IV.2004.00529

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Schnellmann
Urteil vom 18. Januar 2005
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Flüelastrasse 47, 8047 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       G.___, geboren 1961, arbeitete von 1989 bis Ende Juli 2004 als Metallbauschlosser bei der Firma A.___ Schlosserei-Metallbau in ___. Das Arbeitsverhältnis wurde per Ende Juli 2004 aufgelöst (Urk. 11/23 S. 1 Ziff. 1). Seither blieb der Versicherte ohne Arbeit (Urk. 11/13/1 S. 2 und 3/2). Am 12. Juni 2003 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 11/29).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte ein (Urk. 11/12/1, Urk. 11/13/1 und Urk. 11/14/1), veranlasste eine Begutachtung durch die Reha Clinic B.___ (Urk. 11/11) und holte einen Bericht des Arbeitgebers (Urk. 11/23) und einen Zusammenzug der individuellen Konti (Urk. 11/22) ein. Mit Verfügung vom 26. April 2004 verneinte sie einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 11/7/1). Die gegen die Verfügung erhobene Einsprache vom 6. Mai 2004 (Urk. 3/1) wies sie mit Entscheid vom 6. August 2004 ab (Urk. 11/1 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 6. August 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte, vertreten durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG, am 25. August 2004 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Daraufhin wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 5. Oktober 2004 als geschlossen erklärt (Urk. 12). Mit Eingabe vom 19. Januar 2004 machte der Versicherte nachträglich Ausführungen zum Valideneinkommen (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 16 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) sowie betreffend Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 und Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc). Praxisgemäss kann auch auf Berichte von Chiropraktoren als Sachverständige für die von ihnen behandelten Beschwerden abgestellt werden (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 18. August 2004, I 783/03, Erw. 4 in fine).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.4     In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

2.       Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.
         Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Gutachten der Reha Clinic B. ___ vom 26. Februar 2004 davon aus, für körperlich leichte Tätigkeiten ohne repetitives Heben von Lasten unter 10 kg liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 11/11 S. 9 Ziff. 5).
         Der Beschwerdeführer machte geltend, seine Beschwerden machten ihn auch für leichte Tätigkeiten 100%ig arbeitsunfähig, weshalb das Gutachten gestützt auf eine Nachkontrolle zu ergänzen sei (Urk. 1). Im Weiteren bestritt der Beschwerdeführer das von der Beschwerdegegnerin angenommene Valideneinkommen (Urk. 13).

3.      
3.1     Im Bericht vom 10. November 2003 diagnostizierte der seit 1997 behandelnde Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. C.___, Facharzt FMH für allgemeine Medizin, ein persistierendes chronisches lumbospondylogenes Syndrom. Dieses bestehe mindestens seit Februar 2002 und sei therapieresistent. Der Beschwerdeführer sei seit dem 19. August 2002 bis auf weiteres zu 100 % in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit arbeitsunfähig. Heftige lumbospondylogene Schmerzen würden den Beschwerdeführer arbeitsunfähig machen und verschiedene Therapien seien bisher erfolglos geblieben. Zur Kontrolle der Schmerzen werde er aber regelmässig durch den Chiropraktor Dr. D.___ behandelt (Urk. 11/13/1 S. 1 f.). Die medizinische Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit lautete dahingehend, dass dem Beschwerdeführer keine Tätigkeit im bisherigen Beruf mehr zumutbar sei, jedoch eine halbtägige behinderungsangepasste Tätigkeit (Urk. 11/13/2 S. 2).
3.2     Dr. D.___, Chiropraktiker SCG/ECU, diagnostizierte in seinem Bericht vom 28. und 31. Juli 2003 (Urk. 11/14/1-3) eine lumbale Stenose mit Diskushernie L5/S1 und L4/L5 und eine beidseitige Wurzelkompression L5, welche ein Lumbalsyndrom zur Folge hätten. Diese Beschwerden wirkten sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus (Urk. 11/14/1 S. 1).
Der Beschwerdeführer sei in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit vom 18. Juli 2002 bis 31. Juli 2003 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 11/14/1 S. 1). In seiner bisherigen Berufstätigkeit könne dem Beschwerdeführer keine Erwerbstätigkeit mehr zugemutet werden, während allenfalls eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % unter der Voraussetzung eines erfolgreichen operativen Eingriffes zur Diskussion stehe (Urk. 11/14/2 S. 2 unten).
