Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 6. September 2005
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1949, reiste im Jahr 1971 in die Schweiz ein (Urk. 7/24 Ziff. 4.1). Als ihr am 29. September 1982 geborener Sohn B.___ neun Jahre alt war, nahm sie eine berufliche Tätigkeit auf, arbeitete fortan an verschiedenen Stellen und bezog teilweise Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/24 Ziff. 3.1 und Urk. 7/15). Zuletzt, d.h. im Jahre 2000, war sie im Service tätig gewesen. Seit 1998 leidet A.___ unter Schmerzen in den Armen und im Schulterbereich, welche seit ca. 2000/2001 an Intensität zunahmen. Nachdem sie ab 1. Januar 2003 vollumfänglich arbeitsunfähig geschrieben worden war (Urk. 7/9/1), begab sie sich vom 8. bis 27. Mai 2003 in die C.___ zu einer stationären Behandlung, wo die Hauptdiagnose einer Fibromyalgie gestellt wurde (Urk. 7/8/2).
1.2 Nach dem Klinikaustritt meldete sich A.___ am 17. Juni 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Berichte beim Hausarzt Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, E.___, vom 20. September 2003 (Urk. 7/9/1) sowie bei der C.___ vom 27. Mai/14. Juli 2003 (Urk. 7/8/1-2) ein und zog nebst Auskünften bei der ehemaligen Arbeitgeberin, dem F.___, E.___, vom 24. Juni 2003 (Urk. 7/17) sowie der Arbeitslosenversicherung vom 29. September 2003 (Urk. 7/14) einen Auszug aus dem individuellen Konto vom 27. Juni 2003 (Urk. 7/15) bei. Nach einer Abklärung durch die hausinterne Berufsberatung vom 12. November 2003 (Urk. 7/12) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 3. Juni 2004 (Urk. 7/6) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 28 % ab. Die dagegen erhobene Einsprache vom 15. Juni 2004 (Urk. 7/5) wurde mit Entscheid vom 26. Juli 2004 (Urk. 2) abgewiesen.
2. Hiergegen erhob A.___ am 27. August 2004 Beschwerde und ersuchte um Überprüfung des Entscheides. Nachdem die IV-Stelle am 5. September 2004 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 7. Oktober 2004 (Urk. 8) als geschlossen erklärt.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IVG-Revision) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Angesichts der attestierten Arbeitsunfähigkeit ab 1. Januar 2003 steht vorliegend eine Rentenausrichtung ab 1. Januar 2004 in Frage, weshalb die revidierten Bestimmungen zur Anwendung gelangen.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetztes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG besteht ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente.
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen).
1.5 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 IVG wird die Rente vom Beginn des Monats an ausgerichtet, in dem der Anspruch entsteht.
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer körperlichen Leiden im Ausmass von mindestens 40 % in ihrer Erwerbsfähigkeit einschränkt ist und damit Anrecht auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
2.2
2.2.1 Anlässlich der Hospitalisation in der C.___ vom 8. bis 27. Mai 2003 (Urk. 7/8/2) klagte die Beschwerdeführerin über seit 5 Jahre dauernde Schmerzen, welche in den letzen 2-3 Jahren an Intensität zugenommen hätten. Die Schmerzen seien vor allem in der Schulter, den Achseln, an den Unterarmen und in den Knien vorhanden. Zudem leide sie unter Rückenschmerzen im Lendenwirbelsäulen(LWS)-Bereich, welche vor allem am Morgen aufträten und mit Steifheit verbunden seien. Unter therapeutischen Massnahmen ergab sich eine Verbesserung (Schmerzlinderung) um subjektiv 25 %.
2.2.2 Die Klinikärzte diagnostizierten eine Fibromyalgie seit 5 Jahren mit Schmerzzunahme seit 2-3 Jahren (M79.09) bei aktuell 18 von 18 Tenderpoints positiv, eine palmoplantare pustulöse Psoriasis seit 1995 bekannt (differenzialdiagnostisch stressinduziert, L40.9), eine chronische Styloiditis ulnae links (M77.2) mit periostalen Verkalkungen (anamnestisch durch Fremdeinwirkung 2001) sowie depressive Verstimmungen (F34.1).
