IV.2004.00535

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt
Urteil vom 27. Oktober 2004
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch die Stadt Uster
Sozialberatung
Bahnhofstrasse 17,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       H.___, geboren 1946, meldete sich am 5. Februar 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/35 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/9-11) sowie Arbeitgeberberichte (Urk. 8/20-21) ein und veranlasste einen Zusammenzug der individuellen Konti (Urk. 8/28, Urk. 8/33). Mit Verfügung vom 19. Januar 2004 verneinte die IV-Stelle gegenüber dem Versicherten einen Rentenanspruch (Urk. 8/6). Die dagegen erhobene Einsprache vom 5. Februar 2004 (Urk. 8/5) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 1. Juli 2004 (Urk. 8/1 = Urk. 2) ab.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Juli 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte, vertreten durch die Sozialberatung der Stadt Uster, mit Eingabe vom 30. August 2004 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Zusprache einer ganzen Rente, eventualiter die Rückweisung zwecks interdisziplinärer Begutachtung, subeventualiter die Gewährung beruflicher Massnahmen und/oder Arbeitsvermittlung (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 4. September 2004 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
         Zum hier zu beurteilenden Sachverhalt erging der das Verwaltungsverfahren abschliessende Einspracheentscheid, wie schon die das Rechtsverhältnis gestaltende Verfügung, im Jahr 2004.
         Anknüpfend am Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids und der diesem zugrundeliegenden Verfügung (Kieser, ATSG-Kommentar, N 4 f. zu Art. 82) sind somit die materiellen Vorschriften des ATSG massgebend.

2.      
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5a).
2.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Die medizinische Situation stellt sich wie folgt dar:
3.2     Der Beschwerdeführer stand vom September 2001 bis April 2002 in Behandlung bei Dr. med. A.___, FMH für Allgemeine Medizin. Die letzte Untersuchung fand am 25. April 2002 statt (Urk. 8/11 S. 2 lit. D Ziff. 1 und 2).
         Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 10. März 2003 chronifizierte Spannungskopfschmerzen und Dysthymie (s. neurotische Depression). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei die Hypertonie (Urk. 8/11 S. 1 lit. A). Er attestierte dem Beschwerdeführer in den ärztlichen Zeugnissen vom 13. und 22. Februar sowie vom 28. März 2002 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 6. Februar bis 22. März 2002 (Urk. 8/30/4-6). In seinem Bericht vom 10. März 2003 legte er dar, dass dem Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit ganztags zumutbar sei (Urk. 8/11 S. 4).
3.3     Dr. med. B.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bei welchem der Beschwerdeführer seit 23. Oktober 2002 in Behandlung steht, diagnostizierte am 10. Oktober 2003 eine Somatisierungsstörung (ICD 10 F45.0), ein vielschichtiges Kopfschmerzsyndrom mit Migräne und Spannungskopfschmerzen sowie eine arterielle Hypertonie ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/10 S. 1 lit. A). Er attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 23. Oktober 2002 (Urk. 8/10 S. 1 lit. B). Dr. B.___ legte in seinem Bericht dar, dass beim Beschwerdeführer ein vielschichtiges Krankheitsbild bestünde. Zum einen sei er durch schwere und häufig auftretende Migräneanfälle beeinträchtigt, zum anderen bestehe eine jahrelange schwere Somatisierungsstörung. Letztere werde durch die schweren beruflichen Misserfolge und konfliktreichen beziehungsweise unbefriedigenden privaten Beziehungen verstärkt. Unter Berücksichtigung aller Umstände sei damit die Prognose für die Wiedererlangung einer Arbeitsfähigkeit ungünstig. Der Beschwerdeführer werde voraussichtlich bis auf weiteres 100 % arbeitsunfähig bleiben (Urk. 8/10 S. 2 lit. D Ziff. 7).
3.4     In seinem Bericht vom 14. März 2004 diagnostizierte Dr. med. C.___, FMH für Kardiologie und Innere Medizin, bei welchem der Beschwerdeführer vom 7. August 2002 bis 1. März 2004 in Behandlung stand, eine Somatisierungsstörung, und ein primäres Kopfschmerzsyndrom mit Migräne und Spannungskopfschmerzen sowie, ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, eine arterielle Hypertonie (Urk. 8/9/3 S. 1 lit. A). Er attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 29. Januar 2003 (Urk. 8/9/3 S. 1 lit. B) und präzisierte, dass diese Arbeitsunfähigkeit auf der Diagnose des Psychiaters beruhe. Psychiatrisch bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Prognose aus psychiatrischer Sicht sei ungünstig. Aus rein kardiologischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Eine definitive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht wegen der Kopfschmerz-Problematik sei noch nicht erfolgt. Dr. C.___ hielt ergänzende medizinische Abklärungen für angezeigt (Urk. 8/9/3 S. 2 lit. D Ziff. 7).
3.5     Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie FMH, berichtete am 2. Juli 2003 über die am 30. Juni 2003 erfolgte Verlaufsuntersuchung. Er diagnostizierte ein primäres Kopfschmerzsyndrom, Migräne ohne Aura, chronische tägliche Kopfschmerzen, Typus Spannungskopfschmerz, medikamentös induzierte Kopfschmerzen wahrscheinlich, sonst keine Hinweise für sekundären Kopfschmerz sowie arterielle Hypertonie. In den vom März bis Juni 2003 ausgefüllten und sehr detailliert geführten Kopfschmerzkalendern zeige sich ein täglicher, mindestens leichter Kopfschmerz und Kopfdruck; in den Monaten März bis April 2003 bei 9-12 Tagen mit Migräne, im Mai und Juni 2003 bei nur noch 5-6 Tagen. Er führte aus, dass das seit zirka 20 Jahren andauernde Kopfschmerzsyndrom vielschichtig sei. Hinweise für einen sekundären Kopfschmerz sehe er bis auf den grenzwertigen Analgetikakonsum keine mehr. Die aktuelle Schilderung der Migräneattacken sei eindrücklich (Urk. 8/9/4).

