Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2004.00541
IV.2004.00541

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Tischhauser


Urteil vom 25. Januar 2005
in Sachen
C.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Flüelastrasse 47, 8047 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1955 geborene C.___ ist seit 1973 bei der Bahngesellschaft A.___ angestellt (Urk. 8/25), wo er bis zum 10. November 2002 als Rangiermitarbeiter tätig war (Urk. 8/26). Am 11. November 2002 erlitt er einen Herzinfarkt (Urk. 8/14, vergleiche auch Urk. 8/28), worauf er sich einer koronaren Operation unterzog. Im Anschluss daran übte er seine ursprüngliche Berufstätigkeit nicht mehr aus (Urk. 8/26). Erst ab 20. Januar 2004 nahm er bei der Bahngesellschaft A.___ eine Beschäftigung zu 40 % für leichte körperliche Tätigkeiten auf (Urk. 8/10 und Urk. 8/11 S. 3). C.___ leidet neben der Herzkrankheit auch an Diabetes, Gelenkschmerzen und Magenbeschwerden (Urk. 8/13/2).
         Am 18. September 2003 meldete sich C.___ bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um Ausrichtung einer Rente (Urk. 8/31). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die beruflichen (Urk. 8/25-26) und medizinischen Verhältnisse (Urk. 8/12-14) ab. Sodann liess sie das Gutachten des Dr. med. B.___, Chefarzt der medizinischen Klinik des Spitals D.___, vom 19. März 2004 (Urk. 8/11) erstellen. Mit Verfügung vom 8. April 2004 (Urk. 8/7) wies die IV-Stelle das Begehren des Versicherten um eine Invalidenrente ab. Zur Begründung gab sie an, es sei ihm zumutbar, eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % auszuüben und dabei Fr. 46'245.-- pro Jahr zu verdienen. Verglichen mit dem Einkommen von Fr. 68'975.--, das er ohne Behinderung erzielen könnte, ergebe sich eine Einbusse von Fr. 22'733.--, woraus ein Invaliditätsgrad von 33 % resultiere. Die dagegen erhobene Einsprache vom 12. Mai 2004 (Urk. 8/5) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 9. August 2004 (Urk. 2) mit der Begründung ab, dass keine stichhaltigen Tatsachen vorgebracht worden seien, weshalb dem Versicherten eine behinderungsangepasste Erwerbstätigkeit nicht zu 100 % zumutbar sei.

2.       Dagegen erhob C.___, vertreten durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG, mit Eingabe vom 1. September 2004 (Urk. 1) Beschwerde und stellte folgende Anträge:
"1.   Es sei der Einspracheentscheid der IV-Stelle Zürich vom 9. 8. 04 aufzuheben.
 2.    Es sei dem Beschwerdeführer zumindest eine halbe Rente zuzusprechen.
 3.    Eventualiter sei der Beschwerdeführer bei der MEDAS abzuklären.
 4.    Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Sozialversicherungsanstalt."
         Zusätzlich reichte er unter anderem den Bericht des Dr. med. E.___, Facharzt für Psychotherapie, vom 21. August 2004 (Urk. 3/7) beim Gericht ein. In der Beschwerdeantwort vom 4. September 2004 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Eine Stellungnahme in Form einer Replik reichte der Beschwerdeführer nicht ein, womit Verzicht darauf anzunehmen war. Mit Eingabe vom 8. November 2004 (Urk. 11) gab die Beschwerdegegnerin dem Gericht bekannt, dass aufgrund einer nachträglichen Stellungnahme der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (Schreiben der Bahngesellschaft A.___ vom 27. Oktober 2004; Urk. 12) neu von einem Valideneinkommen von Fr. 75'553.-- auszugehen sei, woraus ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 39 % resultiere. Der Beschwerdeführer machte von der Möglichkeit, dazu eine Stellungnahme abzugeben, keinen Gebrauch. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2004 (Urk. 15) schloss das Gericht den Schriftenwechsel ab.
         Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten ist - soweit für die Urteilsfindung erforderlich - nachfolgend einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445). Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten.

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen oder psychischen (ab 1. Januar 2004) Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gewesenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (bis 31. Dezember 2002 gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.5     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.
