeichnet (Urk. 7/52/3 S. 8 oben).
3.2 Der Beschwerdeführer wurde am Unfalltag in der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals behandelt, wo laut Austrittsbericht vom 1. Februar 2002 eine Commotio cerebri, eine eröffnete Bursa olcecrani rechts und eine Handprellung rechts diagnostiziert wurden (Urk. 7/15/8 Mitte); nach neurologischer Überwachung und Bursektomie des rechten Ellenbogens wurde der Beschwerdeführer am Folgetag in gutem Allgemeinzustand entlassen (Urk. 7/15/8 unten).
3.3 Am 28. Januar 2002 konsultierte der Beschwerdeführer Dr. med. B.___, FMH Allgemeine Medizin, seit Dezember 1990 sein Hausarzt (vgl. Urk. 7/15/1 S. 2 lit. D1), der am 2. April 2004 die SUVA um eine kreisärztliche Untersuchung bat, wobei er folgende Diagnosen stellte (Urk. 7/15/5 S. 1 Mitte):
Schulterkontusion rechts mit Periarthropathie
Ellbogenkontusion mit Eröffnung der Bursa olcecrani rechts
Kontusion und Distorsion rechtes Handgelenk
LWS-Becken-Kontusion mit Verdacht auf traumatische Diskopathie L5/S1 rechts bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen
Dr. B.___ wies darauf hin, dass die Schilderung des Beschwerdeführers, zirka 7 Meter tief gestürzt zu sein, im Widerspruch zu den Angaben im Austrittsbericht der Klinik für Unfallchirurgie stünde (Urk. 7/15/5 S. 1) und dass es auffallend sei, dass er bei der Erstkonsultation keine Hämatome oder Kontusionsmarken im Rücken- oder Gesäss- und Hüftbereich habe feststellen können (Urk. 7/15/5 S. 2 oben).
Auffällig sei ein appellativ-demonstratives Verhalten. Dennoch sei ein grosser Teil der Schmerzen und Befunde mit den radiologisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen (vgl. Urk. 7/15/4) vereinbar. Die schwierige psychosoziale Situation der Familie, die er seit Jahren kenne, erhöhe sicher die Gefahr einer Chronifizierung (Urk. 7/15/5 S. 2 unten).
3.4 Vom 29. April bis 29. Mai 2002 weilte der Beschwerdeführer in der Rehaklinik C.___. In deren Austrittsbericht vom 4. Juni 2002 wurden eine Symptomausweitung mit generalisiertem Schmerzsyndrom der rechten Körperhälfte und ein degeneratives lumbovertebrales Schmerzsyndrom diagnostiziert (Urk. 7/15/13 S. 1 unten).
Das psychosomatische Konsilium vom 6. Mai 2002 (vgl. Urk. 7/15/12) habe ein maladaptives Überzeugungs- und Bewältigungsmuster im Rahmen einer Symptomausweitung bei wahrscheinlich vorbestehenden histrionischen Persönlichkeitszügen und regressiven Tendenzen ergeben. Aufgrund des Aufenthaltsprovisoriums in der Schweiz (hängiges Asylgesuch) sei ein möglicher sekundärer Krankheitsgewinn darin zu suchen, dass der Beschwerdeführer im Unfallstatus der stets drohenden Ausweisung entgehen könne oder sich eine definitive Aufenthaltsbewilligung erhoffe (Urk. 7/15/13 S. 2 Mitte).
Gesamthaft gesehen könne das Schmerz- und Behinderungsbild durch die somatischen Befunde allein nicht hinreichend erklärt werden; es müsse eine mindestens teilweise psychopathologische Schmerzursache im Sinne einer Symptomausweitung angenommen werden (Urk. 7/15/13 S. 4 Mitte).
Arbeitsrelevante Problembereiche seien die lumbalen Schmerzen, die eingeschränkte Beweglichkeit, das schlechte Gangbild und die Psychosomatik. So wie sich der Beschwerdeführer aktuell präsentiere, sei eine Wiederaufnahme der Arbeit als Betonbohrer/-fräser nicht vorstellbar, weshalb eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert werde, deren Reduktion durch den Hausarzt nach 4 Wochen weiterer ambulanter Physiotherapie anzustreben sei (Urk. 7/15/13 S. 4 unten).
3.5 In seinem Bericht vom 26. Juni 2003 an die Beschwerdegegnerin diagnostizierte Dr. B.___ ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom nach Kontusion von Becken und Lendenwirbelsäule (LWS) bei vorbestehenden erheblichen degenerativen Veränderungen (vor allem Osteochondrose L5/S1 mit Diskusprotrusion und Begleithernie mit fraglicher Wurzelreizung S1 rechts), ein chronisches Schulter-, Arm- und Handgelenks-Schmerzsyndrom (bei Status nach Schulterkontusion, Ellbogenkontusion mit Eröffnung der Bursa olcecrani sowie Distorsion und Kontusion des rechten Handgelenks), eine Symptomausweitung im Rahmen einer Anpassungsstörung bei schwieriger psychosozialer Situation und einen Status nach Commotio cerebri, sowie weitere Leiden ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/15/1 S. 1 lit. A).
