Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00518
IV.2004.00518

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Werner


Urteil vom 31. Mai 2005
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Yassin Abu-led
Badenerstrasse 16, Postfach 4114, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       D.___, geboren 1962, stammt aus dem Irak. Von 1982 bis 1988 studierte er Veterinärmedizin und schloss das Studium mit einem Diplom ab (Urk. 9/24). Am 15. Dezember 1998 reiste er mit seiner Familie als Asylsuchender in die Schweiz ein. Mit Entscheid vom 26. Juli 2000 wurde er als Flüchtling anerkannt (Urk. 9/27). Seit einiger Zeit leidet der Versicherte an Herzbeschwerden. Am 14. Oktober 2001 erlitt er nach dem Joggen einen Vorderwandinfarkt (Urk. 9/18/1-5).
         Am 22. August (Urk. 9/28 = Urk. 9/29) respektive 4. September 2002 (Urk. 9/24) meldete sich D.___ bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 9/24). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte daraufhin die medizinischen (Urk. 9/17, Urk. 9/18/1-5) und erwerblichen Verhältnisse (Urk. 9/22-23) ab. Gestützt auf diese Unterlagen verneinte sie mit Verfügung vom 29. August 2003 (Urk. 9/11) einen Leistungsanspruch mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens. Dagegen erhob der Versicherte am 15. September 2003 Einsprache (Urk. 9/10). In der Folge holte die IV-Stelle weitere medizinische Unterlagen ein (Urk. 9/16/1-3) und unterbreitete den Fall ihrem Medizinischen Dienst (Stellungnahme vom 18. Dezember 2003, Urk. 9/8 S. 2). Nach Prüfung der versicherungsmässigen Voraussetzungen (Urk. 9/7) hiess die IV-Stelle die Einsprache teilweise gut und sprach dem Versicherten mit drei separaten Verfügungen vom 23. Juli 2004 (Urk. 9/1-3), welche sie zum integrierenden Bestandteil des Einspracheentscheides (Urk. 2) erklärte, mit Wirkung ab dem 1. Juni bis zum 30. November 2002 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente (Urk. 10/1) und ab dem 1. Dezember 2002 bis zum 30. Juni 2003 eine halbe Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % zu (Urk. 10/2-3).

2.       Gegen den Einspracheentscheid respektive die in ihn integrierten drei erwähnten Verfügungen liess D.___, vertreten durch Rechtsanwalt Yassin Abu-led (Urk. 4), mit Eingabe vom 21. August 2004 Beschwerde erheben mit den Anträgen:
         "1. den nicht datierten Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich und die in diesem Entscheid integrierten              Verfügungen vom 23. Juli 2004 betreffend die IV-Leistungen vom 1.           Juni bis 30. November 2002 sowie 1. Dezember bis 31. Dezember 2002   und vom 1. Januar bis 30. Juni 2003 in Sachen D.___, aufzuheben und     an die Sozialversicherungsanstalt zwecks vollständiger           Sachverhaltsfeststellung zurückzuweisen,
          2. dem Rekurrenten eine volle, nicht an bestimmte Zeitperioden gebundene     IV-Rente zuzusprechen,
          3. ihm einen unentgeltlichen Rechtsbeistand in meiner Person zu                 gewähren.
         4. das vorliegende Rekursverfahren zügig zu behandeln."
         Mit Verfügung vom 1. September 2004 (Urk. 6) wurde Rechtsanwalt Abu-led zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. In der Beschwerdeantwort vom 5. September 2004 (Urk. 8) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Der Versicherte liess in der Replik vom 11. November 2004 (Urk. 13) an seinem Standpunkt festhalten. Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 11. Januar 2005 (Urk. 16) als geschlossen erklärt. Am 1. März 2005 (Urk. 17) zog das Gericht je einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten und seiner Ehefrau bei (Urk. 19, Urk. 20/1-2). Die beiden Parteien angesetzte Frist zur Stellungnahme hiezu verstrich unbenutzt (Urk. 21, Urk. 22/1-2).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 446 Erw. 1.2). Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten.

