IV.2004.00530
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Volz
Beschluss und Urteil vom 19. Januar 2005
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Gebhard
Fronwagplatz 26, Postfach 521, 8201 Schaffhausen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 S.___, geboren 1976, leidet seit seiner Geburt an einem Klumpfuss rechts (Urk. 10/73) und bezog deshalb im Zeitraum von 1976 bis 1996 Leistungen der Invalidenversicherung (medizinische Massnahmen), zuerst für das Geburtsgebrechen Nr. 173 der Verordnung über Geburtsgebrechen vom 20. Oktober 1971 (GgV; Pes equinovarus und Pes adductus congenitus; Urk. 10/60, Urk. 10/62-63) und danach für das Geburtsgebrechen Nr. 182 der GgV vom 9. Dezember 1985 (Pes equinovarus congenitus; Urk. 10/56-58). 1997 schloss er erfolgreich eine 4-jährige Lehre als Elektromonteur ab und arbeitete in der Folge auf diesem Beruf (Urk. 10/44).
1.2 Am 1. Dezember 2002 meldete sich der Versicherte erneut bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Versicherungsleistungen (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Rente; Urk. 10/160 Ziff. 7.8) an. Mit Verfügung vom 29. Januar 2003 verneinte die IV-Stelle Ansprüche des Versicherten auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente (Urk. 10/53). In Gutheissung der dagegen vom Versicherten am 28. Februar 2003 erhobenen Einsprache (Urk. 10/52), hob die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 25. Juni 2003 (Urk. 10/45) die Verfügung vom 29. Januar 2003, soweit darin ein Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint wurde, auf und wies die Sache zu weiterer Sachverhaltsabklärung und neuer Verfügung über den Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen an sich selbst zurück. Auf die dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde trat das hiesige Gericht mit Entscheid vom 20. Oktober 2003 nicht ein (Prozess Nr. IV.2003.00258; Urk. 10/40).
1.3 Mit Verfügung vom 6. Februar 2004 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne eines Handelsdiplomkurses am A.___ (A.___) mit Büropraktikum im Restaurant B.___, für die Zeit vom 16. Februar 2004 bis 13. Februar 2005 im Betrag von Fr. 4'200.--, zuzüglich Verpflegungskosten, zu (Urk. 10/28). Mit Verfügung vom 9. Februar 2004 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit vom 26. Januar 2004 bis 13. Februar 2005 ein Taggeld für die erstmalige berufliche Ausbildung zu (Urk. 10/26). Mit Verfügung vom 12. Februar 2004 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit vom 17. April 2004 bis 31. Juli 2004 erneut eine erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne einer Ausbildung zum Technischen Kaufmann am A.___ mit Büropraktikum im Restaurant B.___, im Betrag von Fr. 2'920.--, zuzüglich Verpflegungskosten, zu (Urk. 10/23). Mit Verfügung vom 13. Februar 2004 hob die IV-Stelle ihre Verfügung vom 6. Februar 2004 wiedererwägungsweise auf und sprach dem Versicherten stattdessen einen Betrag von Fr. 1'510.--, zuzüglich Verpflegungskosten, für die erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne einer Ausbildung zum Technischen Kaufmann am A.___ mit Büropraktikum im Restaurant B.___, vom 15. Februar bis 31. Juli 2004 zu (Urk. 10/21). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Gebhard, Schaffhausen, am 12. März 2003 Einsprache mit dem Antrag auf Erteilung einer Kostengutsprache für eine Umschulung. Gleichzeitig beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren (Urk. 10/19). Mit Verfügung vom 29. April 2004 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit vom 18. April 2004 bis 31. Juli 2004 ein Taggeld für die erstmalige berufliche Ausbildung am A.___ zu (Urk. 10/8). Dagegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Roger Gebhard am 11. Mai 2004 erneut Einsprache (Urk. 10/7) und verwies darin auf seine vorgängige Einsprache vom 12. März 2003. Mit Einspracheentscheid vom 29. Juni 2004 (Urk. 2 = Urk. 10/5) wies die IV-Stelle die Einsprache des Versicherten vom 12. März 2004 (Urk. 10/19) sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab.
2.
