Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Schnellmann
Urteil vom 10. Mai 2005
in Sachen
Stadt ____
Fürsorgebehörde
Beschwerdeführerin
vertreten durch I.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1964, absolvierte eine Lehre als Gipser und arbeitete danach für verschiedene Arbeitgeber, vorwiegend auf seinem erlernten Beruf (Urk. 13/67 S. 4 Ziff. 6.3.1, S. 6 ff., Urk. 13/44). Zuletzt war er als Gipser bei B.___ in ___ angestellt (Urk. 13/63). Anfangs Dezember 2001 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 13/67 S. 6 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte ein (Urk. 13/21-22, Urk. 13/24-26), veranlasste eine Begutachtung (Urk. 13/19) durch die C.___ und holte einen Bericht des Arbeitgebers (Urk. 13/63) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 13/38) ein. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2003 verneinte sie einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 13/11 = Urk. 13/12 = Urk. 3/2). Die gegen die Verfügung erhobene Einsprache vom 25. November 2003 (Urk. 13/10) wies sie mit Entscheid vom 9. August 2004 ab (Urk. 13/1 = Urk. 2). Mit Verfügung vom 28. Juli 2004 wurde das Verfahren betreffend berufliche Massnahmen abgeschlossen (Urk. 13/2 = Urk. 3/3).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 9. August 2004 (Urk. 2) erhob die Fürsorgebehörde der Stadt Winterthur, vertreten durch I.___, am 27. August 2004 Beschwerde (Urk. 1), ergänzt am 9. September 2004 (Urk. 7), und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides, die Vornahme von weiteren Abklärungen sowie die Zusprechung einer Invalidenrente ab Dezember 2002 (Urk. 1, Urk. 7). Mit Verfügung vom 2. September 2004 (Urk. 5) wurde dem Versicherten Gelegenheit gegeben, dem Prozess beizutreten. Nachdem der Versicherte innert Frist keine entsprechende Eingabe eingereicht hatte, wurde Verzicht auf Beitritt angenommen (Urk. 10). Mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Daraufhin wurde eine zweiter Schriftenwechsel durchgeführt, anlässlich welchem die Beschwerdeführerin die Replik vom 29. November 2004 einreichte und am gestellten Antrag festhielt (Urk. 16). Die IV-Stelle liess daraufhin die ihr mit Verfügung vom 1. Dezember 2004 (Urk. 18) angesetzte Frist zur Duplik unbenutzt verstreichen, so dass Verzicht auf Duplik angenommen und mit Verfügung vom 4. Februar 2005 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt wurde (Urk. 20).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) sowie betreffend Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 und Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann mit den nachstehenden Ergänzungen verwiesen werden.
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.3 In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
2. Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Versicherten. Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Gutachten der C. ___ vom 13. August 2003 davon aus, dass beim Versicherten eine Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit von 80 % bestehe (Urk. 13/13, Urk. 13/11 S. 1, Urk. 2 S. 3). Die Beschwerdeführerin hingegen machte ungenügende Abklärungen betreffend die Arbeitsfähigkeit des Versicherten geltend und hielt fest, es sei von einer weitergehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 16 S. 2). Zwischen der C. ___-Begutachtung und dem Erlass der Verfügung sei eine erneute Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten, welche im Einspracheentscheid nicht berücksichtigt worden sei (Urk. 7 S. 2 unten).
3.
3.1 Dr. med. D.___, Oberarzt, und Dr. med. E.___, Assistenzarzt, F.___, Neurologische Klinik, stellten im Bericht vom 10. Oktober 2001 die folgenden Diagnosen (Urk. 13/27/1 S. 1):
- demyelinisierende sensomotorische Polyneuropathie,
möglicherweise hereditär, DD CMTX, CMT 1 C, Tenascin-X-Mutation
- Fibromyalgie-Syndrom
Sie führten die Beschwerden des Versicherten hauptsächlich auf das Fibromyalgie-Syndrom zurück, wobei unklar bleibe, inwieweit die Polyneuropathie kausal mit diesem in Zusammenhang gebracht werden könne (Urk. 13/27/1 S. 2).
