Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2004.00536


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin

Gerichtssekretärin von Streng

Urteil vom 29. Oktober 2004

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.    Der 1961 geborene X.___, kaufmännischer Angestellter, meldete sich am 11. Dezember 2003 wegen grauen Stars an beiden Augen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/18). Am 16. und 18. Dezember 2003 wurden beim Versicherten an beiden Augen Staroperationen durchgeführt (Urk. 8/10).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Berichte von Dr. med. Y.___, Augenärztin, vom 5. November 2003 sowie von Dr. med. Z.___, Augenarzt, vom 22. Dezember 2003 und vom 3. März 2004 (Urk. 8/10-12) ein. Mit Verfügung vom 12. März 2004 lehnte sie die Übernahme der Kosten für die Staroperationen ab, da gravierende Nebenbefunde vorlägen, welche die Dauerhaftigkeit des Eingliederungserfolges in Fragen stellten (Urk. 3/2). Die Verfügung wurde sowohl dem Versicherten als auch der Krankenkasse Helsana eröffnet (Urk. 3/2). Am 19. April 2004 erhob der Versicherte dagegen Einsprache, während die Krankenkasse sich nicht vernehmen liess (Urk. 8/6). Mit sowohl dem Versicherten als auch der Krankenkasse eröffnetem Entscheid vom 29. Juni 2004 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2).


2.    Dagegen liess der Versicherte am 30. August 2004 Beschwerde erheben mit folgendem Antrag (Urk. 1):

    "Die Verfügung vom 12. März 2004 und der Einspracheentscheid vom 29. Juni 2004 seien aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen.

    Unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

    In der Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung (Urk. 7). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).

    Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.

2.1    versicherte Person hat gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu bestätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.

    Dauernd im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG ist der von einer medizinischen Eingliederungsmassnahme zu erwartende Eingliederungserfolg, wenn die konkrete Aktivitätserwartung gegenüber dem statistischen Durchschnitt nicht wesentlich herabgesetzt ist (vgl. BGE 124 V 37 Erw. 4b/aa).

2.2    Die operative Behandlung des grauen Stars (Cataracta) ist nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Heilung labilen pathologischen Geschehens gerichtet, sondern zielt darauf ab, das sonst sicher spontan zur Ruhe gelangende und alsdann stabile oder relativ stabilisierte Leiden durch Entfernung der trüb und daher funktionsuntüchtig gewordenen Linse zu beseitigen (BGE 105 V 150 Erw. 3a, 103 V 13 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen X. und SUPRA Krankenkasse vom 24. Juli 2003, I 29/02; AHI 2000 S. 295 Erw. 2b und S. 299 Erw. 2a).

    Eine Qualifizierung der Staroperation (Kataraktoperation) als medizinische Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG kann daher grundsätzlich in Frage kommen. Unerlässliche Voraussetzung für die Übernahme dieser Massnahmen durch die Invalidenversicherung ist jedoch das Fehlen erheblicher krankhafter Nebenbefunde, die ihrerseits geeignet sind, die Aktivitätserwartung der versicherten Person trotz der Operationen gegenüber dem statistischen Durchschnitt wesentlich herabzusetzen, wobei die Dauerhaftigkeit und Wesentlichkeit des Eingliederungserfolgs aus medizinisch-prognostischer Sicht beurteilt werden müssen. Dafür ist der medizinische Sachverhalt vor den fraglichen Operationen in seiner Gesamtheit massgebend (AHI 2000 S. 299).

    Gemäss Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME) bildet die Kataraktoperation eine Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung (Randziffer [RZ] 661/861.4 KSME). Das Grundleiden selber oder Nebenbefunde können jedoch die Dauerhaftigkeit und Wesentlichkeit des Eingliederungserfolges in Frage stellen. Dies kann unter anderem der Fall sein bei Myopie (insbesondere maligne Form).

        

3.

3.1    Dr. med. Y.___ führte im Bericht vom 5. November 2003 betreffend die Zusammenfassung der Krankengeschichte zwischen 1990 und 2003 unter anderem aus, dass sie bereits im Jahr 2002 eine rechtsbetonte Cataracta diagnostiziert habe (Urk. 8/12). Im Fundus hätten sich, am rechten Auge mehr als am linken Auge, Veränderungen gezeigt bei typischem Fundus Myopicus.

