Sachverhalt:
1. L.___, geboren 1954, absolvierte nach der obligatorischen Schulzeit in den Jahren 1970 bis 1973 eine Lehre als kaufmännische Angestellte. Ab 1981 kümmerte sie sich beruflich in erster Linie um administrative Aufgaben in der Anwaltskanzlei ihres Ehemannes. Nach der Geburt ihrer älteren Tochter im Jahre 1984 stand sie in keinem weiteren Arbeitsverhältnis mehr, sondern widmete sich neben der Tätigkeit in der Anwaltskanzlei ihren Aufgaben als Hausfrau und Mutter (Urk. 8/29). Wegen chronischen Rückenproblemen mit Schmerzen in Beinen, Armen und Händen, welche seit einer im Sommer 1989 erlittenen Diskushernie bestehen, meldete sich die Versicherte am 10. April 2003 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 3/3/2, Urk. 8/26 und Urk. 8/29 Ziff. 7.3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arztberichte von Dr. A.___, Chiropraktor SCG/ECU, vom 29. April 2003 (Urk. 8/14) und von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Kardiologie, vom 23. Juni 2003 (Urk. 8/13) sowie den Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten vom 29. April 2003 (Urk. 8/25) ein. Am 8. Januar 2004 führte die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt der Versicherten durch (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 16. Januar 2004, Urk. 8/23). Mit Verfügung vom 26. März 2004 sprach die IV-Stelle L.___ basierend auf einem Invaliditätsgrad von 78 % mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2002 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/7). Die gegen diese Verfügung am 19. April 2004 (Urk. 8/6) erhobene Einsprache wies die IV-Stelle nach Einholung eines Verlaufsberichts von Dr. med. C.___, Rheumatologie FMH, vom 18. Mai 2004 (Urk. 8/17) bzw. 14. Juni 2004 (Urk. 8/12) mit Entscheid vom 28. Juni 2004 (Urk. 2 = Urk. 8/1) ab.
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess L.___ durch ihren Ehemann, Rechtsanwalt D.___, am 31. August 2004 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Der angefochtene Einsprache-Entscheid sei aufzuheben.
2. Der gemäss Rentenverfügung vom 26. März 2004 auf den 1. Dezember 2002 festgesetzte Beginn des Rentenanspruchs für eine ganze ordentliche IV-Rente samt Zusatzrente für den Ehegatten und der ordentlichen Kinderrenten für E.___ und F.___ sei auf den 1. April 2002 festzusetzen.
3. Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen."
Die IV-Stelle verzichtete am 4. September (richtig: Oktober) 2004 auf Stellungnahme zur Beschwerde und schloss auf deren Abweisung (Urk. 7). Am 7. Oktober 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Mit Verfügung vom 5. Juli 2005 (Urk. 13) zog das Gericht von Dr. C.___ die vollständige Krankengeschichte der Versicherten bei (Urk. 17). Die Versicherte liess dazu am 15. Juli 2005 (Urk. 20) Stellung nehmen, während die IV-Stelle auf Stellungnahme verzichtete (Urk. 24).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Laut Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
Meldet sich eine Versicherte mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet. Weitergehende Nachzahlungen werden nur erbracht, wenn die Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt (Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 anwendbaren Fassung).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2ter IVG) entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit a bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) aus der Differenz 1-a (BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
1.4 Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (vgl. EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (vgl. BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert.
Nach der Rechtsprechung ist die Invalidenrente nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (respektive die Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich, Art. 27 IVV, seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2bis IVG) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 105 V 30 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 113 V 275 Erw. 1a).
Bei der gleichzeitigen Zusprechung einer halben und der diese ablösenden ganzen Rente richtet sich der Zeitpunkt des Wechsels von der halben zur ganzen Rente ausschliesslich nach Art. 88a Abs. 2 IVV und nicht nach Art. 29 Abs. 1 IVG. Daraus folgt, dass der Wechsel von der halben zur ganzen Rente eine relevante Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit von lediglich drei Monaten, nicht aber eine durchschnittlich mindestens zwei Drittel betragende Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres voraussetzt (BGE 121 V 272 Erw. 6a).
1.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen; vgl. 130 III 324 f. Erw. 3.2 und 3.3).
2.