Die Arbeitsfähigkeit des Versicherten schätzten sie aus neurologischer Sicht auf 100 % (Urk. 13/27/1 S. 2).
3.2 Gestützt auf die ambulante Untersuchung vom 9. November 2001 diagnostizierten Dr. med. G.___, Assistenzarzt, und Dr. med. H.___, Oberarzt, J.___, Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie mit Poliklinik, im Bericht vom 16. November 2001 ein generalisiertes Weichteil-Schmerzsyndrom (ICD 10: M 79.6), eine demyelisierende sensomotorische Polyneuropathie, möglicherweise hereditär, DD: CMTX, CMT 1 C, Tenascin-X-Mutation (Urk. 13/27/5 S. 1).
Klinisch liege beim Versicherten eine generalisierte Weichteilsymptomatik vor, welche unspezifisch sei. Eine eigentliche Fibromyalgie könne nicht bestätigt werden. Bezüglich der Hypästhesie und der pathologischen Neurographie würden sie auf den Bericht des F. ___, Neurologische Klinik, verweisen (Urk. 13/27/5 S. 2).
3.3 Dr. med. K.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 21. Dezember 2001 folgende Diagnosen (Urk. 13/26 S. 1 lit. A):
- Demyelinisierende sensomotorische Polyneuropathie (eventuell hereditär)
- Verdacht auf Fibromyalgie-Syndrom
Der Versicherte sei in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gipser aus neurologischer Sicht aufgrund der Polyneuropathie zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 13/26 S. 1 lit. B).
3.4 Dr. med. L.___, Praktische Ärztin und Hausärztin des Versicherten, stellte in ihrem Bericht vom 24. Dezember 2001 dieselben Diagnosen (Urk. 13/25/2 S. 2 Ziff. 3) wie die Ärzte des J. ___ im Bericht vom 16. November 2001 (Urk. 13/27/5 S. 1).
Der Versicherte sei in seinem bisherigen Beruf als Gipser seit dem 18. September 2001 zu 100 % arbeitsunfähig. Eine Umschulung in eine andere Tätigkeit, beispielsweise die Verrichtung einer Büroarbeit, eine Arbeit mit Computer oder eine sitzende Arbeit, wäre möglich (Urk. 13/25/2 S. 1 Ziff. 1, Ziff. 1.5), jedoch nicht das Tragen von schweren Sachen, Heben oder Stossen (Urk. 13/25/2 S. 2 Ziff. 1.6).
Der Versicherte leide am ganzen Körper an ausgeprägten Muskelschmerzen, vor allem an den oberen und unteren Extremitäten (Urk. 13/25/2 S. 2 Ziff. 4.2). Zudem zeichne sich bei ihm eine depressive Entwicklung ab (Urk. 13/25/2 S. 3 oben Ziff. 4.3).
Dr. L.___ äusserte sich am 26. Juni 2002 anlässlich der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit dahingehend, dass der Versicherte in einer behinderungsangepassten Tätigkeit halbtags arbeitsfähig sei (Urk. 13/21/3).
3.5 Med. pract. M.___, Assistenzärztin, und Dr. med. N.___, Oberärztin, Psychiatrische Poliklinik am J.___, stellten sowohl in ihrem Bericht vom 16. Januar 2002 (Urk. 13/21/4 S. 1) als auch in demjenigen vom 22. März 2002 die Diagnose einer Anpassungsstörung mit einer längeren depressiven Reaktion (ICD-10: F 43.21) nach der Diagnose einer chronischen Krankheit (Urk. 13/22 S. 1 lit. A), welche sich auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten auswirke.
