Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Sturzenegger
Urteil vom 25. Januar 2005
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 S.___, geboren 1949, ist gelernter Sanitärmonteur und führte in seiner letzten Tätigkeit Fernseh-Reparaturen sowie Transporte durch (Urk. 6/63 S. 6.2-3). Er meldete sich erstmals am 13. November 1999 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung) an (Urk. 6/63 Ziff. 7.8). Nach Einholung diverser Arztberichte (Urk. 6/25; Urk. 6/28), eines Gutachtens der Ärzte des Zentrums X.___ für Medizin in Betrieb und Arbeit (Urk. 6/24), eines Arbeitgeberberichts (Urk. 6/60) und eines Zusammenzugs aus dem individuellen Konto (Urk. 6/61) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Verfügungen vom 5. Mai 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente sowie zwei Kinderrenten mit Wirkung ab 1. Juni 2000 zu (Urk. 6/12).
1.2 Am 14. Februar 2003 erlitt der Versicherte einen Skiunfall (Urk. 6/22/5), woraufhin er am 4. März 2003 ein Gesuch um Erhöhung seiner Rente stellte (Urk. 6/41). Die IV-Stelle holte neue Arztberichte (Urk. 6/20-23) ein und veranlasste einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 6/40). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2003 teilte sie dem Versicherten mit, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache nicht verschlechtert habe (Urk. 6/9). Aus medizinischer Sicht sei ihm weiterhin eine Erwerbstätigkeit im Rahmen von 50 % in der angestammten oder in einer angepassten Tätigkeit zumutbar. Bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 50 % werde sein Erhöhungsgesuch abgewiesen (Urk. 6/9). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Mit Schreiben vom 13. März 2004 beantragte der Beschwerdeführer erneut eine Neubeurteilung seines Invaliditätsgrades (Urk. 6/33). Dabei machte er geltend, sein Gesundheitszustand habe sich aufgrund des im Februar 2003 erlittenen Skiunfalls verschlechtert. Mit Verfügung vom 2. April 2004 trat die IV-Stelle nicht auf das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente ein mit der Begründung, der Versicherte habe keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der Verfügung vom 3. Dezember 2003 geltend gemacht (Urk. 6/7). Am 26. April 2004 erhob der Versicherte dagegen Einsprache (Urk. 6/29 = Urk. 6/6), welche er mit seinem Schreiben vom 5. Juni 2004 ergänzte (Urk. 6/31). Am 3. August 2004 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 6/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 3. August 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 31. August 2004 Beschwerde mit dem Begehren um Beurteilung seines Gesundheitszustandes durch einen Vertrauensarzt sowie um Erhöhung der Rente (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2004 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
Am 26. Oktober 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen sind im angefochtenen Entschied zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.) Darauf kann, mit nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Die versicherte Person muss die massgebliche Tatsachenänderung mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht.
1.3 Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt sie jedoch auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Antragssteller oder der Antragsstellerin glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellten Veränderungen genügen, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 114 Erw. 2a und b).
2.
2.1 Strittig ist, ob seit Erlass der Verfügung vom 3. Dezember 2003 (Urk. 6/9) eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist, welche eine Veränderung seines Invaliditätsgrades zur Folge hätte. Diese Frage beurteilt sich durch einen Vergleich des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt des Erlasses der Rentenverfügung vom 3. Dezember 2003 (Urk. 6/9) mit dem Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 3. August 2004 (Urk. 2; vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen; BGE 130 V 71 Erw. 3.2).
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass bei Erlass der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 3. Dezember 2003 die Folgen des Skiunfalls vom 14. Februar 2003 berücksichtigt worden seien, weswegen mit der erneuten Anmeldung keine neuen Tatsachen geltend gemacht worden seien. Deswegen trat sie auf das erneute Gesuch vom 13. März 2004 nicht ein (Urk. 2 S. 2).
2.3 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, dass sein erstes Rentenerhöhungsgesuch vom 4. März 2003 (Urk. 6/41) mit Verfügung vom 3. Dezember 2003 (Urk. 6/9) abgewiesen worden sei. Während jener Zeit sei er mit den Folgen seines Skiunfalls beschäftigt gewesen und habe eine Besserung für möglich gehalten. Sein Gesundheitszustand habe sich jedoch seit dem Unfall eher verschlechtert (Urk. 1). Er habe immer noch Mühe, sich zu bewegen; hin und wieder knicke er auch ein (Urk. 1).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin hatte aufgrund eines Gutachtens des Zentrums X.___ für Medizin in Betrieb und Arbeit vom 15. Juni 2001, in welchem dem Beschwerdeführer in seiner aktuellen Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % attestiert worden war (Urk. 6/24 S. 7 unten), dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Mai 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zugesprochen (Urk. 6/12).
Aufgrund eines ersten Rentenrevisionsbegehrens vom 4. März 2003 (Urk. 6/41) holte die Beschwerdegegnerin weitere ärztliche Berichte (Urk. 6/20-23) ein:
3.2 Die Ärzte des Spitals Z.___ stellten nach der Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 21. März bis zum 31. März 2003 in ihrem Austrittsbericht vom 3. April 2003 die Diagnose einer ausgeprägten postero-medialen Instabilität am rechten Kniegelenk bei Ruptur des hinteren Kreuzbandes, bei Ruptur des Ligamentum kollaterale mediale und bei einer Kniebinnenläsion links fest (Urk. 6/20/2 S. 1 = Urk. 6/22/4 S. 1). Nach Abschwellung des Kniegelenkes sei bei reizlosen Wundverhältnissen eine Oberschenkelgipshülse in minimaler Flexions- und vorderer Schubladenstellung angelegt worden. Damit sei eine Mobilisation unter Vollbelastung erfolgt und der Beschwerdeführer habe am 31. März 2003 an zwei Gehstöcken treppenmobil nach Hause entlassen werden können. Nach vier Wochen würde die Gipshülse entfernt und durch eine seitenstabilisierende Action-Bandage für mindestens zwei weitere Monate ersetzt (Urk. 6/20/2 S. 1).