2.1 Es ist vorliegend unstrittig, dass die Beschwerdeführerin basierend auf einem nach der gemischten Methode errechneten Invaliditätsgrad von 78 % Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Dezember 2002 hat. Strittig ist hingegen der Rentenbeginn. Während die Beschwerdegegnerin geltend macht, es sei erst ab dem 15. Dezember 2001 eine dauernde Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen, lässt die Beschwerdeführerin ausführen, sie sei schon lange vor diesem Zeitpunkt in rentenbegründendem Ausmass arbeitsunfähig gewesen.
2.2 Gemäss dem Bericht von Dr. A.___ vom 29. April 2003 (Urk. 8/14) leidet die Beschwerdeführerin unter einem chronifizierten Pan-WS-Syndrom bei Fehlstatik und schwerer muskulärer Dysbalance. Die Beschwerden hätten eine jahrzehntelange Vorgeschichte und die Beschwerdeführerin befinde sich deswegen in jahrelanger physiotherapeutischer Behandlung. Durch den prolongierten Verlauf des Leidens sei ein chronifizierter Schmerzzustand entstanden, der sowohl den therapeutischen Zugang als auch die Eingliederungsmöglichkeiten ins Berufsleben massiv beeinträchtige. Seit dem 15. Dezember 2001 bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hausfrau und bei der Mitarbeit im Anwaltsbüro des Ehemanns eine Arbeitsunfähigkeit von 90 %.
2.3 Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 14. Juni 2004 (Urk. 8/12) ein chronisches lumbo-sakrales/-spondylogenes Syndrom rechtsbetont bei eher geringgradigen Segmentdegenerationen L4-S1 (CT der LWS vom 6. November 1997). Der Verlauf sei stationär mit Angabe von belastungsabhängigen Schmerzen am lumbo-sakralen Übergang sowie Schmerzausstrahlung ins Bein im Sinne des sekundären myofascialen Schmerzsyndroms ausgehend von der Gesässmuskulatur bei muskulärer Dysbalance und muskulärer Dekonditionierung.
Die Frage nach einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Zeit vor dem 15. Dezember 2001 beantwortete Dr. C.___ am 18. Mai 2004 (Urk. 8/17) dahingehend, dass die Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt als Hausfrau tätig gewesen sei. Eine Reduktion ihrer Arbeitsfähigkeit von rentenwirksamem Ausmass sei nie diskutiert und von der Beschwerdeführerin auch nie zur Diskussion gestellt worden. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei rückwirkend nur schwerlich zu beurteilen. Wäre ihm die Frage damals gestellt worden, hätte Dr. C.___ vermutlich vorgeschlagen, die Zumutbarkeit von Haushaltarbeiten gutachterlich abklären zu lassen.
2.4 Anlässlich der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 10. April 2003 (Urk. 3/5/2 = Urk. 8/26) gab die Beschwerdeführerin an, sie sei sowohl im Beruf als auch im Haushalt schon seit Jahren nur noch sehr eingeschränkt arbeitsfähig. Seit 1989 leide sie unter sehr starken Rückenschmerzen. Der damalige Hausarzt habe diese auf muskuläre Probleme zurückgeführt, aber sowohl Medikamente als auch Physiotherapie hätten keine Besserung gebracht. Im Sommer 1989 seien dann vor allem Schmerzen im rechten Bein vorhanden gewesen, und im Herbst 1989 sei eine Diskushernie diagnostiziert worden. Die durchgeführte konventionelle Behandlung (vorwiegend liegen, Physiotherapie) habe sich aber als falsch herausgestellt. Die Physiotherapie sei in der Folge weitergeführt worden. Ein im Jahre 1996 verordnetes Rückentraining habe sie abbrechen müssen, da es katastrophale Auswirkungen (Muskelansatzentzündungen, Nervenschmerz im Bein, Hexenschuss) gezeitigt habe. Die Beschwerdeführerin habe auch zunehmend Schwierigkeiten beim Gehen verspürt. Immer häufiger sei der ganze Körper betroffen gewesen, insbesondere sei es zu Blockierungen im oberen Wirbelsäulenbereich mit äusserst schmerzhaften Ausstrahlungen in die Arme gekommen. Ein operativer Eingriff habe nicht vorgenommen werden können. Sie habe lediglich noch sanfte Physiotherapie machen und zunehmend weniger weit gehen können. Schliesslich habe der Rheumatologe Dr. C.