3.1     Gemäss Bericht des Spitals F.___ vom 26. Mai 2003 (Urk. 8/13/2) erlitt der Beschwerdeführer im November 2002 bei einer koronaren 1-Asterkrankung einen subakuten interoposterolateralen Myokardinfarkt. Daraufhin erfolgten eine chirurgische Aufdehnung der Koronararterien mit einem Ballonkatheter (PTCA) und die Einführung einer Spiraldrahtprothese (STENT) zur Offenhaltung der Koronararterie. Seit 1990 sei ein Diabetes mellitus Typ 2 bekannt, und seit März 2003 bestehe zusätzlich eine Schwellung des rechten Knies.
         Anlässlich einer notfallmässigen Hospitalisation im Spital F.___ vom 15. bis 20. Mai 2003 seien drei verschiedene Ulzera (Entzündungen der Schleimhaut) gefunden worden. Der auslösende Faktor dafür sei die Therapie mit nicht-steroidalem Antirheumatikum gewesen. Im weiteren Verlauf sei der Beschwerdeführer wieder schmerzfrei gewesen. Als Diagnose wurden eine anämisierende Gastrointestinalblutung, eine koronare 1-Asterkrankung, ein Diabetes mellitus Typ 2, eine Synovitis unklarer Genese und eine Polyneuropathie (Diabetes mellitus und Vitamin B12-Mangel) aufgeführt.
         Im Bericht vom 30. Oktober 2003 (Urk. 8/14) führten die Ärzte des Spitals F.___ aus, bezüglich des Magenleidens sei die Prognose gut. Kardial beständen auch keine Probleme. Bezüglich der rheumatologischen Erkrankung könne keine Stellung bezogen werden. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig, und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ganztags arbeitsfähig.
3.2     Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, hielt in seinem Bericht vom 21. November 2003 (Urk. 8/13/3) fest, die Ursache der vom Beschwerdeführer beklagten Schmerzen und der Steifheit in verschiedenen Gelenken sei am ehesten eine Rheumafaktor positive rheumatoide Arthritis. Nach Beginn einer Basistherapie mit Salazypyrin (richtig: Salazopyrin) im Juli 2003 gehe es dem Beschwerdeführer viel besser, und die morgendliche Steifheit daure noch knapp 20 Minuten. Er sei jetzt auch wieder fähig, täglich 30 km auf dem Fahrrad (Hometrainer, vergleiche Urk. 8/11 S. 3) zu absolvieren.
         Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, führte in seinem Bericht (ohne Datum; Urk. 8/13/1) aus, vor allem auf Grund der anhaltenden Herzbeschwerden und des schlecht eingestellten Diabetes mit Polyneuropathie halte er den Patienten vorläufig weiterhin für 100 % arbeitsunfähig. Eine Abklärung zur gesamten Beurteilung sei im neuen Jahr angezeigt.
         Dr. med. I.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, erklärte im Bericht vom 16. Dezember 2003 (Urk. 8/12), der Beschwerdeführer leide an Schmerzen in praktisch allen Gelenken, und es bestehe eine unklare Polyarthritis. In seinem angestammten Beruf als Reinigungsarbeiter (richtig: Rangierarbeiter) sei er seit dem 1. März 2003 zu 100 % arbeitsunfähig. Demgegenüber bestehe in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ab sofort eine knapp 40%ige Arbeitsfähigkeit.
3.3     Im Gutachten vom 19. März 2004 (Urk. 8/11) führte Dr. B.___ aus, im Verlauf des Jahres 2003 sei eine Retinopathie (Netzhauterkrankung) diagnostiziert und eine Laser-Therapie begonnen worden. Wahrscheinlich sei diese Erkrankung durch den Diabetes bedingt. Der Beschwerdeführer komme sonst mit der Insulingabe gut zurecht. Seit einem Monat arbeite er wieder zu 40 % bei der Bahngesellschaft A.___, erledige aber nur leichte Arbeiten. Täglich absolviere er einen ein-stündigen Spaziergang und trainiere zu Hause auf dem Hometrainer ebenfalls täglich während einer Stunde auf einem mittleren Niveau. Subjektiv fühle sich der Beschwerdeführer insgesamt schlecht. Er sei müde, ohne Kraft und Ausdauer. Er habe auch über Abdominalbeschwerden im Rahmen von Blähungen und Obstipation (Verstopfung) berichtet. Nach eigenen Angaben sei er nicht depressiv, weil er ein positiv denkender Mensch sei. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sei der Beschwerdeführer der Ansicht, dass die aktuelle Tätigkeit von 16 Stunden pro Woche gerade noch möglich sei. Nach der Arbeit sei er häufig vollkommen erschöpft. Mühe habe er beim Treppensteigen. Ausserdem leide er an einem ungerichteten Schwindel.