Der Versicherte fühle sich seit ungefähr 1993 übermässig müde; seine Leistungen hätten kontinuierlich abgenommen. Er habe die Symptomatik mit seiner schweren Arbeit als Gipser in Zusammenhang gebracht. In dieser Zeit sei er wegen verschiedener körperlicher Beschwerden durch mehrere Ärzte abgeklärt worden. Er habe unter Schwindel, Rückenschmerzen, Schmerzen im Thoraxbereich und einer vegetativen Symptomatik (Schwitzen, Schwindel) gelitten. Es sei auch eine Diskushernie festgestellt worden, welche konservativ behandelt worden sei. Der Versicherte sei wiederholt für kurze Zeit arbeitsunfähig gewesen und es sei ihm mehrmals gekündigt worden. Seit Mai 2001 arbeite er wieder als Gipser, sei aber seit dem 18. September 2001 erneut zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 13/21/4 S. 2 Mitte).
Der Versicherte sei bestenfalls in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ganztags erwerbsfähig (Urk. 13/22 S. 2 Ziff. 7).
3.6 In dem im Auftrag der Beschwerdegegnerin gestützt auf Aktenstudium, persönlicher Untersuchung und rheumatologischen und psychiatrischen Konsilien erstellten polydisziplinären Gutachten der C.___ vom 13. August 2003 stellten Dr. med. O.___, Chefarzt, Dr. med. P.___, Oberarzt Neurologie, und Dr. med. Q.___, Assistenzärztin Neurologie, die folgenden Hauptdiagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten (Urk. 13/19 S. 12 Ziff. 3.1):
- Dissoziative, konversionsneurotische Störung (ICD-10 F 44.7)
- Diffuses, praktisch generalisiertes chronisches Schmerzsyndrom mit vegetativen Begleitbeschwerden
- Demyelinisierende sensomotorische Polyneuropathie, bislang unklarer Aetiologie
Als Nebendiagnose, ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, nannten sie eine Adipositas (Urk. 13/19 S. 12 Ziff. 3.2).
Die anlässlich der Begutachtung durchgeführte neurologische Untersuchung habe ergeben, dass aus neurologischer Sicht keine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Qualitativ bestehe eine Einschränkung dahingehend, dass keine Arbeiten auf Gerüsten oder Leitern erfolgen sollten aufgrund der Tiefensensibilität und den möglichen Gleichgewichtsstörungen des Versicherten (Urk. 13/19 S. 14 oben).
Aus rheumatologischer Sicht bestehe aufgrund des chronischen Schmerzsyndroms für körperliche Schwerarbeit keine Arbeitsfähigkeit mehr. Für körperlich leichte bis vereinzelt mittelschwere Tätigkeiten ohne besondere Zwangshaltung oder Stressbelastungen liege jedoch keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 13/19 S. 14).
Aus psychiatrischer Sicht wurde dem Beschwerdeführer wegen der dissoziativen Störung eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 13/19 S. 14 unten).
Die internistische Untersuchung sei bis auf eine massive Adipositas mit einem BMI von 37kg/m2 unauffällig gewesen (Urk. 13/19 S. 15).
Insgesamt beurteilten die Ärzte aus polydisziplinärer Sicht die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in seiner bisherigen Tätigkeit als Gipser dahingehend, dass eine umfassende Arbeitsunfähigkeit vorliege. Dies gelte auch für andere Tätigkeiten, die eine körperliche Schwerarbeit beinhalten würden. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit für andere Tätigkeiten äusserten sich die Ärzte in dem Sinne, dass unter Berücksichtigung der obgenannten Einschränkungen eine zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 80 % bestehe (Urk. 13/19 S. 15 Ziff. 5.1 und 5.2).
3.7 Im Schreiben vom 12. September 2003 hielt Dr. K.___ fest, den Versicherten in der Sprechstunde vom 11. September 2003 neurologisch und elektrophysiologisch nachkontrolliert zu haben (Urk. 13/18 S. 1).