3.3     PD Dr. med. E.___, FMH Orthopädische Chirurgie, diagnostizierte im Bericht vom 22. Dezember 2003 gestützt auf die Untersuchung des Beschwerdeführers vom August 2003 und den Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie FMH, vom 7. Oktober 2003 (Urk. 11/12/2) eine degenerative Diskopathie L4/5 und L5/S1 mit relativer Stenose L4/5 rechts. Da er lediglich für eine spezialärztliche Untersuchung beigezogen worden sei, habe er kein Zeugnis betreffend die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgestellt; seit Sommer 2002 sei diese aber durch den Hausarzt attestiert worden (Urk. 11/12/1 S. 1). Für körperlich schwer bis mittelschwer belastende Tätigkeiten bestehe glaubwürdig eine Einschränkung, für leichte Tätigkeiten mit Wechselbelastung sei die verwertbare Restarbeitsfähigkeit eingehender zu explorieren (Urk. 11/12/1 S. 1 f.).
3.4     In dem im Auftrag der Beschwerdegegnerin gestützt auf Aktenstudium und persönliche Untersuchung erstellten Gutachten der Reha Clinic B.___ vom 26. Februar 2004 stellten Dr. med. H.___, leitender Arzt, und Dr. med. I.___, Oberarzt, die folgende Diagnose (Urk. 11/11 S. 8):  
                   "-          Chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts  -          Diskushernie L4/5 mit recessaler Stenosierung beidseits         -          mediane Diskushernie L5/S1 ohne Stenosierung."
         Aufgrund der radiologisch nachgewiesenen Degeneration bestehe für schwere Arbeiten, wie sie der Beschwerdeführer zuletzt als Bauschlosser ausgeübt habe, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Leichte Arbeiten ohne repetitives Heben von Lasten bis zu 10 kg seien ihm hingegen ganztags zumutbar (Urk. 11/11 Ziff. 5 und Ziff. 7). Diese Angaben zur Arbeitsfähigkeit und betreffend das Belastungsprofil des Versicherten basierten auf der Untersuchung vom 19. Februar 2004, wobei aber zu berücksichtigen sei, dass von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasstem Umfeld erst nach dem empfohlenen Rehabilitationsaufenthalt (vgl. Urk. 11/11 S. 9 Ziff. 6) oder nach Durchführung einer ambulanten medizinischen Trainingstherapie (Urk. 11/11 S. 9 f. Ziff. 7) gesprochen werden könne.
3.5     Im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren bestätigte der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. C.___, mit Zeugnis vom 20. August 2004, dass dieser nach wie vor von ihm behandelt werde. Er hielt erneut fest, dass der Beschwerdeführer im angestammten Beruf zu 100 % arbeitsunfähig sei. Er leide weiterhin unter Ruhe- und Belastungsschmerzen. Aus diesem Grund sei die Wiederaufnahme einer leichten körperlichen Tätigkeit bisher nicht möglich gewesen. Da bisher trotz Beizug von Spezialisten keine Besserung des Schmerzsyndroms und damit keine Reintegration in den Arbeitsprozess habe erreicht werden können, empfehle er weitere Abklärungen durch die Rheumaklinik J.___ unter Berücksichtigung der arbeitsmedizischen Aspekte (Urk. 3/2). Damit verneinte er sinngemäss - im Gegensatz zu seinem Bericht vom 10. November 2003 (vgl. Urk. 11/13/2 S. 2) - die momentane Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Aufnahme einer behinderungsangepassten Tätigkeit.