2.       Was die versicherungsmässigen Voraussetzungen betrifft, so sind ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich Artikel 9 Absatz 3 IVG, anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt. Eine Vereinbarung, welche dieser Regelung vorgehen würde, besteht mit dem Irak nicht.
         Anspruch auf ordentliche Renten der Invalidenversicherung haben die rentenberechtigten versicherten Personen, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 36 Abs. 2 IVG sind für die Berechnung der ordentlichen Renten - vorbehältlich Absatz 3 - die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sinngemäss anwendbar (vgl. BGE 124 V 159); der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen. Nach Art. 32 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 50 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) und Art. 29ter Abs. 2 AHVG liegt ein volles Beitragsjahr vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1 (seit 1. Januar 2003 Art. 1a) oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Buchstaben b und c AHVG aufweist.

3.
3.1     Nach Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 ATSG) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (seit 1. Januar 2003 vgl. Art. 7 ATSG).
3.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG (in Kraft gewesen bis zum 31. Dezember 2003) bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Seit dem 1. Januar 2004 besteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person zu mindestens 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 Prozent und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 Prozent invalid ist.
3.3     Wird gleichzeitig eine Rente zugesprochen und diese revisionsweise, in sinngemässer Anwendung von Art. 41 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung (seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 ATSG) und Art. 88a IVV herabgesetzt, liegt zwar ein komplexes, im Wesentlichen jedoch einzig durch die Höhe der Leistung und der Anspruchsperioden definiertes Rechtsverhältnis vor. Der Umstand allein, dass Umfang und allenfalls Dauer des Rentenanspruchs über den verfügungsweise geregelten Zeitraum hinweg variieren, ist unter anfechtungs- und streitgegenständlichem Gesichtswinkel belanglos. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die gerichtliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben. Davon abgesehen müsste die richterliche Überprüfungsbefugnis auch in Bezug auf die nicht beanstandeten Rentenperioden kraft engen Sachzusammenhangs bejaht werden. Da bei einer rückwirkend verfügten abgestuften und/oder befristeten Rente nach der Rechtsprechung Revisionsgründe vorliegen müssen, könnte die Frage nach der Rechtmässigkeit der Abstufung/Befristung ohne den Einbezug der unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeiten vom Gericht nicht sachgerecht überprüft werden (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d mit Hinweisen).
         Die soeben geschilderte Rechtsprechung findet auch auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung. Nachdem die IV-Stelle zunächst mit Verfügung vom 29. August 2003 (Urk. 9/11) einen Rentenanspruch mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens verneint hatte, ergingen in der Folge drei Verfügungen, welche alle vom 23. Juli 2004 datieren (Urk. 9/1-3) und offensichtlich nur aus administrativ-technischen Gründen getrennt erlassen worden sind. So enthält der Verfügungsteil 2 (Urk. 9/5) sowohl die Begründung für die mit Wirkung ab dem 1. Juni bis zum 30. November 2002 zugesprochene ganze Rente als auch für die vom 1. Dezember 2002 bis zum 30. Juni 2003 befristete halbe Rente. Wie sich Dispositiv Ziffer 2 des Einspracheentscheides entnehmen lässt, bilden die drei Verfügungen vom 23. Juli 2004 einen integrierenden Bestandteil dieses Entscheides (Urk. 2). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, im Sinne einer materiellen Betrachtungsweise von einem einzigen Rechtsverhältnis auszugehen und dementsprechend die gesamte Rentendauer ab dem 1. Juni 2002 einer Überprüfung zu unterziehen.