2.2.3 Bezüglich der pustulösen Psoriasis fanden die Klinikärzte unauffällige Befunde der Hände vor, jedoch ausgetrockneten Pusteln an den Füssen. Sie empfahlen eine baldige Wiedervorstellung in der dermatologischen Praxis. Betreffend die Styloiditis ulnae wurde die Beschwerdeführerin in gelenkschonendem Verhalten instruiert.
2.2.4 Die Röntgenbilder der LWS vom 12. Mai 2003 zeigten beginnende degenerative Veränderungen in Form von Osteochondrose und arthrotischen Veränderungen. Die Halswirbelsäule wies eine Streckhaltung/-form bei C3 bis C7, eine ausgeprägte Segmentdegeneration C5/6 mit Osteochondrose, Spondylose und Unkovertebralarthrose auf.
Die Bilder der Hände brachten Verkalkungen/Verknöcherungen im Bereich des Processus styloideus ulnae links, eine längliche Verkalkung des PIP IV links radialseits, eine rundliche Verknöcherung des DIP II rechts ulnarseits sowie eine diskrete DIP-betonte Fingerpolyarthrose zu Tage.
In den Füssen fanden sich eine Kortikalisverdichtung der proximalen Phalanx Dig. I rechts lateralseits, eine leichtgradige linksbetonte Grosszehengrundgelenksarthrose sowie Schalt-Knochen beidseits (Urk. 7/8/2 S. 4).
2.2.5 Die Ärzte der C.___ äusserten sich nicht konkret über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, erachteten aber immerhin die Ausübung von leichteren Tätigkeiten als grundsätzlich möglich (Urk. 7/8/1 S. 3/4).
2.3 Hausarzt Dr. D.___, welcher die Beschwerdeführerin seit September 1998 betreut, bestätigte am 20. September 2003 (Urk. 7/9/1) die von den Ärzten der C.___ gestellten Diagnosen und erwähnte ergänzend das Vorliegen von zeitweiligen Lumbalgien, welche sich indes nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Er bestätigte ferner, dass die Beschwerdeführerin ansonsten an keinerlei Erkrankungen der Kreislauforgane, der Luftwege, des Verdauungsapparates oder inneren Sekretion leide.
In der angestammten Tätigkeit im Service befand er die Beschwerdeführerin als vollumfänglich arbeitsunfähig ab 1. Januar 2003, erachtete aber eine angepasste Tätigkeit ohne Heben von schweren Lasten, ohne Gehen von längeren Strecken sowie ohne Zwangshaltungen als halbtags zumutbar, wobei ergänzend der reduzierten psychischen Belastbarkeit Rechnung zu tragen sei (Urk. 7/9/1 S. 3/4).
3.
3.1 Angesichts der übereinstimmenden ärztlichen Berichten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Serviceangestellte nicht mehr arbeiten kann. Indessen hielten die beteiligten Ärzte einhellig fest, dass eine angepasste Tätigkeit durchaus in Frage kommt. Die vom Hausarzt festgehaltenen Einschränkungen (Urk. 7/9/1 S. 3) entsprechen denn auch jenen, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 27. August 2004 (Urk. 1) selber vorbrachte, befand doch auch sie das Tragen von Gewichten sowie eine längere Belastung der Füsse als ungünstig.
3.2 Dass hingegen gar keine Arbeitstätigkeit mehr möglich sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Namentlich stellen die von der Beschwerdeführerin einspracheweise vorgebrachten Hemmnisse (sprachliche Probleme, Alter, fehlende Ausbildung, Urk. 7/5) invaliditätsfremde Gründe in der Stellensuche dar und verunmöglichen in objektiver Hinsicht die Ausübung einer Arbeitstätigkeit keineswegs.