3.6     Auch Dr. D.___ bezog anlässlich des Beschwerdeverfahrens mit Bericht vom 30. August 2004 nochmals Stellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und zu dessen Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin. Er fasste seine Untersuchungsergebnisse wie auch diejenigen von Dr. med. K.___, Spezialarzt FMH für Neurochirurgie, welcher zuhanden von Dr. D.___ über eine am 14. Februar 2003 durchgeführte peridurale Infiltration berichtete (vgl. Urk. 11/14/7 S. 1 f.), und diejenigen von Dr. E.___ zusammen und stellte sie den Ergebnissen des Gutachtens der Reha Clinic B.___ gegenüber. Dabei kam er zum Schluss, dass der Gutachtensinhalt nicht in allen Punkten mit den  Ergebnissen der Untersuchungen der genannten Ärzte übereinstimme, weshalb der Beschwerdeführer erneut zu begutachten sei. So werde im Gutachten beispielsweise von einer guten Beweglichkeit der Wirbelsäule ausgegangen, obschon ein Fingerbodenabstand (FBA) von 50 cm festgestellt worden, eine Reklination unmöglich sei und eine Einschränkung der Seitneigung nach rechts um einen Drittel bestehe (Urk. 7 S. 3). Zudem machte er geltend, das Gutachten gehe entgegen den übereinstimmenden ärztlichen Befunden von einer Diskrepanz zwischen den subjektiv empfundenen massiven Schmerzen, dem radiologischen Befund und dem klinischen Untersuchungsbefund, und somit von einer Aggravation aus. Aus diesem Grund sei eine nochmalige, unabhängige Untersuchung des Beschwerdeführers vorzunehmen (Urk. 7 S. 1 oben und S. 3 f.).

4.
4.1     Die Würdigung der medizinischen Beurteilungen ergibt, dass hinsichtlich der Diagnose im Wesentlichen übereinstimmende Beurteilungen vorliegen. Unterschiede ergeben sich lediglich im Bezug auf den Schweregrad des Krankheitsbildes.
4.2     Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht ist zwischen der angestammten Tätigkeit und einer der Behinderung angepassten Tätigkeit zu unterscheiden.
         In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit äusserten sich die untersuchenden Ärzte übereinstimmend dahingehend, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege (vgl. Erw. 3.1-3.5), weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
4.3     Die Beurteilung der Gutachter der Reha Clinic B.___ hinsichtlich der Fähigkeit des Beschwerdeführers, behinderungsangepasst tätig zu sein, stimmt mit sämtlichen medizinischen Akten überein. In den Arztberichten - das Zeugnis von Dr. C.___ vom 20. August 2004 ausgenommen - blieb unbestritten, dass der Beschwerdeführer leichte Tätigkeiten mit Wechselbelastung auszuführen vermag. Divergierende Ansichten bestehen lediglich betreffend den Umfang der behinderungsangepassten Tätigkeit. In Abweichung zum Gutachten attestierte Dr. C.___ dem Beschwerdeführer vorerst eine 50%ige behinderungsangepasste Tätigkeit, während ihm Dr. D.___ eine Arbeitsfähigkeit in diesem Umfang nur unter der Bedingung eines erfolgreich verlaufenden operativen Eingriffs zugestand (Urk. 11/14/2 S. 2 und Urk. 11/13/1 S. 2).
Das Gutachten der Reha Clinic B.___ vom 26. Februar 2004 ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitige Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Deshalb kann auf die in diesem Gutachten vorgenommenen Beurteilungen abgestellt werden (vgl. vorstehend Erw. 1.3) und es bleibt kein Raum für weitere medizinische Abklärungen.
Auf die vom Hausarzt Dr. C.___ attestierte behinderungsangepasste Arbeitsfähigkeit im Umfang von lediglich 50 %, beziehungsweise auf die im Nachgang geltend gemachte gänzliche Arbeitsunfähigkeit, ist angesichts der fachärztlichen Beurteilungen nicht abzustellen, zumal in Bezug auf Berichte von Hausärzten das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, (vgl. vorstehend Erw. 1.4).
Was den Beweiswert der Berichte von Dr. D.___ betrifft, welcher den Versicherten seit dem 18. Juli 2002 regelmässig und in Absprache mit dem Hausarzt behandelt, ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich auch auf Berichte von Chiropraktoren als Sachverständige für die von ihnen behandelten Beschwerden abgestellt werden kann (vgl. vorstehend Erw. 1.2). Aufgrund der Vertrauenskonstellation, welche zwischen dem Chiropraktor und dem Beschwerdeführer wegen der seit 2002 regelmässig erfolgenden Konsultationen besteht, ist in beweisrechtlicher Hinsicht das Verhältnis zwischen Dr. D.___ und dem Versicherten demjenigen eines Hausarztes zu seinem Patienten gleichzusetzen. Aus diesem Grund vermögen seine Ausführungen keine rechtsgenügenden Zweifel an der im Gutachten der Reha Clinic B.___ festgestellten Diagnose und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu erwecken.
