IV.2004.00526

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Gasser Küffer
Urteil vom 31. Januar 2005
in Sachen
F.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Christine Kessi
Holbeinstrasse 34, Postfach, 8034 Zürich 8

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       F.___, geboren 1946, bis 30. September 1994 Hilfs-/Schichtarbeiter bei der A.___ (Kündigung am 24. Januar 1994, Beilage zu Urk. 8/54), meldete sich am 7. Februar 1994 (richtig: 1995, in Urk. 8/59 irrtümliche Datierung) erstmals zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Als Behinderung erwähnte er eine im Jahr 1992 durchgeführte Schilddrüsen-Operation zur Entfernung eines follikulären Schilddrüsenkarzinoms links (vgl. Urk. 8/34, Urk. 8/59).
         Nach Abklärung der medizinischen und beruflichen Verhältnisse (Urk. 8/28-8/34, 8/48-8/58) teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 25. September 1995 mit, dass vom 25. Januar bis 30. April 1994 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, der Versicherte jedoch seit 1. Mai 1994 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. Das Leistungsbegehren des Versicherten werde deshalb abgewiesen (Urk. 8/17).
         Am 19. August 2008 (richtig: 2003, in Urk. 8/45 irrtümliche Datierung) meldete sich F.___ unter Einreichung diverser Atteste seines Hausarztes Dr. med. B.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH (Urk. 8/46), erneut zum Leistungsbezug in Form einer Rente an (Urk. 7/45). Die IV-Stelle traf wiederum Abklärungen in beruflicher und medizinischer Hinsicht (Urk. 8/26, 8/40-8/44).
         Mit Verfügung vom 13. Januar 2004 verneinte die IV-Stelle erneut einen Rentenanspruch (Urk. 8/13). Dagegen liess der mittlerweile vertretene Versicherte am 12. Februar 2004 Einsprache erheben (Urk. 8/11). Am 31. März 2004 ging eine ergänzende Begründung zu derselben ein, welcher diverse ärztliche Berichte beigelegt waren, denen unter anderem zu entnehmen ist, dass sich der Versicherte am 13. Februar 2002 einer Operation am linken Knie unterzogen hatte (Urk. 8/3-8). Mit Einspracheentscheid vom 23. Juni 2004 verneinte die Beschwerdegegnerin weiterhin das Vorliegen einer Invalidität im Sinne des Gesetzes und hielt an ihrer Verfügung vom 13. Januar 2004 fest (Urk. 2 = Urk. 8/1).

2.       Gegen diesen Entscheid liess F.___ unter Einreichung weiterer medizinischer Akten (Urk. 3/3-3/6) am 25. August 2004 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf Zusprechung mindestens einer Viertelsrente ab 1. November 2003 sowie auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person der Rechtsanwältin Christine Kessi (Urk. 1). Mit Verfügung vom 27. August 2004 bewilligte das Gericht das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes und forderte die Beschwerdegegnerin zur Einreichung der Beschwerdeantwort auf (Urk. 5). Nachdem diese mit der Vernehmlassung vom 4. September 2004 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 7), wurde der Schriftenwechsel am 7. Oktober 2004 geschlossen (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität, der Einkommensvergleichsmethode und der Revision (der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen) entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversicherung. Deshalb haben sie unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung (BGE 130 V 343 f., 352 Erw. 3.6).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der bis zum 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
         Für die Bemessung der Invalidität wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung; vgl. auch Art. 16 ATSG).
1.3     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 erfüllt sind. Danach ist im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (BGE 130 V 71). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Die Verwaltung ist auf die erneute Anmeldung des Beschwerdeführers vom 19. August 2003 (Urk. 8/45) eingetreten und hat den geltend gemachten Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 13. Januar 2004 (Urk. 8/13) respektive Einspracheentscheid vom 23. Juni 2004 (Urk. 2) verneint. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist demnach in analoger Anwendung der bei einer Rentenrevision massgebenden Kriterien vorzugehen. Vergleichsbasis bilden dabei der Sachverhalt bei Erlass der Verfügung vom 25. September 1995 und derjenige bei Erlass des vorliegend angefochtenen Entscheids.
2.2    
2.2.1   Der ursprünglichen Verfügung lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen der gutachterliche Bericht von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 5. September 1995 zugrunde (Urk. 8/28).