         Die Untersuchung habe kardiovaskulär, pulmonal, abdominal, und neurologisch einen normalen Befund ergeben. Im Bereich des linken Handgelenkes befinde sich ein kleines Ganglion. Sonst sei der Gelenkstatus unauffällig. Hinweise auf eine Synovitis oder eine Arthritis lägen aktuell nicht vor. Insgesamt diagnostizierte Dr. B.___ eine Erschöpfungsproblematik bei den bereits in den früheren Berichten beschriebenen Erkrankungen. Als neuen Befund erhob Dr. B.___ einen Verdacht auf eine peripher arterielle Verschlusskrankheit Stadium I. Der Beschwerdeführer sei bezogen auf die spezifischen Symptome der verschiedenen medizinischen Probleme beschwerdefrei. Dennoch berichte er über eine allgemeine körperliche Abgeschlagenheit und Leistungsintoleranz. Zentral sei für den Beschwerdeführer die Tatsache, dass er sich bis November 2002 kerngesund gefühlt habe und ab diesem Zeitpunkt mehrere schwerwiegende Krankheiten habe durchmachen müssen. Dies habe sein Körpergefühl durcheinander gebracht. Ein Widerspruch bestehe darin, dass der Beschwerdeführer eine Arbeitstätigkeit von 40 % als oberste Limite empfinde, jedoch nach der Arbeit noch täglich eine Stunde spazieren gehen und eine weitere Stunde auf dem Hometrainer Velo fahren könne. Daraus könne geschlossen werden, dass die Arbeitsfähigkeit grundsätzlich höher sei. Aufgrund der körperlichen Fähigkeiten sei er in einer leichten Arbeit zu 100 % arbeitsfähig. In seinem angestammten Beruf als Rangierarbeiter sei er aus körperlicher Sicht zu 50 % arbeitsfähig. Jedoch könne er unter Einbezug der psychologischen Komponente in dieser Tätigkeit nicht mehr eingesetzt werden. Wichtig sei eine enge Betreuung in Bezug auf den Aufbau der körperlichen Leistungsfähigkeit mit einer psychologischen Unterstützung, um das Selbstwertgefühl des Beschwerdeführers wieder zu verbessern.
3.4     Dr. H.___ bestätigte in seinem Bericht vom 16. August 2004 (Urk. 3/5), dass der Beschwerdeführer wegen der schweren rheumatischen Erkrankung und der koronaren Krankheit maximal zu 50 % arbeitsfähig sei. Zudem beständen aufgrund des metabolischen Syndroms mit Insulinbedarf eine körperliche Erschöpfung nach zirka vier Stunden Arbeit, zunehmende Konzentrationsstörungen und Schmerzen in den Knien, Händen und Fingergelenken. Eventuell sei eine ganzheitliche Beurteilung in einer IV-Abklärungsstelle angezeigt.
3.5     Im Bericht vom 21. August 2004 (Urk. 3/7) erklärte Dr. E.___, der Beschwerdeführer sei ihm im Mai 2004 von Dr. H.___ wegen zunehmenden Depressionen, bei anhaltenden Gelenkschmerzen, koronarer Herzkrankheit, Diabetes mellitus und Magendarmleiden zugewiesen worden. Die zentralen Themen des Versicherten drehten sich von Anfang bis zum Ende der Sitzung um seine verschiedenen Krankheiten und die vielen notwendigen Medikamente, deren mögliche Nebenwirkungen ihn gefährden könnten. Seit 1. Februar 2003 arbeite er zu 40 %, wobei er nur allerleichteste Arbeiten wie Einpacken von Couverts, Verteilen von Fahrplänen in den Gestellen usw. verrichten müsse. Er könne sich nicht vorstellen, mehr als am Vormittag zu arbeiten. Es gehe ihm momentan nur besser, weil er den Nachmittag dazu benutzen könne, um Velo zu fahren, zu schwimmen und zu spazieren. Ausserdem müsse er auf seine Ernährung Acht geben. Er esse viel Gemüse und wenig Süssigkeiten. Weiter müsse er sich jeden Tag Insulin spritzen. Ohne diese Vorkehren wäre er bereits gestorben oder würde er innerhalb eines Jahres sterben. Seine Mutter sei an Diabetes erkrankt, und während der letzten acht Lebensjahre sei sie blind gewesen. Schliesslich sei sie an dieser Krankheit gestorben. Sieben von zehn Geschwister der Mutter seien auch an Diabetes gestorben, und die restlichen drei Geschwister seien an Diabetes erkrankt.