4.       Über den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers lässt sich den Akten entnehmen, dass er am 15. Dezember 1998 mit seiner Familie in die Schweiz eingereist ist und gleichentags einen Asylantrag gestellt hat. Mit Entscheid vom 26. Juli 2000 wurden der Versicherte und seine Familie als Flüchtlinge anerkannt (Urk. 9/27). Damit hatte er ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung (vgl. Art. 60 Abs. 1 Asylgesetz, AsylG) und konnte einen Wohnsitz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; seit 1. Januar in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 ATSG) begründen, an welchen die obligatorische AHV/IV-Versicherung anknüpft (Art. 1 IVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit. a AHVG; neu Art. 1b IVG in Verbindung mit Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Dem Auszug aus seinem individuellen Konto vom 8. März 2005 (Urk. 20/1) lässt sich entnehmen, dass er - mit Ausnahme vom Jahr 2004 - seit 1998 als Nichterwerbstätiger erfasst und seinem Konto die entsprechenden Beiträge gutgeschrieben wurden. Dass die Beiträge erst rückwirkend im Oktober 2003 bezahlt wurden, vermag nichts daran zu ändern, dass die für einen Rentenanspruch erforderliche einjährige Beitragszeit (Art. 36 Abs. 1 IVG) von der Beschwerdegegnerin zu Recht als erfüllt betrachtet wurde (Urk. 9/7, Urk. 9/13). So genügt es gemäss Rz 5009 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Renten (RWL) unter anderem für die Erfüllung der Beitragszeit, dass die von der versicherten Person geschuldeten Beiträge noch entrichtet werden können (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 AHVG).

5.       Im Rahmen der Prüfung des Rentenanspruchs stellt sich unter dem Gesichtspunkt von Art. 4 (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 ATSG) und Art. 5 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und Abs. 3 ATSG) die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt - ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen).   
         Zwar ist der Beschwerdeführer nach der Einreise in die Schweiz am 15. Dezember 1998 bis zum von der Verwaltung festgelegten Eintritt der Invalidität nie erwerbstätig gewesen (Urk. 20/1). Damit fehlt an sich der gesetzliche Anknüpfungspunkt einer im Zeitpunkt des Eintritts des invalidisierenden Gesundheitsschadens ausgeübten Erwerbstätigkeit, so dass der Versicherte kraft Art. 5 Abs. 1 IVG (seit dem 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) als Nichterwerbstätiger gilt. Jedoch steht ihm der Wahrscheinlichkeitsbeweis offen, dass er trotzdem als Erwerbstätiger zu betrachten ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 13. November 2002, I 58/02, Erw. 3.2).
         Dabei ist zu beachten, dass der Entscheid erst am 26. Juli 2000 erging, aufgrund dessen dem Versicherten überhaupt die Möglichkeit erwuchs, tatsächlich eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen (Urk. 9/27). Alsdann erhielt er den Ausländerausweis B erst mit Verzögerung (Urk. 9/13). Die IV-Stelle ist denn auch zu Recht ohne weiteres davon ausgegangen, der Versicherte wäre im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig (Urk. 9/5 sowie 9/14). Denn allein schon die finanzielle Situation des Beschwerdeführers, der mit seiner Familie wirtschaftliche Hilfe erhält, lässt darauf schliessen, dass er auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit angewiesen wäre.
6.
6.1     Der Beschwerdeführer leidet seit einiger Zeit an Angina-pectoris-Beschwerden. Im Juni 2001 wurde eine koronare Einasterkrankung des Herzens diagnostiziert mit nachfolgender erfolgreicher perkutaner transluminaler Coronarangioplastie (PTCA) und Stenteinlage des Ramus interventricularis anterior (RIVA, Urk. 9/18/2). Am 14. Oktober 2001 erlitt der Versicherte nach dem Joggen einen akuten antero-lateralen Myokardinfarkt mit Schweissausbrüchen und starken linksthorakalen Schmerzen, welche in beide Arme und in die Zähne ausstrahlten (Urk. 9/18/2 und Urk. 9/18/4). Bis zum 22. Oktober 2001 war er im Spital F.___ hospitalisiert (Bericht vom 23. Oktober 2001, Urk. 9/18/2).
         Am 17. Oktober 2001 wurde im Spital A.___, Kardiologie, Medizinische Klinik, eine Linksherzkatheter-Untersuchung durchgeführt. Das Ventrikulogramm habe eine Vorderwand-Apex-Hypokonesie und eine geringfügig eingeschränkte globale Auswurffraktion ergeben. Das Koronarogramm links habe erhebliche Wandunregelmässigkeiten im Sinne einer Koronarsklerose und der RIVA unter anderem einen Kalibersprung von etwa 50 % gezeigt. Das Koronarogramm rechts habe abgesehen von Wandunregelmässigkeiten keine wesentlichen Befunde erkennen lassen. Relevante Veränderungen im Sinne einer Re-Stenose am RIVA seien ebenfalls nicht feststellbar gewesen. Auch eine wesentliche Flussbehinderung habe ausgeschlossen werden können (Urk. 9/18/3).