___ keine weiteren Behandlungsmöglichkeiten mehr gesehen, weshalb er sie am 11. Dezember 2001 an den Chiropraktiker Dr. A.___ überwiesen habe, von welchem sie seither regelmässig behandelt werde, was ansatzweise zu einem gewissen Erfolg geführt habe. Längeres Sitzen und Arbeiten am Pult seien ihr schon seit Jahren unmöglich, und sowohl beim Telefonieren als auch beim Maschinenschreiben verspüre sie schon bald Schmerzen in den Armen. Diese Belastungen führten aber nicht nur zu erhöhten Schmerzen, sondern auch zu Blockierungen und Entzündungen, welche während sechs bis sieben Wochen gar keine Einsatzfähigkeit mehr zulassen würden. Seit mehreren Jahren erbringe die Beschwerdeführerin im Anwaltsbüro ihres Mannes lediglich noch eine Leistung von 5 - 10 % eines vollen Pensums, aber auch in der Betreuung der Familie und der Besorgung von Haus und Garten sei sie massiv eingeschränkt. Sie habe bisher immer darauf verzichtet, eine Invalidenrente zu beantragen, weil sie nicht als invalid habe gelten wollen. Im Gegensatz zu früher - als die Kinder noch kleiner waren - würde sie nunmehr bei Gesundheit in grösserem Umfang einer Erwerbstätigkeit nachgehen, weshalb sie jetzt nicht mehr länger bereit sei, auf ihre Ansprüche zu verzichten.
3.
3.1 Es trifft zwar zu, dass Dr. A.___ der Beschwerdeführerin erst ab dem 15. Dezember 2001 eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hat. Dabei handelt es sich jedoch um das Datum der ersten Konsultation der Beschwerdeführerin in seiner Praxis, welche nicht etwa erfolgt ist, weil sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt erheblich verschlechtert hätte, sondern weil die bis dahin von Dr. C.___ angeordneten Behandlungsmassnahmen keinen wesentlichen Erfolg erbrachten. Um den Verlauf der Arbeitsfähigkeit bis zum 15. Dezember 2001 näher abzuklären, erkundigte sich die Beschwerdegegnerin deshalb zu Recht bei Dr. C.___. Soweit dieser gegenüber der Beschwerdegegnerin ausführte, dass eine rentenwirksame Reduktion der Arbeitsfähigkeit nie zur Diskussion gestanden habe, ergibt sich aus der beigezogenen Krankengeschichte, dass dies nur bezüglich eines allfälligen Rentenanspruchs gegenüber der Beschwerdegegnerin zutrifft. Der Rentenanstalt hat Dr. C.___ dagegen am 23. Juni 1999 (Urk. 21/1) bestätigt, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig sei, und am 8. Juni 2000 (Urk. 21/2) hat er festgehalten, dass nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit von ca. 50 % für die Haushalttätigkeit bestehe. Dabei stellte er jeweils die Prognose, dass nicht damit zu rechnen sei, dass sich die Arbeitsunfähigkeit in absehbarer Zeit vermindere. In der Folge hat Dr. C.___ zwar keine weitere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorgenommen, er hat aber im Bericht vom 14. Juni 2004 (Urk. 8/12) ausgeführt, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei in der Zeit vom 28. Januar 1997 bis zum 11. Dezember 2001 stationär verlaufen. Sodann geht aus der Krankengeschichte hervor, dass die Beschwerdeführerin andauernd physiotherapeutischer Behandlung bedurfte.