         Der Beschwerdeführer zeige eine ausgeprägte Tendenz zu hypochondrischer Verarbeitung, und seine Gedanken kreisten immer wieder um seine Leiden. Es sei offensichtlich, dass er seine Krankheiten subjektiv als sehr beängstigend erlebe. Zudem habe er erlebt, dass ein Medikament ein gefährliches Magen-Darmgeschwür mit Bluterbrechen und Blut im Stuhl bewirken könne, das ihn zur notfallmässigen Selbsteinweisung mit mehrtägiger Hospitalisation veranlasst habe. Dr. B.___ habe eine Diskrepanz zwischen der subjektiven Wahrnehmung und dem somatischen Zustandsbild festgestellt. Der enormen Bewertung der körperlichen Pflege zur Verhinderung einer Verschlechterung der somatischen Leiden und der schnellen Ermüdbarkeit bereits bei einem reduzierten Arbeitseinsatz lägen eine ausgeprägte Tendenz zu Hypochondrie zugrunde. Insbesondere der Herzinfarkt habe die Psyche des Beschwerdeführers sehr stark beeinflusst. Auffallend sei auch die Betonung der vielen verschiedenen Medikamente, die er einnehmen müsse. Die familiäre Belastung in Bezug auf den Diabetes trage offensichtlich zum hypochondrischen Erleben bei. Dabei sei die Angst hervorzuheben, wie die Mutter aufgrund des Diabetes zu erblinden. Die Überzeugung des Beschwerdeführers, ohne die regelmässigen körperlichen Aktivitäten zusätzlich zur zuverlässigen Medikamenteneinnahme eine massiv verkürzte Lebenserwartung zu haben, sei bereits fixiert. Er sei nur vermindert frustrationstolerant und konfliktfähig. Diagnostisch liege eine neurotisch-hypochondrische, teilweise kulturell bedingte Verarbeitung verschiedener - zum Teil schwerwiegender - somatischer Leiden, mit bereits erfolgter Fixation und allenfalls Chronifizierung vor (hypochondrische Störung). Aus psychiatrischer Sicht bestehe seit zirka 1 ½ Jahren für leichte Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 50 %.

4.
4.1     Aufgrund der Akten ergibt sich und ist im Übrigen unbestritten (vergleiche Urk. 8/6 und Urk. 8/7), dass der Beschwerdeführer in seiner ursprünglichen Tätigkeit als Rangiermitarbeiter nicht mehr arbeitsfähig ist. Streitig und zu prüfen ist jedoch der Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit.
         Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/7, Urk. 8/6, Urk. 8/2 und Urk. 2 S. 3). Demgegenüber macht der Beschwerdeführer gestützt auf die Beurteilung von Dr. H.___ und Dr. E.___ geltend, auch in einer leichten behinderungsangepassten Tätigkeit nur noch zu 50 % arbeitsfähig zu sein (Urk. 1 S. 3 und S. 5).