2.1 Dagegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Gebhard am 27. August 2004 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
| „ | 1. Es seien der Einspracheentscheid der IV-Stelle Zürich vom 29. Juni 2004 (Dispositivziffer 1) und die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 13. Februar 2004 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer Kostengutsprache für eine Umschulung zu erteilen. Es sei die IV-Stelle dementsprechend anzuweisen, bezüglich des Taggelds einen Entscheid zu treffen und dem Beschwerdeführer dabei ein grosses Taggeld zuzusprechen.
2. Es sei dem Beschwerdeführer in Aufhebung von Dispositivziffer 3 des Einspracheentscheids vom 29. Juni 2004 die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Einspracheverfahren zu gewähren und der Unterzeichnende für das Einspracheverfahren zum unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu ernennen. |
| | Alles unter Zusprechung einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer.“ |
Mit der Beschwerde beantragte der Versicherte gleichzeitig die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das vorliegende Verfahren (Urk. 1 S. 2).
2.2 In der Beschwerdeantwort vom 5. September 2004 beantragte die IV-Stelle, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2004 wurde Rechtsanwalt Roger Gebhard als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestimmt und es wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 11). Mit Replik vom 25. Oktober 2004 hielt der Versicherte an seinem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest (Urk. 13), worauf die IV-Stelle am 3. November 2004 auf die Erstattung einer Duplik verzichtete (Urk. 20). Mit Verfügung vom 5. November 2004 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 21).
3.
3.1 Mit Verfügung vom 1. Juli 2004 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für die Verlängerung der erstmaligen beruflichen Ausbildung in Form des dritten und vierten Semesters der Ausbildung zum Technischen Kaufmann am A.___ mit Praktikum bei der C.___ AG, F.___, für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005 im Betrag von Fr. 5’640.--, zuzüglich Verpflegungskosten (Urk. 10/4 = Urk. 3/2 im Prozess Nr. IV.2004.00868). Die vom Versicherten am 27. August 2004 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 10/1, Urk. 23) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 1. November 2004 (Urk. 2 im Prozess Nr. IV.2004. 00868) ab. Gleichzeitig wies sie auch das am 27. August 2004 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (vgl. Urk. 10/1 S. 2) ab.
3.2 Dagegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Roger Gebhard, Schaffhausen, am 1. Dezember 2004 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2 im Prozess Nr. IV.2004. 00868):
| „ | 1. Es seien der Einspracheentscheid der IV-Stelle Zürich vom 1. November 2004 (Dispositivziffer 1) und die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 1. Juli 2004 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer Kostengutsprache für eine Umschulung zu erteilen. Es sei die IV-Stelle dementsprechend anzuweisen, bezüglich des Taggelds einen Entscheid zu treffen und dem Beschwerdeführer dabei ein grosses Taggeld zuzusprechen.
2. Es sei dem Beschwerdeführer in Aufhebung von Dispositivziffer 3 des Einspracheentscheids vom 1. November 2004 die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Einspracheverfahren zu gewähren und der Unterzeichnende für das Einspracheverfahren zum unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu ernennen. |
| | Alles unter Zusprechung einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer.“ |
Mit der Beschwerde beantragte der Versicherte gleichzeitig die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren vor dem hiesigen Gericht (Urk. 1 S. 2 im Prozess Nr. IV.2004. 00868).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerden vom 27. August 2004 (Urk. 1) und vom 1. Dezember 2004 (Urk. 1 im Prozess Nr. IV.2004. 00868) betreffen die gleichen Parteien, den gleichen Sachverhalt und werfen dieselben Rechtsfragen auf. In beiden Beschwerden steht zur Hauptsache die Qualifikation der vom Beschwerdeführer angetretenen Ausbildung am A.___ als erstmalige berufliche Ausbildung oder als Umschulung im Streite.
1.2 Der Prozess Nr. IV.2004.00868 ist daher mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2004.00530 zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer weiterzuführen. Das Verfahren Nr. IV.2004.00868 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 26/0-5 geführt.
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist im Hinblick auf den Taggeldanspruch die Rechtsnatur der vom Beschwerdeführer angetretenen und während der Zeit vom 15. Februar 2004 bis 30. Juni 2005 zu absolvierenden Ausbildung zum Technischen Kaufmann am A.___ mit Büropraktikum, vorerst im Restaurant B.___ (vgl. Urk. 10/21), anschliessend bei der C.___ AG, F.___ (vgl. Urk. 10/4).
