Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 30. Mai 2005
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Kernstrasse 8, Postfach 2122, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 M.___, geboren 1966, meldete sich am 14. Juni 2002 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 14/59). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte beim behandelnden Psychiater Dr. med. A.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, den Bericht vom 5. August 2002 ein (Urk. 14/26) und gelangte auch an den Hausarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, der sie indessen an den behandelnden Psychiater verwies (Notiz von Dr. B.___ vom 7. Juli 2002, Urk. 14/27 S. 1). Ferner liess sich die SVA, IV-Stelle, die Angaben der Temporärunternehmung X.___ liefern, die dem Versicherten im Zeitraum von März 1999 bis Februar 2001 verschiedene Arbeitseinsätze vermittelt hatte (Fragebogen für den Arbeitgeber vom 1. Juli 2002, Urk. 14/58). Desgleichen beschaffte sie sich die Angaben des Betriebs Y.___, wo der Versicherte vom 3. September bis zum 3. Dezember 2001 gearbeitet hatte (Fragebogen für den Arbeitgeber vom 2. Juli 2002, Urk. 14/56). Sodann liess sie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten erstellen (Auszug vom 3. Juli 2002, Urk. 14/57) und holte die Angaben der Arbeitslosenkasse Z.___ zum Arbeitslosenentschädigungsbezug des Versicherten ein (Fragebogen vom 4. Juli 2002 mit Beilagen, Urk. 14/55/1-5). Auf Anraten der IV-Ärztin Dr. med. C.___ (vgl. die Notizen im Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 14/23) liess die SVA, IV-Stelle, den Versicherten daraufhin durch Dr. med. D.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. E.___, Fachpsychologe für Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 6. Februar 2003, Urk. 14/25).
Gestützt auf diese Abklärungen sprach die SVA, IV-Stelle, dem Versicherten mit Verfügung vom 19. Dezember 2003 ab dem 1. Juni 2001 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 70 % zu, einschliesslich einer Zusatzrente für die Ehefrau F.___ und den Sohn G.___ (Urk. 14/9). Bei der Berechnung der Rentenbeträge ging sie davon aus, dass der Versicherungsfall am 1. Januar 1996 eingetreten sei, was dazu führte, dass die ausgewiesenen Einkünfte ab dem Jahr 1996 (vgl. Urk. 14/57) unberücksichtigt blieben (vgl. Urk. 14/9 S. 3 sowie die Mitteilung des Beschlusses vom 8. Juli 2003, Urk. 14/21, und das ACOR-Berechnungsblatt vom 17. Oktober 2003, Urk. 14/16).
1.2 Der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, liess gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 29. Januar 2004 (Urk. 3/14) Einsprache erheben und geltend machen, der Versicherungsfall sei erst am 1. Juni 2001 eingetreten, woraus eine Erhöhung der anrechenbaren Beitragsjahre und damit auch eine Erhöhung der Rentenbetreffnisse resultiere.
Nachdem die SVA, IV-Stelle, von der Scheidung von M.___ im September 2003 erfahren hatte (vgl. die Verfügung vom 21. Januar 2004 betreffend die Rückforderung der Zusatzrenten für die Ehefrau, Urk. 14/7), berechnete sie die Rente mit Verfügung vom 11. Mai 2004 für die Zeit ab dem 1. Oktober 2003 neu (Urk. 14/5), was das Wegfallen der Zusatzrente für die Ehefrau, die Reduktion der Invalidenrente des Versicherten von Fr. 604.-- auf Fr. 579.-- und die Reduktion der Kinderrente von Fr. 242.-- auf Fr. 232.-- zur Folge hatte.
Mit Entscheid vom 12. Juli 2004 wies die SVA, IV-Stelle, die Einsprache vom 29. Januar 2004 ab (Urk. 2), und mit Verfügung vom 31. August 2004 entschied sie auch über das Gesuch des Versicherten um Bestellung seines Rechtsvertreters zum unentgeltlichen Rechtsbeistand für die Dauer des Einspracheverfahrens (vgl. Urk. 3/14 S. 2) in abschlägigem Sinne (Urk. 14/2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Juli 2004 liess der Versicherte durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser mit Eingabe vom 1. September 2004 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Der Einspracheentscheid vom 12. Juli 2004 sei aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass der Versicherungsfall am 1. Juni 2001 eingetreten ist. Des weiteren sei festzustellen, dass lediglich das Jahr 1995 als Beitragslücke zu betrachten ist. Das Verfahren sei an die Beschwerdegegnerin zur Neuberechnung der Höhe der Teilrente zurückzuweisen.