Dr. B.___ attestierte eine Arbeitsfähigkeit als Betonfräser und Bauhandlanger von 100 % vom 25. Januar 2002 bis auf weiteres (Urk. 7/15/1 S. 1 lit. B).
Im Dezember 1991 habe er den Beschwerdeführer wegen eines Verhebetraumas mit LWS-Blockade behandelt, dies bei einer je einwöchigen Arbeitsunfähigkeit von 100 % und von 50 %; bereits damals sei eine erhebliche Osteochondrose L5/S1 nachgewiesen worden (Urk. 7/15/1 S. 2 Mitte lit. D3).
Psychisch wirke der Beschwerdeführer bedrückt und missmutig, oft auch sichtbar verzweifelt. Er habe mehrfach den Wunsch nach einer psychotherapeutischen Betreuung geäussert. Es folge jetzt noch der Versuch einer Zuweisung an Prof. D.___ von der Schmerzklinik der E.___-Klinik (Urk. 7/15/3 S. 1 Mitte Ziff. 5; vgl. dazu Überweisungsschreiben vom 17. August 2003, Urk. 3/3; Bericht vom 18. November 2003, Urk. 3/2).
Seit der Einreise in die Schweiz 1990 sei das Asylverfahren noch immer nicht entschieden. Der Beschwerdeführer habe in all diesen Jahren immer auf dem Bau hart gearbeitet (Urk. 7/15/3 S. 1 f.). Konkrete Verbesserungen zum Beispiel der Wohnsituation und der beruflichen Perspektive für die Söhne könnten gemäss der Einschätzung von Dr. B.___ am ehesten zu einer Besserung der Gesundheit des Beschwerdeführers beitragen (Urk. 7/15/3 S. 2 oben).
Betreffend Arbeitsbelastung nannte Dr. B.___ zahlreiche Einschränkungen, empfahl, eine berufliche Umstellung zu prüfen, und schätzte die Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit auf 15 Stunden pro Woche (Urk. 7/15/2).
3.6 Prof. Dr. med. D.___, Leitender Arzt Schmerzzentrum, E.___ Klinik, berichtete am 18. November 2003 über die konsiliarische Untersuchung in der Schmerzsprechstunde (Urk. 3/2). Der Beschwerdeführer habe berichtet, seit dem Unfall, bei dem er vom zweiten Stock durch eine Öffnung in der Decke in den Keller gestürzt sei, sei er nicht mehr derselbe. Eine detaillierte Exploration der Beschwerden sei nicht möglich gewesen (Urk. 3/2 S. 1). Der Beschwerdeführer führe alle von ihm genannten Gesundheitsprobleme (Schmerzen im Bereich der LWS, Schlafstörungen, Blutdruck, Herz- und Lungenprobleme, Diabetes) auf den Unfall zurück (Urk. 3/2 S. 1 f.). Hervorzuheben sei zusätzlich eine depressive-dysphorische Stimmungslage; eine psychotherapeutische Intervention scheine unmöglich (Urk. 3/2 S. 2 Mitte).
3.7 Am 3. Mai 2004 unterbreitete die Beschwerdegegnerin Dr. B.___ zusätzliche Fragen, zu denen er sich wie folgt äusserte (Urk. 7/14):
Betreffend Symptomausweitung / Anpassungsstörung führte Dr. B.___ aus, der Beschwerdeführer sei völlig auf das Unfallereignis und die Rolle des Verletzten fixiert; andere Bewältigungsstrategien schienen nicht zur Verfügung zu stehen (Urk. 7/14 Ziff. 1).
Für die Tätigkeit als Betonfräser bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %; bei einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe möglicherweise eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 7/14 Ziff. 2-3).
Behinderungsangepasst wäre wohl eine sitzende Tätigkeit im Sinne von leichten Montagearbeiten; dies liesse sich wohl nur sinnvoll in einem entsprechenden Zentrum abklären (Urk. 7/14 Ziff. 4).
Bei der letzten Konsultation habe sich eine deutliche Stimmungsaufhellung gezeigt. Nach 14 Jahren Asylunterkunft habe der Beschwerdeführer vor kurzem eine eigene Wohnung beziehen können. In diesem Zusammenhang habe er auch ganz klar die Ansicht geäussert, dass er des Nichtstuns überdrüssig sei. Der Beschwerdeführer, so Dr. B.___ weiter, müsste sicher auf der realen praktischen Ebene mit möglichen Tätigkeiten konfrontiert werden. Zusammengefasst bestehe eine leise Hoffnung auf Besserung (Urk. 7/14 Ziff. 5).
4.
