IV.2004.00522
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Schnellmann
Urteil vom 10. Mai 2005
in Sachen
F.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich
c/o Reich Bortoluzzi Rechtsanwälte
Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. F.___, geboren 1955, arbeitete von 1986 bis 1988 als Office-Angestellter bei der A.___ AG (Urk. 11/35/3, Urk. 11/43 S. 4 Ziff. 6.2) und von 1989 bis heute bei der B.___ als Hilfskoch (Urk. 11/43 S. 4 Ziff. 6.2, Urk. 11/30 S. 1 Ziff. 1). Am 15. Februar 2003 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen und Rente) an (Urk. 11/43 S. 6 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 11/14-15, Urk. 11/17) und Berichte der Arbeitgeberin (Urk. 11/30, Urk. 11/39) sowie einen Auszug des individuellen Kontos (Urk. 11/31) ein. Mit Verfügung vom 19. September 2003 verneinte sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 11/11). Sodann verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. März 2004 einen Rentenanspruch (Urk. 11/9). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 16. April 2004 (Urk. 11/8) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 23. Juni 2004 ab (Urk. 11/2 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Juni 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich, Zürich, am 24. August 2004 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Zusprechung einer vollen Invalidenrente (Urk. 1 S. 2, Urk. 11/8/1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2004 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund Einkommensvergleichs (Art. 16 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes; ATSG) sowie betreffend Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 und Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1f.). Darauf kann mit den nachstehenden Ergänzungen verwiesen werden.
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.3 In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
2. Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.
Die Beschwerdegegnerin ging von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit aus. Ihrer Ansicht nach wirke sich die Diskushernie nicht auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus (Urk. 2 S. 3, Urk. 11/9 S. 1 unten). Der Beschwerdeführer hingegen machte geltend, er sei nur zu 70 % arbeitsfähig, da sich die zervikale Problematik durchaus auf seine Arbeitsfähigkeit auswirke.
3.
3.1 Am 9. April 2001 wurde beim Beschwerdeführer im Rahmen einer Diskektomie C6/Th1 eine Diskushernie C7/Th1 freigelegt und ausgeräumt (Urk. 11/8/3; vgl. Urk. 11/8/1B, Urk. 11/8/2).
3.2 Im Bericht vom 14. März 2003 nannte der seit 2002 behandelnde Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, in Übereinstimmung mit den Berichten der D.___ (Urk. 11/17/2-3), als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/17/1 S. 1 lit. A):
- Beidseitige Hüftkopfnekrosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
- Belastungsabhängige Schmerzen im Stehen und Gehen
- Status nach Bohrung des rechten Hüftkopfes im Mai 2002 ohne Erfolg
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er (Urk. 11/17/1 S. 1 lit. A) einen Status nach zervikaler Diskushernien-Operation C7/D1 rechts 2001.
Der Beschwerdeführer sei in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Koch seit März 2002 bis Ende September 2002 zu 100 % und ab 1. Oktober 2002 bis auf weiteres zu 70 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 11/17/1 S. 1 lit. B). Zur Zeit werde durch Dr. C.___ beim Arbeitgeber abgeklärt, ob die Arbeitsfähigkeit für eine wechselnd sitzende und stehende Tätigkeit auf 50 % gesteigert werden könne (Urk. 11/17/1 S. 1 lit. B, S. 2 lit. D unten). Eine darüberhinausgehende Steigerung der Arbeitsfähigkeit erscheine aus medizinischer Sicht aussichtslos (Urk. 11/17/1 S. 1 lit. B).
Beim Beschwerdeführer müsse mit einer postnekrotischen Verformung der Hüftköpfe gerechnet werden, sodass er möglicherweise einem ein- oder beidseitigen Hüftgelenkersatz entgegengehe. Durch einen solchen Eingriff könne die Arbeitsfähigkeit bis zur vollständigen Arbeitsfähigkeit verbessert werden (Urk. 11/17/1 S. 2 lit. D unten).
3.3 In seinem Bericht vom 19. November 2003 nannte Dr. C.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beidseitige Femurkopfnekrosen mit eingeschränkter Steh- und Gehfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er einen Status nach zervikaler Diskushernie ohne Folgen (Urk. 11/15/1 S. 1 lit. A).
In seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit dem 1. Februar 2003 bis auf weiteres zu 70 % arbeitsunfähig (Urk. 11/15/1 S. 1 lit. B). Die letzte Behandlung in seiner Praxis habe am 19. Mai 2003 stattgefunden; weitere Untersuchungen seien sowohl vorher als auch nachher in der D.___ durchgeführt worden (Urk. 11/15/1 S. 2 lit. D Ziff. 2).