        
         Die Diagnose von Dr. C.___ lautete wie folgt:
         - Follikuläres Schilddrüsenkarzinom (pT2 NO MO)
                   - Status nach totaler Thyreoidektomie links 6/92 und subtotaler Thyre-                   oidektomie rechts 8/92
                   - Status nach Radiojod-Therapie 9/92 und 4/93
                   - Status unter Eltroxin-Suppressionstherapie
         - leichtes cervicocephales Syndrom
         - Status nach Ulcus duodeni 1990
         - Benigne Lipomatose
         - Adipositas
         Der Beschwerdeführer habe zum Untersuchungszeitpunkt am 29. August 1995 über intermittierend auftretende Halsschmerzen, Mundtrockenheit und Schluckbeschwerden geklagt. Seit zirka einem halben Jahr habe er unter Kopfschmerzen gelitten. Die cervicocephalen Probleme hätten sich jedoch unter Physiotherapie deutlich verbessert. Dr. C.___ erachtete die Objektivierung der Beschwerden als schwierig. Ausser einer leicht eingeschränkten Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) bei Rotation fand er keine Befunde. Die Arbeitsfähigkeit als Hilfs-/Schichtarbeiter erachtete er im Untersuchungszeitpunkt als zu 100 % gegeben.
2.2.2   Dr. B.___ notierte in seinem nach der Neuanmeldung von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 15. November 2003 als aktuelle Beschwerden Knieschmerzen rechts und links, lumbosakrale Schmerzen, Kopf-, Nacken- und Schulterschmerzen, allgemeine Weichteilschmerzen sowie nächtliche Kopfschmerzen. Er bescheinigte dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/26). In einem zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erstellten Bericht vom 31. März 2004 stellte Dr. B.___ die Diagnose einer Gonarthrose links und eines Status nach lateraler partieller Meniskusresektion und Shaving der Knorpelläsionen und einer retropatellären Chondromalazia patellae (Urk. 8/4).
         Im Beschwerdeverfahren liess der Beschwerdeführer weitere ärztliche Berichte einreichen, unter anderem zwei Berichte von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 18. Mai und 24. August 2004 (Urk. 3/4 und 3/3). In ersterem stellte Dr. D.___ folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
         - Cervicovertebrales Syndrom bei degenerativen HWS-Veränderungen mit               Osteochondrose C5 bis C7
                   - einengendes Foramen intervertebrale C5/6 und C6/7 links
         - Epicondylopathie lateral beidseits
         - Femoropatellararthrose beidseits
         Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sprach er dem Status nach Schilddrüsenkarzinom und einer wahrscheinlichen gastrointestinalen Refluxkrankheit zu. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Baugewerbe erachtete er den Beschwerdeführer sicher seit 1999 als zu 100 % arbeitsunfähig. Für eine angepasste Tätigkeit bescheinigte er eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (Urk. 3/3). Gemäss seiner Beurteilung im Bericht vom 18. Mai 2004 zuhanden von Dr. B.___ bestehen beim Beschwerdeführer klinisch deutliche muskuläre Tendomyosen im Schulter-Nackenbereich sowie eine eingeschränkte Kopfbeweglichkeit in alle Richtungen. In den bildgebenden Verfahren seien deutliche degenerative Veränderungen in der unteren HWS zu Tage getreten. Die klinische Untersuchung der Schulter sei unauffällig. Die Schmerzen und die Ausstrahlungen über den Kopf- und Schulterbereich seien also durch die degenerativen Veränderungen und die reaktiven muskulären Verspannungen bedingt. Das Vorliegen einer Diskushernie verneinte Dr. D.___, doch seien Protrusionen erkennbar. Die Weichteilbeschwerden würden sich über den Rücken und in den Gesässbereich ausdehnen. Zusätzlich lägen eine Epicondylopathie lateral beidseits, eine retropatelläre Arthrose beidseits sowie Bakerzysten in den Kniekehlen beidseits vor. Ein lumbovertebrales Syndrom bei wohl auch degenerativen Veränderungen und insgesamter Wirbelsäulenfehlform mit Kopfprotraktion und Abflachung der Lendenwirbelsäule (LWS) sei weiter zu verzeichnen (Urk. 3/4).