4.1 Den medizinischen Beurteilungen ist übereinstimmend zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine äusserst belastende, vielfältige psychosoziale Problematik im Vordergrund steht und in entscheidendem Mass zur Chronifizierung somatisch nur teilweise nachvollziehbarer Schmerzen und zur Symptomausweitung geführt hat.
Somatisch erklärbar sind die lumbalen Schmerzen, da entsprechende degenerative Veränderungen der Wirbelsäule radiologisch nachgewiesen sind. Sie führen dazu, dass dem Beschwerdeführer die bisherige, körperlich schwere Tätigkeit auf dem Bau nicht mehr zumutbar ist und dass für ihn lediglich noch körperlich leichte, vorzugsweise sitzende Tätigkeiten (beispielsweise Montagearbeiten) in Frage kommen. Für solche Tätigkeiten ist von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen, denn für zusätzliche somatisch begründete Einschränkungen gibt es keine Anhaltspunkte.
4.2 Die nicht-somatischen Elemente wurden teilweise ausdrücklich den sozialen und familiären Umständen zugeordnet, so namentlich der Wohnungssituation, dem prekären Aufenthaltsstatus und den beruflichen Perspektiven der Familienmitglieder. Darüber hinaus wurden ein maladaptives Bewältigungsmuster, eine Symptomausweitung und eine depressive Stimmungslage beschrieben.
Während einerseits die psychosoziale Belastungssituation wiederholt, eindrücklich und nachvollziehbar aufgezeigt wurde, so wurde andererseits an keiner Stelle und von keinem der mit dem Beschwerdeführer befassten Ärzte eine eigentliche psychiatrische Diagnose gestellt. Im Lichte der massgebenden Rechtsprechung (vgl. vorstehend Erw. 1.2) ist dieser Umstand ausschlaggebend und führt zum Schluss, dass wohl eine offensichtliche Belastung durch soziokulturelle und verwandte Faktoren, nicht aber eine als versicherter Gesundheitsschaden einzustufende psychische Erkrankung vorliegen.
Allfällige Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aus diesen nicht-somatischen Gründen, ohne dass gestützt auf eine psychiatrische Diagnose eine Einbusse attestiert wurde, sind somit bei der Invaliditätsbemessung nicht zu berücksichtigen. Damit kann auch offen bleiben, wie es sich mit der Beurteilung durch Dr. B.___ verhält, der die leidensangepasste Arbeitsfähigkeit im Juni 2003 mit 15 Wochenstunden und im Mai 2004 mit möglicherweise 50 % bezifferte, da er offensichtlich in einer ganzheitlichen Betrachtungsweise auch die erwähnten, nicht versicherten Umstände berücksichtigte.
4.3 Somit ist gestützt auf die medizinischen Beurteilungen und in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Rechtsprechung von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in körperlich leichten, vorzugsweise sitzenden Tätigkeiten auszugehen.
4.4 Zur Bestimmung des Valideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin auf das vom Beschwerdeführer zuletzt erzielte Einkommen von Fr. 5'330.-- x 13 im Jahr 2003 abgestellt (vgl. Urk. 7/42 Ziff. 16, Urk. 7/27 unten), was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.
Berücksichtigt man die Nominallohnentwicklung von 0,7 % im Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft 11/2004, S. 87, Tab. B10.2), so ergibt sich ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 69'775.-- (Fr. 5'330.-- x 13 x 1,007).
4.5 Zur Bestimmung des Invalideneinkommens kann vorliegend auf die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden, und zwar mit der Beschwerdegegnerin auf das mittlere im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten von Männern erzielte monatliche Einkommen, welches sich im Jahr 2002 auf Fr. 4'557.-- belief (LSE 2002, S. 43, Tab. TA1, Total, Niveau 4), entsprechend Fr. 54'684.-- im Jahr (Fr. 4'557.-- x 12).
Angepasst an die allgemeine Nominallohnentwicklung von 1,4 % im Jahr 2003 und 0,7 % im Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft 11/2004, S. 87, Tab. 10.2) und eine durchschnittliche Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden (Die Volkswirtschaft 11/2004, S. 86, Tab. B 9.2) resultiert ein Betrag von Fr. 58'211.-- (Fr. 54'684.-- x 1,014 x 1,007 : 40,0 x 41,7).
Nicht zu beanstanden ist schliesslich der Abzug vom Tabellenlohn (vgl. BGE 129 V 481 f. Erw. 4.2.3), den die Beschwerdegegnerin in der maximal zulässigen Höhe von 25 % vorgenommen hat, womit ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 43'658.-- resultiert (Fr. 58'211.-- x 0,75).
4.6 Der Vergleich des Valideneinkommens im Jahr 2004 von Fr. 69'775.-- mit den Invalideneinkommen im Jahr 2004 von Fr. 43'658.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 26'117.--, was einem Invaliditätsgrad von 37 % entspricht.
Da dieser Invaliditätsgrad unter 40 % liegt, begründet er keinen Rentenanspruch. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Alex Frei
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).