Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00517
IV.2004.00517

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Schnellmann


Urteil vom 23. Februar 2005
in Sachen
I.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       I.___, geboren 1946, verfügt über keine berufliche Ausbildung. Sie arbeitete seit 1989 bis 1999 als Raumpflegerin bei den Firmen A.___ und B.___ (Urk. 7/26 S. 2 Ziff. 2.3, S. 4 Ziff. 6.1 f., 6.3.1). Die Arbeitsverhältnisse wurden per Ende 1999 aufgelöst (Urk. 7/18 S. 1 Ziff. 1 f., Urk. 7/26 S. 4 Ziff. 6.3.1). Seither blieb die Versicherte ohne Arbeit (Urk. 7/21 und Urk. 7/26 S. 5 Ziff. 6.7.1). Sie ist Mutter von drei Kindern (geboren 1968, 1971 und 1981) und führt den Familienhaushalt (Urk. 7/26 S. 4 Ziff. 6.4.1).
         Wegen Rücken- und Knieschmerzen, hohem Blutdruck und Bauchschmerzen nach einer Operation sowie aufgrund von rheumatischen Beschwerden und einer Hernienoperation meldete sie sich am 9. Dezember 2002 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere einer Rente an (Urk. 7/26 S. 5 Ziff. 7.2, S. 7).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 7/9-12), Berichte der Arbeitgeber (Urk. 7/16-18) sowie einen Zusammenzug der individuellen Konti (Urk. 7/20) ein. Ferner führte sie eine Haushaltsabklärung durch (Abklärungsbericht vom 9. Januar 2004, Urk. 7/15). Mit Verfügung vom 16. Juni 2004 verneinte sie einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 3/2 = Urk. 7/5 = Urk. 7/6). Die gegen die Verfügung erhobene Einsprache vom 14. Juli 2004 (Urk. 7/4) wies sie mit Entscheid vom 22. Juli 2004 ab (Urk. 7/1 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 22. Juli 2004 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 19. August 2004 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 24. September 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Daraufhin wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 4. Oktober 2004 als geschlossen erklärt (Urk. 8).
 

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Verwaltung hat die massgebliche Gesetzesbestimmung über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann verwiesen werden.
1.2     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Absatz 2bis festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2ter IVG) entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ‘a’ bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) aus der Differenz 1-a (BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.       Die Beschwerdegegnerin stufte die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige ein, welche zu 50 % erwerblich und zu 50 % im Haushalt tätig sei. Im Bereich der Erwerbstätigkeit liege eine Einschränkung von 50 % und im Haushaltsbereich eine solche von 26 % vor, womit sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 38 % ergebe (Urk. 7/5 S. 2).
         Der von der Beschwerdegegnerin errechnete Invaliditätsgrad wurde von der Beschwerdeführerin bestritten. Ihrer Ansicht nach seien nicht alle Diagnosen beziehungsweise deren Schweregrad genügend berücksichtigt worden (vgl. Urk. 1 S. 2 ff.). Es würden sich auch ihre psychischen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (Urk. 7/4 S. 3, Urk. 1 S. 6 f.).

3.
3.1     Dr. med. C.___, Facharzt FMH für allgemeine Medizin, erklärte im Bericht vom 16. Dezember 2002, die Beschwerdeführerin im Mai 1994 anlässlich einer Sprechstunde zum letzten Mal gesehen zu haben. Er könne nicht abschätzen, was zwischenzeitlich geschehen sei. Aus seinen damaligen Aufzeichnungen ergäben sich keine Hinweise, welche ein Rentenbegehren begründen würden (Urk. 7/12/4).
3.2     Im Bericht vom 10. Januar 2003 nannte Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für allgemeine Medizin, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/10/1 S. 1 lit. A):
         -    Arterielle Hypertonie
         -    Verdacht auf koronare Herzkrankheit
         -    Adipositas
         -    Gonarthrose beidseits, rechts mehr schmerzhaft
         -    Spondylose LWK3/LWK4 und LWK4/LWK5
         -    Erosive Osteochondrose L4/L5 und L5/S1
         Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie (Urk. 7/10/1 S. 1 lit. A):
         -    Endometriosezyste des rechten Ovars
         -    Endometriose des Rectums
         -    Zustand nach abdominaler Hysterektomie und Adnexektomie beidseits
         -    Anteriore Resektion, End-zu End-Desoendorektostomie
         -    Narbenhernie über der oberen medianen Laparotomienarbe
         Die Beschwerdeführerin sei vom 1. Januar 1998 bis zum 30. März 1998 und vom 1. Februar 1999 bis zum 30. März 1999 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 7/10/1 S. 1 lit. B).
         Aufgrund ihrer Beschwerden sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit zu rund 50 % arbeitsfähig. Allerdings gelte es zu beachten, dass die skeletalen arthrotischen Veränderungen auf längere Sicht eine weitere Abnahme der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten. Deshalb würde sich für die Beschwerdeführerin eine leichte Arbeit, welche sie teils sitzend, teils in Bewegung ausüben könnte, eignen (Urk. 7/10/1 S. 2 lit. D unten).
         Die medizinische Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit lautete, dass die Beschwerdeführerin in behinderungsangepasster Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/10/3).
3.3     Mit Schreiben vom 27. Januar 2003 teilte PD Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Chefarzt Chirurgische Klinik, Spital F.___, der Beschwerdegegnerin mit, die Beschwerdeführerin letztmals anlässlich ihrer Hospitalisation im Februar 1999 gesehen zu haben. Eine Bearbeitung des Berichts sei ihm daher nicht möglich (Urk. 7/11/4).
3.4     Im Bericht vom 17. Mai 2003 hielt Dr. D.___ präzisierend fest, dass das wöchentliche Arbeitspensum der Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Raumpflegerin vor der Operation - es wurde 1998 eine abdominale Hysterektomie und Adnexektomie mit anteriorer Resektion und End-zu-End-Desoendorektostomie und anfangs 1999 eine Hernienplastik durchgeführt (vgl. Urk. 7/10/1 S. 2 lit. D) - 20 Stunden betragen habe. Heute sei sie in ihrem angestammten Beruf zu 50 %, somit für 10 Stunden arbeitsfähig, wobei sich diese Arbeitsunfähigkeit auf die Zeit ab dem 2. Februar 1999 beziehe. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/9/2).