Er beurteilte die Situation klinisch als mehr oder weniger stabil, wobei die elektrophysiologischen Resultate tendenziell eine langsame und stetige Verschlechterung anzeigen würden, im Sinne einer chronischen Demyelinisation mit hochsignifikanter Nervenleitverzögerung. Differentialdiagnostisch würden verschiedene Möglichkeiten offen bleiben, wobei eine chronisch demyelinisierende Neuropathie aufgrund der Biologie und des Verlaufs als wahrscheinlicher erscheine als eine hereditäre sensomotorische Neuropathie (Urk. 13/18 S. 2).
3.8 Anlässlich der Untersuchung im F.___ vom 4. November bis 13. November 2003 diagnostizierten Dr. med. R.___, Assistenzarzt, und Dr. med. Robert S.___ (Urk. 13/17 oben), Oberarzt, Institut für Neuropathologie, einen peripheren Nerv mit Myelinisierungsstörungen, vereinbar mit HNPP (hereditary neuropathy with pressure palsies).
Die morphologischen Untersuchungen gäben keine Anhaltspunkte für ein inflammatorisches Geschehen. Es stellten sich vielmehr Veränderungen der Myelinscheiden dar, unter anderem eine Remyelinisierung sowie eine Demyelinisierung. Insbesondere fänden sich tomakulöse Veränderungen und Myelinfiguren, welche sich mit der Diagnose einer HNPP vereinbaren lassen würden (Urk. 13/17 unten).
4.
4.1 Die Würdigung der medizinischen Beurteilungen ergibt, dass hinsichtlich der Diagnosen im Wesentlichen übereinstimmende Beurteilungen vorliegen.
4.2 Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist zwischen der angestammten Tätigkeit und einer der Behinderung angepassten Tätigkeit zu unterscheiden.
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in seiner angestammten Tätigkeit liegt Übereinstimmung vor. Zum einen äusserten sich die Neurologen übereinstimmend dahingehend, dass aus rein neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege (vgl. Erw. 3.1, 3.3, 3.6), andererseits besteht aus rheumatologischer Sicht gemäss der Beurteilung im C. ___-Gutachten eine umfassende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten als Gipser und für andere Schwerarbeiten (Urk. 13/19 S. 15 Ziff. 5.1). Daher ist mit den Ärzten, welche das Gutachten erstatteten, und der Hausärztin, die ebenfalls von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Versicherten im bisherigen Beruf ausging (vgl. Erw. 3.4), von einer vollumfänglichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Bereich von Schwerarbeiten auszugehen.
4.3 Auf die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit wurde lediglich in drei Berichten Bezug genommen. So ging die Hausärztin des Versicherten von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus (vgl. Erw. 3.4), während die Ärztinnen der Psychiatrischen Poliklinik am J.___ aus psychiatrischer Sicht die Restarbeitsfähigkeit des Versicherten dahingehend beurteilten, dass er bestenfalls ganztags erwerbsfähig sein könnte (vgl. Erw. 3.5). In der Begutachtung vom 13. August 2003 wurde die Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit sodann auf 80 % geschätzt, dies aus psychischen Gründen (Erw. 3.6).
Vorab ist betreffend den Beweiswert des Berichtes von Dr. L.___ anzumerken, dass angesichts der weiteren medizinischen Unterlagen nicht auf ihre Ausführungen abzustellen ist, zumal das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. Erw. 1.3).
Das polydisziplinäre Gutachten der C. ___ ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden. Ferner leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (vgl. Erw. 1.2).