Dr. A.___, Assistenzärztin Chirurgie, Spital Z.___, wiederholte in ihrem Bericht vom 5. November 2003 obenerwähnte Diagnosen (Urk. 6/20/1 lit. A). Sie attestierte dem Beschwerdeführer aufgrund der seit 14. Februar 2003 bestehenden Beschwerden (Urk. 6/20/1 lit. A) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 21. März bis zum 31. März 2003 (Urk. 6/20/1 lit. B). In Bezug auf die Belastbarkeit führte sie aus, der Beschwerdeführer solle weder knien noch Kniebeugen ausführen und selten Leitern besteigen müssen (Urk. 6/20/4). Mit Wirkung ab 1. Mai 2003 sei er ansonsten uneingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 6/20/4 S. 2).
3.2 Dr. med. B.___, Praktizierender Arzt, stellte in seinem Bericht vom 20. Mai 2003 die Diagnose einer chronischen Dorsalgie bei Diskopathie, Diabetes mellitus Typ II, Depression, vollständiger HKB-Ruptur und medialer SB-Ruptur am 14. Februar 2003 (Urk. 6/22/3). Der Beschwerdeführer sei seit 16. Januar 2003 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Untersuchung am 6. Mai 2003 stattgefunden habe (Urk. 6/22/1 lit. D.1). Der Beschwerdeführer sei seit Januar 2003 zu 100 % arbeitsunfähig in seiner Tätigkeit als Fernsehtransporteur (Urk. 6/22/3 lit. B). Nach Abheilung der HKB-Ruptur sei ihm zumutbar, einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Rahmen von 16 bis 20 Stunden pro Woche nachzugehen (Urk. 6/22/2 S. 2). Diese Tätigkeit sollte derart ausgestaltet sein, dass kein Heben und Tragen von Lasten über 25 kg bis Lendenhöhe und selten ein Heben von Lasten von 5 kg über Brusthöhe erforderlich sei. Sehr leichte Lasten könnten bis Lendenhöhe bis zu einem Drittel der Arbeitszeit getragen und gehoben werden. Arbeiten über Kopfhöhe, Knien und Kniebeugen sollten nie vonnöten sein, vorgeneigtes Sitzen und Stehen, Rotation, längerandauerndes Sitzen, das Gehen von langen Strecken sowie das Besteigen von Leitern lediglich selten. Oft möglich sei das Hantieren mit Werkzeugen feinmotorisch, mittel und grob manuell (Urk. 6/22/2 S. 1). Die psychischen Funktionen seien durch eine Depression eingeschränkt (Urk. 6/22/2 S. 2).
3.3 Aufgrund dieser Arztberichte bewertete die Beschwerdegegnerin die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers nach wie vor im Rahmen von 50 % in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 6/9). Da daraus keine Veränderung des Invaliditätsgrades resultierte, wies sie mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 3. Dezember 2003 das Erhöhungsgesuch ab (Urk. 6/9).
4. Der Beschwerdegegner machte weder in seinem Gesuch um Erhöhung seiner Rente vom 13. März 2004 (Urk. 6/33) noch im Schreiben vom 6. Juni 2004 (Urk. 6/31), noch in seiner Beschwerde vom 31. August 2004 eine erhebliche Tatsachenänderung geltend, welche einen Einfluss auf den Invaliditätsgrad hätte. So führte es aus, dass sich seit dem Ski-Unfall vom 14. Februar 2003 viel verändert habe (Urk. 6/31), dass er seither immer noch Mühe habe, sich zu bewegen und dass er hin und wieder beim Aufstehen einknicken würde (Urk. 1). Er erwähnte Unsicherheiten beim Laufen, Schmerzen beim Treppenlaufen wie auch eine baldige Erschöpfung nach mittellangen Gehstrecken (Urk. 6/31).
Diese Auswirkungen des Skiunfalls auf die Gesundheit des Beschwerdeführers wurden beim Erlass der Verfügung vom 3. Dezember 2003 bereits berücksichtigt, indem verschiedene neue Arztberichte eingeholt und gewürdigt wurden (vgl. Urk. 6/10). Es zeigte sich jedoch, dass die Auswirkungen keinen weitergehenden, erheblichen Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ergaben (vgl. vorstehend Erw. 3.3).
Inwieweit sich diese Beschwerden seit Erlass der Verfügung vom 3. Dezember 2003 (Urk. 6/9), welche aufgrund eingehender ärztlicher Berichte und Einschätzungen seiner Restarbeitsfähigkeit nach seinem erlittenen Sturz erging, verschlechtert und sich zudem einschränkend auf seine Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätten, vermochte der Beschwerdeführer mit seinen Eingaben nicht glaubhaft darzutun. Anzumerken bleibt, dass er selbst angab, seit dem Unfall hätte sich sehr viel verändert und er hätte immer noch Mühe, sich zu bewegen. Neuartige Beschwerden, welche sich seit 3. Dezember 2003 zusätzlich auf seinen Gesundheitszustand oder auf seine Erwerbesfähigkeit auswirken würden, vermochte er nicht glaubhaft darzutun.
Nach dem Dargelegten lässt sich nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).