2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern.
2.3 Die Übernahme von Ausbildungskosten ist entweder unter dem Titel der erstmaligen beruflichen Ausbildung (Art. 16 IVG) oder der Umschulung (Art. 17 IVG) möglich.
2.4 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt sind laut Art. 16 Abs. 2 IVG unter anderem die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben (lit. b), sowie die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (lit. c).
2.5 Anderseits hat der Versicherte nach Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit gleichgestellt ist laut Abs. 2 dieser Bestimmung die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf. Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen (Abs. 1). Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Taggeld nach Art. 23 Absatz 2 IVG (Abs. 2).
2.6 Gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG hat der Versicherte während der Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld, wenn er an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen, oder in seiner gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist (Satz 1). Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie Versicherten, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, wird ein Taggeld ausgerichtet, wenn sie eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse erleiden (Satz 2). Nach Art. 24 Abs. 1 IVG entspricht der Höchstbetrag des Taggeldes dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung. Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie Versicherte, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, erhalten höchstens 30 Prozent des Höchstbetrages nach Absatz 1. Der Bundesrat setzt die Höhe des Taggeldes fest (Art. 24 Abs. 3 IVG). Gestützt auf genannte Delegationsnorm hat der Bundesrat in Art. 22 IVV ergänzende Vorschriften über die Bemessung des Taggeldes in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und in gleichgestellten Fällen aufgestellt.
2.7 Für die im Hinblick auf den Taggeldanspruch bedeutsame Abgrenzung der Leistungsansprüche nach Art. 16 und 17 IVG kommt es nach Gesetz und Rechtsprechung entscheidend darauf an, ob der Versicherte vor Eintritt der Invalidität im Sinne des für die jeweilige berufliche Massnahme spezifischen Versicherungsfalles bereits erwerbstätig war oder nicht. Dabei fällt nach der Praxis nur eine ökonomisch relevante Erwerbstätigkeit in Betracht. Eine solche liegt vor und ist Voraussetzung für den Umschulungsanspruch (BGE 110 V 263 = ZAK 1985 S. 225), wenn der Versicherte bereits während sechs Monaten drei Viertel der minimalen ganzen einfachen ordentlichen Invalidenrente erzielte und dieses Einkommen invaliditätsbedingt verlor (BGE 118 V 13 Erw. 1c mit Hinweis).
2.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.
3.1 Vorerst ist auf Grund der medizinischen Aktenlage der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts zu prüfen.
3.2 Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 12. Februar 1992 einen kongenitalen Klumpfuss rechts und erwähnte, dass der Beschwerdeführer subjektiv keine Beschwerden verspüre, dass sein Gangbild aber durch eine vermehrte Belastung des lateralen Fussrandes rechts gestört werde. Die Beweglichkeit im oberen Sprunggelenk sei eingeschränkt und es bestehe eine Rückfuss-, Varus- und Supinationsfehlstellung, welche durch eine Double Arthrodese behoben werden könne (Urk. 10/123).
3.3 Gemäss der Eintrittsmeldung der E.___ Klinik, F.___, vom 29. Oktober 1992 ist der Beschwerdeführer am 26. Oktober 1992 zur Durchführung einer Double-Arthrodese des rechten Fusses eingetreten (Urk. 10/121). Gemäss dem Austrittsbericht der Ärzte der E.___ Klinik vom 8. Januar 1994 wurde am 4. Januar 1994 das Material aus dem rechten Fuss entfernt (Urk. 10/119).
3.4 Dr. med. G.___, Allgemeinmedizin, stellte in seinem Bericht vom 7. Januar 2003 fest, dass er den Beschwerdeführer seit Juni 2001 behandelt habe. Damals habe eine Borreliose bestanden. Die Klumpfuss-Symptomatik habe sich im Rahmen der Berufslehre und der nachfolgenden Tätigkeit als Elektromonteur mit Arbeiten auf Baustellen und Montagen auf hohen Leitern deutlich bemerkbar gemacht. Es seien insbesondere Schwellungen und Schmerzen im Bereich des Fusses aufgetreten. Bei Aufnahme einer teilweise sitzenden Tätigkeit ab 2000 sei diese Symptomatik etwas gelindert worden, sei jedoch insbesondere bei längerem Stehen weiterhin aufgetreten (Urk. 10/68 S. 2). In behinderungsangepassten, überwiegend sitzenden Tätigkeiten bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkei. In der bisherigen Berufstätigkeit sei der Beschwerdeführer halbtags arbeitsfähig (Urk. 10/68 Beiblatt).