         Ferner lassen sich die Ausführungen von PD Dr. E.___, wonach die Restarbeitsfähigkeit bezüglich leichter Tätigkeiten mit Wechselbelastung eingehender zu explorieren und allenfalls eine Begutachtung durchzuführen sei, mit dem Ergebnis des Gutachtens vereinbaren. Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde nämlich die Frage der leidensangepassten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne der Restarbeitsfähigkeit mittels Gutachten der Reha Clinic B.___ fachärztlich abgeklärt und eine 100%ige behinderungsangepasste Arbeitsfähigkeit festgestellt.
         Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in seiner angestammten, körperlich teilweise schweren Tätigkeit als Bauschlosser nicht mehr arbeitsfähig ist. Jedoch besteht für eine leichte Tätigkeit in wechselbelastender Position ohne repetitives Heben von Lasten bis 10 kg keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend Erw. 3.4).

5.      
5.1     Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
         Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des Valideneinkommens (Urk. 11/15) auf die Angaben des Arbeitgebers, wonach der Beschwerdeführer im Jahre 2003 einen Monatslohn von Fr. 5'100.-- bezogen habe und ihm in den Vorjahren ein 13. Monatslohn ausbezahlt wurde (Urk. 11/23 S. 2 Ziff. 12 und 20). Darauf abgestützt berechnete sie ein Jahreseinkommen für das Jahr 2003 von Fr. 66'300.-- (Fr. 5'100.-- x 13). Allerdings wurde im Arbeitgeberbericht auf die ausdrückliche Frage, wieviel der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden verdienen würde, ein Monatslohn von Fr. 6'375.-- genannt (Urk. 11/23 Ziff. 16), was Fr. 82'875.-- im Jahr entspricht (Fr. 6'375 x 13) und weitestgehend mit den in den Jahren 1999 bis 2001 effektiv erzielten Einkommen (Urk. 11/22) übereinstimmt.
         Auszugehen ist deshalb von einem Einkommen von Fr. 82'875.-- im Jahr 2003, wie auch der Beschwerdeführer richtig geltend machte (Urk. 13). Ausgehend vom errechneten Jahreseinkommen und einer nominellen Lohnentwicklung für das Jahr 2004 von 0,7 % (vgl. Die Volkswirtschaft, 12/2004 S. 95 Tabelle B 10.2) resultiert somit ein Valideneinkommen für das Jahr 2004 von Fr. 83'455.-- (82'875.-- x 1,007).
5.2     Die Beschwerdegegnerin bezifferte das Invalideneinkommen mit Fr. 52'025.--. Dabei stützte sie sich auf Tabellenlöhne und berücksichtigte einen Abzug von 10 % (Urk. 15). Der Beschwerdeführer hingegen äusserte sich nicht zur Höhe des Invalideneinkommens (vgl. Urk. 1 und Urk. 3/1).
         Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnansätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2001 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 10/2004 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI-Praxis 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.3     Das im Jahr 2002 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'557.-- (LSE 2002 Tabelle TA1 Total, Niveau 4), mithin Fr. 54'684.-- im Jahr (Fr. 4'557.-- x 12). An die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden angepasst ergibt dies Fr. 57'008.-- (Fr. 54'684.-- : 40,0 x 41,7). Damit ist von einem Einkommen für das Jahr 2002 von Fr. 57'008.-- auszugehen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von total 1,4 % für das Jahr 2003 und 0,7 % für das Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft, 12/2004 S. 95 Tabelle B 10.2) ergibt sich ein Jahreslohn für das Jahr 2004 von Fr. 58'211.-- (Fr. 57'008.-- x 1,014 x 1,007).
5.4     Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität und Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 129 V 481 f. Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
         Der Beschwerdeführer kann keine körperlich schweren, wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten mehr verrichten, sondern kann die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ausüben. Mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 11/15) rechtfertigt dies einen leidensbedingten Abzug von 10 %. Das Invalideneinkommen beträgt damit Fr. 52'390.-- (Fr. 58'211.-- x 0,9).
5.5 Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 83'455.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 52'390.-- ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 31'065.-- und der Invaliditätsgrad beläuft sich auf 37 %. Damit ist ein Anspruch auf eine Rente nicht ausgewiesen, weshalb die Abweisung des Gesuchs um eine Rente im Ergebnis zu Recht erfolgte.
         Dies führt zur Bestätigung des angefochtenen Entscheids und zur Abweisung der Beschwerde.





Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 und Urk. 14/1-2
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).