3.3 Demnach ist erstellt, dass der Beschwerdeführerin ihre angestammte Arbeit im Service ab 1. Januar 2003 nicht mehr zumutbar ist, hingegen eine angepasste Tätigkeit ohne Heben von schweren Lasten, ohne Gehen von längeren Strecken sowie ohne Zwangshaltungen unter Berücksichtigung der reduzierten psychischen Belastbarkeit im Ausmass von 50 % (halbtags) ausgeübt werden kann. Das Wartejahr nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG lief demnach am 1. Januar 2004 ab, weshalb eine allfällige Rentenausrichtung ab diesem Zeitpunkt in Frage kommt.
4.
4.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die fachärztlich festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen mit jährlich Fr. 30'096.-- und stützte sich dabei auf die Angaben des F.___, E.___, welche bei einem Stundenlohn von Fr. 19.-- nebst 9,99 % Ferienentschädigung für die Periode März bis Juni (4 Monate) einen Lohn von gesamthaft Fr. 10031.90 auswies.
Die von der Arbeitgeberin angegebenen Löhne für die Monate März bis Juni 2001 entsprechen angesichts des bestätigten Lohnes von Fr. 19.-- nebst 9,99 % Ferienentschädigung bloss einem Teilzeitpensum. Da die Beschwerdeführerin jedoch unbestrittenermassen als voll Erwerbstätige zu qualifizieren ist, ist das Valideneinkommen basierend auf einem 100%igen Pensum zu errechnen. Bei rund 235 Arbeitstagen pro Jahr (unter Berücksichtigung von 4 Wochen Ferien sowie gesetzlichen Feiertagen) ergibt sich ein Jahreslohn von Fr. 40270.65 (Fr. 19.-- Stundenlohn x 1,099 Ferienentschädigung x 8,2 Stunden pro Tag x 235 Tage). Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung in Gastgewerbe bis zum Jahr 2004 von 1,9 %, 1,5 % und 1 % (Die Volkswirtschaft 6-2005 S. 83) ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 42067.85.
4.2
4.2.1 Lässt sich das Invalideneinkommen nicht konkret ermitteln, weil die Versicherte die restliche Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit - obwohl zumutbar - nicht oder nicht voll ausnützt, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden. Wird im vorliegenden Fall auf die schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abgestellt, ist jeweils vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) auszugehen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Zum Ausgleich lohnmindernder Faktoren kann vom Tabellenlohn ein Abzug vorgenommen werden, welcher unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen ist, wobei der Abzug höchstens 25 % beträgt (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc).
4.2.2 Da der Beschwerdeführerin nur Hilfsarbeitertätigkeiten offen stehen, ist die Rubrik einfache und repetitive Tätigkeiten heranzuziehen. Laut der Tabelle TA1 der LSE 2002 belief sich der Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 3'820.--, was bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 6-2005 S. 82) pro Woche ein Gehalt von monatlich Fr. 3982.35 oder (x 12) von Fr. 47788.20 pro Jahr ergibt. Da die Beschwerdeführerin bloss noch im Umfang von 50 % arbeitstätig sein kann, resultiert ein mögliches Einkommen von Fr. 23894.10. Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung bis 2004 (1,4 % und 0,9 %, Die Volkswirtschaft 6-2005 S. 83) ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 24446.65.
4.2.3 Die Beschwerdeführerin ist auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einer Mitbewerberin ohne Einschränkungen dadurch benachteiligt, dass sie auf eine Tätigkeit ohne Heben von schweren Lasten, ohne Gehen von längeren Strecken und ohne Zwangshaltungen sowie mit eingeschränkten psychischen Belastungen angewiesen ist. Hingegen führt der Umstand, dass sie bloss noch im Umfang von 50 % arbeitstätig sein kann, statistisch gesehen zu einer höheren Entlöhnung (LSE 2002 S. 28 Tabelle 8). Zusammenfassend rechtfertigt sich ein Abzug von 10 %.
4.3 Vorliegend ergibt sich bei Abzug von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 22002.-- (90 % von Fr. 24446.65) und im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 42067.85 ein Invaliditätsgrad von 47,7 %. Bei diesem Invaliditätsgrad hat die Beschwerdeführerin Anrecht auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung, weshalb die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. Juli 2004 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2004 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Gastrosuisse Aarau
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).