3.5 In Ergänzung zu seinem Bericht vom 7. Januar 2003 führte Dr. G.___ in seiner Stellungnahme vom 31. März 2003 aus, dass der Beschwerdeführer in seinem angestammten Beruf als Elektromonteur vorerst auf dem Bau gearbeitet habe. Weil er auf dem Bau unter Beschwerden gelitten habe, habe er anschliessend in den Montagebereich gewechselt. In diesem Sinne sei die im Beiblatt zum Bericht vom 7. Januar 2003 aufgeführte Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Berufstätigkeit von 50 % zu verstehen (Urk. 10/67).
3.6 Dr. med. H.___, orthopädische Chirurgie FMH, stellte in seinem Gutachten vom 19. Juni 2003 fest, dass der Beschwerdeführer an belastungsabhängigen Beschwerden und Schwellungen im Bereich seines rechten Mittel- und Rückfusses leide. Fussschonende, mehrheitlich sitzende Tätigkeiten würden dem Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben keine Probleme verursachen. Die Ausübung mehrheitlich stehender und gehender Tätigkeiten sowie Tätigkeiten, welche den rechten Fuss belasten, seien dem Beschwerdeführer nicht mehr zuzumuten. In dem vom Beschwerdeführer erlernten Beruf als Elektromonteur bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 25 %. Die Ausübung mehrheitlich sitzender Tätigkeiten sei dem Beschwerdeführer jedoch uneingeschränkt im Umfang von 100 % zuzumuten (Urk. 10/66 S. 4). Der Beschwerdeführer sei seit seiner Geburt durch seinen rechten Klumpfuss eingeschränkt. Die den Beschwerdeführer in Ausübung seines Berufes als Elektromonteur behindernden Einschränkungen seien jedoch erst nach den Operationen des rechten Fusses, insbesondere nach der durchgeführten Arthrodese des unteren Sprunggelenkes, in Folge einer dadurch verursachten Überbelastung der Nachbargelenke aufgetreten (Urk. 10/66 S. 5).
4.
4.1 In Würdigung der obenerwähnten medizinischen Aktenlage fällt auf, dass sowohl Dr. G.___ (Urk. 10/68 Beiblatt) als auch Dr. H.___ (Urk. 10/66 S. 4) davon ausgingen, dass in behinderungsangepassten, überwiegend sitzenden Tätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe, während dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit als Elektromonteur nicht mehr zuzumuten sei. Während sich Dr. G.___ nicht zum Zeitpunkt des Eintritts der Behinderung in der Ausübung des Berufes als Elektromonteur äusserte, stellte Dr. H.___ fest, dass der den Beschwerdeführer in seinem erlernten Beruf beeinträchtigende Gesundheitsschaden erst nach wiederholten operativen Behandlungen des rechten Klumpfusses, insbesondere nach einer im Jahre 1992 (vgl. Urk. 10/121) durchgeführten Arthrodese des unteren rechten Sprunggelenkes, eingetreten sei (Urk. 10/66 S. 5).
4.2 Im Übrigen ist davon auszugehen, dass das Gutachten von Dr. H.___ vom 19. Juni 2003 den vorstehend erwähnten, von der Rechtsprechung an eine medizinische Expertise gestellten Kriterien genügt. Denn dieser Arzt berücksichtigte die medizinischen Vorakten, setzte sich mit den Beschwerdeschilderungen des Beschwerdeführers auseinander und stützte sich bei seiner Beurteilung auf eingehende eigene Untersuchungsbefunde. Auf die Beurteilung durch Dr. H.___ ist vorliegend daher abzustellen. Somit ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungsangepassten, überwiegend sitzenden Tätigkeit vollzeitlich ohne Leistungseinbusse zuzumuten ist, und dass für den Beschwerdeführer die später erlernte Tätigkeit als Elektromonteur spätestens seit der im Jahre 1992 durchgeführten Arthrodese des rechten unteren Sprunggelenkes aus gesundheitlichen Gründen ungeeignet war.