4.
4.1     Vorliegend äusserte sich lediglich die Hausärztin, Dr. D.___, zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Es ist deshalb zu prüfen, ob ein Anlass besteht, um weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen.
4.2     Aus den Berichten von Dr. D.___ vom 10. Januar 2003 und vom 17. Mai 2003 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin eingehend untersucht und abgeklärt worden ist. Die Schlussfolgerungen der Hausärztin sind auch begründet, in sich schlüssig und nachvollziehbar (vgl. Urk. 7/10/1 S. 2 lit. D). Im Weiteren sind die Berichte für die streitigen Belange insgesamt umfassend und berücksichtigen die geklagten Beschwerden. Zudem leuchten sie - wiederum im Sinne einer Gesamtbeurteilung - in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation ein (Urk. 7/10/1 S. 1 f., Urk. 7/10/3, Urk. 7/9/2).
         Ferner ist in beweisrechtlicher Hinsicht das Abstellen auf die Beurteilung von Dr. D.___ zulässig, da die Hausärztin aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung erfahrungsgemäss eher zu Gunsten der Patientin aussagt. Zudem geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerden der Beschwerdeführerin - abgesehen von den operativen Eingriffen, welche aber rund sechs Jahre zurückliegen - keine spezialärztliche Betreuung oder Abklärung erforderlich machten, auch nicht in psychiatrischer Hinsicht.
         Die Beschwerdeführerin nannte in ihrer Einsprache die Diagnose eines schweren depressiven Zustandes mit Neigung zum Suizid, welche sich auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirken würde (Urk. 7/4 S. 4). Dabei handelte es sich aber, wie von der Beschwerdegegnerin zu Recht geltend gemacht, um eine Diagnose, welche nicht auf medizinischen Abklärungen beruht (Urk. 2 S. 3 Mitte), sondern vielmehr um eine Selbstdiagnose der Beschwerdeführerin. Eine psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin lässt sich auch aus den Akten nicht entnehmen, nicht einmal aus dem Bericht der Hausärztin, welche die Beschwerdeführerin seit 1994 betreut, ihre Krankheitsgeschichte kennt und  detailliert und präzise Bericht erstattete (vgl. Urk. 7/10/1 S. 2).
         Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass keine ergänzenden medizinischen Abklärungen hinsichtlich einer psychischen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin notwendig sind; es kann auf die Berichte der Hausärztin verwiesen werden.
4.3     Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten, körperlich teilweise anstrengenden Tätigkeit als Raumpflegerin zu 25 % und in einer leichten, teils in sitzender Position auszuübenden Arbeit zu 50 % arbeitsfähig ist (Urk. 7/10/1 S. 2 unten, Urk. 7/10/3, Urk. 7/9/2).

