Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 15. April 2005
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Sonneggstrasse 55, Postfach 6378, 8023 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.1 S.___, geboren 1951, leidet seit 1982 unter Rückenschmerzen. Im September 1984 wurde sie wegen einer rechtsseitigen Diskushernie im Bereich von L4/5 und L5/S1 operiert. Seither leidet sie unter vorwiegend durch Überbelastung ausgelösten lumbalen bis lumbo-spondylogenen Rückenbeschwerden (Urk. 8/7, Urk. 8/17). Im Juli 1997 nahm sie eine 50%ige Arbeitstätigkeit als Luftverkehrsangestellte im Gastronomiebereich bei der A.___ auf (Urk. 8/22, Urk. 8/28). Wegen zunehmender Beschwerden meldete sie sich am 27. Mai 2002 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), an und ersuchte um Ausrichtung einer Rente (Urk. 8/30). Die IV-Stelle klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab, qualifizierte die Versicherte als voll Erwerbstätige und sprach ihr mit Verfügung vom 15. November 2002 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. Mai 2002 eine halbe Invalidenrente, nebst Zusatzrenten für den Ehegatten und den Sohn, zu (Urk. 8/10-11, Urk. 8/17, Urk. 8/27-29).
1.2 Mit Schreiben vom 23. Februar 2004 stellte die Versicherte ein Revisionsgesuch, da sich ihr Gesundheitszustand seit 22. Dezember 2003 markant verschlechtert habe (Urk. 8/25). Die IV-Stelle holte daraufhin den Bericht von Dr. med. B.___, Spezialärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 13. März 2004 und den Arbeitgeberbericht der A.___ vom 6. April 2004 ein (Urk. 8/16/1, Urk. 8/22). Nachdem sie den Fall ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) unterbreitet hatte (Stellungnahme vom 18. März 2004, Urk. 8/9 S. 2), wies die IV-Stelle das Revisionsbegehren mit Verfügung vom 15. April 2004 ab mit der Begründung, der Gesundheitszustand habe sich seit Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 15. November 2002 nicht wesentlich verändert. Es bestehe daher wie bis anhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 8/8). Mit Schreiben vom 30. April 2004 brachte Dr. B.___ gegenüber der IV-Stelle ihr Unverständnis für diesen ablehnenden Bescheid zum Ausdruck und legte ihre medizinische Beurteilung nochmals dar (Urk. 8/16/2). Die gegen die Verfügung vom 15. April 2004 eingereichte Einsprache vom 6. Mai 2004 (Urk. 8/7) wurde nach nochmaliger Rückfrage beim RAD (Stellungnahme vom 7. Juni 2004, Urk. 8/3 S. 2) mit Entscheid vom 15. Juli 2004 abgewiesen (Urk. 2 = Urk. 8/2).
2. Gegen den Einspracheentscheid erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Largier, mit Eingabe vom 31. August 2004 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte unter Beilage eines Berichtes von Dr. B.___ vom 19. August 2004 (Urk. 3/3) rückwirkend ab März 2004, eventualiter ab April 2004, die Erhöhung der halben auf eine ganze Invalidenrente. In der Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2004 stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 9. Februar 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 15. November 2002 in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verschlechtert hat.
2.2 Bei den Akten liegen der Bericht der behandelnden Rheumatologin Dr. med. B.___, vom 17. Juli 2002 (Urk. 8/17), auf dem die Verfügung vom 15. November 2002 zur Hauptsache basierte (Urk. 8/11), weiter der Bericht von Dr. B.___ vom 13. März 2004 (Urk. 8/16/1), der Grundlage für den angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. Juli 2004 (Urk. 2) bildete, sowie zwei weitere Berichte von Dr. B.___ vom 30. April und 19. August 2004 (Urk. 3/3, Urk. 8/16/2), in welchen sie auf ihren Bericht vom 13. März 2004 Bezug nahm und ihre medizinische Beurteilung nochmals darlegte.
Die in den Berichten vom 17. Juli 2002 und 13. März 2004 erhobenen medizinischen Befunde und Diagnosen sind im Wesentlichen dieselben. In beiden Berichten werden ein rezidivierendes, zunehmendes lumbales bis lumbospondylogenes beziehungsweise lumboischialgieformes Schmerzsyndrom bei Status nach einer Operation einer grossen Diskushernie L4/5 und L5/S1 rechts im Jahre 1984 sowie ein cerviko-spondylogenes Beschwerdesyndrom im Bereich des Nacken-Schultergürtels diagnostiziert. Ausgeführt wird sodann in beiden Berichten, die seit der Operation im Jahre 1984 rezidivierenden lumbalen bis lumbospondylogenen Rückenbeschwerden seien Folge von Überbelastungen. Die Lendenwirbelsäule sei bei atroph-verspannter und schmerzhafter Muskulatur in ihrer Beweglichkeit schmerzhaft eingeschränkt. Die im Bereich des Nacken-Schultergürtels überlastungsbedingten myofascialen Beschwerden bestünden rezidivierend seit Frühjahr 2002. Jedoch wird im Bericht vom 13. März 2004 nun zusätzlich festgehalten, seit Januar 2004 bestehe eine akute Verschlechterung der lumbalen Beschwerden bei leicht instabilen fortgeschrittenen Osteochondrosen der operierten Bandscheibenetagen (Urk. 8/16-17). Dazu wird in den Berichten vom 30. April und 19. August 2004 ausgeführt, diese Beschwerde-Exazerbation im Bereich der lumbalen Wirbelsäule verunmögliche ein längeres Gehen, Stehen oder Sitzen. Dies führe zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Serviceangestellte im Loungebereich. Aber auch für sonstige ausserhäusliche Tätigkeiten bestehe aufgrund der Beschwerdesymptomatik im Bereich der Lenden- und Halswirbelsäule keine Restarbeitsfähigkeit mehr (Urk. 3/3, Urk. 8/16/2).
Dr. B.___ macht in ihrem Schreiben vom 30. April 2004 geltend, neben der eindeutigen klinischen Verschlechterung liessen auch die neuen radiologischen Abklärungen eine deutliche Progredienz der zunehmenden lumbalen Instabilität und Insuffizienz erkennen (Urk. 8/16/2). Dies wird vom RAD der IV-Stelle bestritten. Der RAD stellt sich auf den Standpunkt, sowohl aus diesen neuen - sich nicht bei den Akten befindenden, offenbar aus dem Jahre 2004 stammenden - radiologischen Bildern als auch aus den Befundbeschreibungen in den Arztberichten gehe klar hervor, dass die objektiven klinischen Befunde sich seit Juli 2002 nicht wesentlich verändert hätten. Es sei daher nach wie vor von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen (Urk. 8/3 und Urk. 8/9).
2.3 Es sind keine Gründe ersichtlich, der einen oder anderen Meinung ausschlaggebendes Gewicht zuzuerkennen. So erscheint die eine medizinische Beurteilung nicht schlüssiger oder nachvollziehbarer als die andere, zumal eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei gleichbleibender Diagnose durchaus möglich, aber nicht zwingend ist. Angesichts dieser widersprüchlichen medizinischen Beurteilungen besteht keine hinreichende Grundlage für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und zur Bestimmung der Arbeitsfähigkeit.
Bei dieser Beweislage sind weitere medizinische Abklärungen unumgänglich. Daher ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Juli 2004 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und damit zusammenhängend deren Arbeitsfähigkeit abklären lässt und anschliessend über das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente neu entscheidet. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
3. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht und §§ 7 und 8 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Juli 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die revisionsweise Erhöhung der Invalidenrente der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. MwSt und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).