4.3 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer vom 2. August 1993 bis 1. August 1997 erfolgreich eine Berufslehre als Elektromonteur absolvierte (Urk. 10/161). Anschliessend hat der Beschwerdeführer im Jahre 1997 und in den Jahren 1998 und 1999 verschiedene Temporärarbeitseinsätze als Elektromonteur ausgeübt (Urk. 10/161). Als Elektromonteur war der Beschwerdeführer sodann einerseits vom 1. Januar 2000 bis 31. August 2001 bei der I.___ AG, J.___ (Urk. 10/118 Ziff. 1 und Ziff. 5), und vom 1. September 2001 bis 31. Mai 2002 bei der K.___ AG, L.___ (Urk. 10/117 Ziff. 1 und Ziff. 5), tätig.
4.4 Nach Gesagtem steht demnach fest, dass der Versicherungsfall im Jahre 1992 und somit zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem der Beschwerdeführer noch nicht erwerbstätig war und in dem er die erstmalige berufliche Ausbildung zum Elektromonteur noch nicht angetreten hatte. Obwohl der Beschwerdeführer anschliessend die Ausbildung zum Elektromonteur erfolgreich abschloss und bis 31. Mai 2002 auf diesem Beruf arbeitete, steht auf Grund der medizinischen Aktenlage fest, dass ihm die Ausübung des später erlernten Berufs als Elektromonteur bereits seit dem Jahre 1992 invaliditätsbedingt ungeeignet war.
4.5 Nach der Rechtsprechung haben, unter der Voraussetzung dass zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles noch kein Lehrabschluss vorlag, auch diejenigen Fälle als Abbruch einer erstmaligen Ausbildung zu gelten, in welchen die versicherten Personen zwar eine Berufslehre noch abschliessen und während kurzer Zeit auf dem erlernten Beruf noch arbeiten konnten, jedoch aus gesundheitlichen Gründen den erlernten Beruf auf Dauer nicht ausüben können. Dabei muss der erlernte Beruf aus gesundheitlichen Gründen als ungeeignet erscheinen, und dessen Ausübung den versicherten Personen auf die Dauer unzumutbar sein (AHI 2002 S. 103 Erw. 5b/aa, BGE 121 V 188 Ers. 3b = AHI 1997 S. 165).
4.6 Gleiches muss auch in vorliegendem Falle gelten, in welchem der später erlernte Beruf bereits von Anfang an ungeeignet war. Daran ändert nichts, das der Beschwerdeführer zuerst temporär und anschliessend während einer gewissen Zeit auf dem erlernten Beruf als Elektromonteur arbeitete. Denn dieser Beruf war für den Beschwerdeführer ungeeignet und dessen Ausübung war ihm aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht zuzumuten.
4.7 Folglich hat der Beschwerdeführer nach Absolvierung der Berufsausbildung zum Elektromonteur eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit ausgeübt. Die vom Beschwerdeführer angetretene Ausbildung am A.___ zum Technischen Kaufmann hat im Lichte der obenerwähnten Rechtsprechung demnach als berufliche Neuausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG zu gelten.
5. Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in den Verfügungen vom 13. Februar 2004 (Urk. 10/21), 29. April 2004 (Urk. 10/8) und 1. Juli 2004 (Urk. 10/4) sowie bestätigt in den Einspracheentscheiden vom 29. Juni 2004 (Urk. 2) und vom 1. November 2004 (Urk. 26/2) die vom Beschwerdeführer am A.___ angetretene berufliche Ausbildung zum Technischen Kaufmann als erstmalige berufliche Ausbildung qualifizierte. Dem Beschwerdeführer steht daher lediglich ein „kleines Taggeld“ gemäss Art. 22 IVG in Verbindung mit Art. 22 IVV zu. Insofern sind die gegen die angefochtenen Einspracheentscheide vom 29. Juni 2004 und 1. November 2004 erhobenen Beschwerden daher abzuweisen.
6.
6.1 Zu prüfen bleibt, wie es sich mit dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten (Urk. 1 S. 2 und Urk. 26/2 S. 2) Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren verhält.