3. Dem Beschwerdeführer sei der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen."
Die SVA, IV-Stelle, schloss in der Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2004 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Nach Kenntnisnahme der Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse des Versicherten wies das Gericht dessen Gesuch um die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Gerichtsverfahren mit Beschluss vom 20. Januar 2005 ab (Urk. 24). Gleichzeitig informierte es den Versicherten über die Absicht, die Streitsache zur neuen psychiatrischen Begutachtung an die Verwaltung zurückzuweisen, und gab ihm Gelegenheit, sich hierzu und zu den eingereichten Unterlagen der SVA, IV-Stelle, zu äussern. Der Versicherte liess mit Eingabe vom 15. Februar 2005 auf eine Stellungnahme verzichten (Urk. 26). Die SVA, IV-Stelle, liess die ihr ebenfalls angesetzte Frist zur Stellungnahme zum in Aussicht genommenen Ausgang des Verfahrens (Verfügung vom 21. Februar 2005, Urk. 28) unbenützt verstreichen, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 19. April 2005 geschlossen wurde (Urk. 30).
Mit Eingabe vom 22. September 2004 hatte der Versicherte auch die Verfügung der SVA, IV-Stelle, vom 31. August 2004 betreffend die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für die Dauer des Einspracheverfahrens angefochten. Diese Beschwerde war Gegenstand des separaten Prozesses Nr. IV.2004.00645 und wurde dort mit Urteil vom 20. Januar 2005 abgewiesen (Urk. 19 des Prozesses Nr. IV.2004.00645).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit; sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. Bis Ende 2003 war der Anspruch auf eine ganze Rente bereits bei einem Invaliditätsgrad von 66 2/3 % und der Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad zwischen 50 % und 66 2/3 % gegeben, wogegen die Dreiviertelsrente noch nicht eingeführt gewesen war.
1.3 Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (lit. b).
Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen), wie er von der Rechtsprechung beispielsweise beim Verlust einer Extremität in Betracht gezogen wird (vgl. BGE 96 V 134), und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI-Praxis 1998 S. 124 Erw. 3c). Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (vgl. Art. 29ter IVV).
Während bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinbusse und damit die Höhe des Einkommens eine entscheidende Rolle spielt, das auf dem gesamten in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einer dem Gesundheitsschaden angepassten zumutbaren Tätigkeit erzielbar ist (vgl. ab Januar 2003 Art. 7 ATSG), beurteilt sich die Arbeitsunfähigkeit (vgl. ab Januar 2003 Art. 6 ATSG) im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nach der durch einen Gesundheitsschaden bedingten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen, und es kommt dabei in der Regel einzig auf die Einschränkungen im bisherigen Beruf an (vgl. BGE 105 V 159 Erw. 2a, 97 V 231 Erw. 2). Zwischen der durchschnittlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und der nach Ablauf der Wartezeit bestehenden Erwerbsunfähigkeit besteht aber insofern ein Zusammenhang, als beides kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein muss, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (vgl. BGE 121 V 274 Erw. 6b/cc).
1.4 Für die Berechnung der ordentlichen Renten sind nach Art. 36 Abs. 2 Satz 1 IVG vorbehältlich der Vorschrift in Art. 36 Abs. 3 IVG über die Erhöhung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens bei jüngeren Versicherten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sinngemäss anwendbar. Nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt.
1.5 Der Anspruch auf Nachzahlung von Leistungen richtet sich gemäss Art. 48 Abs. 1 IVG nach Art. 24 Abs. 1 ATSG. Nach dieser Bestimmung erlischt dieser Anspruch fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war.
Meldet sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs bei der Invalidenversicherung an, so werden die Leistungen gemäss Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet. Weitergehende Nachzahlungen werden gemäss Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG nur dann erbracht, wenn die versicherte Person den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt.
2. Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid wird der Rentenanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit bis zum Entscheiddatum vom 12. Juli 2004 beurteilt (vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b). Der Einspracheentscheid beschlägt somit auch den Zeitraum ab Oktober 2003, für den die Rente infolge der Scheidung des Beschwerdeführers neu zu berechnen war (vgl. Art. 36 Abs. 2 Satz 1 IVG in Verbindung mit Art. 31 AHVG). Dies gilt ungeachtet dessen, dass der Entscheid nur Bezug auf die Verfügung vom 19. Dezember 2003 (Urk. 14/9) und die dort festgesetzten Rentenbeträge nimmt (vgl. Urk. 2 S. 3), wogegen die Verfügung vom 11. Mai 2004 (Urk. 14/5), mit der die scheidungsbedingte Neuberechnung vollzogen wurde, unerwähnt bleibt. Denn mit der Einspracheerhebung vom 29. Januar 2004 wurde der Rentenanspruch des gesamten Zeitraums bis zur Fällung des Einspracheentscheids zum Gegenstand des Einspracheverfahrens (vgl. RKUV 2001 Nr. U 419 S. 102 Erw. 2c). Die Beschwerdegegnerin hätte daher die Neuberechnung der Rente ab Oktober 2003 im Rahmen der Beurteilung der Einsprache vornehmen müssen. Die Verfügung vom 11. Mai 2004 hat dementsprechend keine selbständige Bedeutung und musste entgegen der angebrachten Rechtmittelbelehrung (vgl. Urk. 14/5 S. 2) nicht mit nochmaliger Einsprache angefochten werden.
3.
3.1 Der angefochtene Rentenentscheid basiert, wie aus dessen Begründung und derjenigen in der Verfügung vom 19. Dezember 2003 hervorgeht (vgl. Urk. 2 S. 1 f., Urk. 14/9 S. 3) und wie sich auch aus dem Feststellungsblatt für den Beschluss ergibt (vgl. Urk. 14/23 S. 2 f.), im Wesentlichen auf dem Gutachten von Dr. D.___ und lic. phil. E.___ (Urk. 14/25).
Die Gutachter diagnostizierten zum einen eine andauernde Persönlichkeitsänderung auf dem Hintergrund einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Ängsten und depressiven Symptomen (Code F62.0 und Code F41.2 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) und zum andern eine Störung durch multiplen Substanzgebrauch bei gegenwärtiger Abstinenz (Code F19.20 des ICD-10; vgl. Urk. 14/25 S. 4) ). In Beantwortung der spezifischen Fragen der Beschwerdegegnerin gelangten sie zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in seinem angestammten Tätigkeitsfeld zu 70 % arbeitsunfähig und die entsprechende Einschränkung bestehe wahrscheinlich schon seit langer Zeit, wobei der Beginn am ehesten im Jahr 1995 anzusiedeln sei, als der Beschwerdeführer in der psychiatrischen Klinik H.___ hospitalisiert gewesen sei (Urk. 14/25 S. 5).
Gestützt auf diese Angaben legte die Beschwerdegegnerin den Beginn des Wartejahres im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG auf den 1. Januar 1995 und den Anspruchsbeginn, mithin den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles, auf den 1. Januar 1996 fest. Ferner ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf das gutachterliche Attest einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit von einer Erwerbsunfähigkeit in entsprechender Höhe aus und bemass demgemäss den Invaliditätsgrad für die Zeit nach Ablauf des Wartejahres auf 70 %, woraus ein Anspruch auf eine ganze Rente resultierte. Aufgrund dessen, dass sich der Beschwerdeführer erst im Juni 2002 bei der Invalidenversicherung angemeldet hatte, zahlte ihm die Beschwerdegegnerin die ganze Rente in Anwendung der Regelung in Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG aber nicht bereits ab dem 1. Januar 1996, sondern erst ab dem 1. Juni 2001 aus (Urk. 2 S. 1 f., Urk. 14/9 S. 3, Urk. 14/23 S. 2 f.).
3.2 Der Beschwerdeführer beanstandete weder die ermittelte Rentenstufe - die ganze, auf einem Invaliditätsgrad von 70 % basierende Invalidenrente - noch liess er beantragen, die ganze Rente sei ihm bereits ab einem früheren Zeitpunkt als ab dem 1. Juni 2001 auszurichten und es seien ihm somit in einem weitergehenden Umfang, als in Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG vorgesehen, Rentennachzahlungen zu gewähren. Vielmehr liess er nur geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe den Beginn des Versicherungsfalles zu Unrecht bereits auf den 1. Januar 1996 angesetzt; richtigerweise sei der Versicherungsfall erst am 1. Juni 2001 eingetreten (Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 3/14 S. 3 ff.). Der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles wirkt sich infolge der Rentenberechnungsregelung in Art. 36 Abs. 2 Satz 1 IVG in Verbindung mit Art. 29bis AHVG auf die Rentenhöhe aus. Im Begehren um Feststellung, dass der Versicherungsfall erst am 1. Juni 2001 eingetreten sei, ist daher das Begehren um Ausrichtung höherer Leistungen enthalten, so dass darauf ohne weiteres einzutreten ist.
