IV.2004.00514

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 29. Oktober 2004
in Sachen
P.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch
Gesetzlicher Betreuungsdienst GBD der Stadt B.___

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       P.___, geboren 1983, leidet seit 1996 an Magersucht (Urk. 8/31).
         Nach Abschluss der Sekundarschule begann sie am 1. Oktober 1999 eine kaufmännische Lehre, welche sie aus gesundheitlichen Gründen per Ende Mai 2001 abbrach (Urk. 8/29, 8/33, Urk. 8/68, Urk. 8/83). Am 5. März 2002 begann sie mit der Ausbildung "Vorbereitung Gymnasiale Matur" bei der A.___ AG. Diese Ausbildung dauert 6 Semester und führt zur Matura. Der Unterricht erfolgt halbtags (Urk. 8/78, 8/86/2).
         Am 3. Januar 2000 hatte sich P.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 8/99). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, übernahm mit Verfügungen vom 6. und 20. Juni 2002 unter dem Titel der erstmaligen beruflichen Ausbildung die Kosten der Ausbildung "Vorbereitung Gymnasiale Matur" bei der A.___ AG für das erste Schuljahr ab 5. März 2002 bis 21. Februar 2003 (Urk. 8/22-23). Mit Verfügung vom 6. Mai 2003 übernahm sie sodann die Kosten dieser Ausbildung für das 2. Schuljahr bis zur Promotion nach dem 4. Semester ab 22. Februar 2003 bis 21. Februar 2004 (Urk. 8/17). Nachdem die Versicherte das 4. Semester nicht in Angriff genommen und das dritte Semester wiederholt hatte, hob die IV-Stelle die Verfügung vom 6. Mai 2003 mit Verfügung vom 16. Mai 2004 per 1. September 2003 wiedererwägungsweise teilweise auf (Urk. 8/7). Alsdann übernahm sie mit Verfügung vom 10. Juni 2004 die Kosten der ersten Wiederholung des 3. Semesters ab 1. September 2003 bis 21. Februar 2004 (Urk. 8/5).
         Mit einer weiteren Verfügung vom 10. Juni 2004 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf Übernahme der Kosten für eine zweite Wiederholung des 3. Semesters von März bis Juni 2004 und hielt fest, sie werde für diese Ausbildung keine weitere Kostengutsprache leisten, die Versicherte könne für eine schulisch weniger anspruchsvolle Ausbildung ein neues Gesuch stellen (Urk. 8/6). Die dagegen erhobene Einsprache vom 6. Juli 2004 (Urk. 8/4) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 19. Juli 2004 ab (Urk. 2).
 
2. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch den gesetzlichen Betreuungsdienst GBD der Stadt B.___, am 17. August 2004 Beschwerde mit dem Antrag, die Kosten für die zweite Wiederholung des 3. Semesters bei der A.___ AG sowie die Mehrkosten für die weitere erstmalige berufliche Ausbildung an der A.___ AG bis zur Matura seien von der Invalidenversicherung zu übernehmen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 23. September 2004 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 29. September 2004 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (Urk. 11).
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts setzt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG deren Geeignetheit, Erforderlichkeit und Eingliederungswirksamkeit bzw. Angemessenheit voraus (BGE 129 V 68 Erw. 1.1.1 mit Hinweisen).
         Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
1.2     Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts muss zwischen der Ausbildungsdauer und dem wirtschaftlichen Erfolg der Massnahme ein vernünftiges Verhältnis bestehen (ZAK 1972 S. 56). Gestützt darauf ist im Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE) festgehalten, dass Ausbildungen mit vollzeitlichem Schulbesuch im Allgemeinen die ordentliche Ausbildungszeit nicht überschreiten dürfen. Sonderfälle, in denen eine längere Ausbildungsdauer beantragt wird, sind ausreichend und stichhaltig zu begründen (Rz 3020 f. KSBE).

2.
2.1     Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit 1996 an Anorexia nervosa leidet. Ab 1996 wurde sie deswegen ambulant und stationär in der Kinderklinik des Kantonsspitals W.___ betreut, seit 2001 steht sie im Kinderspital O.___ in Behandlung (Urk. 8/31). Gemäss Bericht des Kinderspitals O.___ vom 17. April 2002 (Urk. 8/29; vgl. Urk. 8/28) konnte der Gesundheitszustand der Versicherten nach einer mehrmonatigen stationären Therapie Ende 2001 soweit stabilisiert werden, dass sie die Ausbildung bei der A.___ AG antreten konnte. Der Halbtagesunterricht erlaube es ihr, die Tagesstruktur ihrem Rhythmus anzupassen, und gebe ihr den nötigen Freiraum für die ambulante medizinische Betreuung. Gestützt auf diesen Bericht hat die IV-Stelle die Kosten der Ausbildung bei der A.___ AG bis zur ersten Wiederholung des 3. Semesters übernommen.
         Dem Bericht des Kinderspitals O.___ vom 28. Mai 2004 ist zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit der letzten Berichterstattung vom 17. April 2002 deutlich verbessert habe (Urk. 8/28). Die Versicherte stehe weiterhin in regelmässiger ambulanter Behandlung. Somit habe man auch ihren schulischen Weg mitverfolgen können. Nach einem ausgezeichneten Einstieg habe die Versicherte im vergangenen Semester (September 2003 bis Februar 2004) erste Schwierigkeiten im Leistungsbereich gehabt. Trotz dieser Belastung sei keine manifeste Krise der Grunderkrankung aufgetreten. Es sei zu hoffen, dass die erreichte Stabilität andauern werde. Längerfristige gesundheitlich bedingte Ausfälle in der Schule habe die Versicherte in den letzten beiden Jahren nicht gehabt.
2.2     Gemäss Zeugnis der A.___ AG vom 28. Januar 2004 wurde die Beschwerdeführerin nach dem 3. Semester im Juni 2003 nur mit Vorbehalt promoviert (Urk. 8/44). Sie wiederholte deshalb das 3. Semester. Gemäss Zeugnis vom 7. Mai 2004 für das wiederholte 3. Semester (September 2003 bis Februar 2004) wurde die Beschwerdeführerin nicht promoviert (Urk. 8/38). Die Noten fielen im Vergleich zum Zeugnis nach dem ersten Absolvieren des 3. Semesters markant schlechter aus, so sank beispielsweise die Erfahrungsnote im Fach Mathematik von 3,5 auf 1,5.

