Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Dall'O
Urteil vom 2. November 2004
in Sachen
P.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch das Patronato INCA
Rechtsdienst
Postfach 200, 4005 Basel 5

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       P.___, geboren 1945, arbeitet seit 1. Januar 2000 als Mechaniker bei der A.___ AG, Z.___ (Urk. 7/18 S. 1 Ziff. 1 und 6). Am 12. Dezember 2003 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/25). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte ein (Urk. 7/10-12) und zog einen Bericht der Arbeitgeberin (Urk. 7/18) sowie einen Zusammenzug aus den individuellen Konti des Versicherten (Urk. 7/20) bei. Mit Verfügung vom 13. April 2004 wurde ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint, da der Invaliditätsgrad 28 % betrage (Urk. 7/7 = Urk. 7/9). Die vom Versicherten, vertreten durch das Patronato INCA, dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/6) wurde mit Einspracheentscheid vom 11. August 2004 (Urk. 2 = Urk. 7/1) abgewiesen.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 11. August 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch das Patronato INCA, mit Eingabe vom 24. August 2004 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. September 2004 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Invalidität (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung), die Bemessung der Invalidität (Art. 28 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe der ärztlichen Fachleute in der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.3     Gemäss Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung, haben eingliederungsfähige invalide Versicherte Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitplatzes sowie auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines bestehenden Arbeitsplatzes.
1.4     Nach Art. 7 und Art. 16 ATSG gehen Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vor. Diese werden nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse eingegliedert werden kann. Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Leistungsgesuches wie auch im Revisionsfall hat die Verwaltung von Amtes wegen abzuklären, ob vorgängig der Gewährung oder Weiterausrichtung einer Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (vgl. BGE 108 V 212 f., 99 V 48). Der Rentenanspruch kann daher nicht entstehen, solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden (vgl. BGE 126 V 243 Erw. 5, 121 V 190).

2.      
2.1     Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.
2.2     Dr. med. B.___, Orthopädische Chirurgie, X.___, diagnostizierte eine seit 1995 bestehende, chronische Lumboischialgie rechts bei Skoliose und degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (Urk. 7/12 S. 1 lit. A). Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Hypertonie bei hypertensiver Herzkrankheit (Urk. 7/12 S. 1 lit. B). Dr. B.___ berichtete, die massiven Beschwerden seien belastungsabhängig; Facettenblockaden hätten jeweils eine kurzfristige Besserung gebracht. Die Schmerzursache sei in erster Linie als spondylogen anzusehen. Eine invasive Intervention werde den Beschwerdeführer jedoch nicht wieder für seinen alten Beruf einsatzfähig machen. Gegen leichte Arbeiten ohne schweres Heben oder langanhaltende Zwangshaltungen sei jedoch nichts einzuwenden (Urk. 7/12 S. 3 lit. D).
2.3     Dr. med. C.___, FMH für Kardiologie und Innere Medizin, Y.___, diagnostizierte am 5. Februar 2004 eine chronische Lumbalgie bei idiopathischer, kombinierter Skoliose und Facettenarthrose lumbal sowie eine hypertensive Herzkrankheit und eine leichte Aorteninsuffizienz (Urk. 7/11 S. 1 lit. A). Aus kardiologischer Sicht ergebe sich noch keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit; aus orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer für die Arbeit als Automechaniker jedoch zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/11 S. 2 lit. D/7).
2.4     In seinem am 24. Juni 2004 zuhanden der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers verfassten Bericht stellte Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie FMH, Manuelle Medizin SAMM, Z.___, folgende Diagnosen (Urk. 7/10 S. 1):
         "Schwere thoracolumbale Torsionsskoliose
- lumbaler Skoliosewinkel 30°
- chronisch rezivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- chronisch rezidivierende lumbospondylogene Schmerzausstrahlung rechts mit möglicher hochlumbaler Radiokulopathie
- ausgedehnte myofasziale Begleitreaktion
         Valvuläre Herzkrankheit
- Aortenklappensklerose und leichte Aorteninsuffizienz".
         Dr. D.___ hielt fest, er könne die vom Hausarzt des Beschwerdeführers attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit für den körperlich schwer belastenden Beruf als Mechaniker mit häufigem Heben von Gewichten über 70 Kilogramm und regelmässigem Arbeiten in unergonomischer Zwangshaltung rückwirkend vorbehaltlos bestätigen. Der Beschwerdeführer werde für diese Arbeit anhaltend arbeitsunfähig bleiben. Für eine körperlich leichte Tätigkeit mit regelmässiger Wechselbelastung, ohne Heben von Gewichten über 11 Kilogramm und ohne Arbeiten in unergonomischer Zwangshaltung sei eine Teilarbeitsfähigkeit von 50 % vorstellbar (Urk. 7/10 S. 3).