Da die Beurteilung der C. ___, wonach beim Versicherten in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % besteht, in keinem Widerspruch zu den Aussagen der Ärztinnen der Psychiatrischen Poliklinik am J.___ steht, - diese gingen aus psychischer Sicht bestenfalls von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus -, ist vorliegend von einer Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit von 80 % auszugehen. Es bleibt somit kein Raum für weitere medizinische Abklärungen. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, wonach zwischen der Erstellung des C. ___-Gutachtens und dem Erlass des Einspracheentscheides eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse des Versicherten stattgefunden haben soll, ist entgegenzuhalten, dass in sämtlichen Arztberichten übereinstimmende Diagnosen dokumentiert sind, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
4.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Versicherte in seiner angestammten Tätigkeit als Gipser und für weitere Schwerarbeit nicht mehr arbeitsfähig ist. Jedoch besteht für eine körperlich leichte bis - vereinzelt - mittelschwere Tätigkeit ohne besondere Zwangshaltung oder Stressbelastungen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %.
5.
5.1 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE 128 V 174 Erw. 4a) ist für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns - beziehungsweise Revisionszeitpunkts - abzustellen. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie aber prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen.
5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des Valideneinkommens (Urk. 13/11) auf die Angaben des Arbeitgebers, wonach der Versicherte in gesundem Zustand im Jahre 2001 ein Jahreseinkommen von Fr. 63'700.-- bezogen hätte (Urk. 13/63 S. 2 Ziff. 16). Ausgehend von diesen Angaben und unter Berücksichtigung einer nominellen Lohnentwicklung von 1,8 % für das Jahr 2002 (vgl. Die Volkswirtschaft, 11/2004 S. 87 Tabelle B10.2) resultiert somit ein Valideneinkommen für das Jahr 2002 (möglicher Rentenbeginn Dezember 2002) von Fr. 64'847.-- (Fr. 63'700.-- x 1,018).
5.3 Die Beschwerdegegnerin bezifferte aufgrund von Tabellenlöhnen und unter Berücksichtigung eines Abzugs von 10 % das Invalideneinkommen des Versicherten mit Fr. 42'235.-- (Urk. 13/13 S. 1, Urk. 13/11 S. 2 oben). Die Beschwerdeführerin hingegen äusserte sich nicht zum Invalideneinkommen (Urk. 1, Urk. 7, Urk. 16).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Dabei kann auf die seit 1994 herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt werden, die im Zweijahresrhythmus erscheint. Für den Verwendungszweck des Einkommensvergleichs ist dabei auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnansätze, das heisst der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2001 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 10/2004 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI-Praxis 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.4 Das im Jahr 2002 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'557.-- (LSE 2002, Tabelle TA1, Total, Niveau 4), mithin Fr. 54'684.-- im Jahr (Fr. 4'557.-- x 12). An die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden angepasst ergibt dies Fr. 57'008.-- (Fr. 54'684.-- : 40,0 x 41,7). Damit ist von einem Einkommen für das Jahr 2002 von Fr. 57'008.-- auszugehen. Unter Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von 80 % resultiert daher ein Invalideneinkommen von Fr. 45'606.-- (Fr. 57'008.-- x 0,8).
5.5 Nach der Rechtsprechung gilt es zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Deshalb kann in solchen Fällen ein Abzug von den statistisch ausgewiesenen Durchschnittslöhnen vorgenommen werden. Sodann trug die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität und Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 129 V 481 f. Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
Der Versicherte kann keine körperlich schweren Tätigkeiten mehr verrichten, sondern kann die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis teilweise mittelschweren Tätigkeit ausüben. Mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 13/13, Urk S. 13/11 S. 2, Urk. 2 S. 3) rechtfertigt dies einen leidensbedingten Abzug von 10 %. Das Invalideneinkommen beträgt damit Fr. 41'045.-- (Fr. 45'606.-- x 0,9).
5.6 Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 64'847.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 41'045.-- ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 23'802.--, und der Invaliditätsgrad beläuft sich auf 36,7 %. Damit ist ein Anspruch auf eine Rente nicht ausgewiesen, weshalb die Abweisung des Gesuchs um eine Rente zu Recht erfolgte.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- I.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- A.___, ___
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).