3.      
3.1     Die IV-Stelle führte im angefochtenen Entscheid gestützt auf das KSBE aus, mit einer zweiten Wiederholung des 3. Semesters werde die ordentliche Ausbildungszeit klar überschritten. Die Schulschwierigkeiten seien gemäss ärztlicher Stellungnahme nicht auf einen begrenzten gesundheitlichen Einbruch zurückzuführen. Die erstmalige berufliche Ausbildung "Vorbereitung Gymnasiale Matur" könne nicht mehr als angemessen betrachtet werden. Die weitere Übernahme der Mehrkosten dieses Ausbildungsweges werde daher abgelehnt (Urk. 2).
         Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, nach problemlosem Einstieg sei ihr im 2. Semester bewusst geworden, dass sie einer gewissen Prüfungsangst unterliege. Im 3. Semester sei es dann unmöglich geworden, diese Angst abzulegen. Zudem habe sie Zeit gebraucht, zu sich zu finden. Wie in einer verspäteten Pubertät habe sie Emotionen durchlebt und erkannt, was ihr das Leben alles zu bieten habe. Die zweite Wiederholung des 3. Semesters habe sie nun gut bestanden und sie absolviere jetzt das 4. Semester. Es sei nach wie vor ihr Ziel, die A.___ AG mit der Matura zu beenden, wofür sie auch nach Auffassung der Schule die nötige Intelligenz mitbringe (Urk. 1).
3.2     Die medizinischen Akten enthalten keine Hinweise dafür, dass der Leistungsabfall der Beschwerdeführerin nach dem Absolvieren des 2. Semesters, wo sie noch durchwegs genügende bis gute Noten erreicht hatte (Urk. 8/65), auf gesundheitliche Gründen zurückzuführen wäre. Gegenteils war der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gemäss Bericht des Kinderspitals O.___ vom 28. Mai 2004 in den zwei Jahren seit Beginn der Ausbildung stabil, und es trat keine Krise in der Grunderkrankung auf (Urk. 8/28). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sich ihre Gesundheit vorübergehend verschlechtert habe, steht zu diesem Bericht in Widerspruch und findet auch in den übrigen medizinischen Akten keine Stütze (vgl. Urk. 10). Dass die Beschwerdeführerin nach dem 3. Semester nur mit Vorbehalt und nach der ersten Wiederholung nicht promoviert wurde, ist demnach nicht auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen. Vielmehr ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerdeschrift darauf zu schliessen, dass sie sich zu wenig für die Schule einsetzte und ihre Ausbildung vernachlässigte. Damit besteht keine invaliditätsbedingte Notwendigkeit für die Verlängerung der normalen Ausbildungszeit.
         Die IV-Stelle hat die Kostenübernahme für die zweite Wiederholung des 3. Semesters daher zu Recht abgelehnt.
3.3     Aus den Ausführungen in der Einsprache (Urk. 8/6) und der Beschwerdeschrift (Urk. 1) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Juni 2004 die Prüfungen nach der zweiten Wiederholung des 3. Semesters bestanden hat und jetzt das 4. Semester absolviert. Dieser Umstand, der noch im relevanten Zeitraum vor Erlass des Einspracheentscheids (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweis) eingetreten ist, zeigt, dass die Beschwerdeführerin den Anforderungen der gewählten Ausbildung vom intellektuellen Standpunkt her gewachsen ist. Es besteht daher kein Anlass, die Ausbildung "Vorbereitung Gymnasiale Matur" als den Fähigkeiten der Beschwerdeführerin unangemessen zu betrachten. Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen Anspruch auf Vergütung der invaliditätsbedingten Mehrkosten für die erstmalige berufliche Ausbildung hat (vgl. Urk. 8/6), erscheint es zweckmässig, dass die Invalidenversicherung die Kosten für die Beendigung der angefangenen Ausbildung mindestens im Umfang der dafür noch erforderlichen drei Semester übernimmt. Sollte die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal mangels genügender Leistungen nicht promoviert werden, steht es der IV-Stelle frei, die dadurch entstehenden Mehrkosten abzulehnen.
3.4     Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen, und die IV-Stelle ist zu verpflichten, die invaliditätsbedingten Mehrkosten für die Ausbildung "Vorbereitung Gymnasiale Matur" ab dem 4. Semester mindestens im Umfang der noch erforderlichen drei Semester zu übernehmen. Soweit die Beschwerdeführerin die Vergütung der zweiten Wiederholung des 3. Semesters beantragt, ist die Beschwerde abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Juli 2004 insoweit aufgehoben, als damit die Übernahme der Mehrkosten für die weitere Ausbildung "Vorbereitung Gymnasiale Matur" an der A.___ AG ab dem 4. Semester verweigert wurde, und die IV-Stelle wird verpflichtet, mindestens im Umfang der noch erforderlichen drei Semester bis zum Abschluss der Ausbildung die Mehrkosten zu übernehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Gesetzlicher Betreuungsdienst GBD der Stadt B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).