         Aufgrund seit Jahren geklagter, zunehmender midepigastrischer krampfartiger Schmerzen postprandial mit retrosternalem Brennen unterzog sich der Beschwerdeführer am 14. Mai 2004 einer Magenuntersuchung im Spital E.___. Gemäss Dr. med. G.___, Leitender Arzt der Medizinischen Klinik, Spezialarzt FMH für Innere Medizin und Gastroenterologie, konnte kein Befund erhoben werden, welcher die Beschwerdesymptomatik erklären würde. Aufgrund der Anamnese erachtete er eine Refluxkrankheit als wahrscheinlich (Urk. 3/5).
         Aufgrund der vom Beschwerdeführer geklagten Kniebeschwerden links, welche sich auch nach der Arthroskopie nicht wesentlich gebessert hätten, überwies Dr. B.___ den Beschwerdeführer an Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie. Dieser hielt in seinem Bericht vom 7. Mai 2004 fest, dass der Beschwerdeführer hauptsächlich an einer Femoropatellararthrose beidseits leide. Der Reizzustand der Kniegelenke sei zur Zeit nicht stark ausgeprägt und durch Operationen kaum zu verbessern (Urk. 3/6).
2.2.3   Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid gestützt auf die ihr bis dahin zur Verfügung gestandenen medizinischen Akten auf den Standpunkt, dass auch nach der Neuanmeldung kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege und zudem keine Veranlassung bestehe, weitere medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten (Urk. 2).
         Der Beschwerdeführer lässt dagegen vorbringen, dass sich seine gesundheitliche Situation seit der ersten Anmeldung zum Leistungsbezug allgemein verschlechtert habe. Er leide an verschiedensten degenerativen, tendomyotischen und arthrotischen Veränderungen, welche nunmehr von Dr. D.___ klar aufgeführt und in ihren Auswirkungen dargelegt worden seien, wozu Dr. B.___ leider nicht in der Lage gewesen sei (Urk. 1).
2.2.4   Im Rahmen der Würdigung der ärztlichen Unterlagen drängen sich zunächst Ausführungen zum Bericht von Dr. B.___ vom 15. November 2003 (Urk. 8/26) und dessen Bewandtnis im vorliegenden Verfahren auf. Dass diesem Bericht angesichts seiner Kürze, des Fehlens sowohl einer Anamnese, als auch allfällig erhobener Befunde und jeglicher Begründung keine Beweiskraft zuzusprechen ist, bedarf keiner weitern Erläuterungen. Hingegen geht es nicht an, dass die Beschwerdegegnerin, obwohl sie mit Verfügung vom 13. Januar 2004 auf das neuerliche Rentengesuch des Beschwerdeführers materiell eingetreten ist, aufgrund der Beweisuntauglichkeit des Berichts von Dr. B.___ (vgl. Feststellungsblatt vom 8. Januar 2004 S. 14) keine weitern medizinischen Abklärungen getroffen hat.
         Beschliesst die Verwaltung, auf die Neuanmeldung einzutreten, hat sie die Sache von Amtes wegen materiell abzuklären (vgl. vorstehende Erw. 1.3).
         Da im Bericht von Dr. B.___ fraglos neue, im ursprünglichen Verfahren noch nicht relevante gesundheitliche Beschwerden wie Knie- und lumbosakrale Schmerzen sowie allgemeine Weichteilschmerzen angeführt sind, hätte die Verwaltung weitergehende vorab fachärztliche Abklärungen in die Wege leiten müssen.
         Die von der Vertreterin des Beschwerdeführers im Rahmen des Einspracheverfahrens eingereichten medizinischen Unterlagen (Urk. 8/4-9) beziehen sich allesamt auf die am 13. Februar 2002 im Spital E.___ durchgeführte operative Behandlung des linken Knies. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seiner Leistungsfähigkeit im für den vorliegend relevanten Zeitraum von der Stellung des neuerlichen Rentengesuchs im August 2003 (vgl. Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV) bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids geben diese ärztlichen Unterlagen keinen Aufschluss.
         Zu prüfen bleibt, ob auf die medizinischen Unterlagen, welche der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe im vorliegenden Verfahren einreichen liess (Urk. 3/3-6), abgestellt werden kann. Die Beschwerdegegnerin enthielt sich einer Stellungnahme dazu (vgl. Urk. 7).