         In der Folge wurde der Versicherte am 31. Januar 2002 im Thrombose- und Hämostaselabor B.___ untersucht. Im Bericht vom 25. Februar 2002 (Urk. 9/18/5) wurden ein negatives Thrombophilie-Screening, fehlende Zeichen einer subklinischen Aktivierung der Thrombozyten oder der plasmatischen Gerinnung und eine ausgeprägte Thrombozyten-Funktionsstörung, welche mit der Einnahme von Plavix/Aspirin zu vereinbaren sei, festgehalten. Zwar sei die Blutungszeit deutlich verlängert, was indessen unter Berücksichtigung der übrigen Abklärungen als typische Wirkung der Medikamenteneinnahme zu betrachten sei.
6.2     Im Bericht vom 24. September 2002 (Urk. 9/18/1) diagnostizierte Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin, speziell Herz- und Kreislaufkrankheiten, eine koronare Herzkrankheit mit Angina-pectoris-Beschwerden im März 2001, einen Status nach PTCA und Stent RIVA am 24. Juni 2001 und einen akuten Vorderwandinfarkt am 14. Oktober 2001. Ferner wurde auf eine am 17. Oktober 2001 durchgeführte Re-Koronarographie hingewiesen. Der Arzt attestierte dem Versicherten im angestammten Beruf als Tierarzt ab dem 24. Juni 2001 bis zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts eine 100%ige, anschliessend eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit erachtete Dr. C.___ den Beschwerdeführer zunächst als zu 50 %, mittelfristig eventuell als zu 100 % arbeitsfähig. Dabei kam der Arzt zum Schluss, dass eine Arbeit im Büro oder im Labor ideal wäre.
6.3     Im Bericht vom 13. März 2003 (Urk. 9/17) wies Dr. C.___ darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit einem irakischen Diplom als Tierarzt keine Stelle finde. In diesem Beruf sei er seit dem 24. Juni 2001 vollständig arbeitsunfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Büro, in der Administration, im Archiv oder im Labor attestierte er dem Versicherten hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
6.4     Vom 22. September bis zum 4. Oktober 2003 war der Beschwerdeführer in der Klinik E.___ hospitalisiert. Er hielt sich dort zur stationären Weiterbehandlung und kardialen Rehabilitation auf, nachdem am 14. September 2003 plötzlich retrosternale Schmerzen mit Ausstrahlung in den linken Unterkiefer und in den linken Arm aufgetreten waren und bei einer subtotalen Läsion der mittleren RIVA erneut eine Dilatation und eine Stentimplantation hatten durchgeführt werden müssen. Anlässlich dieses Aufenthalts wurde der Versicherte in medizinischer Hinsicht eingehend abgeklärt und seine Belastbarkeit geprüft. Im Austrittsbericht vom 6. Oktober 2003 (Urk. 9/16/3) wurde darauf hingewiesen, was die Leistungsfähigkeit anbelange, habe der Versicherte bei Klinikeintritt 120 Watt (63 %) erbringen können. Bei der kurz vor dem Austritt am 3. Oktober 2003 absolvierten Ergometrie habe die Leistungsfähigkeit mit 180 Watt 94 % des Solls betragen. Dem Beschwerdeführer wurde bis Ende Oktober 2003 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert, wobei weitere Kontrollen durch den Hausarzt zu erfolgen hätten.
6.5     Im Bericht vom 14./15. Oktober 2003 (Urk. 9/16/1-2) hielt die Klinik E.___ fest, dass der Versicherte in seiner angestammten Tätigkeit in der Zeit vom 14. September bis voraussichtlich 31. Oktober 2003 vollständig arbeitsunfähig sei. Angesichts der erhaltenen linksventrikulären Funktion und der fahrradergometrischen Leistungsfähigkeit sei nach Abschluss der Rehabilitation aus medizinisch-theoretischer Sicht davon auszugehen, dass eine 100% Arbeitsfähigkeit wiedererlangt werden könne.