Die konservative Behandlung von Hüftkopfnekrosen könne bekanntermassen die Entwicklung einer späteren Koxarthrose fördern, doch sei es im Einzelfall schwer, eine Prognose zu stellen (Urk. 11/15/1 S. 2 lit. D Ziff. 7); eventuell könne auch in diesem Punkt die D.___ weiterhelfen.
Die Frage des Formulars zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastung, ob aus medizinischer Sicht eine berufliche Umstellung zu prüfen sei, beantwortete Dr. C.___ dahingehend, dass dem Beschwerdeführer an der Arbeitsstelle schon in optimaler Weise entgegengekommen werde. Er arbeite in der bisherigen Berufstätigkeit 12 Stunden pro Woche. Sowohl in der bisherigen als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer für 12 Stunden pro Woche arbeitsfähig (Urk. 11/15/3).
3.4 Dr. med. E.___, D.___, erwähnte in seinem Bericht vom 16. Februar 2004 gestützt auf die Behandlung vom 6. November 2003 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/14 S. 1 lit. A):
- Beidseitige rechtsbetonte Femurkopfnekrose
- Status nach Anbohrung des rechtsseitigen Nekroseherdes im Mai 2002
Die speziellen Fragen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beantwortete Dr. E.___ wie folgt: In der Tätigkeit als Hilfskoch bestehe derzeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Zur Restarbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit führte er an, dass je nach Art der Tätigkeit eine lediglich vergrösserte Arbeitsfähigkeit möglich sei. Bei einer sitzenden Tätigkeit könne die Arbeitsfähigkeit sicherlich 100 % betragen. Durch eine endoprothetische Versorgung könne bei sehr gutem Verlauf die Arbeit als Hilfskoch sicherlich etwas verbessert werden; seiner Ansicht nach sei ein solcher Eingriff jedoch nicht zu erdulden beziehungsweise Zurückhaltung geboten, insbesondere aufgrund des prolongierten Verlaufes nach der letzten Operation. Daher verneinte er die Frage, ob die Restarbeitsfähigkeit durch operative Massnahmen wesentlich gesteigert werden könnte (Urk. 11/14 S. 2).
3.5 Dr. med. G.___, Oberarzt Orthopädie, D.___, stellte im Bericht vom 12. August 2004 die folgenden Diagnosen:
- Status nach Diskushernie zervikal C7/TH1 mit mikrotechnischer Diskektomie und persistierendem Zervikalsyndrom.
- Bekannte beidseitige Femurkopfnekrose bei Status nach Anbohrung rechtsseitig, 24. Mai 2002
Insgesamt lägen bezüglich der Hüften stationäre Verhältnisse mit belastungsabhängigen Beschwerden vor, weshalb die Arbeitsfähigkeit als Hilfskoch 30 % betrage. Eine Umstellung auf eine sitzende Tätigkeit erscheine gemäss Studium der Krankengeschichte und Angaben des Beschwerdeführers unmöglich, da er nach 20 bis 30 Minuten jeweils massivste Nackenbeschwerden angebe und die Arbeit abbrechen müsse. Nach Angaben des Beschwerdeführers wäre eine längere Arbeitsbelastung als Hilfskoch durchaus denkbar, sollten die Schmerzen im Bereich beider Hüften in den Griff zu bekommen sein (Urk. 3/3 S. 1).
Für eine Verbesserung der Gesamtsituation der Hüften komme nur eine arthroplastische Versorgung in Frage. Diese wolle der Beschwerdeführer aktuell aber auf keinen Fall durchführen lassen, auch wenn dies zu einer Verbesserung seiner Arbeitsfähigkeit führen könnte; er ziehe es vor, nur 30 %, das heisst 2½ Stunden pro Tag, in der aktuellen Tätigkeit zu arbeiten und sich zwischenzeitlich eine neue Beschäftigung, zum Beispiel als Chauffeur mit sitzender und stehender Tätigkeit, zu suchen. Solange er nicht ans Büro gefesselt sei und kopflastig arbeiten müsse, sei eine solche Kombination durchaus denkbar (Urk. 3/3 S. 1 Mitte).
In der aktuellen Tätigkeit als Hilfskoch sei der Beschwerdeführer zu 30 % arbeitsfähig. Eine Umschulung auf eine Bürotätigkeit erscheine aufgrund der zervikalen Problematik wenig sinnvoll oder erfolgsversprechend. Eine Verbesserung liesse sich - wenn schon - durch eine Sanierung der Hüftsituation erreichen. Auf diese verzichte der Beschwerdeführer aktuell bewusst, da der Leidensdruck anscheinend nicht so gross sei, dass zwingend Handlungsbedarf bestehen würde (Urk. 3/3 S. 1 f.).
