Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 22. März 2005
in Sachen
O.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 O.___, geboren 1954, gelernter Graveur (Urk. 9/41 Ziff. 1.4, Ziff. 5.2; Urk. 9/31/6), war vom 1. April 1971 bis zum 15. März 1976, vom 1. April 1981 bis zum 30. September 1986 und vom 1. September 1988 bis zum 28. Februar 1991 zunächst als Lehrling, anschliessend als Graveur bei der A.___ AG, B.___, tätig (Urk. 9/31/2; Urk. 9/31/4; Urk. 9/31/3).
1.2 Am 19. Februar 1990 meldete er sich wegen immer schlimmer werdenden Krämpfen in den Händen bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen (Umschulung auf einen neue Tätigkeit) an (Urk. 9/41 Ziff. 6.8), zog diese Anmeldung jedoch am 6. August 1992 vorbehaltlos zurück (Urk. 9/6-7).
Vom 1. März 1991 bis zum 30. Juni 1996 arbeitete der Versicherte als Graveur beim Atelier C.___ AG, D.___ (Urk. 9/31/1). Zwischen 1997 und 2001 hatte der Versicherte verschiedene Stellen ausserhalb seines erlernten Berufes inne (Urk. 30/1-4) und arbeitete sodann vom 19. November 2001 bis zum 12. August 2002 als Verkäufer und Magaziner bei der E.___, F.___, wobei der 26. Juli 2002 der letzte effektive Arbeitstag war (Urk. 9/22/1 Ziff. 1, Ziff. 4, Ziff. 6; Urk. 9/22/2 S. 1). Seit dem 15. August 2002 war der Versicherte als arbeitslos gemeldet, wobei er eine Vermittlungsfähigkeit von 100 % angab (Urk. 9/24).
1.3 Am 8. Juli 2003 meldete sich der Versicherte wegen einer Muskelerkrankung bei der Invalidenversicherung erneut zum Bezug von Leistungen (Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an (Urk. 9/27 in Verbindung mit Urk. 9/25). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene medizinische Berichte (Urk. 9/9-10), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/22) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 9/23) ein und veranlasste eine Berufsberatung (Urk. 9/16). Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 17. März 2004 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen (Urk. 9/5). Mit Verfügung vom 5. Mai 2004 sprach die IV-Stelle dem Versicherten sodann bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab dem 1. Mai 2004 eine ganze Rente sowie eine Kinderrente zu (Urk. 9/1).
1.4 Am 17. Juli 2004 reichte der Versicherte ein als Wiedererwägungsgesuch bezeichnetes Schreiben ein (Urk. 9/11), welches die IV-Stelle als Einsprache entgegennahm. Mit Einspracheentscheid vom 23. Juli 2004 trat die IV-Stelle mangels Rechtzeitigkeit auf die Einsprache nicht ein (Urk. 2). Am 14. August 2004 wurde der Versicherte ausgesteuert (Urk. 9/24).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Juli 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 20. August 2004 (Urk. 1) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei auf die Einsprache einzutreten und es sei ihm die Rente ab dem 1. September dieses Jahres (ergänze: 2003; vgl. Urk. 1 in Verbindung mit Urk. 9/11) zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2004 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 7. Oktober 2004 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme betreffend der Frage des Nichteintretens und der Rechtzeitigkeit seiner Einsprache vom 17. Juli 2004 geboten (Urk. 10), die er mit Eingabe vom 20. Oktober 2004 wahrnahm (Urk. 12). Am 22. Oktober 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird BGE 125 V 413 f.).
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation die formellen Gesichtspunkte des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 159 Erw. 2b, 116 V 266 Erw. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 Erw. 1a).
1.2 Nach Art. 52 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2003) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Die nach Tagen berechnete und mitteilungsbedürftige (sowie gesetzliche und somit nicht erstreckbare; Art. 40 Abs. 1 ATSG) Einsprachefrist beginnt gemäss Art. 38 Abs. 1 ATSG am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. Schriftliche Einspracheeingaben müssen laut Art. 39 Abs. 1 ATSG spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post (oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung) übergeben werden.
2.
2.1 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes kann der Versicherungsträger allerdings weder von der betroffenen Person noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden (BGE 119 V 183 Erw. 3a). Es besteht darum kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind demnach grundsätzlich nicht anfechtbar.