3.
3.1     Aus den angeführten ärztlichen Beurteilungen lässt sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und insbesondere dessen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nur ungenügend beurteilen. Dr. B.___ ging davon aus, dass gegen leichte Arbeiten ohne schweres Heben oder langanhaltende Zwangshaltungen nichts einzuwenden sei (Urk. 7/12 S. 3 lit. D). Bei dieser Aussage handelte es sich jedoch um keine speziell nachvollziehbar begründete Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Dr. C.___ äusserte sich zwar als Kardiologe auch zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus orthopädischer Sicht und ging von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 7/11 S. 2 lit. D/7), sein Bericht enthielt jedoch keinerlei Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, auf die es für die Invaliditätsbemessung letztlich ankommt. Schliesslich erachtete Dr. D.___ - aufgrund seiner konsiliarischen Untersuchung zuhanden der Arbeitgeberin - eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für eine körperlich leichte Tätigkeit mit regelmässiger Wechselbelastung, ohne Heben von Gewichten über 11 Kilogramm und ohne Arbeiten in unergonomischer Zwangshaltung als allenfalls vorstellbar (Urk. 7/10 S. 3). Dr. D.___ wies jedoch insbesondere darauf hin, dass aus medizinischer Sicht eine betriebsinterne Umteilung zu unterstützen wäre, wenn sich eine den Einschränkungen Rechnung tragende Arbeit finden liesse, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich äusserst motiviert erscheine. Diesfalls sei auch eine Evaluation der medizinischen Leistungsfähigkeit indiziert und allenfalls eine stationäre Rehabilitation in einer hierfür geeigneten Klinik im Sinne einer Optimierung der zur Verfügung stehenden Ressourcen in Erwägung zu ziehen (Urk. 7/10 S. 3). Daraus erhellt, dass beim Beschwerdeführer Eingliederungspotential vorhanden ist, welches allenfalls mit der in Art. 18 IVG (vgl. vorstehend Erw. 1.3) vorgesehenen, begleitenden Beratung durch die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines bestehenden Arbeitsplatzes ausgeschöpft werden könnte. Der Jahrgang des Beschwerdeführers steht dem, angesichts seiner hohen Motivation, nicht entgegen.
         Nach dem Gesagten lässt sich aufgrund der medizinischen Akten die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht schlüssig beurteilen. Im Vordergrund steht jedoch vorliegend die vorgängig durchzuführende Eingliederung des Beschwerdeführers bei seiner bisherigen Arbeitgeberin, welche einem allfälligen Rentenanspruch vorgeht.
3.2     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3.3     Da sich die vorliegenden Abklärungen für die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs sowohl in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als insbesondere auch in Bezug auf die vorgängig durchzuführenden Eingliederungsmassnahmen (vgl. vorstehend Erw. 1.4) als unzulänglich erweisen, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Durchführbarkeit von Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 18 Abs. 1 IVG sowie je nach deren Ausgang, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit abkläre und hernach über einen allfälligen Rentenanspruch neu verfüge.

4.       Eine Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung gilt nach der Rechtsprechung (ZAK 1987 S. 268 ff. Erw. 5a) als formelles Obsiegen im Sinne von Art. 61 lit. g ATSG. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen). Diese wird unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. August 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INCA
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).