3.6 Am 15. April 2005 berichtete Dr. C.___, der Beschwerdeführer habe erfolglos versucht, sein Pensum von 30 % auf 50 % zu steigern; es bestehe de facto auf Grund der Hüftbeschwerden eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %. Eine Umschulung auf einen vorwiegend sitzenden Beruf sei ihm mangels entsprechender Schulausbildung und Sprachkenntnisse nicht zuzumuten (Urk. 16).
4.
4.1 Die Würdigung der medizinischen Berichte ergibt, dass hinsichtlich der Diagnosen im Wesentlichen übereinstimmende Beurteilungen vorliegen.
4.2 Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist zwischen der angestammten Tätigkeit und einer der Behinderung angepassten Tätigkeit zu unterscheiden.
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfskoch äusserten sich die untersuchenden Ärzte übereinstimmend dahingehend, dass eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege (Erw. 3.1-3.4). Davon ist vorliegend auch auszugehen.
Unterschiedliche Beurteilungen liegen jedoch hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit vor. Während der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. C.___, diese auf 30 % beziehungsweise in abwechselnd sitzender und stehender Tätigkeit auf höchstens 50 % (Urk. 11/15/3, Urk. 11/17/1 S. 1 lit. B) schätzte, ging Dr. E.___ für eine sitzende Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % aus (Urk. 14 S. 2). Nach Ansicht von Dr. G.___ jedoch erschien eine Umstellung auf eine sitzende Tätigkeit als unmöglich (Urk. 3/3 S. 1).
Was den Beweiswert der Berichte von Dr. C.___ betrifft, ist angesichts der weiteren medizinischen Unterlagen nicht auf diese abzustellen, zumal das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. vorstehend Erw. 1.3).
Dr. G.___ setzte sich als Hüftspezialist schwerpunktmässig mit der Hüftproblematik des Beschwerdeführers auseinander sowie mit der damit zusammenhängenden Frage eines allfälligen operativen Eingriffs. Die einzige Aussage bezüglich einer sitzenden Tätigkeit stützte sich auf die Krankengeschichte und insbesondere auf Angaben des Beschwerdeführers. Sie gab deshalb letztlich eine Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers wieder, welche vom Arzt übernommen wurde, und kann nicht als nachvollziehbare Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den Facharzt gewertet werden. Zum anderen ging Dr. G.___ weder rechtsgenügend auf die Nackenproblematik des Beschwerdeführers ein noch begründete er die damit zusammenhängenden Einschränkungen.
Der Bericht von Dr. G.___ vermag nicht rechtsgenüglich darzulegen, warum der Beschwerdeführer wegen des seit längerem asymptomatischen Zervikalsyndroms nicht im von den angefragten Ärzten attestierten Umfang einer leidensangepassten Tätigkeit nachgehen können sollte. In sämtlichen Arztberichten wurde ein Status nach zervikaler Diskushernie diagnostiziert und es gibt keinerlei aktenkundigen Hinweise, dass nach der Diskektomie im Jahr 2001 die gegenüber Dr. G.___ angeführten Beschwerden tatsächlich persistiert hätten. Auch Dr. C.___ nahm im April 2005 ausschliesslich auf Hüftprobleme Bezug.
Da der Bericht von Dr. E.___ im Gegensatz zum Bericht von Dr. G.___ für die streitigen Belange umfassend ist, die geklagten Beschwerden, auch die bekannte Problematik der Diskushernie, mitberücksichtigt wurden, und er in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet sind, ist hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers darauf abzustellen. Es bleibt daher kein Raum für weitergehende medizinische Abklärungen.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfskoch zu 30 % arbeitsfähig ist, dass jedoch für eine sitzende Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % besteht.
5.