         Gestützt auf die Berichte von Dr. D.___ vom 18. Mai 2004 (Urk. 3/4) und 24. August 2004 (Urk. 3/3) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Baugewerbe im vorliegend relevanten Zeitraum nicht mehr arbeitsfähig war. Es erscheint nachvollziehbar, dass die in der MRI-Untersuchung vom 26. April 2004 im I.___ festgestellten erheblichen degenerativen Veränderungen im Bereich C5/C6 und C6/C7 (vgl. Beilage zu Urk. 3/3) und die gemäss Dr. D.___ damit zusammen hängenden Rückenschmerzen im cervikalen Bereich einen Einsatz als Bauarbeiter nicht mehr zulassen.
         Hingegen erweisen sich die Ausführungen von Dr. D.___ zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweisungstätigkeit als beweismässig nicht erschöpfend. Dr. D.___ notierte hierzu in seinem Bericht vom 24. August 2004, dass in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als Folge der insgesamt an verschiedenen Lokalisationen bestehenden degenerativen, tendomyotischen und arthrotischen Veränderungen eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % bestehe. Der Beschwerdeführer dürfte gemäss Dr. D.___ auch in einer leichteren (körperlichen) Tätigkeit in gewissem Masse eingeschränkt sein. Daneben bestehe ein chronifiziertes Schmerzsyndrom, dass die Arbeit generell reduziere.
         Indem Dr. D.___ zunächst von einer Arbeitsunfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit von 40 % spricht und nachfolgend ausführt, dass der Beschwerdeführer auch in einer leichteren Tätigkeit in gewissem Masse eingeschränkt sei, relativiert er seine eigene Beurteilung. Damit bleibt unklar, ob er die Einschränkung nun klar beziffert oder nicht. Auch ist nicht ersichtlich, ob er dem von ihm erwähnten chronifizierten Schmerzsyndrom zusätzlich leistungseinschränkenden Charakter beimisst.
         Insgesamt erweist sich ausserdem die Auseinandersetzung von Dr. D.___ mit den konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen angesichts der von ihm gestellten doch erheblichen Diagnosen und der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden als zu wenig ausführlich. So fehlt es an einer konkreten Beurteilung des Ausmasses und der Auswirkungen der Epicondylopathie lateral beidseits und der Femoropatellararthorse beidseits auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Zwar sprach Dr. D.___ diesen Gesundheitsstörungen im Bericht vom 24. August 2004 Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 3/3), doch enthielt er sich einer Darlegung der effektiven Folgen. Auch finden die im Bericht vom 18. Mai 2004 (Urk. 3/4) erwähnten lumbovertebralen Schmerzen mit der Vermutung weiterer Degenerationen in der Beurteilung vom 24. August 2004 keinen Niederschlag mehr, was nicht nachvollziehbar ist.
         Unklar bleibt ausserdem die zeitliche Komponente der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit durch Dr. D.___. Auch äusserte er sich mangels entsprechender Fragestellung nicht zur konkreten Ausgestaltung der behinderungsangepassten Tätigkeit.
         Da auch den übrigen vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Unterlagen (Urk. 3/5 und 3/6) zu diesen Punkten keine verwertbaren Angaben zu entnehmen sind, kann der medizinische Sachverhalt gestützt auf die vorliegenden Akten nicht abschliessend geklärt werden.
         Bei dieser Beweislage sind eingehendere medizinische Abklärungen zur Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unumgänglich, wobei es in diesem Zusammenhang auch notwendig sein wird, die diversen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers genauer, insbesondere rheumatologisch und wohl auch orthopädisch, abzuklären.
         Die Sache ist demnach an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizinischen Abklärung im Sinne obiger Ausführungen zurückzuweisen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.

3.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Sodann richtet sich die Höhe der Prozessentschädigung nach Massgabe des Obsiegens, dem Zeitaufwand und den getätigten Barauslagen (§§ 8 und 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen).
        
         Unter Berücksichtigung der dargelegten Kriterien sowie der Kostennote der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 26. Januar 2005 (Urk. 10/1 ) mit einem ausgewiesenen Zeitaufwand von 4 Stunden und 5 Minuten und Barauslagen von Fr. 44.-- sowie des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 926.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Juni 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 926.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Kessi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige
Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).