7.
7.1     Die Beschwerdegegnerin ist gestützt auf den Bericht des Dr. C.___ vom 24. September 2002 (Urk. 9/18/1) davon ausgegangen, dass der Versicherte in seiner angestammten Tätigkeit als Tierarzt ab dem 24. Juni 2001 während eines Jahres ununterbrochen zu mindestens 66 2/3 % arbeitsunfähig und das Wartejahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG am 24. Juni 2002 abgelaufen war (Urk. 9/8, Urk. 9/5). Diese Annahme stimmt mit der Aktenlage überein und ist korrekt. Zu prüfen ist jedoch, ob ab Juni 2002, dem Beginn des Rentenanspruchs, auch eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens zwei Dritteln vorlag und ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Bericht des Dr. C.___ vom 24. September 2002 (Urk. 9/18/1) zu Recht eine Besserung des Gesundheitszustandes und damit zusammenhängend eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ab 24. September 2002 angenommen und dem Versicherten gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV mit Wirkung ab 1. Dezember 2002 nurmehr eine bis 30. Juni 2003 befristete halbe Rente zugesprochen hat.
7.2 Grundlage für die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Herabsetzung der ab dem 1. Juni 2002 zugesprochenen ganzen Invalidenrente auf eine befristete halbe Rente war der Umstand, dass sich aus den Berichten des Dr. C.___ vom 24. September 2002 (Urk. 9/18/1) und vom 13. März 2003 (Urk. 9/17) zunächst eine 50%ige und später eine 100%ige Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ergibt, wobei er eine Tätigkeit im Bereich Büro/Administration/Archiv oder im Labor für geeignet hielt. Mit diesen Feststellungen allein lässt sich indessen eine Besserung des Gesundheitszustandes und der damit verbundenen erwerblichen Auswirkungen nicht begründen. So legte Dr. C.___ nicht näher dar, weshalb und seit wann er den Beschwerdeführer im erwähnten Umfang als arbeitsfähig erachtete. Im Weiteren ist unklar, ob und bejahendenfalls welche eigenen kardiologischen Untersuchungen er seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat, enthalten doch die Unterlagen diesbezüglich überhaupt keine Angaben. Während Dr. C.___ im Bericht vom 24. September 2002 (Urk. 9/18/1) die Standardfrage nach der letzten Untersuchung mit dem 24. September 2002 beantwortete, hielt er im Bericht vom 13. März 2003 (Urk. 9/17) ausdrücklich fest, dass seine Einschätzung lediglich auf einem Gespräch mit dem Beschwerdeführer vom 12. März 2003, mithin nicht auf objektiven medizinischen Befunden, sondern auf subjektiven Angaben des Versicherten und auf den Eindrücken des Arztes, beruhte. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Einwand, dass Dr. C.___ nie einen Herzbelastungstest durchgeführt habe (Urk. 1/1 S. 2 f.), erfolgte damit zu Recht. Ebenso wenig äusserte sich der Kardiologe im Bericht vom 24. September 2002 (Urk. 9/18/1) zur Frage, ob und wie sich die vom Beschwerdeführer geklagten Konzentrationsschwierigkeiten und die Ermüdbarkeit auf die Möglichkeiten, die verbleibende Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, auswirkten. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Umschreibung der gesundheitlichen Beeinträchtigung durch blosse Angabe einer Prozentzahl in der Regel nicht aussagekräftig ist. Vielmehr soll möglichst genau dargelegt werden, ob die festgestellten Einschränkungen beispielsweise in der Art der Tätigkeit, der Präsenzzeit, der Notwendigkeit vermehrter Pausen oder der pro Zeiteinheit erbrachten Leistung begründet sind. Auch wenn der Kardiologe in seinen Berichten gewisse Arbeitsbereiche als für den Versicherten geeignet erachtete, sind diese Angaben für eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht genügend aufschlussreich, da unklar ist, ob diese "artverwandten" Tätigkeiten tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen empfohlen wurden. Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des Dr. C.___ nicht als massgeblich betrachtet werden kann, ergeben sich einerseits daraus, dass er den Gesundheitszustand des Versicherten in beiden Berichten als stationär bezeichnete - dies obwohl im Bericht vom 13. März 2003 (Urk. 9/17) im Gegensatz zu den am 24. September 2003 erwähnten Konzentrationsstörungen und der Ermüdbarkeit (Urk. 9/18/1) als keine Beschwerden bezeichnet wurden - und andererseits aus dem Umstand, dass er nur von einer wahrscheinlich guten Prognose ausging.