5.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
Gemäss Angaben der Arbeitgeberin erzielte der Beschwerdeführer im Jahre 2003 einen Monatslohn von Fr. 4'610.-- und es wurde ihm jährlich eine Gratifikation in diesem Umfang ausbezahlt (Urk. 11/30 S. 2 Ziff. 16, Urk. 11/30/2). Die Beschwerdegegnerin ging sodann von einem Valideneinkommen von Fr. 65'000.-- aus, da der Beschwerdeführer im Jahre 2003 anlässlich eines Gesprächs mit der Berufsberatung vorgebracht habe, bereits in den früheren Jahren krankheitshalber reduziert gearbeitet zu haben und deshalb nicht mehr wie zuvor rund Fr. 65'000.-- pro Jahr zu verdienen (Urk. 11/9 S. 2 und Urk. 11/28 S. 1 oben). Da sich anhand des Auszuges des individuellen Kontos ergibt, dass ein Jahreseinkommen von rund Fr. 65'000.-- weitestgehend mit den in den Jahren von 1996 bis 2000 effektiv erzielten Einkommen übereinstimmt (Urk. 11/31), ist zugunsten des Beschwerdeführers für das Jahr 2003 von einem Einkommen von Fr. 65'000.-- anstelle von Fr. 60'409.-- (Fr. 4'610.-- x 13 x 1,008) auszugehen. Ausgehend vom errechneten Jahreseinkommen und der nominellen Lohnentwicklung für das Jahr 2004 (vgl. Die Volkswirtschaft, 1/2/2005 S. 103 Tabelle B 10.2) resultiert somit ein Valideneinkommen für das Jahr 2004 von Fr. 65'520.-- (Fr. 65'000.-- x 1,008).
5.2 Die Beschwerdegegnerin bezifferte das Invalideneinkommen mit Fr. 41'600.-- und stützte sich dabei auf Erfahrungswerte für Löhne bei sitzender Tätigkeit (Urk. 11/9 S. 2, Urk. 2 S. 3). Der Beschwerdeführer hingegen äusserte sich nicht zur Höhe des Invalideneinkommens.
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnansätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2001 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 10/2004 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI-Praxis 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.3 Das im Jahr 2002 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'557.-- (LSE 2002 Tabelle TA1 Total, Niveau 4), mithin Fr. 54'684.-- im Jahr (Fr. 4'557.-- x 12). An die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden angepasst ergibt dies Fr. 57'008.-- (Fr. 54'684.-- : 40,0 x 41,7). Damit ist von einem Einkommen für das Jahr 2002 von Fr. 57'008.-- auszugehen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von total 1,4 % für das Jahr 2003 und 0,8 % für das Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft, 1/2/2005 S. 103 Tabelle B 10.2) ergibt sich ein Jahreslohn für das Jahr 2004 von Fr. 58'269.-- (Fr. 57'008.-- x 1,014 x 1,008).
5.4 Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität und Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 129 V 481 f. Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer kann keine stehenden, die Hüfte belastenden Tätigkeiten mehr verrichten, sondern kann die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit lediglich in einer Tätigkeit mit überwiegend sitzenden Phasen ausüben. Daher rechtfertigt sich ein leidensbedingter Abzug von 15 %. Das Invalideneinkommen beträgt damit Fr. 49'528.-- (Fr. 58'269.-- x 0,85).
5.5 Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 65'520.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 49'528.-- ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 15'992.-- und der Invaliditätsgrad beläuft sich auf 24 %.
Angenommen, es würde ein maximaler Abzug von 25 % erfolgen, um sämtlichen Bedenken des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen, ergäbe sich ein Invalideneinkommen für das Jahr 2004 von Fr. 43'701.-- (Fr. 58'269.-- x 0,75). Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 65'520.-- und von einem Invalideneinkommen von Fr. 43'701.-- ergäbe sich eine Einkommenseinbusse von maximal Fr. 21'819.-- und damit ein Invaliditätsgrad von höchstens 33%.
Damit ist ein Anspruch auf eine Rente nicht ausgewiesen, weshalb die Abweisung des Gesuchs um eine Rente zu Recht erfolgte.
6. Mit Honorarnote vom 7. April 2005 machte Rechtsanwalt Guy Reich Aufwendungen von insgesamt 15,2 Stunden und Auslagen von Fr. 273.60 geltend (Urk. 14/2). Der unentgeltliche Rechtsbeistand wird vorliegend nur für die Kosten und den Aufwand im Beschwerdeverfahren entschädigt. Da der angefochtene Entscheid vom 23. Juni 2004 datiert und frühere Aufwendungen nicht zu ersetzen sind, verbleibt ein entschädigungsberechtigter Aufwand von 6,1 Stunden (vgl. Einträge seit dem 23. August 2004, Ausarbeitung der Beschwerde). Unter Berücksichtigung von Barauslagen von Fr. 137.-- (ebenfalls seit dem 23. August 2004, Ausarbeitung der Beschwerde) und eines praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist eine Entschädigung von Fr. 1'460.-- zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Guy Reich, Zürich, wird mit Fr. 1'460.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Guy Reich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie als Mitteilung an die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).