6.2 Mit Einspracheentscheiden vom 29. Juni 2004 (Urk. 2) und vom 1. November 2004 (Urk. 26/2) wies die Beschwerdegegnerin die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ab. Da die angefochtenen Einspracheentscheide insofern, als darin der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren verneint wurde, verfahrensleitende Verfügungen im Sinne von Art. 52 Abs. 1 ATSG, zweiter Halbsatz, darstellen, konnte der Beschwerdeführer dagegen gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG direkt Beschwerde erheben. Insoweit ist auf die Beschwerden daher einzutreten.
6.3 Wo die Verhältnisse es erfordern, besteht im Sozialversicherungsverfahren laut Art. 37 Abs. 4 ATSG ein Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung. Gemäss der Rechtsprechung besteht unter engen sachlichen und zeitlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren, wobei es mit den sachlichen Voraussetzungen (Bedürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, erhebliche Tragweite der Sache, Schwierigkeit der aufgeworfenen Fragen, mangelnde Rechtskenntnisse des Versicherten) streng zu nehmen ist. Insbesondere ist an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, ein strenger Massstab anzulegen (BGE 122 I 10 Erw. 2c). Ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren fällt deshalb nur ausnahmsweise in Betracht. Zusätzlich zu diesen engen sachlichen Voraussetzungen muss auch in zeitlicher Hinsicht eine Limitierung des Anspruchs auf unentgeltliche Verbeiständung erfolgen (BGE 125 V 36 Erw. 4c mit Hinweisen, 114 V 235 Erw. 5b = ZAK 1989 S. 269; AHI 2000 S. 162 ff., ).
6.4 Einerseits hat die Verwaltung in einem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsverfahren die massgebenden tatsächlichen Verhältnisse von Amtes wegen abzuklären, weshalb die Mitwirkung eines Rechtsanwalts sich nur ausnahmsweise als erforderlich erweisen dürfte (BGE 119 I 264 E. 4c S. 269). Andererseits wird die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung praxisgemäss insbesondere dann verneint, wenn bereits eine ausreichende (zum Beispiel fürsorgerechtliche oder vormundschaftliche) Verbeiständung gewährleistet ist (BGE 123 I 145 E. 2b/cc S. 147 f., E. 3a/aa - 3b S. 149 f.; 116 Ia 459, S. 460 f., je mit Hinweisen).
6.5 Während vorliegend die vorausgesetzte Bedürftigkeit zweifelsfrei gegeben war und das Einspracheverfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, fehlt es an der vorausgesetzten sachlichen Gebotenheit einer Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt. Denn aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage war, seine Interessen selbstständig wahrzunehmen. So hat er im vorliegenden Verfahren wiederholt bei der Beschwerdegegnerin interveniert (vgl. Urk. 10/34). Im Prozess Nr. IV.2003.00258 hat der Beschwerdeführer zudem bereits in einem vergleichbaren invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren selbstständig Beschwerde geführt.
6.6 Wenn berücksichtigt wird, dass bei Prüfung der Frage, ob eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, im Verwaltungsverfahren praxisgemäss ein strenger Massstab anzulegen ist, erscheint die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren unter den gegebenen Umständen daher weder als notwendig noch als geboten. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren am 29. Juni 2004 und am 1. November 2004 abwies. Insofern sind die Beschwerden daher ebenfalls abzuweisen.
7. Nach Einsicht in die Honorarnoten vom 29. Dezember 2004 (Urk. 25/1-2) ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Roger Gebhard, Schaffhausen, ausgehend von einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Barauslagen) und einem gerechtfertigten Zeitaufwand von 21 Stunden - der gesamthaft für das Verfassen der Beschwerden inklusive Aktenstudium geltend gemachte zeitliche Aufwand von 18 Stunden und 20 Minuten (Urk. 25/1-2) erscheint zu hoch und wird um 6 Stunden gekürzt - sowie von Barauslagen von insgesamt Fr. 111.50, mit Fr. 4'312.-- (inklusive Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Da Rechtsanwalt Roger Gebhard nach eigenen Angaben (Urk. 24) nicht mehrwertsteuerpflichtig ist, entfällt ein entsprechender Zuschlag.
Das Gericht beschliesst:
Der Prozess Nr. IV.2004.00868 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2004.00530 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben.
und erkennt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Roger Gebhard, Schaffhausen, wird mit Fr. 4'312.-- aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Roger Gebhard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).