3.2    Dr. med. Z.___, der die Kataraktoperationen beim Beschwerdeführer durchführte, stellte in den Berichten vom 22. Dezember 2003 und 3. März 2004 fest, bei der Untersuchung vom 7. November 2003 sei ein Fernvisus rechts von weniger als 0,1, links von 0,3 partiell ermittelt, sowie rechts eine massive, links eine deutliche Cataracta festgestellt worden (Urk. 8/10-11). Eine Kataraktoperation sei angezeigt gewesen. Wegen des Fundusbefundes, insbesondere für den Fall, dass längerfristig die Qualität der Netzhaut abnehmen sollte, sei geplant gewesen, die Myopie nicht gänzlich zu reduzieren, um so einen gewissen Vergrösserungseffekt behalten zu können (Urk. 8/11). Die Kataraktoperationen seien mit gutem Erfolg durchgeführt worden, am rechten Auge am 16. Dezember, am linken Auge am 18. Dezember 2004. In der Untersuchung vom 19. Dezember 2003 sei ein Fernvisus rechts von 0,25, links von 0,6-0,8 ermittelt worden. Beim Fundus des rechten Auges sei im Bereich der Makula eine bekannte alte Narbe festgestellt worden. Trotz der myopischen Fundusveränderungen sei es beidseits zu einer deutlichen Visusverbesserung gekommen.

    Derselbe Arzt führte im Schreiben vom 29. April 2004 an die IV-Stelle betreffend die Ablehnungsverfügung aus, die Staroperationen hätten an beiden Augen zu einer wesentlichen Sehverbesserung geführt (Urk. 8/9). Natürlich sei es so, dass myopische Veränderungen im Fundus sich im Laufe der Jahre verschlechtern könnten. Es sei aber auch so, dass sich diese nicht verschlechtern müsse. Kein Mensch könne in einem solchen Fall eine genaue Prognose stellen. Deshalb werde in so gelagerten Fällen die Kataraktoperation von der Invalidenversicherung ausnahmslos übernommen.

3.3    In der Stellungnahme des medizinischen Dienstes der IV-Stelle vom 24. Juni 2004 wurde ausgeführt, vom Augenarzt würden erhebliche myopische Fundusveränderungen angegeben (Urk. 8/2). Dies entspreche der malignen Form der Myopie. Gemäss den Angaben des Augenarztes könnten sich myopische Veränderungen im Laufe der Jahre verschlechtern, müssten es aber nicht. Aus IV-rechtlicher Sicht sei der Eingliederungserfolg gerade aus diesem Grund nicht dauerhaft.


4.    Der beim Beschwerdeführer diagnostizierte Fundus Myopicus (Augenhintergrund bei extremer Kurzsichtigkeit) kann zu einer langsamen Zerstörung des Augenhintergrundes führen, insbesondere zum krankhaften Abbau bzw. zu Veränderungen im Bereich von Netzhaut und Aderhaut, einhergehend mit einer Sehverschlechterung. Ursache sind Dehnungsveränderungen von Netzhaut, Aderhaut und Bruch-Membran infolge des im Gegensatz zum Normalsichtigen verlängerten Augapfels (Roche-Lexikon Medizin, München 1998, S. 587; Mathias Sachsenweger, Augenheilkunde, Stuttgart 1994, S. 301, 386 f.).

    Bei den vorhandenen myopischen Fundusveränderungen handelt es sich gemäss der Stellungnahme des IV-Arztes um eine maligne Form der Myopie (Urk. 8/2). Sie sind als gravierende Nebenbefunde zu qualifizieren, welche nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes geeignet sind, die Dauerhaftigkeit des Eingliederungserfolges der Kataraktoperationen erheblich in Frage zu stellen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 29. Januar 2003, I 729/02, und in Sachen T. vom 5. September 2002, I 757/01). Angesichts der Natur des diagnostizierten Leidens ist mit einer Zunahme der myopischen Fundusveränderungen zu rechnen und damit einhergehend mit einer weiteren Abnahme der Sehkraft. Unter diesen Umständen kann nicht von einem dauerhaften Eingliederungserfolg im Sinne von Art. 12 IVG ausgegangen werden. Daran vermag weder die gerügte Fragestellung an den behandelnden Arzt noch der Umstanderlass, dass die Kataraktoperationen erfolgreich verlaufen sind, etwas zu ändern.

    Es ergibt sich, dass die IV-Stelle die Übernahme der Kataraktoperationen als medizinische Massnahme zu Recht abgelehnt hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Juni 2004 erweist sich somit als korrekt, so dass die Beschwerde abzuweisen ist.






Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Susanne Friedauer

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung

- Helsana Versicherungen AG

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtssekretärin




Grünigvon Streng