4.2     Dr. B.___ begründete die diagnostizierte Erschöpfungsproblematik des Beschwerdeführers damit, dass dessen Körperverständnis durch die vielen schwerwiegenden Krankheiten durcheinandergebracht worden sei. Aufgrund der koronaren Herzkrankheit, des Diabetes mellitus und der Arthritis konnte Dr. B.___ indes keine Symptome feststellen, und im Gegensatz zu Dr. H.___ und Dr. I.___ schätzte er den Beschwerdeführer für körperlich leichte Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig ein. Dies begründete der Arzt damit, dass der Beschwerdeführer nach seiner 40 % Tätigkeit noch täglich eine Stunde spazieren gehe und zusätzlich eine Stunde auf dem Hometrainer Fahrrad fahre, weshalb ihm auch zuzumuten sei, mehr als zu 40 % zu arbeiten. Diese Argumentation vermag aber nicht zu überzeugen. Die vom Beschwerdeführer betriebene Körperertüchtigung stellt nicht nur einen Ausgleich zur ausgeübten Tätigkeit her (Urk. 8/11), sondern diese wurde ihm geradezu als Therapie auferlegt, um die Auswirkungen seines Herzleidens, des Diabetes und vor allem der rheumatischen Beschwerden zu mildern. Deshalb kann daraus nicht ohne weiteres auf eine höhere Arbeitsfähigkeit geschlossen werden.
         Was das rheumatische Leiden des Beschwerdeführers betrifft, beschränkte sich Dr. B.___ auf die Bemerkung, die seropositive rheumatoide Arthritis sei aktuell sehr gut kontrolliert (Urk. 8/11 S. 4). Im Hinblick darauf, dass Dr. H.___ eine Erhöhung der aktuellen 40%igen Arbeitsfähigkeit vor allem wegen der rheumatischen Beschwerden ausschloss (Urk. 8/10) und der Beschwerdeführer wegen dieses Leidens beim Rheumatologen Dr. G.___ in Behandlung steht, hätte sich der Internist Dr. B.___ zumindest durch eine Rückfrage bei Dr. G.___ über die Auswirkungen dieser Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers informieren sollen. In dieser Hinsicht ist das somatische Gutachten unvollständig.
         Wie Dr. E.___ sodann zutreffend bemerkt, ist in der Beurteilung des somatischen Experten insoweit ein Widerspruch zu erkennen, als er in seiner Hauptdiagnose eine Erschöpfungsproblematik bei verschiedenen körperlichen Krankheiten aufführt, diesen somatischen Erkrankungen jedoch keine Bedeutung bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer behinderungsangepassten Tätigkeit beimisst. Indes bestätigt der Experte, dass selbst bei aktuell stummer Symptomatik zumindest aus der Sicht des Beschwerdeführers diese somatischen Krankheiten ihn nach wie vor belasten. Darauf zielt auch die Bemerkung von Dr. B.___, die in den letzten Jahren durchgemachten Krankheiten hätten das Körperverständnis des Beschwerdeführers deutlich durcheinandergebracht, weshalb er eine psychologische Unterstützung brauche, um seine körperliche Leistungsfähigkeit wieder aufzubauen, ab.
         Bei dieser Sachlage vermag die Bemessung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus somatischer Sicht nicht zu überzeugen.
4.3     Was die Bemessung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. E.___ betrifft, kann ihr soweit nicht gefolgt werden, als der Psychiater keine Abgrenzung zwischen der subjektiven - kulturell geprägten - Wahrnehmung des eigenen Befindens durch den Beschwerdeführer und der ihm objektiv zumutbaren Erkenntnis über die reelle gesundheitliche Situation vorgenommen hat. Dies kommt insbesondere auch darin zum Ausdruck, dass Dr. E.___ eine psychotherapeutische Behandlung zur Verbesserung der Hypochondrie aufgrund einer mangelnden Reflexionsfähigkeit nicht für möglich hält. In Anbetracht dessen, dass es dem Beschwerdeführer bis anhin gelungen ist, dank seiner disziplinierten Lebensweise und der Medikamenteneinnahme die Symptomatik der bestehenden internistischen Krankheiten einzudämmen, ist nicht einzusehen, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, die ihn befähigen würde, die gesundheitliche Problematik auch auf der psychischen Ebene zu verarbeiten.