3.3
3.3.1 Wie im Beschluss vom 20. Januar 2005 (Urk. 24) dargelegt worden ist, ist das Gericht bereits im Rahmen der damaligen vorläufigen Fallprüfung zum Schluss gelangt, dass die vorhandenen medizinischen Unterlagen auch unter Berücksichtigung des Gutachtens von Dr. D.___ und lic. phil. E.___ keine genügend zuverlässige Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers erlauben. An dieser Auffassung ist festzuhalten.
3.3.2 Aufgrund der Krankengeschichte, wie sie sowohl im psychiatrischen Gutachten vom 6. Februar 2003 (Urk. 14/25 S. 1 ff.) als auch im Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ vom 5. August 2002 dokumentiert ist (Urk. 14/26 S. 2), muss zwar tatsächlich angenommen werden, dass der Beschwerdeführer ab 1995 immer wieder krankheitsbedingt arbeitsunfähig war. Zu beachten ist jedoch, dass die Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres ununterbrochen angedauert haben muss, damit das Wartejahr nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG ablaufen kann, und dass ein Unterbruch im Sinne dieser Regelung bereits dann vorliegt, wenn die versicherte Person während der Dauer von mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen wieder voll arbeitsfähig war. Die vorhandenen Unterlagen lassen es nun aber durchaus als denkbar erscheinen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit ab 1995 trotz der bestehenden psychischen Problematik immer wieder längere, die Dauer eines Monats übersteigende Phasen der vollen Arbeitsfähigkeit verzeichnen konnte. Es trifft zwar zu, dass die Einkünfte, die im eingeholten IK-Auszug als Löhne (und nicht als Arbeitslosenentschädigung) eingetragen sind (Urk. 14/57), ab 1995 nie mehr die Höhe eines Jahreslohnes für eine Vollzeitbeschäftigung erreichten. Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 1) lässt sich daraus aber nicht ohne weiteres schliessen, dass der Beschwerdeführer generell nur noch ein reduziertes Pensum verrichtet hatte. Den eingetragenen Jahreslöhnen steht nämlich nicht überall eine vollständige Anzahl Beitragsmonate gegenüber, was darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer in den einen Monaten gar nicht, in den andern aber vollzeitlich gearbeitet hatte. Hinweise auf einen derartigen Sachverhalt ergeben sich auch aus dem Fragebogen für den Arbeitgeber, den die X.___ am 1. Juli 2002 ausgefüllt hatte. Dort sind für die Monate Oktober bis Dezember 1999 und Januar bis Mai 2000 Löhne verzeichnet, die im ausgeübten Beruf eines Elektromonteurs (vgl. Urk. 14/58 S. 1 Ziff. 5) durchaus einem Monatslohn bei Vollzeitbeschäftigung entsprechen (vgl. Urk. 14/58 S. 2 Ziff. 20).
Angaben der medizinischen Fachpersonen, die den Beschwerdeführer in den Jahren ab 1995 behandelt hatten, fehlen indessen in den vorliegenden Unterlagen. Dr. A.___ kennt den Beschwerdeführer offenbar erst seit Februar 2001 (vgl. Urk. 14/26 S. 2 und Urk. 14/59 S. 5 Ziff. 7.5.1), so dass in seinem Bericht vom 5. August 2002 die Auflistung von Daten der Lebensgeschichte des Beschwerdeführers im Vordergrund steht, wogegen die Schilderung des Ausmasses der Beschwerden vor dem Jahr 2001 und der daraus resultierenden Einschränkungen naturgemäss zu kurz kommt. Dies gilt auch für das Gutachten von Dr. D.___ und lic. phil. E.___; die Anamese in diesem Gutachten scheint, wie dem entsprechenden Vermerk in Klammern zu entnehmen ist (vgl. Urk. 14/25 S. 1), ausschliesslich auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers zu basieren. Aufgrund der Akten kann nun aber nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass Auskünfte von den früheren behandelnden Ärzten, die aus eigener Wahrnehmung Aussagen zu den damaligen Einschränkungen machen könnten, im gegenwärtigen Zeitpunkt noch erhältlich zu machen sind. Insbesondere vermerkte der Hausarzt Dr. B.___ im Juli 2002 zwar, den Beschwerdeführer seit einem Jahr nicht mehr gesehen zu haben (Urk. 14/27 S. 1); gemäss dem Hinweis in der Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 14/59 S. 5 Ziff. 7.5.1) war er jedoch seit 1992 der Hausarzt des Beschwerdeführers und hätte daher möglicherweise hilfreiche Aussagen zu dessen Gesundheitszustand aus früherer Zeit zu machen. Ferner böte es sich auch an, die Unterlagen der psychiatrischen Klinik H.___ beizuziehen, wo der Beschwerdeführer im Jahr 1995 hospitalisiert gewesen war, und des Weiteren bei Dr. J.___, der den Beschwerdeführer nach der Entlassung aus der Klinik H.___ eine Zeit lang ambulant behandelt hatte (vgl. Urk. 14/25 S. 2 f.), einen Bericht einzuholen.