         Schliesslich kann auch auf die Berichte der Klinik E.___ vom 6. Oktober 2003 (Urk. 9/16/3) und vom 14./15. Oktober 2003 (Urk. 9/16/1-2) nicht abgestellt werden. Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer am 14. September 2003 wegen akuter retrosternaler Schmerzen mit Ausstrahlung in den linken Unterkiefer und in den linken Arm erneut die Notfallstation des Spitals F.___ aufsuchen musste (Urk. 9/16/3 S. 3). Die Beurteilung der Klinik E.___ kann nicht als abschliessend betrachtet werden. So wurde im Bericht vom 14./15. Oktober 2003 (Urk. 9/16/1-2) festgehalten, dass der Beschwerdeführer voraussichtlich bis 31. Oktober 2003 zu 100 % arbeitsunfähig sei und die Wiedererlangung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit nach Abschluss der Rehabilitation zu erwarten sei. Im Zeitpunkt der Beurteilung konnte somit noch gar nicht gesagt werden, ob und wann sich der Gesundheitszustand des Versicherten tatsächlich verbessern werde. Die Einschätzung der Klinik E.___ basiert mit anderen Worten auf einer Prognose. Ob eine Besserung auch tatsächlich eingetreten ist, kann den medizinischen Akten indessen nicht entnommen werden. Hinweise dafür, dass bis zum massgebenden Zeitpunkt noch keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten sein könnte, ergeben sich daraus, dass der Versicherte bei der kurz vor dem Klinikaustritt durchgeführten Ergometrie bei maximaler Belastung über ein Engegefühl in der Brust, Dispnoe und Ameisenlaufen in den Armen geklagt hat (Urk. 9/16/3 S. 1). Entsprechend wird in der Replik vom 11. November 2004 (Urk. 13) geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer unter andauernder Müdigkeit und in Stresssituationen an Herzbeschwerden leide, die zu einer erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten.
7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich bei dieser medizinischen Aktenlage die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit aus kardiologischer/angiologischer Sicht und die dadurch bedingte Behinderung in der Erwerbsfähigkeit weder für den Zeitraum von Juni bis September 2002 noch für die folgende Zeit in genügender Weise beurteilen lässt, weshalb die Sache zur näheren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Eindeutige Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherte an einem relevanten psychischen Gesundheitsschaden leidet, bestehen aufgrund der vorhandenen Akten nicht. Sollten sich allenfalls im Anschluss an die durchzuführende kardiologische/angiologische Begutachtung in psychischer Hinsicht Abklärungen aufdrängen, hat die Beschwerdegegnerin solche zu veranlassen. Hernach hat sie über den Rentenanspruch des Versicherten ab 1. Juni 2002 neu zu befinden.
         Diese Erwägungen führen zur Gutheissung der Beschwerde.

8.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
         Der unentgeltliche Rechtsvertreter macht gemäss der eingereichten Kostennote (Urk. 24) für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 8,6 Stunden geltend, was der Sache angemessen erscheint. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) und unter Berücksichtigung der geltend gemachten Barauslagen von Fr. 58.-- (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) ergibt dies eine Entschädigung von Fr. 1'913.15 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer), die der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde werden der Einspracheentscheid und die in ihm integrierten Verfügungen vom 23. Juli 2004 aufgehoben, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Versicherten ab 1. Juni 2002 neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Versicherten, Rechtsanwalt Abu-led, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'913.15 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Yassin Abu-led
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).