5.
5.1     Die Beschwerdegegnerin stufte die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätig ein (Urk. 2 S. 2). Diese Qualifizierung wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten (Urk. 2, Urk. 7/4). Es ergeben sich auch aus den Akten keinerlei Hinweise, welche eine andere Beurteilung der Statusfrage nahe legen würden. Daher ist bei der Invaliditätsbemessung von der Teilerwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen.
5.2     Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
         Die Beschwerdegegnerin errechnete das Valideneinkommen aufgrund einer Auskunft der Geschäftsstelle Hauswirtschaft Schweiz. Danach würde die minimale Lohnempfehlung für eine Raumpflegerin bei einem Vollpensum Fr. 39'960.-- betragen und sich der Lohn bei einem 50 % Pensum auf Fr. 19'980.-- belaufen (Urk. 7/13).
         Laut Bericht der Arbeitgeberin A.___ hätte sich das Salär der Beschwerdeführerin im Jahre 2003 bei einem Pensum von 35 % auf monatlich Fr. 1'097.-- belaufen (Urk. 7/18 S. 2 Ziff. 8-9, Ziff. 12, Ziff. 16). Es wurde ihr auch ein 13. Monatslohn ausbezahlt (Urk. 18 S. 2 Ziff. 20). Von der Arbeitgeberin B.___ waren keine Angaben erhältlich (Urk. 7/16-17).
         Da der Schluss nahe liegt, dass die Beschwerdeführerin bei der Firma B.___ zu den gleichen oder zumindest sehr ähnlichen Arbeitsbedingungen arbeitete wie bei der A.___, zumal es sich um vergleichbare Tätigkeiten handelte, rechtfertigt es sich vorliegend, bei einem Pensum von 50 % von einem Monatseinkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 1'567.-- auszugehen (Fr. 1'097.-- : 0,35 x 0,5), was einem Jahreseinkommen für das Jahr 2003 von Fr. 20'373.-- (Fr. 1'567.-- x 13) entspricht. Unter Berücksichtigung der nominellen Lohnentwicklung für das Jahr 2004 resultiert somit ein Valideneinkommen für das Jahr 2004 von Fr. 20'516.-- (Fr. 20'373.-- x 1,007).
5.3     Ausgehend von einer 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf errechnete die Beschwerdegegnerin ein Invalideneinkommen von Fr. 9'990.-- (Urk. 7/7 S. 3 und Urk. 7/13).
5.4     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnansätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2001 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 10/2004 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI-Praxis 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Gemäss der Aktenlage hat die Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, weshalb das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne errechnet werden könnte:
         Da aufgrund der ärztlichen Beurteilung hauptsächlich eine Limitierung in Bezug auf körperlich anstrengende Tätigkeiten besteht (vgl. Urk. 7/10/1 S. 2 lit. D unten), stünden der Beschwerdeführerin eine breite Palette von möglichen Tätigkeiten offen, so dass auf den Lohndurchschnitt sämtlicher Wirtschaftszweige abgestellt werden kann. Das im Jahr 2002 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 3'820.-- (LSE 2002 Tabelle TA 1 Total, Niveau 4). Ausgehend vom genannten Einkommen und unter Berücksichtigung der nominellen Lohnentwicklung für die Jahre 2003-2004 (Die Volkswirtschaft, 12/2004 S. 95 Tabelle B 10.2) sowie der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden ergibt dies ein für das Jahr 2004 massgebendes Einkommen von Fr. 4'066.-- pro Monat (Fr. 3'820.-- x 1,014 x 1,007 : 40,0 x 41,7), mithin für das Jahr 2004 ein Invalideneinkommen von Fr. 24'396.-- bei einem Pensum von 50 %.
5.5     Da die Berücksichtigung der Tabellenlöhne vorliegend zu einem höheren Invaliden- als Valideneinkommen führt, ist festzuhalten, dass im Erwerbsbereich keine Einschränkung besteht.

6.       Die Invalidität im Haushaltsbereich ermittelt sich nach dem Betätigungsvergleich. Der von der Invalidenversicherung nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit gültig ab 1. Januar 2001, Rz 3090 ff.) eingeholte Abklärungsbericht im Haushalt stellt eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (AHI-Praxis 1997 S. 291 Erw. 4a, ZAK 1986 S. 232 ff.). Am 7. Januar 2004 wurde eine Abklärung an Ort und Stelle durchgeführt. Die zuständige Sachbearbeiterin hat dabei unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden und Behinderungen sowie der Familiengrösse, Wohnverhältnisse, technischen Einrichtungen und der örtlichen Lage eine Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich von 26 % festgestellt. Der von der Sachbearbeiterin verfasste Bericht vom 9. Januar 2004 (Urk. 7/15) befasste sich umfassend mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualen Gewichtung und umschrieb die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellte Einschränkung in diesen Bereichen. Sodann ist er hinsichtlich des festgestellten Tatbestandes schlüssig und nachvollziehbar, entspricht den an ihn gestellten Anforderungen, so dass darauf abgestellt werden kann. Mithin ist im Haushaltsbereich von einer Einschränkung von 26 % auszugehen.

7.       Bei Anwendung der gemischten Methode setzt sich der massgebende Invaliditätsgrad  aus der Einschränkung des Anteils als Hausfrau (26 % x 50 % = 13 %) und der Einschränkung des Anteils als Erwerbstätige zusammen (0 % x 50 % = 0 %), was insgesamt einen Invaliditätsgrad von 13 % (13 % + 0 %) ergibt.
         Damit ist der rentenbegründende Mindestwert von 40 % nicht erreicht. Die Beschwerdegegnerin hat somit den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- I.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).