Ohne die gebotene Auseinandersetzung mit Unterlagen und Auskünften der früheren behandelnden Ärzte erscheint die Aussage im psychiatrischen Gutachten vom 6. Februar 2003, der Beginn der Einschränkung sei am ehesten im Jahr 1995 anzusetzen (Urk. 14/25 S. 5), als zu vage für eine hinreichend zuverlässige Festlegung der Zeitpunkte des Beginnes und des Ablaufs des Wartejahres im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Darüber hinaus sind aber auch die Angaben zur Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der neuesten Zeit ergänzungsbedürftig. Dass die Gutachter zwar von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit ausgingen, aber immerhin eine Restarbeitsfähigkeit von 30 % annahmen, verlangt im Hinblick auf das vorrangige Ziel der Wiedereingliederung nach ergänzenden Angaben zu den Anforderungen, die eine geeignete, die Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit erlaubende Tätigkeit erfüllen müsste. Dies gilt umso mehr, als Dr. A.___ im Bericht vom 5. August 2002 eine versuchsweise, halbtageweise Aufnahme der bisherigen Tätigkeit empfahl und bei der Frage nach der Zumutbarkeit in einer anderen, behinderungsangepassten Tätigkeit sowohl das Feld "halbtags" als auch das Feld "ganztags" markierte (Urk. 14/26 S. 4). Ferner bedarf auch die Feststellung der Gutachter, es sei unwahrscheinlich, dass sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mittels psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung in nächster Zukunft verändern lasse (Urk. 14/25 S. 4), einer näheren Begründung.
3.3.3 Es ist daher angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin eine neue psychiatrische Begutachtung anordnet, in deren Rahmen die dargelegten Mängel behoben werden und den dargelegten offenen Fragen nachgegangen wird. Die Begutachtung wird sich nach dem Gesagten - wie auch bereits im Beschluss vom 20. Januar 2005 ausgeführt worden ist - generell auf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Laufe der Zeit zu erstrecken haben und nicht nur auf den beanstandeten Zeitraum bis zum 1. Juni 2001. Die Ausdehnung des vorliegenden Verfahrens in dieser Hinsicht erweist sich nach erfolgter Anhörung der Parteien hierzu als rechtmässig (vgl. BGE 125 V 415 ff. Erw. 2a-d).
3.4 Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Juli 2004 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
4. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Person, die Beschwerde führt, Anspruch auf den vom Gericht festgesetzten Ersatz der Parteikosten, die nach dem zu beurteilenden Sachverhalt beziehungsweise nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat gemäss der eingereichten Aufstellung vom 15. Februar 2005 (Urk. 27) zeitliche Aufwendungen im Umfang von 7 Stunden und 20 Minuten sowie Barauslagen im Gesamtbetrag von Fr. 59.-- (Fr. 24.50 für Spesen und Fr. 34.50 für Kopien) gehabt. Nicht von der Beschwerdegegnerin zu entschädigen sind diejenigen Aufwendungen, die bei der Begründung des Gesuchs um die unentgeltliche Rechtsverbeiständung angefallen sind, da der Beschwerdeführer diesbezüglich unterlegen ist. Es handelt sich um die Positionen "Fax an Amt für Zusatzleistungen" und "Tel. Amt für Zusatzleistungen", je mit Datum des 15. November 2004, um die Positionen "Studium Unterlagen AZL" und "Brief an Sozialversicherungsgericht" je mit Datum des 19. November 2004, und um die Position "Studium Verf. SVGer. Brief Kl" mit Datum des 8. Dezember 2004. Im Übrigen erscheinen die geltend gemachten Aufwendungen als angemessen. Der zu entschädigende Zeitaufwand beläuft sich damit auf 6 Stunden und die zu entschädigenden Barauslagen betragen Fr. 55.50 (Fr. 22.50 für Spesen und Fr. 30.-- für Kopien). Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer somit eine Prozessentschädigung von Fr. 1'351.-- ([6 x Fr. 200.-- + Fr. 55.50] zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) auszurichten.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Juli 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'351.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).