2.2 Die Beschwerdegegnerin nahm zugunsten des Beschwerdeführers die als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe vom 17. Juli 2004 (Urk. 9/11) als Einsprache entgegen, war jedoch der Ansicht, es sei darauf nicht einzutreten: Die angefochtene Verfügung sei am 5. Mai 2004 ergangen und gleichen Datums der schweizerischen Post per A-Post übergeben worden. Man könne davon ausgehen, dass die Verfügung spätestens am 10. Mai 2004 beim Beschwerdeführer zugegangen sei. Die Einsprache sei aber erst am 17. Juli 2004 erhoben worden, mithin zu einem Zeitpunkt, als die Einsprachefrist bereits abgelaufen gewesen sei (Urk. 2).
2.3 Hinsichtlich der Frage der Rechtzeitigkeit äusserte sich der Beschwerdeführer dahingehend, er habe erst nach Ablauf dieser (Einsprache-)Frist einen Termin beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) und seiner Arbeitslosenkasse erhalten und sei bezüglich der Frist falsch informiert worden (Urk. 12).
3.
3.1 Der Einsprecher oder die Einsprecherin hat den Nachweis für die rechtzeitige Einreichung der Rechtsmitteleingabe zu leisten. Für den Nachweis von Tatsachen über die rechtzeitige Ausübung des fristgebundenen Rechts muss der volle Beweis erbracht werden (vgl. BGE 119 V 10 Erw. 3c/bb). Dagegen obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung eines Entscheids praxisgemäss grundsätzlich der Verwaltung (BGE 124 V 402 Erw. 2a und 103 V 65 Erw. 2a). Weil der Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es dabei nicht um eine subjektive Beweisführungslast (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; ZGB), sondern in der Regel nur um eine sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 Erw. 3b, mit Hinweis).
Bezüglich Tatsachen, welche für die Zustellung von Entscheiden erheblich sind, gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Allerdings bedingt dies in der Regel die Entscheideröffnung mit eingeschriebenem Brief; denn nach der Rechtsprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Entscheidzustellung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf zu erbringen (BGE 121 V 6 f. Erw. 3b; vgl. ZAK 1984 S. 124 Erw. 1b). Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers oder der Empfängerin abgestellt werden (BGE 124 V 402 Erw. 2a und 103 V 66 Erw. 2a; RKUV 1997 Nr. U 288 S. 444 Erw. 2b, mit Hinweisen).
3.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 5. Mai 2004 gemäss eigener Angaben nicht als Einschreiben, sondern mit normaler Post versandt hatte (vgl. vorstehend Erw. 2.2), kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, die Verfügung sei spätestens am 10. Mai 2004 zugegangen. Es muss deshalb auf die Darstellung des Beschwerdeführers abgestellt werden.
Dieser bestreitet jedoch weder das Datum der Zustellung noch die Zustellung an sich, sondern erachtet im Gegenteil selbst die Einsprachefrist als versäumt: Er habe erst nach Ablauf der Einsprachefrist einen Termin beim RAV und seiner Arbeitslosenkasse erhalten und sei dort falsch informiert worden (Urk. 12). Mithin hat der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben innert der ablaufenden Frist keine Einsprache erhoben, sondern hat die Frist verstreichen lassen und nach deren Ablauf ein Wiedererwägungsgesuch gestellt. Soweit der Beschwerdeführer einen Wiederherstellungsgrund für die versäumte Frist geltend machen will, ist dieser nicht weiter belegt und wäre zudem ebenfalls verspätet: Die versäumte Frist kann wieder hergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe desselben die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Was schliesslich die angeführte - ebenfalls nicht belegte - falsche Auskunft angeht, so vermag der Beschwerdeführer in keiner Weise zu begründen, worin diese bestanden haben solle (vgl. Urk. 12). Da das fragliche Gespräch jedoch nach Ablauf der Beschwerdefrist stattfand, konnte eine dabei erteilte Auskunft ohnehin nicht der Grund dafür sein, dass der Beschwerdeführer die Einsprachefrist ungenutzt hatte verstreichen lassen.
3.3 Insgesamt erweist sich das Nichteintreten auf die Einsprache vom 17. Juli 2004 und somit der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- O.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).