3.2 Insgesamt ist damit erwiesen, dass die Beschwerdeführerin vor dem 15. Dezember 2001 schon seit einigen Jahren unter erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gelitten hatte. Ebenso steht aufgrund der Angaben von Dr. C.___ in der Krankengeschichte fest, dass die Beschwerdeführerin deswegen bereits vor dem 15. Dezember 2001 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Nachdem nichts ersichtlich ist, was auf eine Veränderung des Gesundheitszustands am 15. Dezember 2001 schliessen liesse, sondern im Gegenteil von einem stationären Verlauf auszugehen ist, erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit Anfang 1997 in ihrer Arbeitsfähigkeit andauernd zu mindestens 50 % eingeschränkt war. Da die Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin am 10. April 2003 (Urk. 8/29) und damit verspätet erfolgt ist, besteht ein Leistungsanspruch unbestrittenermassen erst ab dem 1. April 2002. Zu diesem Zeitpunkt war die einjährige Wartezeit jedenfalls abgelaufen, womit auf eine präzisere Festlegung des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit verzichtet werden kann.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin hat am 8. Januar 2004 eine Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin vorgenommen (vgl. Abklärungsbericht vom 16. Januar 2004, Urk. 8/23) und ist dabei zum Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin bei der Erledigung der in diesem Aufgabenbereich anfallenden Arbeiten - unter Berücksichtigung der zumutbaren Mithilfe der übrigen Familienmitglieder - zu 41,1 % eingeschränkt ist. Dieses Ergebnis erscheint als begründet und nachvollziehbar, und es werden dagegen denn auch keine Rügen vorgebracht. Laut Angaben der Beschwerdeführerin vom 15. Mai 2003 (Urk. 8/24) wäre sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung bis August 2002 zu etwa 50 % und seither zu maximal 80 % erwerbstätig gewesen. Wie die Beschwerdegegnerin im Feststellungsblatt vom 24. Februar 2004 (Urk. 8/9) zutreffend festgehalten hat, berechnet sich der Invaliditätsgrad bis August 2002 unter diesen Umständen wie folgt: Erwerbsbereich: Anteil 50 %, Einschränkung 87 %, Invaliditätsgrad 43,5 %; Haushalt: Anteil 50 %, Einschränkung 41 %, Invaliditätsgrad 20,5 %; Gesamtinvaliditätsgrad: 64 % (43,5 % + 20,5 %). Es besteht mithin ab dem 1. April 2002 nicht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wie dies von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, sondern es steht ihr basierend auf einem Invaliditätsgrad von 64 % eine halbe Invalidenrente zu.
4.2 Ab August 2002 hätte die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit ausgedehnt, womit sich der Invaliditätsgrad wie folgt berechnet: Erwerbsbereich: Anteil 80 %, Einschränkung 87 %, Invaliditätsgrad 70 %; Haushalt: Anteil 20 %, Einschränkung 41 %, Invaliditätsgrad 8 %; Gesamtinvaliditätsgrad: 78 % (70 % + 8 %). In Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV hat die Beschwerdegegnerin damit ab dem 1. November 2002 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
5. Zusammenfassend ist demnach in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Juni 2004 aufzuheben, und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2002 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 64 % Anspruch auf eine halbe Invalidenrente und ab dem 1. November 2002 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 78 % Anspruch auf eine ganze Invalidenrente zuzüglich der entsprechenden Ehegatten- und Kinderrenten hat.
6. Mit Blick darauf, dass sich die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren durch ihren Ehemann anwaltlich vertreten lässt, ist darauf hinzuweisen, dass ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen der versicherten Person und dem sie im gerichtlichen Verfahren vertretenden Rechtsanwalt die Zusprechung einer Parteientschädigung zwar grundsätzlich nicht ausschliesst. Anders verhält es sich aber, wenn der Rechtsvertreter ein eigenes Interesse am Ausgang des Prozesses hat, z.B. wenn er - wie vorliegend - im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB) für den Ehepartner handelt (ZAK 1985 S. 472 Erw. 4). Die besonderen Voraussetzungen, unter welchen selbst in diesem Fall ausnahmsweise eine Entschädigung für den Arbeitsaufwand und die Umtriebe zugesprochen werden kann (komplizierte Sache mit hohem Streitwert; Erforderlichkeit eines hohen Arbeitsaufwandes; vernünftiges Verhältnis zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung; vgl. dazu BGE 110 V 134 Erw. 4d), sind im Falle der Beschwerdeführerin nicht erfüllt. Es handelt sich weder um eine komplizierte Sache noch machte die Interessenwahrung einen besonders hohen Arbeitsaufwand erforderlich. Deshalb ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Juni 2004 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2002 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 64 % Anspruch auf eine halbe Invalidenrente und ab dem 1. November 2002 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 78 % Anspruch auf eine ganze Invalidenrente zuzüglich der entsprechenden Ehegatten- und Kinderrenten hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt D.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).