4.
4.1     In Würdigung der medizinischen Berichte steht fest, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht an einer arteriellen Hypertonie leidet, die aber keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat. Zu diesem Schluss kamen sämtliche Ärzte (vgl. Urk. 8/11 S. 1 lit. A, Urk. 8/10 S. 1 lit. A, Urk. 8/9/3 S. 1 lit. A).
         Fest steht auch, dass der Beschwerdeführer aus kardiologischer Sicht arbeitsfähig ist (Urk. 8/9/3 S. 2 lit. D Ziff. 7), denn es besteht kein Anlass, von der fachärztlichen Einschätzung von Dr. C.___ abzugehen. Sie beruht auf umfassenden Untersuchungen, stand der Beschwerdeführer doch in der Zeit vom 7. August 2002 bis 1. März 2003 in seiner Behandlung, und erfüllt die für den Beweiswert medizinischer Berichte geltenden Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 2.5).
         Sodann fällt auf, dass eine definitive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht wegen der Kopfschmerz-Problematik noch nicht erfolgt ist. Wohl geht aus dem Bericht von Dr. D.___ hervor, dass der Beschwerdeführer im März und April 2003 an 9-12 Tagen und im Mai und Juni 2003 nur noch an 5-6 Tagen an Migräne litt. Ob aufgrund dieser Angaben generell von einer Besserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden kann, scheint zweifelhaft, denn Dr. D.___ berichtete am 2. Juli 2003 einzig über die am 30. Juni 2003 erfolgte Verlaufsuntersuchung (Urk. 8/9/4). Wie es sich mit den Kopfschmerzen bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung verhält, bleibt nach Lage der Akten offen. Zu berücksichtigen ist auch, dass Dr. C.___ diesbezügliche ergänzende medizinische Abklärungen für angezeigt hielt (Urk. 8/9/3 S. 2 lit. C Ziff. 6 und lit. D Ziff. 7). Die Aktenlage erweist sich demnach betreffend die neurologische Problematik als ungenügend abgeklärt.
4.2     Was die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht anbelangt, führte Dr. B.___ aus, die Somatisierungsstörung sei durch die schweren beruflichen Misserfolge und konfliktreichen beziehungsweise unbefriedigenden privaten Beziehungen verstärkt worden. Unter Berücksichtigung aller Umstände sei damit die Prognose für die Wiedererlangung einer Arbeitsfähigkeit ungünstig. Der Beschwerdeführer werde voraussichtlich bis auf weiteres 100 % arbeitsunfähig bleiben (Urk. 8/10 S. 2 lit. D Ziff. 7).
         Eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche vermag in der Regel keine langdauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken. Ein Abweichen von diesem Grundssatz fällt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen die festgestellte somatoforme Schmerzstörung nach Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere aufweist, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar untragbar ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 1. März 2004, I 316/03; BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen).
         Sozialen Belastungsfaktoren wie Arbeitslosigkeit, schwierige Situation am Arbeitsplatz, Scheidung, familiäre Konflikte, persönliche Schicksalsschläge, sozialer Rückzug, Vereinsamung und Immigrationssituationen wird grundsätzlich die Eignung abgesprochen, dergestaltete psychische Beeinträchtigungen hervorzurufen, dass ihretwegen die Zumutbarkeit der von der versicherten Person geforderten Willensanstrengung, eine Arbeit zu verrichten, dahinfiele (Ulrich Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invalidenversicherung, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri (Hrsg.), Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 75). Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt (vgl. vorstehend Erw. 2.2).
         Im Falle des Beschwerdeführers weist der Bericht von Dr. B.___ einerseits eine Reihe persönlicher und familiärer Umstände aus, anderseits eine Somatisierungsstörung. Ob Letzterer im Sinne des eben Gesagten gegenüber der soziokulturellen Belastungssituation selbstständige Bedeutung und (teil-) invalidisierende Krankheitswertigkeit zukommt, kann auf Grund der Akten nicht zuverlässig beurteilt werden. Vielmehr erscheinen insbesondere mit Blick auf die Diagnosen von Dr. B.___, Dr. C.___ und Dr. A.___, ferner unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer offenbar bereits seit 1997 nur noch 20 % gearbeitet hat und im Oktober 2002 eine psychotherapeutische Behandlung begonnen wurde (vgl. Urk. 8/10 S. 2 lit. D Ziff. 1 und 3), weitere Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin als unumgänglich.
4.3     Nach der gesamten Aktenlage lassen sich somit weder der relevante medizinische Gesamtzustand des Beschwerdeführers noch seine Auswirkungen auf seine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit schlüssig beurteilen. Namentlich bleibt vorliegend offen, ob ein invalidisierendes Leiden des Beschwerdeführers vorliegt oder nicht. Die Sache ist demnach zur genaueren Sachverhaltsfeststellung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ergänzende medizinische Abklärungen, namentlich durch Einholung eines umfassenden polydisziplinären Gutachtens, vornehme und die Auswirkungen sämtlicher Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ermittle. Alsdann wird die Beschwerdegegnerin über einen allfälligen Rentenanspruch neu zu verfügen haben.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Juli 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Uster
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).