4.4     Beim Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen überschneiden sich deren erwerbliche Auswirkungen in der Regel, weshalb der Grad der Arbeitsunfähigkeit diesfalls auf Grund einer sämtliche Behinderungen umfassenden ärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen ist. Namentlich wenn physische und psychische Beeinträchtigungen zusammenwirken, rechtfertigt es sich grundsätzlich nicht, die somatischen und psychischen Befunde isoliert zu betrachten. Daher ist in der Regel eine umfassende interdisziplinäre Begutachtung der versicherten Person - vorzugsweise in der hierfür spezialisierten Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS) - zu veranlassen. Eine blosse Addition der mit Bezug auf einzelne Funktionsstörungen und Beschwerdebilder geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade ist nicht zulässig. Bei Mitbeteiligung körperlich ausgewiesener Beschwerden hat die psychiatrische Expertenperson ihre eigene Stellungnahme zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit gestützt auf die gesamthafte medizinische Beurteilungsgrundlage, welche vorgängig bezüglich Relevanz der somatischen (unter Umständen rheumatologischen, neurologischen, orthopädischen, internistischen) Aspekte geklärt sein muss, abzugeben. Optimal ist, wenn eine polydisziplinäre Begutachtung mit abschliessender, gesamthafter Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit auf der Grundlage eines Konsiliums der Teilgutachter erfolgt, in welchem die Ergebnisse aus den einzelnen Fachrichtungen diskutiert werden können (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 13. September 2002, Erw. 3b, I 397/02, sowie in Sachen B. vom 13. Juli 2004, I 87/04, mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur).
         Hier ist diese Situation gegeben: Es liegen rheumatologische (Arthritis), internistische (Herzkrankheit, Diabetes mellitus II) und psychische Probleme vor. Dies ruft nach einer Gesamtbeurteilung, zumal die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit nicht in Übereinstimmung gebracht sind und so kein überzeugendes Ergebnis resultiert. Eine ganzheitliche Beurteilung erachtet auch Dr. H.___ als angezeigt (Urk. 3/5). Idealerweise wird dies im Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung erfolgen.
         In diesem Sinne erweist sich der Sachverhalt als nicht genügend abgeklärt.
4.5     Das Valideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin ursprünglich auf Fr. 68'975.-- festgesetzt (Urk. 8/7). Mit Eingabe vom 8. November 2004 (Urk. 11) gab sie bekannt, dass neu von einem Valideneinkommen für das Jahr 2003 von Fr. 75'553.-- auszugehen sei.
         Massgebend für den Zeitpunkt des Einkommensvergleiches sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs (BGE 129 V 222). Die Beschwerdegegnerin hat die Wartezeit zu Recht am 11. November 2002 eröffnet (Urk. 8/6). Demnach wäre ein allfälliger Rentenbeginn ab November 2003 möglich (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG), und es sind die Einkommensverhältnisse des Jahres 2003 massgebend. Gemäss Schreiben der Arbeitgeberin vom 27. Oktober 2004 (Urk. 12) verdiente der Beschwerdeführer im Jahr 2002 inklusive Ortszulage, Zulage für Nacht-/Sonntagsarbeit, Zulage für die unregelmässige Schichtung und Anteil Treueprämie Fr. 75'666.--. Dies entspricht den Angaben im Arbeitgeberbericht vom 27. Oktober 2003 (Urk. 8/26). Angaben darüber, welches Einkommen der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2003 erzielt hätte, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, auf welche Basis die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen von Fr. 75'553.-- abstützt. Zutreffend ist, dass Ortszulage, Zulage für Nacht-/Sonntagsarbeit, Zulage für unregelmässige Schichtung und Anteil Treueprämie beim Valideneinkommen zu berücksichtigen sind (vergleiche Urteil des Eidgenössichen Versicherungsgerichts vom 6. September 2004 in Sachen C., I 254/04 Erw. 2.1). Der Beschwerdeführer arbeitete im Jahr 2002 nur bis zum 10. November 2002 (Urk. 8/26), sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Einkommen in diesem Jahr bereits krankheitshalber reduziert worden ist. Daher kann aus dem Einkommen im Jahr 2002 nicht ohne weiteres auf das hypothetische Einkommen im Jahr 2003 geschlossen werden. Das Valideneinkommen für das Jahr 2003 ist deshalb bei der Arbeitgeberin in Erfahrung zu bringen, wobei allfällige Zulagen auch zu berücksichtigen sind. Auch in diesem Punkt erweist sich der Sachverhalt als nicht genügend abgeklärt.
4.6     Nach dem Gesagten ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine sämtliche Leiden (internistische, rheumatologische und psychische) umfassende Abklärung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers veranlasse, das Valideneinkommen für das Jahr 2003 abkläre und anschliessend über den Rentenanspruch neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht und §§ 8 und 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. August 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).